Beschluss vom 25. November 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A., (BB.2021.99)
2. B., (BB.2021.100)
beide vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut,
3. C1. GMBH, (BB.2021.102)
4. C2. GMBH, (BB.2021.103)
5. C3. AG, (BB.2021.104)
jeweils vertreten durch die Rechtsanwälte Patrik Salz-
mann und Tobias Thaler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2021.99, BB.2021.100,
BB.2021.102, BB.2021.103, BB.2021.104
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB (vgl.
hierzu BB.2021.99-100, act. 6/Beilagen 2 und 3) eröffnete die Bundesanwalt-
schaft am 6. Oktober 2020 gegen A. und gegen D. die Strafuntersuchung
Nr. SV.20.1169 wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger
nach Art. 322septies StGB sowie der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB
(BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 1). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020
wies die Bundesanwaltschaft u.a. die Bank E. AG an, sofort sämtliche in der
Schweiz angelegten oder verwalteten Vermögenswerte, insbesondere Kon-
tokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierte Wertschriften,
Festgelder, Treuhandanlagen, Zutritt zu den Schliessfächern und derglei-
chen, die auf den Namen einer der nachfolgend aufgeführten (natürlichen
und/oder juristischen) Personen, alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit
Dritten, lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt oder unter-
schrifts- bzw. zugriffsberechtigt sind oder über welche diese als Kontrollin-
haber festgestellt werden, zu sperren und weder Guthaben noch sonstige
Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben: C4. AG, C5. AG,
C3. AG, C1. GmbH, C6. AG, C2. GmbH, C7. AG, C8. AG, C9. AG, A., D. Der
Bank bzw. deren zuständigen Organen wurde (vorerst bis 31. März 2021)
verboten, den oder die Kontoinhaber bzw. wirtschaftlich berechtigte Perso-
nen, allfällige Vertreter oder andere Drittpersonen über die Vermögensbe-
schlagnahme zu informieren (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 4).
B. Am 3. November 2020 schritt die Bundesanwaltschaft zu Hausdurchsuchun-
gen u.a. an den Wohn- und Feriendomizilen von A. sowie am Sitz der
Gesellschaften der C.-Gruppe. Dabei erklärten die jeweils Berechtigten, sie
seien mit der Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen nicht ein-
verstanden, weshalb diese versiegelt wurden. Das entsprechende Entsiege-
lungsverfahren war gemäss Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 zu jenem
Zeitpunkt noch pendent bzw. zu Gunsten einer einvernehmlichen Triage
sistiert (vgl. hierzu BB.2021.99-100, act. 6 S. 3; siehe auch act. 6/Beilage 6).
C. Am 1. April 2021 teilte die Bundesanwaltschaft der Bank E. AG mit, dass die
bereits am 25. September 2020 rechtshilfeweise angeordneten Kontosper-
ren nicht verlängert würden (vgl. diesbezüglich die Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2020.252 und RR.2020.289 vom 22. Juni 2021).
Davon unberührt blieben die im Rahmen der Strafuntersuchung SV.20.1169
verfügten Vermögensbeschlagnahmen. Diese blieben weiterhin bestehen.
Gleichzeitig hob die Bundesanwaltschaft die diesbezüglich angeordneten
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Mitteilungsverbote auf (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 5). Die Mitteilung
vom 1. April 2021 und die Beschlagnahmeverfügung vom 13. Oktober 2020
wurden dem Vertreter von A. und dessen Ehegattin B. bzw. den Vertretern
der C1. GmbH, der C2. GmbH sowie der C3. AG am 6. April 2021 eröffnet
(vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 5; BB.2021.99-100, BB.2021.102-104,
jeweils act. 1 Rz. 2).
D. Dagegen liessen A. und B. am 16. April 2021 bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (BB.2021.99-100, act. 1). Sie
beantragen Folgendes:
1. Die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020 im Verfahren
SV.20.1169 beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere sämtliche in der
Schweiz angelegten oder verwalteten Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Spar-
hefte, deponierten Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Schliessfächer und
dergleichen, welche alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten auf den Namen
der Beschwerdeführer lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt oder un-
terschrifts- bzw. zugriffsberechtigt sind oder über welche diese als Kontrollinhaber
festgestellt sind, seien zuhanden der Beschwerdeführer freizugeben.
2. Die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin im Verfahren RH.20.1169 (recte
SV.20.1169) angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführer bei der Bank
E. AG: (siehe die Aufzählung einzelner Konten in BB.2021.99-100, act. 1 S. 2) sei
aufzuheben.
3. Eventualiter sei die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020
im Verfahren SV.20.1169 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführer bei
der Bank. E. AG insoweit anzupassen, dass sich die Sperre nur auf Vermögenswerte
bezieht, welche vor dem 25. September 2020 auf die genannten Konten eingegan-
gen sind.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.).
E. Ebenfalls am 16. April 2021 liess die C1. GmbH Beschwerde erheben
(BB.2021.102, act. 1). Sie beantragt Folgendes:
1. Es seien die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020 im Ver-
fahren SV.20.1169 beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere sämtliche in
der Schweiz angelegten oder verwalteten Kontokorrentkonten, Edelmetallkonten,
Sparhefte, deponierten Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Schliessfächer
und dergleichen, welche alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten auf den
Namen der Beschwerdeführerin lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt
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oder unterschrifts- bzw. zugriffsberechtigt ist oder über welche diese als Kontrollin-
haberin festgestellt wird, zuhanden der Beschwerdeführerin freizugeben;
2. insbesondere sei die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020
im Verfahren SV.20.1169 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführerin
bei der Bank E. AG:
a. Konto 1 (CHF)
b. Konto 2 (EUR)
c. Konto 3 (USD)
aufzuheben;
eventualiter sei die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020
im Verfahren SV.20.1169 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführerin
bei der Bank E. AG:
a. Konto 1 (CHF)
b. Konto 2 (EUR)
c. Konto 3 (USD)
insoweit anzupassen, dass sich die Sperre nur auf Vermögenswerte bezieht, welche
vor dem 25. September 2020 auf die genannten Konten eingegangen sind;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.
Auch die C2. GmbH (BB.2021.103, act. 1) und die C3. AG (BB.2021.104,
act. 1) erhoben am 16. April 2021 der Beschwerdeschrift der C1. GmbH
weitgehend entsprechende Beschwerden bezüglich der auf sie lautenden
Konten Nr. 4 (CHF), Nr. 5 (EUR) und Nr. 6 (USD) bzw. der Konten Nr. 7
(CHF), Nr. 8 (CHF), Nr. 9 (EUR) und Nr. 10 (USD).
F. Am 10. Mai 2021 reichte die Bundesanwaltschaft eine gemeinsame, alle Be-
schwerdeverfahren betreffende Beschwerdeantwort ein (BB.2021.99-100,
act. 6). Darin beantragt sie Folgendes:
1. Die Beschwerdeverfahren BB.2021.99-100 und BB.2021.102-104 seien zu vereini-
gen.
2. Die Akten der Verfahren RR.2020.252-254 und RR.2020.289-290 seien beizuzie-
hen.
3. Die Beschwerden seien abzuweisen.
unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer
Die C1. GmbH, die C2. GmbH und die C3. AG halten in ihrer gemeinsamen
Beschwerdereplik vom 10. Juni 2021 (BB.2021.102, act. 8) an den in ihren
Beschwerdeschriften gestellten Anträgen fest und stellen neu die folgenden
prozessualen Anträge:
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1. Es seien die Beschwerdeverfahren BB.2021.99-100 und BB.2021.102-104 zu ver-
einigen;
2. Es seien die Akten der Verfahren RR.2020.252-254 und RR.2020.289-290 beizu-
ziehen.
A. und B. nahmen diesbezüglich mit Beschwerdereplik vom 15. Juni 2021
Stellung. Sie unterstützen die Anträge auf Vereinigung der Verfahren sowie
Beizug der vorerwähnten Akten und ersuchen um einen Entscheid im Sinne
ihrer Beschwerdeschrift (BB.2021.99-100, act. 12).
Die jeweiligen Beschwerderepliken der Beschwerdeführer wurden in der
Folge der Bundesanwaltschaft zur Kenntnisnahme übermittelt (BB.2021.99-
100, act. 13; BB.2021.102, act. 9).
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen
oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art 379 StPO; vgl. hierzu die Beschlüsse des
Bundesstrafgerichts BB.2020.104 vom 9. Dezember 2020 E. 1; BB.2019.187
vom 3. März 2020 E. 3.2; BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 1.1). Alle ein-
gangs erwähnten Beschwerden vom 16. April 2021 richten sich gegen die-
selbe Beschlagnahmeverfügung. Die Beschwerdeschriften sind inhaltlich
über weite Strecken deckungsgleich. Zudem ist der Beschwerdeführer 1
Vorsitzender der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 3, Geschäfts-
führer der Beschwerdeführerin 4 und Präsident des Verwaltungsrats der
Beschwerdeführerin 5, so dass zwischen den verschiedenen Beschwerde-
führern kaum Geheimnisschutzinteressen bestehen. Alle Parteien beantra-
gen zudem übereinstimmend die Vereinigung der durch sie angestrengten
Beschwerdeverfahren. Die Beschwerden sind bei dieser Sachlage mittels
vorliegendem Beschluss gemeinsam zu beurteilen.
- 6 -
1.2 Die von der vorliegend angefochtenen Beschlagnahmeverfügung betroffe-
nen Konten wurden durch die Beschwerdegegnerin bereits am 25. Septem-
ber 2020 im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens und gestützt auf Art. 18
Abs. 2 IRSG gesperrt. Auch diese Verfügung wurde von den Beschwerde-
führern angefochten. Diese Beschwerdeverfahren (RR.2020.252-254 und
RR.2020.289-290) wurden am 22. Juni 2021 als erledigt abgeschrieben.
Das Rechtshilfeverfahren und die hiesige Strafuntersuchung sind inhaltlich
konnex. Zudem verweisen die Parteien in ihren Eingaben verschiedentlich
auf ihre Ausführungen in den Beschwerdeverfahren RR.2020.252-254 und
RR.2020.289-290. Die Akten dieser Beschwerdeverfahren sind demnach
auch für die Beurteilung der Beschwerden vom 16. April 2021 beizuziehen
(Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO).
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und
Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder
andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides
haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Bot-
schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess-
rechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd-
lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-
rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
2.2 Die Beschwerdeführer haben als Inhaber bzw. Inhaberinnen von auf ihren
Bankkonten liegenden Vermögenswerten ein rechtlich geschütztes Interesse
im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, welches sie zur Beschwerde gegen die
Beschlagnahme der auf sie lautenden Konten legitimiert. Bloss wirtschaftlich
am Konto Berechtigten kommt diese Beschwerdelegitimation dagegen nur
in Ausnahmefällen zu (siehe hierzu u.a. die Urteile des Bundesgerichts
1B_490/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2; 1B_354/2020 vom 26. Oktober
2020 E. 4.1; jeweils m.w.H.; TPF 2007 158 E. 1.2; Beschlüsse des Bun-
desstrafgerichts BB.2021.155 vom 8. Oktober 2021 E. 1.2; BB.2017.129
vom 27. Dezember 2017 E. 4.3.1). Die Legitimation der Beschwerdeführer
beschränkt sich vorliegend somit – entgegen der weiten Formulierung
- 7 -
gemäss deren jeweiligen Rechtsbegehren Ziff. 1 – auf die Anfechtung der
Beschlagnahme der auf sie selbst lautenden Konten. Sofern mit den jeweili-
gen Beschwerden die Freigabe von Vermögenswerten auf Konten ange-
strebt werden sollte, an welchen die jeweiligen Beschwerdeführer nur wirt-
schaftlich berechtigt sind, ist darauf nicht einzutreten.
2.3 Eine Kontensperre ist mit Beschlagnahmebefehl schriftlich anzuordnen und
dem betroffenen Konteninhaber (gegen Empfangsbescheinigung) zuzustel-
len. Erfolgt sie wie im vorliegenden Fall zunächst als geheime Untersu-
chungsmassnahme, verbunden mit einer Stillschweigeverpflichtung an die
kontenführende Bank nach Art. 73 Abs. 2 StPO, ist sie den betroffenen
Kontoinhabern nachträglich schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung zu
eröffnen. Der Fristenlauf richtet sich in diesem Fall nach Art. 384 lit. b StPO
(BGE 147 IV 137 E. 5.2). Die Beschwerdefrist beginnt ab schriftlicher Zustel-
lung des Beschlagnahmebefehls, vorliegend also am 6. April 2021. Auf die
frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist – unter dem Vorbehalt
der beschränkten Legitimation (siehe E. 2.2) – einzutreten.
3.
3.1 Alle Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die angefochtene
Beschlagnahme stütze sich nicht auf einen hinreichenden Tatverdacht, was
eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b und Art. 263 ff. StPO darstelle
(BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 18 ff. und act. 12; BB.2021.102-104, jeweils
act. 1 Rz. 19 ff. und act. 8). In einem Eventualbegehren ersuchen sie um
Beschränkung der Sperre auf Vermögenswerte, welche vor dem 25. Sep-
tember 2020 auf den betroffenen Konten eingegangen seien (BB.2021.99-
100, act. 1 Rz. 75 ff.; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 84 ff.).
3.2 Zudem machen die Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin
habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, den Sachverhalt voll-
ständig und damit beschwerdefähig festzustellen (BB.2021.99-100, act. 1
Rz. 20 ff.; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 23 ff.). Sollte damit eine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden, so
ist festzuhalten, dass Art. 263 Abs. 2 StPO vorsieht, dass die Beschlag-
nahme mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist. Die
Begründung hat ein Minimum an Angaben zum Gegenstand der Strafunter-
suchung und zu den Gründen der Beschlagnahme zu enthalten (Urteil des
Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2). Die Behörde muss
schnell entscheiden können, was ausschliesst, dass sie komplexe Rechts-
fragen löst oder dass sie vor dem Entscheid darauf wartet, genau und voll-
ständig über den Sachverhalt unterrichtet zu sein (BGE 141 IV 360 E. 3.2
- 8 -
S. 364 m.w.H.). Der allgemeine Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verpflichtet die Behörde ebenfalls, ihren
Entscheid zu begründen. Sie kann sich dabei jedoch auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abge-
fasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere In-
stanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über-
legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2).
Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der angefochtenen Beschlag-
nahmeverfügung nicht zu beanstanden. Ob die Begründung inhaltlich zu
überzeugen vermag, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern
der materiellen Überprüfung der Beschlagnahme. Im Übrigen zeigen auch
die 19 bis 35 Seiten umfassenden Beschwerdeschriften (ohne Beweismittel-
verzeichnis) auf, dass die Beschlagnahmeverfügung sehr wohl eine substan-
ziierte Anfechtung ermöglichte (entgegen den Vorbringen in BB.2021.99-
100, act. 1 Rz. 20 in fine; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 23 in fine).
4.
4.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens-
werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt
werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzu-
ziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die Einziehungsbeschlagnahme
ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur
vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte
(BGE 143 IV 357 E. 1.2.3 S. 359 f.; 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57
E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein
Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit
eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen
gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme
(vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschlüsse des Bundesstraf-
gerichts BB.2020.285 vom 24. März 2021 E. 3.2.1; BB.2020.251 vom
15. März 2021 E. 5.2.1).
Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv
begründeten konkreten Verdachts, wonach die betroffenen Vermögenswerte
durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine
Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197
Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts
1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). Der hin-
reichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus,
- 9 -
dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahr-
scheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts
1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; Beschlüsse des Bundesstrafge-
richts BB.2020.285 vom 24. März 2021 E. 3.2.3; BB.2020.87 vom 25. Feb-
ruar 2021 E. 2.3.6.1). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die
Beschwerdekammer bei der Überprüfung der Verdachtsgründe keine er-
schöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweiser-
gebnisse vorzunehmen. Macht eine von Zwangsmassnahmen betroffene
Person geltend, es fehle am hinreichenden Tatverdacht, ist vielmehr zu prü-
fen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend kon-
krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten
Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen
eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften.
Im Vorverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmo-
menten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV
330 E. 2.1 S. 333 m.w.H.). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von
Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren ab-
schliessend zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom
11. März 2020 E. 3.1.3 m.w.H.).
Die Einziehungsbeschlagnahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c
und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019
E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere
Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020
vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BB.2020.285 vom 24. März 2021 E. 3.2.1).
4.2 Art. 71 Abs. 3 StGB regelt noch eine weitere strafprozessuale Beschlagnah-
meart. Unter dem Randtitel «Ersatzforderungen» bestimmt Art. 71 Abs. 1
StGB Folgendes: Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte
nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des
Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies
nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 71 Abs. 3
Satz 1 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchset-
zung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag
belegen (Ersatzforderungsbeschlagnahmung). Die Beschlagnahme zur Si-
cherstellung einer Ersatzforderung ist aufrechtzuerhalten, sofern sie vom
Umfang her nicht offensichtlich unverhältnismässig ist, insbesondere mit
Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums (Art. 12 BV). Erst vor
dem Sachrichter ist die persönliche – insbesondere finanzielle – Situation
- 10 -
des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGE 141 IV 360 E. 3.2
m.w.H.).
5.
5.1 Der angefochtenen Verfügung zufolge bestehe – kurz zusammengefasst –
der Verdacht, A. und D. hätten als Geschäftsführer der C.-Gruppe über ver-
schiedene Konten und Gesellschaften Vermögenswerte an Yahya Jammeh
(nachfolgend «Jammeh»), den ehemaligen Präsidenten Gambias, transfe-
riert. Diese Zahlungen seien mutmasslich für die staatliche Vergabe eines
Management-Vertrags für das internationale Telekommunikations-Gateway
Gambias erfolgt. Diesbezüglich ergebe sich der Verdacht, A. und D. könnten
sich der Bestechung fremder Amtsträger schuldig gemacht haben. Weiter
bestehe der Verdacht, dass die Erträge aus dem durch Bestechung zustande
gekommenen Vertrag (Deliktserlös) auf Schweizer Konten der C.-Gruppe
und danach an noch nicht bestimmte Personen und Gesellschaften überwie-
sen worden seien. Diesbezüglich bestehe der Verdacht der Geldwäscherei
(vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 4 S. 3).
5.2 Jammeh war ab September 1996 bis Dezember 2016 Staatspräsident und
Oberbefehlshaber der Republik Gambia (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Bei-
lage 2 S. 2). Dessen Nachfolger setzte die «Commission of Inquiry Into the
Financial Activities of Public Bodies, Enterprises and Offices as Regards
Their Dealings with Former President Yahya A.J.J. Jammeh and Connected
Matters» ein (nachfolgend «Janneh Commission», nach dem Namen des
Vorsitzenden der Kommission Sourahata Baboucarr Semega-Janneh). Die
Janneh Commission hatte den Auftrag, mutmassliche finanzielle Unregel-
mässigkeiten während der Amtsdauer von Jammeh zu untersuchen (vgl.
BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7 S. 20). Die Kommission kam in ihren Be-
richten zum Schluss, dass im Zusammenhang mit dem Geschäftsabschluss
zwischen der C.-Gruppe und der Republik Gambia mutmasslich Beste-
chungszahlungen an Jammeh geflossen seien. Weiter bestünden Differen-
zen zwischen dem Betrag, welchen die C.-Gruppe angeblich für Projekte ge-
leistet haben soll, und demjenigen, welcher diesbezüglich effektiv bei der
Bank F. eingegangen sein soll. Bezüglich der durch die C.-Gruppe ausge-
wiesenen Geschäftszahlen bestünden zudem Diskrepanzen mit den Zahlen
der lokalen Geschäftspartner (vgl. zum Ganzen die verschiedenen Beilagen
zum Rechtshilfeersuchen der Republik Gambia; BB.2021.99-100, act. 6/Bei-
lage 7 S. 24 ff.).
5.3 Am 1. Juni 2014 schlossen die Regierung der Republik Gambia und die
C4. AG eine Vereinbarung (Management Agreement) ab, wonach Letztere
- 11 -
für das Management des internationalen Telekommunikations-Gateway der
Republik Gambia verantwortlich zeichnete. Die C4. AG verpflichtete sich da-
bei, der Republik Gambia den aus dem Geschäft erzielten Nettoerlös (nach
Abzug der monatlich fälligen Gebühr und der Betriebskosten) auszuzahlen
(BB.2021.99-100, act. 1.4). Die C.-Gruppe habe zur Vertragserfüllung (auch)
auf die lokalen Gesellschaften G. Ltd. und H. Incorporation zurückgegriffen
(vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7 S. 34). Das tägliche Monitoring und
das technische Management vor Ort sei durch die G. Ltd. ausgeführt worden
(vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7 S. 26, 41 und 57). Aus den erzielten
Erlösen habe die C.-Gruppe während der Vertragsdauer insgesamt
USD 43'123'245 auf das auf den I. lautende Konto Nr. 11 bei der Bank F.
überwiesen. Dieses Konto betreffend sei Jammeh der einzige Zeichnungs-
berechtigte gewesen und er habe frei über die entsprechenden Vermögens-
werte verfügen können (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7 S. 34 f.).
Weiter habe die G. Ltd. am 25. Juni 2015 der J. in Z. zwecks Erwerbs land-
wirtschaftlicher Ausrüstung im Rahmen des Projekts I. USD 3'642'000 über-
wiesen. Die Janneh Commission ging davon aus, dass es sich hierbei mut-
masslich um eine Bestechungszahlung an Jammeh gehandelt habe (für den
Abschluss des eingangs erwähnten Management Agreement). Das betref-
fende Konto der G. Ltd. sei in unmittelbarer zeitlicher Nähe der erwähnten
Zahlung durch zwei Zahlungen über USD 1.214 Mio. und über USD 1.2 Mio.
durch die C.-Gruppe alimentiert worden (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage
7 S. 28, 54 und 59). Die Erkenntnisse der Janneh Commission führten
schliesslich auch zu einem Rechtshilfeersuchen der Strafverfolgungsbehör-
den der Republik Gambia an die hiesigen Strafverfolgungsbehörden
(BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7).
5.4 Die diesbezügliche Berichterstattung in den Medien bewog die Bank E. AG
zu einer Analyse ihrer Geschäftsbeziehungen mit verschiedenen Gesell-
schaften der C.-Gruppe sowie mit deren Verantwortlichen, eine Analyse,
welche in einer Verdachtsmeldung nach Art. 305ter StGB an die Meldestelle
für Geldwäscherei mündete (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 2 S. 26).
Die entsprechende Transaktionsanalyse der Bank ergab, dass vom auf die
C4. AG lautenden Konto Nr. 12 im Jahr 2015 acht Überweisungen im
Gesamtbetrag von CHF 6.35 Mio. zu Gunsten von «I.» und «State of Gam-
bia/Office of the President» erfolgt seien. Im Zeitraum Mai 2015 bis Septem-
ber 2017 seien zudem weitere 97 Zahlungen von total CHF 25.87 Mio. an
verschiedene Begünstigte in Gambia erfolgt, welche möglicherweise in
Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen stehen könnten. Insgesamt
seien in der Deliktsperiode 185 Ausgänge von total CHF 70.5 Mio. zu
Gunsten von diversen Konten bei Banken in Gambia erfolgt (vgl.
- 12 -
BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 2 S. 27 f. sowie die diesbezüglichen Konto-
unterlagen). Diese Informationen vermögen einen hinreichenden Tatver-
dacht zu begründen, welche die unmittelbar zu Beginn der Strafuntersu-
chung erlassene Beschlagnahmeverfügung als rechtmässig erscheinen
lässt.
5.5 Die Beschwerdeführer ihrerseits machen in erster Linie zusammengefasst
geltend, die von der C4. AG geleisteten Zahlungen fänden ihre Stütze im
Management Agreement zwischen der Gesellschaft und der Republik
Gambia, seien vertraglich geschuldet gewesen und daher rechtmässig.
Diesbezüglich machen sie namentlich weitere Angaben zu den in der MROS-
Meldung erwähnten acht Zahlungen aus dem Jahre 2015 (siehe
BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 37 ff.; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 39 ff.).
Diese acht Zahlungen bilden im Übrigen den sog. «Kern des Verdachts»
(BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 4 S. 3), weil bereits die Auswahl der Bank-
belege zur erwähnten MROS-Meldung sowie deren Inhalt die Feststellung
erlaubten, dass diese Zahlungen auf das erwähnte Konto Nr. 11 bei der
Bank F. geflossen sind. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführer ist vorab
festzuhalten, dass die von ihnen vorgelegten Unterlagen nicht erhellen,
weshalb die entsprechenden Zahlungen auf ein Konto geflossen sein sollen,
für welches Jammeh mutmasslich alleine zeichnungsberechtigt gewesen sei
und über dessen Vermögenswerte er auch frei verfügen konnte. Die diesbe-
züglichen Hintergründe und deren allfällige (Un-)Kenntnis durch die Verant-
wortlichen der C.-Gruppe werden im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung
zu klären sein. Zur Zahlung vom 27. August 2015 fällt prima vista auf, dass
der von der Bank in der MROS-Meldung angegebene Zahlungsgrund
«Finanzierung Einkauf von Hardware» (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Bei-
lage 2 S. 27) nicht den Ausführungen der Beschwerdeführer zum Hinter-
grund dieser Zahlung entspricht (siehe BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 50;
BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 57), wobei der diesbezügliche Detailbe-
leg keine klärenden Angaben enthält (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 2
S. 81). Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Zahlung vom 19. Okto-
ber 2015 (siehe BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 52 ff.; BB.2021.102-104, jeweils
act. 1 Rz. 61 ff.), wonach der gambische Staat den Wunsch geäussert habe,
dass die C.-Gruppe im Rahmen des Projekts «K.» jeweils halbmonatlich
mindestens USD 1.25 Mio. an die Regierung von Gambia überweise, was zu
sog. «Overpayments» geführt habe, bleiben vage. Inwiefern diese Zahlun-
gen, aber auch die weiteren angeblichen Finanzierungen von diversen
Projekten aus den Einnahmen des Gateways (siehe hierzu BB.2021.99-100,
act. 1 Rz. 42 Fn 5; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 45 Fn 5) im
angeführten Management Agreement eine Stütze haben sollen, wird aus den
Vorbringen der Beschwerdeführer nicht klar. Letztlich ist in diesem Punkt
- 13 -
auch nochmals darauf hinzuweisen, dass bezüglich der von der C.-Gruppe
ausgewiesenen Zahlungen gemäss dem Bericht der Janneh Commission
Diskrepanzen bestünden mit effektiv geleisteten Zahlungen bzw. Dienstleis-
tungen (siehe oben E. 5.2 in fine). Weiterer Klärungsbedarf besteht zudem
auch zu den Hintergründen der im Zeitraum Mai 2015 bis September 2017
geleisteten, weiteren 97 Zahlungen von total CHF 25.87 Mio. an verschie-
dene Begünstigte in Gambia, welche möglicherweise in Zusammenhang mit
den Korruptionsvorwürfen stehen könnten (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Bei-
lage 2 S. 28; vgl. dazu auch nachfolgende E. 5.6). Insgesamt vermögen die
Darstellung der Beschwerdeführer sowie die von ihnen (einseitig) ausge-
wählten und präsentierten Unterlagen den hinreichenden Tatverdacht nicht
derart zu entkräften, dass die angefochtene Beschlagnahmeverfügung
aufzuheben sei. Hierzu ist auch zu bemerken, dass eine Überprüfung der
von den Beschwerdeführern gemachten Angaben mit Hilfe der anlässlich der
eingangs erwähnten Hausdurchsuchungen erhobenen objektiven Beweis-
mitteln derzeit aufgrund der beantragten Siegelung bzw. der (derzeitigen)
Sistierung des Entsiegelungsverfahrens zu Gunsten einer einvernehmlichen
Triage immer noch verunmöglicht ist. Der Tatverdacht hat sich auch nicht –
wie von den Beschwerdeführern behauptet – durch den zwischenzeitlich
erfolgten Rückzug des Rechtshilfeersuchens durch die Republik Gambia in
Luft aufgelöst (BB.2021.99-100, act. 12 S. 2; BB.2021.102-104, jeweils act. 1
Rz. 27 und act. 8 Rz. 10, 21, 39). Die entsprechende Mitteilung der ersu-
chenden Behörde verweist diesbezüglich lediglich auf derzeit laufende
Diskussionen der Regierung der Republik Gambia mit der C.-Gruppe, wel-
che voraussichtlich zu einer Bereinigung der Angelegenheit führen werden.
Den Tatverdacht widerlegende Ausführungen sind dem Schreiben keine zu
entnehmen (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 8).
5.6 Auch der Verdacht bezüglich der in E. 5.3 erwähnten Transaktionen zu
Gunsten der G. Ltd. bzw. der J. in Z. wird durch die Bestreitungen der Be-
schwerdeführer nicht entkräftet. Die diesbezüglichen Erläuterungen zu einer
Zahlung der C4. AG über USD 3‘642‘000 aus den Einnahmen des Gateways
(BB.2021.99-100, act. 12.1 Rz. 30 ff.; BB.2021.102, act. 8 Rz. 30 ff. und
act. 8.10) liefern keine plausible Erklärung bezüglich der im Rechtshilfeersu-
chen genannten Überweisungen und für die damit vermutlich im Zusammen-
hang stehenden, in den Bankunterlagen zur MROS-Meldung aufgeführten
Überweisungen von drei Mal USD 1‘214’000 (siehe BB.2021.99-100,
act. 6/Beilage 2 S. 234 und 236). Zur nicht weiter spezifizierten Finanzierung
von Projekten, welche sich nicht auf das Management Agreement zwischen
der C4. AG und der Republik Gambia stützen lassen, kann zudem auf das
oben bereits Ausgeführte verwiesen werden (siehe E. 5.5). Zum von den
Beschwerdeführern vorgelegten Urteil vom 28. Juli 2020 in Sachen L. und
- 14 -
M. Ltd. gegen die Generalstaatsanwaltschaft von Gambia (BB.2021.102,
act. 8.14) ist schliesslich festzuhalten, dass sich dieses soweit erkennbar
inhaltlich gerade nicht zum in Rz. 85 des White Paper zum Bericht der
Janneh Commission (BB.2021.102, act. 8.13) geschilderten Vorwurf hin-
sichtlich der Zahlung über USD 3‘642‘000 äussert, sondern nur andere auf-
gelistete Vorwürfe betrifft (siehe gerade auch BB.2021.102, act. 8.14 S. 11
Ziff. 1 des Dispositivs). Die Beschwerdeführer vermögen auch in diesem
Punkt keine Entkräftung des Tatverdachts darzutun. Dass die anlässlich der
verschiedenen Hausdurchsuchungen vom 3. November 2020 sichergestell-
ten und auf Antrag der Berechtigten versiegelten Beweismittel noch nicht
ausgewertet wurden, liegt entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer
(so in BB.2021.99-100, act. 12 S. 2; BB.2021.102, act. 8 Rz. 17, 20, 27) nicht
in der alleinigen Verantwortung der Beschwerdegegnerin. Die Verzögerung
bei der Auswertung der Beweismittel und damit bei der Möglichkeit der Ver-
dichtung bzw. Entkräftung des zu Beginn der Untersuchung bestehenden
Tatverdachts ist hauptsächlich eine Folge der Ausübung der Verfahrens-
rechte (Antrag auf Siegelung) durch die Betroffenen. Dazu kommt, dass sich
alle Betroffenen im Februar 2021 im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens
aufgrund der Pandemie ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben
zuzuwarten, bis eine Triage-Verhandlung unter Einhaltung der Corona-Mas-
snahmen wieder möglich sei (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 6 S. 85 und
100).
5.7 Die Beschwerdegegnerin legt dar, dass die C4. AG aus dem erwähnten
Management Agreement Gebühren in der Höhe von insgesamt USD 28 Mio.
vereinnahmte. Die verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe betrieben
zudem bis mindestens zum Zeitpunkt der Erstattung der MROS-Meldung
durch die Bank E. AG ein sog. cash pooling, womit sie als wirtschaftliche
Einheit zu betrachten sind. Der Beschwerdeführer 1 erzielte ab 2015
ausschliesslich Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die C.-Gruppe. Weder der
betragsmässige Umfang der Beschlagnahme der Vermögenswerte der C.-
Gruppe noch derjenige der Beschwerdeführer 1 und 2 übersteigen die von
der C.-Gruppe vereinnahmten Gebühren noch das vom Beschwerdeführer 1
aus seiner Tätigkeit für die C.-Gruppe erzielte Einkommen (vgl. hierzu
BB.2021.99-100, act. 6 S. 5 f.). Die Beschlagnahme erweist sich damit auch
in ihrem Umfang als verhältnismässig. Zudem ergibt sich ein für die
Beschlagnahme genügender Bezug zwischen den mutmasslichen Straftaten
und den von der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung betroffenen
Konten. Sofern es tatsächlich an einem direkten Konnex zwischen den aktu-
ell beschlagnahmten Vermögenswerten und den mutmasslichen Straftaten
fehlen sollte (so die Beschwerdeführer in BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 31, 69,
77; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 33, 79, 86), so liesse sich die
- 15 -
Beschlagnahme trotzdem noch auf Art. 71 Abs. 3 StGB stützen (Ersatzfor-
derungsbeschlagnahme). Dass diese mit Blick auf die Gewährleistung des
Existenzminimums unverhältnismässig wäre, wurde von den Beschwerde-
führern (auch) im vorliegenden Verfahren nicht dargetan. Der C.-Gruppe
bzw. der Beschwerdeführerin 5 ist es offenbar gelungen, rund eine Woche
nach der rechtshilfeweise angeordneten Vermögenssperre bei der Bank
N. AG ein neues Konto zu eröffnen (siehe RR.2020.252, act. 17, Rz. 55 und
act. 17.18). Zudem machen die Beschwerdeführerinnen 3-5 auch im vorlie-
genden Verfahren keine Angaben zu den Einkünften aus ihrer nach wie vor
laufenden Geschäftstätigkeit. Aufgrund der Stellung des Beschwerdefüh-
rers 1 als leitendes Organ der verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe
ist auch der durch die Beschwerdeführer 1-2 bloss behauptete Wegfall des
Erwerbseinkommens (vgl. BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 79) nicht genügend
glaubhaft, zumal die Beschwerdeführer 1-2 nebst den gesperrten Konten
gemäss den beigezogenen Akten noch über weitere Vermögenswerte verfü-
gen (siehe zum Ganzen auch schon die Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2020.252 vom 22. Juni 2021 E. 6.2.2-6.2.5 und RR.2020.289 vom
22. Juni 2021 und den Feststellungen und Erwägungen zum nicht erbrach-
ten Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils durch die
Beschwerdeführer).
6. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden in all ihren Punkten als
unbegründet. Erfüllt die Beschlagnahme die Voraussetzungen von Art. 263
Abs. 1 lit. d StPO, so besteht auch keine Verletzung der Eigentums- oder der
Wirtschaftsgarantie. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie ein-
zutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang der Verfahren haben die unterliegenden Beschwerde-
führer unter solidarischer Haftung dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 4‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
- 16 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren BB.2021.99, BB.2021.100, BB.2021.102, BB.2021.103 und
BB.2021.104 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird unter solidarischer Haftung den Be-
schwerdeführern auferlegt.
Bellinzona, 26. November 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Nathan Landshut
- Rechtsanwälte Patrik Salzmann und Tobias Thaler
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen
Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung
ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für
die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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