Beschluss vom 20. Januar 2023
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.2
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 5. Oktober 2022 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden in Chur Straf-
anzeige gegen Bundesrichterin B. wegen Amtsmissbrauchs einreichte (Ver-
fahrensakten, Lasche 1, nicht akturiert);
- die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafanzeige am 6. Oktober 2022
zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft weiterleitete (Verfahrensak-
ten, Lasche 1, nicht akturiert);
- die Anzeige im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichts
2C_475/2022 vom 29. Juni 2022 steht, worin Bundesrichterin B. auf eine
Beschwerde von A. gegen einen Entscheid der Unabhängigen Beschwer-
deinstanz für Radio und Fernsehen vom 2. Mai 2022 nicht eintrat;
- A. diesbezüglich Bundesrichterin B. vorwirft, im genannten Urteil «dem Amte
fremde Interessen» verfolgt zu haben, indem sie auf seine Beschwerde nicht
eingetreten sei, obwohl die Bedingungen von Art. 42 BGG offensichtlich er-
füllt gewesen seien;
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 die Strafan-
zeige vom 5. Oktober 2022 nicht anhand genommen hat (Verfahrensakten,
Lasche 3, nicht akturiert = act. 2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 5. Januar 2023 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nicht-
anhandnahmeverfügung beantragte (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren
verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-
den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts die Nichtan-
handnahme verfügte;
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- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein
hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen
und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel-
lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB erfüllt, wer als
Mitglied einer Behörde oder Beamter, seine Amtsgewalt missbraucht, um
sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder
einem andern einen Nachteil zuzufügen;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt
missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un-
rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt,
wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil
des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);
- der Anzeige des Beschwerdeführers jedoch offensichtlich kein konkreter
Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht
begründen könnte;
- insbesondere ein für den Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Ent-
scheid nicht per se einen Amtsmissbrauch darstellt; vorliegend denn auch
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Bundesrichterin
ihre Amtsgewalt missbraucht hätte; im Nichteintretensentscheid, der wegen
mangelnder rechtgenügender Begründung der Beschwerde gestützt auf
Art. 42 BGG erging, jedenfalls kein Missbrauch der Amtsgewalt durch Bun-
desrichterin B. erblickt werden kann;
- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü-
gung ausserdem zutreffend ausführte, dass sie weder Aufsichtsbehörde
über das Bundesgericht noch dessen Beschwerdeinstanz ist;
- die Beschwerdegegnerin deshalb auch gar nicht berechtigt ist, das vom Be-
schwerdeführer beanstandete Urteil des Bundesgerichts zu überprüfen; eine
solche Befugnis im Übrigen auch der vorliegend angerufenen Beschwer-
deinstanz nicht zukommt;
- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet
hat;
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- vor diesem Hintergrund offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer über-
haupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
der angefochtenen Verfügung hat damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert
ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf
den Mindestansatz von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und
Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. Januar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- Bundesrichterin B.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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