Entscheid vom 22. März 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG EZV,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian E. Benz,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2006.1
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Zollverwaltung EZV (nachfolgend „EZV“), Zollkreisdi-
rektion Basel, eröffnete am 15. Dezember 2005 gegen die A. AG eine Zoll-
strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Zollgesetz sowie die
Bundesgesetze über die Mehrwertsteuer und den Umweltschutz (Akten
EZV, Beschluss vom 15. Dezember 2005). Die A. AG wird verdächtigt, bei
der Ein- und Ausfuhr von mit flüchtigen organischen Verbindungen (VOC)
belasteten Produkten unzutreffende Deklarationen vorgenommen zu haben
(act. 1).
Im Rahmen dieses Verfahrens wurden Vertreter der EZV am 1. Febru-
ar 2006 in den Räumlichkeiten der A. AG in U. vorstellig und verlangten die
Herausgabe diverser Papiere (Akten EZV, Untersuchungsbericht vom
2. Februar 2006). Die A. AG händigte den Untersuchungsbeamten sechs
Ordner und eine Liste Expancel physisch aus, wobei sie allerdings deren
Versiegelung verlangte (act. 1; Akten EZV, Untersuchungsbericht vom
2. Februar 2006). Die EZV erliess über die in der Folge versiegelten und
sich nunmehr in ihrem Gewahrsam befindlichen Papiere am 31. Januar
2006 (recte: 1. Februar 2006) eine als Beschlagnahmeverfügung bezeich-
nete Verfügung (act. 1.2).
B. Die A. AG gelangte hierauf mit Beschwerde vom 2. Februar 2006 mit dem
Antrag an die Eidgenössische Oberzolldirektion, die beschlagnahmten und
versiegelten Geschäftsdokumente seien ihr sofort zurückzugeben
(act. 1.1).
Der Oberzolldirektor überwies die Beschwerde am 7. Februar 2006 zustän-
digkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wobei
er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. In derselben
Eingabe verlangte er überdies, die EZV sei zur Entsiegelung der am
1. Februar 2006 beschlagnahmten Unterlagen und zu deren Auswertung im
Rahmen der vorliegenden Untersuchung zu ermächtigen (act. 1).
Die Beschwerdekammer entschied am 15. Februar 2006, auf die Be-
schwerde werde nicht eingetreten und das Entsiegelungsgesuch der EZV
werde unter der Verfahrensnummer BE.2006.1 behandelt (Entscheid des
Bundesstrafgerichts BV.2006.12 vom 15. Februar 2006).
In ihrer Gesuchsantwort betreffend das Entsiegelungsgesuch verlangt die
A. AG innert erstreckter Frist (act. 6) am 13. März 2006 unter den gesetzli-
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chen Kostenfolgen, die Beschwerde vom 1. Februar 2006 (recte wohl:
2. Februar 2006) sei vollumfänglich gutzuheissen und das Entsiegelungs-
gesuch der EZV vom 7. Februar 2006 sei vollständig abzuweisen (act. 7).
Diese Eingabe wurde der EZV am 14. März 2006 zur Kenntnisnahme zu-
gestellt (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem In-
haber derselben wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der
Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die
Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt.
Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot
(HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl.,
Basel 2005, S. 353 N. 21), das solange besteht, als die zuständige gericht-
liche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden
hat. Hierfür ist bis zur Hauptverhandlung die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts zuständig (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
1.2 Vorliegend verlangte die Gesuchsgegnerin als Papierinhaberin im Rahmen
des hängigen Verwaltungsstrafverfahrens die Siegelung der sichergestell-
ten Unterlagen, welchem Begehren Folge geleistet wurde. Für den Ent-
scheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung ist im gegenwärtigen Ver-
fahrensstadium die Beschwerdekammer zuständig. Auf das Entsiegelungs-
gesuch ist nach dem Gesagten grundsätzlich einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist demgegenüber auf den Antrag der Gesuchsgegnerin
auf Gutheissung der am 1. Februar 2006 (recte wohl: 2. Februar 2006) ein-
gereichten Beschwerde, da die Beschwerdekammer dieses Verfahren
BV.2006.12 mit Entscheid vom 15. Februar 2006 abschloss. Weiter wird
auf die Vorbringen der Gesuchsgegnerin insofern nicht eingetreten, als sie
die Art und Weise des Vorgehens bei der Hausdurchsuchung und der Sie-
gelung rügt. Es handelt sich hierbei um aufsichtsrechtliche Fragen, für wel-
che die Beschwerdekammer im Rahmen des Verwaltungsstrafrechts nicht
zuständig ist (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2005.9
vom 16. November 2005 E. 1). Da die Gesuchstellerin nunmehr Kenntnis
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von den von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Rügen hat, bleibt es ihr
überlassen, die in diesem Zusammenhang allenfalls erforderlichen Schritte
einzuleiten oder die Eingabe gegebenenfalls an die zuständige Behörde
weiterzuleiten.
2.
2.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat-
verdacht für eine Durchsuchung besteht (SCHMID, Strafprozessrecht,
4. Aufl., Zürich 2004, N. 736; Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2005.3
vom 23. September 2005 E. 2 und 3; Urteil der Anklagekammer des Bun-
desgerichts 8G.42/2003 vom 14. Mai 2003 E. 3; BGE 106 IV 413, 418
E. 4). Zu dessen Begründung bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein
Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Sub-
sumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbe-
stände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden
kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angege-
ben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung
zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht
voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen den Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April
2005 E. 3.1 m.w.H.).
2.2 Nach Massgabe von Art. 61a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Okto-
ber 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01)
begeht eine Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Lenkungsab-
gaben, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabe nach den Art. 35a, 35b
und 35bis USG hinterzieht, gefährdet oder sich oder einem anderen einen
unrechtmässigen Abgabevorteil (Befreiung oder Rückerstattung der Abga-
ben) verschafft. Laut Art. 35a Abs. 1 USG entrichtet dem Bund eine Len-
kungsabgabe, wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als
Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwertet. Abgabe-
pflichtig hierfür sind bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 1. Okto-
ber 1925 (ZG; SR 631.0) Zahlungspflichtige – mithin der Zollmeldepflichti-
ge, der Auftraggeber und diejenigen, für dessen Rechnung die Waren ein-
geführt oder ausgeführt worden sind (Art. 9 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ZG) – so-
wie die Hersteller und Erzeuger im Inland (Art. 35c Abs. 1 lit. a USG). Der
Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der
Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Aus-
fuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der
Zollgesetzgebung (Art. 35c Abs. 3 USG).
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2.3 Im vorliegenden Fall meldete am 18. November 2004 ein Deklarant der B.
AG beim Zollinspektorat Thayngen im EDV-Verfahren 31 Einwegpaletten
Microspheres-Acrylpolymere in Primärform ohne VOC zur Einfuhrverzol-
lung an, wobei die Gesuchsgegnerin als Empfängerin der Sendung ange-
geben wurde (Akten ZI Thayngen, Schlussprotokoll vom 17. Februar 2005
und Einfuhrliste vom 18. November 2004). Bei der anschliessenden Revisi-
on wurde ein Muster gezogen, da der Verdacht bestand, dass es sich bei
diesen Waren um VOC-belastete Produkte handeln könnte (Akten ZI
Thayngen, Schreiben Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 18. Mai 2005).
Die Analyse bestätigte schliesslich diesen Verdacht (Akten ZI Thayngen,
Schreiben der Oberzolldirektion vom 27. Januar 2005) und gegen den fehl-
baren Deklaranten wurde ein Schlussprotokoll wegen Widerhandlung ge-
gen das USG aufgenommen (Akten ZI Thayngen, Schlussprotokoll vom
17. Februar 2005).
In der Folge stellte das Zollinspektorat Thayngen für sechs weitere an die
Gesuchsgegnerin gerichtete Sendungen im Jahre 2004 fest, dass diese
mutmasslich in der umschriebenen Weise unzutreffend deklariert wurden
(Akten ZI Thayngen, „Falschverzollungen 2004“). Auf zwei Rechnungen
fand sich überdies eine handschriftliche Notiz einer Mitarbeiterin der Ge-
suchsgegnerin, wonach das eingeführte Produkt kein VOC enthalte (Unter-
lagen ZI Thayngen, „Falschverzollungen 2004“, Rechnung Nr. 040526 und
Nr. 040628).
Da die Produkte mutmasslich im Auftrag und auf Rechnung der Gesuchs-
gegnerin eingeführt wurden und nach Massgabe der derzeitigen Aktenlage
die darin verdachtsweise enthaltenen flüchtigen organischen Verbindungen
nicht ordnungsgemäss deklariert wurden – wofür die Gesuchsgegnerin
nach dem sub Ziffer 2.2 hiervor Gesagten einzustehen hätte – gilt zumin-
dest im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens gestützt auf die derzeitige Akten-
lage der hinreichende Tatverdacht gegen die Gesuchsgegnerin als erstellt.
3.
3.1 Sodann ist im Rahmen des Entsiegelungsentscheids zu berücksichtigen,
dass nach Massgabe von Art. 50 Abs. 1 VStrR Papiere mit grösster Scho-
nung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen sind; sie sollen nur dann
durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter be-
finden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Überdies ist der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu respektieren (HAURI, Verwaltungs-
strafrecht, Bern 1998, S. 109, 123). Zudem sind bei der Durchsuchung das
Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, No-
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taren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen im
Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem
Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich
vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt jener gegen
die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt; die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet alsdann über die
Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 VStrR; vgl. BGE 106 IV 413,
423 E. 7).
3.2 Im vorliegenden Fall wurde auf Einsprache der Gesuchsgegnerin sechs
Ordner und eine Liste Expancel versiegelt. In den versiegelten Dokumen-
ten sollen sich Informationen bezüglich des VOC-Gehaltes sowie Lieferan-
tenscheine und entsprechend erteilte Verzollungsinstruktionen befinden.
Dies erscheint glaubhaft und wird von der Gesuchsgegnerin auch nicht
bestritten. Demnach ist davon auszugehen, dass sich unter den versiegel-
ten Papieren solche Schriften befinden, die für die Untersuchung von Be-
deutung sind. Das Vorgehen der Gesuchstellerin erscheint überdies zur Er-
langung dieser Unterlagen sowohl geeignet als auch notwendig und gilt
damit als verhältnismässig. Die Gesuchsgegnerin beruft sich zudem nicht
auf das Amts- oder das Berufsgeheimnis, das einer Entsiegelung allenfalls
entgegenstehen würde. Derartige Geheimhaltungsgründe sind im Übrigen
aus den Akten auch nicht ersichtlich.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin
ist zu ermächtigen, die am 1. Februar 2006 versiegelten Papiere im Beisein
der Gesuchsgegnerin oder deren Vertreter zu durchsuchen. Anlässlich der
Entsiegelung werden diejenigen Papiere auszuscheiden und der Inhaberin
unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafunter-
suchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug
zu den in Frage stehenden Widerhandlungen haben. Die Gesuchsgegnerin
wird im Nachgang an die Durchsuchung den Betroffenen allenfalls eine an-
fechtbare Beschlagnahmeverfügung mitsamt einer detaillierten Beschrei-
bung der beschlagnahmten Unterlagen formell mit entsprechender
Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen haben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die Kosten
desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und
Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen
(Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und der Gesuchsgegnerin
aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 1. Februar 2006 versiegelten
Papiere in Gegenwart der Gesuchsgegnerin oder deren Vertreter zu entsie-
geln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin
auferlegt.
Bellinzona, 23. März 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung EZV
- Rechtsanwalt Christian E. Benz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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