Beschluss vom 11. Januar 2023
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
Michel François PLATINI,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, c/o A. und B., a.o. Bun-
desanwälte,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Zulassung als Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m.
Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f.
i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.98
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung des damaligen Leitenden Staatsanwalts des Bundes, C., vom
24. September 2015 wurde eine Strafuntersuchung (SV.15.1013) gegen Jo-
seph S. Blatter (nachfolgend «Blatter») wegen ungetreuer Geschäftsbesor-
gung (Art. 158 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB), eröffnet. In
der Eröffnungsverfügung wurde u.a. festgehalten, es bestehe der Verdacht,
dass Blatter als FIFA-Präsident unter Verletzung seiner Treuepflichten be-
wirkt oder zugelassen habe, dass die FIFA am Vermögen geschädigt werde,
indem diese am 1. Februar 2011 eine Zahlung von CHF 2 Mio. an Michel
François Platini (nachfolgend «Platini») getätigt habe. Mit Verfügung vom
29. Mai 2020 dehnte der zwischenzeitlich neu eingesetzte Verfahrensleiter
(Staatsanwalt des Bundes D.) die ursprünglich im Zusammenhang mit der
Zahlung vom 1. Februar 2011 in Höhe von CHF 2 Mio. gegen Blatter geführte
Strafuntersuchung auf Platini aus (Verfahrensakten BA pag. 01.202-0001).
Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.48 vom
8. Juli 2022 wurde das Verfahren gegen Blatter und Platini wegen unge-
treuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft dazu eingestellt und die Be-
schuldigten im Übrigen freigesprochen.
B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA»), handelnd durch die a.o. Bun-
desanwälte A. und B., führt eine Strafuntersuchung gegen den früheren Bun-
desanwalt Michael Lauber und den FIFA-Präsidenten Gianni Infantino (nach-
folgend «Infantino») sowie allfällige Mittäter und Teilnehmer im Zusammen-
hang mit vier nicht protokollierten Treffen in den Jahren 2015 – 2017, wobei
abzuklären ist, ob dabei Straftaten wie Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Ver-
letzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) oder Begünstigung (Art. 305
StGB) bzw. Anstiftung hierzu begangen worden sind (vgl. act. 1.1).
C. Mit Eingabe an die BA vom 21. Juli 2022 stellte der Rechtsvertreter von Pla-
tini folgende Anträge (act. 1.9):
«1. Michel Platini sei per sofort als Privatkläger im vorliegenden Verfahren zuzulassen;
2. Michel Platini sei die Akteneinsicht zu gewähren;
3. Michel Platini sei die Möglichkeit einzuräumen, per sofort an sämtlichen Beweismass-
nahmen teilzunehmen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST»
- 3 -
D. Mit Schreiben vom 2. August 2022 wies die BA das Gesuch von Platini auf
Zulassung als PrivatkIäger in diesem Strafverfahren ab (act. 1.1).
E. Am 4. August 2022 ersuchte der Rechtsvertreter von Platini die BA um Zu-
stellung der Akten des Untersuchungsverfahrens zur Einsichtnahme
(act. 1.10).
F. Mit Brief vom 10. August 2022 gab die BA diesem Ersuchen nicht statt
(act. 1.2).
G. Am 15. August 2022 liess Platini bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde einreichen und folgende Anträge stellen
(act. 1):
«1. Die Verfügungen der a.o. Bundesanwälte vom 02. August 2022 und 10. August 2022
seien aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen;
2. Eventualiter zu Ziff. 1 seien die Verfügungen der a.o. Bundesanwälte vom 02. August
2022 und 10. August 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als Privatkläger
zum Verfahren zuzulassen und es sei ihm die (ggf. beschränkte) Akteneinsicht zu ge-
währen;
Prozessuale Anträge
3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die verfahrenswesentliche
Einvernahme einer beschuldigten Person durchgeführt wurde und die amtlichen Akten
parteiöffentlich sind sowie bis die schriftliche Urteilsbegründung im Strafverfahren
SK.2021.48 vor dem Bundesstrafgericht vorliegt; anschliessend sei dem Beschwerde-
führer Einsicht in die beizuziehenden amtlichen Akten zu gewähren;
4. Dem Beschwerdeführer sei – nach Gewährung der Akteneinsicht – die Möglichkeit zu
gewähren, die Beschwerdeschrift zu ergänzen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST.»
H. In der Beschwerdeantwort vom 9. September 2022 beantragte die BA die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdefüh-
rers (act. 5).
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I. In der – binnen erstreckter Frist eingereichten – Replik vom 10. Oktober 2022
liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei zuerst über die prozessualen
Anträge 3 und 4 der Beschwerde zu entscheiden. Zudem ersuchte er um
Einsichtnahme in die von der BA eingereichten amtlichen Akten (act. 8).
J. In der Beschwerdeduplik vom 17. Oktober 2022 hielt die BA an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 10).
K. Innert erstreckter Frist äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
24. November 2022 nochmals zur Sache (act. 17). Diese Eingabe wurde der
BA am 30. November 2022 zur Kenntnis zugestellt (act. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer stellt in prozessualer Hinsicht den Antrag, das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die verfahrenswesentliche
Einvernahme einer beschuldigten Person durchgeführt wurde und die amtli-
chen Akten parteiöffentlich sind sowie bis die schriftliche Urteilsbegründung
im Strafverfahren SK.2021.48 vor dem Bundesstrafgericht vorliege; an-
schliessend sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die beizuziehenden amt-
lichen Akten zu gewähren (act. 1, S. 2).
Zwischenzeitlich sind alle beschuldigten Personen einvernommen worden,
die Verfahrensakten sind parteiöffentlich (vgl. act. 8, S. 1, N. 7, S. 2, N 78),
und die Urteilsbegründung im Strafverfahren SK.2021.48 liegt vor (act. 8.1).
Damit ist das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens hinfällig. Der Beizug amtlicher Akten aus der vorliegend zur Diskussion
stehenden Strafuntersuchung ist – wie sich den nachfolgenden Erwägungen
entnehmen lässt – für die Beurteilung der Beschwerde nicht erforderlich.
Dementsprechend erübrigt es sich auch, dem Beschwerdeführer nach Ge-
währung der Akteneinsicht die Möglichkeit einzuräumen, die Beschwerde-
schrift zu ergänzen.
- 5 -
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und
Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder
andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides
hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft
vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich er-
öffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu-
reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-
rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
2.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2022 wurde das Gesuch
des Beschwerdeführers um Zulassung als Privatkläger in der oben erwähn-
ten Strafsache abgewiesen. Mit derjenigen vom 10. August 2022 wurde sein
Antrag auf Einsicht in die Untersuchungsakten abgewiesen. Es handelt sich
hierbei um zulässige Anfechtungsobjekte, an deren Aufhebung oder Ände-
rung der Beschwerdeführer grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse
im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO hat (Urteile des Bundesgerichts
1B_250/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1; 1B_29/2018 vom 24. August 2018
E. 1; 1B_438/2016 vom 14. März 2017 E. 2.2). Auf seine frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Im Gesuch an die BA vom 21. Juli 2022 um Zulassung als Privatkläger führt
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – im Wesentlichen – aus, es sei
offensichtlich, dass letzterer durch die geheimen Absprachen (bei den zu
untersuchenden, nicht protokollierten Treffen) in seinen Rechten, und insbe-
sondere in seiner Privatsphäre, verletzt worden sei. Am 24. September 2015
habe die BA das Strafverfahren gegen Blatter eröffnet wegen der 2 Mio.-
Zahlung der FIFA an den Beschwerdeführer. Am 17. Oktober 2015 habe die
FIFA den Beschwerdeführer für 90 Tage für alle Tätigkeiten im Fussball ge-
sperrt. Am 8. Januar 2016 habe die FIFA-Ethikkommission dann eine Sperre
von acht Jahren verhängt, welche im darauffolgenden Instanzenzug erst auf
sechs, dann auf vier Jahre verkürzt worden sei. Die Eröffnung des Strafver-
fahrens SV.15.1013, später umbenannt in SV.21.0850 und beim Gericht
- 6 -
SK.2021.48 habe verhindert, dass der Beschwerdeführer Präsident der FIFA
geworden sei. Auch als UEFA-Präsident sei er vom Kongress ersetzt wor-
den. Seiner Karriere im Weltfussball sei damit ein (politisch gewolltes) jähes
Ende beschert worden (act. 1.9, S. 2 f.). Der rätselhafte Anfangsverdacht,
die Eröffnung und der Verlauf des gegen Blatter und den Beschwerdeführer
geführten Verfahrens wiesen personell, zeitlich, sachlich und rechtlich enge
Zusammenhänge mit dem vorliegenden Verfahren auf (act. 1.9, S. 3).
Am 27. Mai 2015 habe die begleitete Edition der BA am Hauptsitz der FIFA
in Zürich stattgefunden im Rahmen des Strafverfahrens wegen Verdachts
auf Korruption bei den WM-Vergaben 2018/2022 an Russland bzw. Katar. In
den damals edierten Akten habe sich u.a. eine Liste mit den Vergütungen
aller FIFA-Exekutivmitglieder des Jahres 2010 inklusive des Beschwerdefüh-
rers befunden sowie ein Schreiben des damaligen Finanzchefs E. aus dem
Jahr 2012, das die Zahlung an den Beschwerdeführer bestätige – die beiden
Dokumente, die gemäss Entwurf der Eröffnungsverfügung u.a. zum An-
fangsverdacht bezüglich der 2 Mio.-Zahlung geführt haben sollen. In diesem
Entwurf wie auch in der Endfassung der Eröffnungsverfügung vom 24. Sep-
tember 2015 heisse es, der Anfangsverdacht beruhe u.a. auf von der FIFA
«gelieferten» Unterlagen (act. 1.9, S. 4). In Anbetracht der edierten Daten-
menge (9 bzw. 11 Terrabytes oder auch 25 Kilometern Länge an Dokumen-
ten) und der Tatsache, dass viele andere FIFA-Funktionäre Beträge in ver-
gleichbarer Höhe erhalten hätten, sei es offensichtlich, dass sich die Ermitt-
lungen gezielt auf den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhalt gerichtet
hätten, und das ab dem 8. Juli 2015, dem Datum des ersten Geheimtreffens.
Diese zeitlichen Tatsachen zeigten klar, dass die BA und Rinaldo Arnold am
8. Juli 2015 über die 2 Mio.-Zahlung an den Beschwerdeführer gesprochen
haben müssten (act. 1.9, S. 6).
3.2 Die BA hält in der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2022 – zusam-
mengefasst – fest, am 24. September 2015 sei gegen Blatter eine Strafun-
tersuchung wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsführung, eventuell
Veruntreuung eröffnet worden. Weder aus der Eröffnungsverfügung noch
aus der Medienmitteilung der BA vom 25. September 2015 ergebe sich ir-
gendein Hinweis auf eine strafrechtliche Verfehlung des Beschwerdeführers,
der denn auch nicht – wie Blatter – als beschuldigte Person, sondern als
Auskunftsperson befragt worden sei. Seitens der BA sei der Beschwerdefüh-
rer damals also in keiner Art und Weise einer Straftat bezichtigt worden. Das
gegen Blatter geführte Verfahren sei bekanntlich erst mit Verfügung vom
29. Mai 2020 auf den Beschwerdeführer ausgedehnt worden. Der Beschwer-
deführer hätte trotz des gegen Blatter eröffneten Strafverfahrens seine Kan-
didatur aufrechterhalten können, wenn nicht die Ethik-Gremien der FIFA
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diese Zahlung eben nicht nach strafrechtlichen, sondern nach den entspre-
chenden Ethik-Reglementen der FIFA beurteilt hätten. Grund dafür, dass
dem Beschwerdeführer eine weitere Tätigkeit als Fussball-Funktionär ver-
wehrt geblieben sei, sei nicht die Eröffnung des Strafverfahrens gegen Blat-
ter, sondern die Beurteilung und Sanktionierung der im Jahr 2011 erfolgten
Zahlung durch die sportgerichtlich dafür zuständigen Gremien. Ein Konnex
zwischen den (zu untersuchenden) Treffen in Bern und Zürich und dem erst
ab 29. Mai 2020 gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren sei
nicht zu sehen, wobei ohnehin nur das erste Treffen vom 8. Juli 2015 über-
haupt relevant sein könnte, zumal die Bekanntgabe der Kandidatur des Be-
schwerdeführers (29. Juli 2015) und seines Rückzugs (6. Januar 2016) vor
dem zweiten Treffen vom 22. März 2016 erfolgt seien (act. 1.1, S. 3 ff.). Die
Frage, wie die BA auf die Zahlung von CHF 2 Mio. an den Beschwerdeführer
bzw. die entsprechende Vereinbarung zwischen Blatter und diesem auf-
merksam geworden sei, könne als umstritten bezeichnet werden. Die «Ent-
deckung» der fraglichen Zahlung beinhalte weder eine Verletzung des Amts-
geheimnisses noch einen Amtsmissbrauch (act. 1.1, S. 6 Ziff. 10).
3.3 Der Beschwerdeführer schildert in der Beschwerde ausführlich den Gang
des am 24. September 2015 gegen den damaligen FIFA-Präsidenten Blatter
eröffneten und am 29. Mai 2020 gegen ihn (den Beschwerdeführer) ausge-
dehnten Strafverfahrens (SV.15.1013). Dabei hält er fest, der Grund für die
Eröffnung der Untersuchung gehe aus den amtlichen Akten nicht hervor
(act. 1, S. 6 Ziff. 20). Sodann stellt er sich auf den Standpunkt, die «absolut
identische personelle Zusammensetzung» (der an der Strafuntersuchung
Beteiligten und der an den nicht protokollierten Treffen Teilnehmenden)
lasse keinen anderen Schluss zu, als dass bei den nicht protokollierten Tref-
fen auch Inhaltliches bezüglich des Strafverfahrens gegen Blatter und den
Beschwerdeführer besprochen resp. dieses Strafverfahren anlässlich dieser
Treffen sogar «geplant» worden sei (act. 1, S. 22, Ziff. 54). Es sei «höchst-
wahrscheinlich», dass am Treffen vom 8. Juli 2015 das Verfahren gegen
Blatter und den Beschwerdeführer ein Thema gewesen sei (act. 1, S. 23,
Ziff. 58). Denselben Schluss zieht der Beschwerdeführer im Weiteren aus
dem «absolut chaotischen und widerrechtlichen» Vorgehen im Zusammen-
hang mit der Edition, Siegelung und Entsiegelung von Akten in der Strafun-
tersuchung (act. 1, S. 24 ff.). Es sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer
durch die geheimen Absprachen zwischen Mitarbeitenden der Bundesan-
waltschaft sowie Mitarbeitenden der FIFA sowie diesen nahestehenden Per-
sonen in seinen Rechten, insbesondere in seiner Privatsphäre, verletzt wor-
den sei. Er habe somit als Geschädigter im Verfahren zu gelten und sei als
Privatkläger zuzulassen. Indem die BA in der angefochtenen Verfügung fest-
gehalten habe, an den Geheimtreffen sei sicher nichts mit Bezug auf den
- 8 -
Beschwerdeführer besprochen worden, habe sie den Sachverhalt unvoll-
ständig resp. unrichtig festgestellt (act. 1, S. 25, Ziff. 66).
4.
4.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118
Abs. 1 StPO). Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss
Art. 115 StPO voraus. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die
Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren
Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar
verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger
des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschütz-
ten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen). Damit werden vom
Geschädigtenkreis Personen, die ein blosses Interesse am Ausgang des
Strafverfahrens haben, die Rechtsnachfolger geschädigter Personen und
sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt wer-
den, ausgeschlossen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, N. 21 ff. zu Art. 115 StPO).
4.2 Wer sich als Privatklägerschaft konstituieren will, hat die entsprechenden
Voraussetzungen, namentlich die Verletzung in seinen Rechten und den
Kausalzusammenhang mit der infrage stehenden Straftat glaubhaft zu ma-
chen. Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuld-
hafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt
sie eine blosse Hypothese (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 20 zu
Art. 115 StPO). Dementsprechend ist für den prozessrechtlichen Geschädig-
tenbegriff dessen hypothetische Natur charakteristisch. Die verfahrensrecht-
liche Stellung der geschädigten Person beruht auf einer vorläufigen An-
nahme, basierend zumeist auf der Sachverhaltsdarstellung der betreffenden
Person (LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 2c zu Art. 115 StPO).
Für die Glaubhaftmachung der Geschädigtenstellung sind somit neben Aus-
führungen zur Verletzung in ihren Rechten und zum Kausalzusammenhang
selbstverständlich – im Sinne einer Hypothese – auch Angaben der ver-
meintlich geschädigten Person darüber erforderlich, welche konkreten Straf-
tatbestände sich verwirklicht haben könnten. Nur so ist es überhaupt mög-
lich, die (hypothetische) Geschädigtenstellung einer Person zu prüfen. Die
Besonderheit der vorliegenden Strafuntersuchung liegt allerdings darin, dass
einzig bekannt ist, dass die nicht protokollierten Treffen stattfanden und –
mehrheitlich – in welcher personellen Zusammensetzung. Dagegen ist nicht
bekannt, wem konkret welches Delikt vorgeworfen und nach Abschluss der
- 9 -
Untersuchung allenfalls zur Anklage gebracht wird. Dies entbindet den Be-
schwerdeführer jedoch nicht davon, im Sinne einer Hypothese darzulegen,
wer welchen Straftatbestand erfüllt haben könnte, durch den er in seinen
Rechten unmittelbar geschädigt worden sein soll.
4.3 Der Beschwerdeführer legt weder im Gesuch vom 21. Juli 2022 an die BA
noch in der Beschwerde dar, welcher konkrete, ihn in seinen Rechten unmit-
telbar verletzende Straftatbestand im Rahmen der zu untersuchenden, nicht
protokollierten Treffen in den Jahren 2015 – 2017 erfüllt worden sein soll.
4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei den Treffen sei die
CHF 2 Mio.-Zahlung der FIFA an ihn bzw. auch Inhaltliches bezüglich des
Strafverfahrens gegen Blatter und ihn besprochen worden, scheint er zu
übersehen, dass Gegenstand eines Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1
Abs. 1 StGB nur sein kann, was einer Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied
einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder was sie in ihrer
amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Informationen
über die Zahlung von CHF 2 Mio. an den Beschwerdeführer und allfällige
weitere Zahlungen mussten zwangsläufig aus dem Umkreis der FIFA an die
BA geflossen sein und nicht umgekehrt. Dementsprechend wurde in der Er-
öffnungsverfügung vom 24. September 2015 (offenbar) auch festgehalten,
der Anfangsverdacht beruhe u.a. auf von der FIFA «gelieferten» Unterlagen
(vgl. act. 1.9, S. 4). Die seitens der BA an den nicht protokollierten Treffen
Beteiligten waren demnach – allenfalls – Empfänger der entsprechenden In-
formationen und nicht deren Absender. Selbst wenn also am Treffen vom
8. Juli 2015 oder später die an den Beschwerdeführer geleistete Zahlung ein
Thema gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern dabei ein – die
Privatsphäre des Beschwerdeführers betreffendes – Amtsgeheimnis offen-
bart worden sein soll. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine
allfällige Amtsgeheimnisverletzung kausal für die geltend gemachte Verlet-
zung in den Rechten des Beschwerdeführers, insbesondere der Pri-
vatsphäre, gewesen sein könnte. Die Bundesanwaltschaft hat diesbezüglich
zu Recht darauf hingewiesen, dass die weitere Tätigkeit des Beschwerde-
führers als FIFA-Funktionär ihm nicht deshalb verwehrt blieb, weil gegen
Blatter eine Strafuntersuchung eröffnet worden war oder weil pflichtwidrige
Amtshandlungen oder Amtsgeheimnisverletzungen vorgelegen hätten, son-
dern einzig deshalb, weil die Ethik-Gremien der FIFA die im Jahr 2011 er-
folgten Zahlungen von CHF 2 Mio. entsprechend nach den Ethik-Reglemen-
ten der FIFA beurteilt und den Beschwerdeführer letztlich mit einer vierjähri-
gen Sperre belegt haben.
- 10 -
4.3.2 In der Beschwerde wird sodann der Inhalt des Schreibens des Rechtsvertre-
ters des Beschwerdeführers vom 5. April 2022 an die BA wiedergegeben
(act. 1, S. 14 ff.). Darin wurde u.a. ausgeführt, die Einvernahme des Be-
schwerdeführers (in der gegen Blatter eröffneten Strafuntersuchung) sei am
25. September 2015 öffentlichkeitswirksam durchgeführt worden, was in der
Folge zu seiner Disqualifikation von der Wahl zum FIFA-Präsidenten geführt
habe. In der Pressemitteilung vom 25. September 2021 (recte: 2015) von F.
der BA sei erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer als Auskunftsperson
einvernommen worden sei, ohne darauf hinzuweisen, dass zu diesem Zeit-
punkt keine Anschuldigungen gegen ihn vorgelegen hätten und für ihn die
Unschuldsvermutung gelte. Das Communiqué sei dergestalt abgefasst ge-
wesen, als wolle F. geradezu den Beschwerdeführer in Verdacht bringen.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem 25. September 2015
jahrelang nicht mehr einvernommen worden sei, deute darauf hin, dass die
mediale «Anklage» ausgereicht habe und dass die BA im Einvernehmen mit
der FIFA dann den «Staffelstab» weitergereicht habe für das FIFA-interne
Verfahren, das nach der Pressemitteilung der BA eingeleitet worden sei. Das
Ziel sei auf jeden Fall erreicht worden: Der Beschwerdeführer sei suspendiert
und zugunsten von Infantino aus dem Rennen für die FIFA-Präsidentschaft
genommen worden.
Mit diesen Ausführungen kritisiert der Beschwerdeführer die Medienkommu-
nikation der BA über die am 24. September 2015 – damals ausschliesslich –
gegen Blatter eröffnete Strafuntersuchung und stellt sich auf den Stand-
punkt, darin liege die Ursache dafür, dass er nicht mehr als FIFA-Präsident
habe gewählt werden können bzw. seiner Karriere im Weltfussball ein Ende
beschert worden sei. Inwiefern in diesem Zusammenhang bei den nicht pro-
tokollierten Treffen ein – die Privatsphäre des Beschwerdeführers betreffen-
des – Amtsgeheimnis offenbart oder ein Amtsmissbrauch zum Nachteil des
Beschwerdeführers begangen worden sein soll, erläutert der Beschwerde-
führer allerdings in keiner Weise und ist auch nicht ersichtlich.
4.3.3 Auch soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) ausführt, Infantino, der
eine Kandidatur für das FIFA-Präsidium ins Auge gefasst habe, habe ein In-
teresse gehabt zu erfahren, ob die seit dem 27. Mai 2015 allgemeinnotorisch
gewordenen FIFA-Verfahren sich auch gegen Blatter und/oder den Be-
schwerdeführer und nicht gegen ihn gerichtet hätten (act. 8, S. 5, Ziff. 88),
legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang
eine Amtsgeheimnisverletzung oder gar ein Amtsmissbrauch zum Nachteil
des Beschwerdeführers begangen worden sein soll. An diesen Überlegun-
gen ändert auch nichts, selbst wenn man im Sinne einer Hypothese davon
- 11 -
ausginge, der BA sei am 8. Juli 2015, dem Tag des ersten nicht protokollier-
ten Treffens, bereits bekannt gewesen, gegen welche Personen im Umfeld
der FIFA aufgrund der umfangreichen Aktenedition vom 27. Mai 2015 zu er-
mitteln war, und dies Infantino mitgeteilt worden wäre. Gegen Blatter wurde
erst am 24. September 2015 und gegen den Beschwerdeführer gar erst am
29. Mai 2020 eine Strafuntersuchung eröffnet. Da somit zum Zeitpunkt des
Treffens vom 8. Juli 2015 weder gegen Blatter, noch gegen den Beschwer-
deführer, noch gegen Infantino eine Strafuntersuchung eröffnet worden war,
hätte eine solche Information jedenfalls nicht kausal dafür sein können, dass
dem Beschwerdeführer eine weitere Laufbahn als Fussballfunktionär ver-
wehrt blieb. Im Zeitpunkt des zweiten nicht protokollierten und Gegenstand
der Strafuntersuchung bildenden Treffens vom 22. März 2016 hatte der Be-
schwerdeführer seine am 29. Juli 2015 bekannt gegebene Kandidatur als
FIFA-Präsident unbestrittenermassen bereits wieder – nämlich am 6. Januar
2016 – zurückgezogen (vgl. act. 5, S. 6). Wie die BA zutreffend festhält,
könnte insofern nur das erste Treffen vom 8. Juli 2015 überhaupt relevant
gewesen sein (vgl. act. 10, S. 4, Ziff. 6).
4.4 Auch aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht
hervor, welche konkreten Straftatbestände sich zu seinem Nachteil verwirk-
licht haben könnten. Zusammenfassend fehlt es an einer auch nur einiger-
massen plausiblen Hypothese, wie der Beschwerdeführer im Zusammen-
hang mit den vier nicht protokollierten Treffen in den Jahren 2015 – 2017
durch eine Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),
durch einen Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) bzw. eine Anstiftung hierzu un-
mittelbar geschädigt worden sein soll. Der Beschwerdeführer hat mithin
seine Geschädigtenstellung im Kontext der vorliegenden Strafuntersuchung
nicht glaubhaft gemacht. Die BA hat den Beschwerdeführer zu Recht nicht
als Privatkläger in der Strafuntersuchung zugelassen. Die Beschwerde ge-
gen die Verfügung der BA vom 2. August 2022 ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren die Aufhebung der Verfügung
der BA vom 10. August 2022, mit welcher diese seinen Antrag auf Einsicht
in die Untersuchungsakten abgewiesen hat (act. 1.2).
5.2 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO können Parteien
grundsätzlich die Akten des Strafverfahrens einsehen (zu den – für den zu
beurteilenden Fall nicht relevanten – zulässigen Einschränkungen des recht-
lichen Gehörs vgl. Art. 108 StPO). Parteien im Strafverfahren sind gemäss
Art. 104 Abs. 1 lit. a-c StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft
- 12 -
sowie – im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren – die Staatsanwaltschaft.
Nach Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO gilt die geschädigte Person (zum Begriff
vgl. Art. 115 StPO) als andere Verfahrensbeteiligte. Dieser stehen gemäss
Art. 105 Abs. 2 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Ver-
fahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betrof-
fen ist.
Wie vorstehend (E. 4) ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer seine
Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO im Zusammen-
hang mit den Gegenstand der vorliegenden Strafuntersuchung bildenden
Straftatbeständen nicht glaubhaft gemacht. Er wurde deshalb von der BA zu
Recht nicht als Privatkläger zugelassen. Da dem Beschwerdeführer keine
Parteistellung zukommt, steht ihm gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO und
Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO kein Akteneinsichtsrecht zu. Mangels Glaubhaft-
machung der Geschädigteneigenschaft gilt der Beschwerdeführer auch nicht
als andere verfahrensbeteiligte Person im Sinne von Art. 105 Abs. 1
lit. a StPO, weshalb ihm die BA auch unter diesem Aspekt zu Recht keine
Akteneinsicht gewährt hat.
5.3 Nach Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür
ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend
machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder pri-
vaten Interessen entgegenstehen. Entgegen dem unpräzisen Wortlaut von
Art. 101 Abs. 3 StPO genügt es nicht, dass der Dritte ein schützenswertes
Interesse lediglich geltend macht. Vielmehr muss er ein solches haben bzw.
belegen. Ein schützenswertes Interesse von Dritten im Sinne von Art. 101
Abs. 3 StPO ist nach der Praxis nur in begründeten Ausnahmefällen zu be-
jahen. Andernfalls drohen Missbräuche und Verzögerungen (BRÜSCHWI-
LER/GRÜNIG, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 101 StPO mit
Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019
E. 3.4. f.). Ein besonders schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers
ist nicht ersichtlich. Soweit er vorbringt, es sei verfahrensinhärent, dass er
zur Begründung seines Anspruchs auf Zuerkennung der Geschädigtenstel-
lung auf Akteneinsicht angewiesen sei (act. 1, S. 25, Ziff. 68 f.), erliegt er –
wie die BA zutreffend festhält (act. 10, S. 2) – einem Zirkelschluss. Ein be-
sonders schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht ist damit nicht dar-
getan. Mit derselben Begründung müsste nämlich jedem unbeteiligten Drit-
ten Akteneinsicht gewährt werden, womit das Amtsgeheimnis zur Makulatur
verkommen würde. Die Verfügung der BA vom 10. August 2022, mit welcher
diese den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Untersuchungs-
akten abgewiesen hat (act. 1.2), ist somit nicht zu beanstanden. Die dagegen
erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 13 -
6. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde gegen die
Verfügung der BA vom 2. August 2022, mit welcher der Beschwerdeführer
nicht als Privatkläger zugelassen wurde, sowie gegen die Verfügung der BA
vom 10. August 2022, mit welcher dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwer-
deführers nicht stattgegeben wurde, abzuweisen. Die prozessualen Anträge
des Beschwerdeführers (auf Aktenbeizug, Sistierung des Beschwerdever-
fahrens und Gewährung der Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerde)
sind abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos sind.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2’000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
- 14 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die prozessualen Anträge (auf Aktenbeizug, Sistierung des Beschwerdever-
fahrens und Gewährung der Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerde) wer-
den abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos sind.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 11. Januar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dominic Nellen
- A. und B., a.o. Bundesanwälte
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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