Entscheid vom 5. September 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, Postfach, 3003 Bern,
Gesuchstellerin
gegen
1. A., verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Raess,
2. B., verteidigt durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2007.4 und BE.2007.5
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. seit Oktober 2004 ein gerichtspoli-
zeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen
Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) ev. Veruntreuung (Art. 138 StGB), Urkun-
denfälschung (Art. 251 StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Am
5. März 2007 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren aus auf des-
sen Ehegattin B. wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis
StGB).
Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens führte die Bundeskriminalpolizei
(nachfolgend "BKP") im Auftrag der Bundesanwaltschaft zwischen dem
6. und dem 8. März 2007 Durchsuchungen in Z. durch. Auf telefonischen
Einspruch des Verteidigers von A. wurden Papiere und elektronische Daten
unter Siegel gelegt. B. verlangte ebenfalls eine umfassende Siegelung
(act. 1.3 bis 1.5).
B. Mit Gesuch vom 8. Mai 2007 gelangte die Bundesanwaltschaft an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellte einen Antrag auf
Entsiegelung und Durchsuchung nach Art. 69 Abs. 3 BStP. Mit Entscheid
vom 23. Juli 2007 hiess die I. Beschwerdekammer das Gesuch teilweise
gut, in dem Sinne als die Entsiegelung und Durchsuchung der sicherge-
stellten Papiere und Datenträger im Beisein der Parteien durch den Refe-
renten der I. Beschwerdekammer vorgenommen würden (act. 10). Hierge-
gen gelangte der Gesuchsgegner 1 mit Beschwerde vom 12. September
2007 ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs, eventualiter
die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
(act. 21.2). Mit Urteil 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 trat das Bundes-
gericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 29).
C. Am 3. März 2008 erfolgte die Entsiegelungsverhandlung im Beisein der
Parteien, anlässlich derer die sichergestellten Papiere einer Triage unter-
zogen wurden. Die Gesuchsgegner wurden zudem anlässlich dieser Ver-
handlung aufgefordert, der I. Beschwerdekammer eine Stellungnahme zu-
kommen zu lassen, mit welcher sie sich zur Frage der Zulässigkeit einer
Durchsuchung der verbleibenden Papiere zu äussern hätten. Dem Ge-
suchsgegner 1 wurde zudem eine CD-ROM ausgehändigt, welche die Ord-
nerverzeichnisse der Laufwerke der gespiegelten elektronischen Datenträ-
- 3 -
ger beinhaltet. Die Gesuchsgegner wurden diesbezüglich aufgefordert, der
I. Beschwerdekammer mitzuteilen, innerhalb welcher Verzeichnisse sich
geheimnisgeschützte Dokumente befänden (act. 45).
D. In seiner Stellungnahme vom 17. März 2008 beantragte A. was folgt
(act. 47):
1. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft um Entsiegelung und Durchsuchung der anläss-
lich der Hausdurchsuchungen vom 6. und 7. März 2007 sichergestellten Papiere und
Datenträger sei wiedererwägungsweise mangels hinreichenden Tatverdachts abzu-
weisen;
2. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Durchsuchung hinsichtlich sämtlicher zum Ent-
scheid verbleibenden Papiere und Datenträger gemäss Protokoll der Verhandlung vom
3. März 2008 festzustellen und das entsprechende Gesuch der Bundesanwaltschaft
abzuweisen;
3. Hinsichtlich der sichergestellten Speichermedien sei gemäss den Ausführungen in der
beiliegenden Stellungnahme des Gesuchsgegners 1 weiter zu verfahren;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
In der erwähnten Stellungnahme schlug A. die folgenden drei Möglichkeiten
für das weitere Vorgehen bei der Durchsuchung der gespiegelten elektroni-
schen Datenträger vor (act. 47.3):
1. Die Verzeichnis-CD des Bundesstrafgerichtes wird der Firma C. (und evtl. anderen
Standard-Software-Lieferanten) übergeben, damit deren Experten alle Verzeichnisse
kennzeichnen können, in denen Benutzerdateien gespeichert sein könnten und wir se-
hen diese Verzeichnisse danach gemeinsam durch.
2. Wir schauen uns alle System- und Software-Verzeichnisse gemeinsam an. (Allerdings
handelt es sich dabei um tausende von Verzeichnisordnern und der Aufwand wäre
enorm).
3. Die Bundesanwaltschaft verzichtet auf die Einsichtnahme in alle System- und Soft-
ware-Verzeichnisse und wir diskutieren nur über die von A. angelegten Verzeichnisse
und den darin enthaltenen Daten. Dabei könnte A. in einem ersten Schritt alle selbst
erstellten Verzeichnisse markieren und der Bundesanwaltschaft zur Kontrolle überge-
ben. Nachdem die betreffenden Verzeichnisse gemeinsam bestimmt und damit auch
auf ca. 5 – 10 % reduziert worden wären, kann von A. sehr viel schneller eine Bewer-
tung für jedes Verzeichnis abgegeben werden.
In ihrer Stellungnahme vom 28. März 2008 schloss die Bundesanwaltschaft
auf Abweisung der Anträge von A., soweit darauf einzutreten sei (act. 49).
- 4 -
Nachdem die I. Beschwerdekammer sowohl A. als auch B. zur Einreichung
einer weiteren Stellungnahme aufgefordert hatte (act. 50), stellte die Bun-
desanwaltschaft am 2. April 2008 u. a. den Antrag, eine allfällige Stellung-
nahme von B. aus den Akten zu weisen (act. 51).
A. hielt in seiner Stellungnahme vom 8. April 2008 an seinen mit Eingabe
vom 17. März 2008 gestellten Anträgen fest (act. 54). B. hielt in ihrer Stel-
lungnahme vom 8. April 2008 fest, dass sie hinsichtlich keines der sicher-
gestellten Datenträger ihr Einverständnis zur Entsiegelung abgeben oder
bestätigen könne, dass diese frei von schützenswerten Inhalten seien. Sie
erklärte zudem, dass hinsichtlich jener Akten, bei denen A. seine ausdrück-
liche Zustimmung zur Entsiegelung abgegeben habe oder noch abgeben
werde, sie ebenfalls ihr Einverständnis erkläre (act. 55).
Mit Verfügung vom 24. April 2008 erkannte der Präsident der I. Beschwer-
dekammer als Referent, dass die Bundesanwaltschaft berechtigt sei, den
Inhalt des gespiegelten Laufwerks D. zu durchsuchen. Zudem ordnete er
an, dass die beiden Gesuchsgegner die ihrer Ansicht nach durch Art. 77
BStP geschützten Dateien auf den verbleibenden zwölf Laufwerken einzeln
zu bezeichnen, auf einen separaten Datenträger zu speichern und der
I. Beschwerdekammer in lesbarer Form einzureichen hätten (act. 57).
B. führte in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2008 aus, dass sie keine über
die bereits gemachten, hinausgehenden Zugeständnisse machen werde
(act. 61). A. reichte am 9. Juni 2008 einen Ausdruck mit den Verzeichnis-
Ordnern der sichergestellten Laufwerke ein und beantragte, dass der Bun-
desanwaltschaft in Anwendung von Art. 77 BStP die Einsicht in die auf den
beiliegenden Datei-Verzeichnissen rot markierten Dateien zu untersagen
seien. Hinsichtlich der nicht markierten Dateien sei die Einsicht mit der Auf-
lage zu verbinden, dass offensichtlich von Art. 77 BStP geschützte Inhalte
nicht verwertet und nicht verwendet werden dürften. Eventualiter sei dem
Gesuchsgegner eine Frist bis 31. Dezember 2008 zur Durchsicht der Da-
teien und zur Stellungnahme anzusetzen (act. 62).
In ihrer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 23. Juni 2008
führte die Bundesanwaltschaft u. a. aus, dass es nicht angehe, das Entsie-
gelungsverfahren weiter in die Länge zu ziehen, weshalb der Eventualan-
trag von A. entschieden abzuweisen sei (act. 64). In einer weiteren Eingabe
vom 26. Juni 2008 beantragte A., dass die Vernehmlassung der Bundes-
anwaltschaft vom 23. Juni 2008 aus dem Recht zu weisen sei (act. 67).
- 5 -
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die I. Beschwerdekammer hat in zwei ihrer bisherigen Entscheide (TPF
BG.2005.17 vom 4. Juli 2005 E. 1.3 und BK_B 015a/04 vom 30. August
2004 E. 2 in fine) die Frage nach der Zulässigkeit unaufgeforderter Einga-
ben nach Abschluss des Schriftenwechsels (wie hier vorliegend act. 64) of-
fen gelassen. In einem weiteren Entscheid (TPF BB.2005.10 vom 1. Juni
2005 E. 1.5) hat sie die Zulässigkeit solcher Eingaben jedoch mit Hinweis
auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.25/2005 vom 8. März 2005 E. 1 ver-
neint. Da die vorliegend umstrittene Eingabe jedoch ohnehin keinen Ein-
fluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat, erübrigen sich
entsprechende Weiterungen.
2. In ihrem Entscheid vom 23. Juli 2007 (act. 10) hat die I. Beschwerdekam-
mer die grundsätzliche Zulässigkeit der Entsiegelung und der Durchsu-
chung der mit Verfügungen vom 6. bzw. 7./8. März 2007 versiegelten Pa-
piere und Datenträger (act. 1.9 und 1.12) bereits bejaht. Trotz erneuten
Einwendungen der Gesuchsgegner hinsichtlich des Tatverdachts sowie
hinsichtlich der Relevanz besteht kein Anlass, diesbezüglich auf den er-
wähnten Entscheid zurückzukommen. An dieser Stelle lediglich nochmals
hervorzuheben ist, dass für die Zulässigkeit der Durchsuchung entschei-
dend ist, dass sich in der Gesamtheit der sichergestellten Papiere und Da-
tenträger vermutungsweise Dokumente befinden, welche für die Untersu-
chung von Bedeutung sind. Die von den Gesuchsgegnern aufgeworfene
Frage, ob einzelne der sichergestellten Papiere und Datenträger für die Un-
tersuchung von Bedeutung sind oder nicht, wird sich erst nach erfolgter
Durchsuchung beim Entscheid, Papiere und Datenträger zu den Akten zu
nehmen bzw. zu beschlagnahmen, stellen (vgl. act. 10 E. 4.2).
3. Ebenfalls im erwähnten Entscheid machte die I. Beschwerdekammer je-
doch einen Vorbehalt betreffend die Unterlagen, welche sich auf das Man-
datsverhältnis zwischen dem Gesuchsgegner 1 und seinem Strafverteidiger
beziehen. Hinsichtlich der Verteidigungskorrespondenz besteht denn auch
ein Durchsuchungsverbot (vgl. zum Ganzen act. 10 E. 4.4). Die von den
- 6 -
Gesuchsgegnern erneut angerufenen Persönlichkeits-, Zeugnis- und Aus-
sageverweigerungsrechte stehen der Durchsuchung der sichergestellten
Unterlagen jedoch nicht entgegen (vgl. hierzu act. 10 E. 4.3 und 4.5).
4. Hinsichtlich der sichergestellten Papiere hat der Gesuchsgegner 1 bereits
in seiner Eingabe vom 29. Mai 2007 (act. 8) relativ detailliert angegeben,
welche Papiere und weshalb diese einer Durchsuchung aus seiner Sicht
nicht zugänglich sind. Weitere Erklärungen zum Inhalt der Papiere lieferte
der Gesuchsgegner 1 anlässlich der Entsiegelungsverhandlung vom
3. März 2008, welche eine erste Triage der sichergestellten Papiere ermög-
lichte (act. 45), sowie in seiner Eingabe vom 17. März 2008 (act. 47).
5. Die nach der Entsiegelungsverhandlung vom 3. März 2008 durch die I. Be-
schwerdekammer erfolgte Durchsuchung der sichergestellten Papiere auf
das Vorhandensein von Verteidigungskorrespondenz ergab Folgendes:
[Es folgt eine umfangreiche – hier nicht wiedergegebene – Auflistung der
direkt an die Gesuchsgegner auszuhändigenden bzw. der für die Gesuch-
stellerin zur Durchsuchung freigegebenen Papiere]
6.
6.1 Anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 6./7. März 2007 wurde auch der
Inhalt verschiedener elektronischer Datenträger sichergestellt. Während-
dem der Gesuchsgegner 1 wie bereits erwähnt hinsichtlich der sicherge-
stellten Papiere bereits in seiner ersten Eingabe vom 29. Mai 2007 (act. 8)
relativ detaillierte Angaben zum Inhalt machte, beschränkte er sich am sel-
ben Ort hinsichtlich der Festplatten hauptsächlich auf den Hinweis, dass
diese „mit Unterlagen und Zusammenstellungen zur Verteidigungsvorberei-
tung mit vielen Bemerkungen, Aufstellungen und Zusammenfassungen
über Themen und Bereiche zu denen in den Einvernahmen vom Recht
Gebrauch gemacht wurde, die Aussage zu verweigern, gefüllt sind“. Hin-
sichtlich der zu durchsuchenden gespiegelten Festplatten wurden die Ge-
suchsgegner am 5. Februar 2008 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht
des Betroffenen (Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2005 vom 6. September
2005 E. 7.6) eingeladen, diejenigen Hardwarekomponenten (unter Angabe
der entsprechenden Verzeichnisse und Unterverzeichnisse) zu bezeichnen,
welche geheimnisgeschützte Inhalte im Sinne von Art. 77 BStP aufweisen
bzw. davon frei sind (act. 35 und 36). Der Gesuchsgegner 1 bezeichnete es
am 7. Februar 2008 (wie die Gesuchsgegnerin 2 am 19. Februar 2008,
- 7 -
act. 42) als unmöglich, entsprechende Angaben zu machen, bot aber an,
gemeinsam mit einem Informatiker der BKP die Verzeichnisse auf den ge-
spiegelten Platten durchzugehen und die geheimnisgeschützten Inhalte zu
bezeichnen (act. 37). Anlässlich der Entsiegelungsverhandlung vom
3. März 2008 wurde dem Gesuchsgegner 1 eine CD-ROM ausgehändigt,
welche die Ordnerverzeichnisse der gespiegelten Laufwerke beinhaltete.
Die Gesuchsgegner wurden diesbezüglich aufgefordert, der I. Beschwer-
dekammer bis 17. März 2008 eine erste Stellungnahme zukommen zu las-
sen, innerhalb welcher Verzeichnisse sich geheimnisgeschützte Dokumen-
te befinden (act. 45). Der Gesuchsgegner 1 reichte der I. Beschwerde-
kammer am 17. März 2008 eine entsprechende Stellungnahme ein, in wel-
cher er sich lediglich pauschal zum Inhalt der sichergestellten Festplatten
äusserte, jedoch keinerlei Angaben dazu machte, innerhalb welcher Ver-
zeichnisse sich geheimnisgeschützte Dateien befinden (act. 47.3). Mit Ver-
fügung vom 24. April 2008 wies der Präsident der I. Beschwerdekammer
die BKP an, den Gesuchsgegnern die sichergestellten Daten von nunmehr
zwölf Laufwerken zur Verfügung zu stellen, und setzte den Gesuchsgeg-
nern eine Frist an, innerhalb welcher sie die ihrer Ansicht nach durch
Art. 77 BStP geschützten Dateien einzeln zu bezeichnen hätten (act. 57).
Die Gesuchsgegnerin 2 kam dieser Aufforderung nicht nach (act. 61), wäh-
renddem der Gesuchsgegner 1 der I. Beschwerdekammer am 9. Juni 2008
die ausgedruckten Ordnerverzeichnisse einreichte und beantragte, es sei
der Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 77 BStP die Einsicht in die auf
den beiliegenden Datei-Verzeichnissen rot markierten Dateien zu untersa-
gen. Hinsichtlich der nicht markierten Dateien sei die Einsicht mit der Auf-
lage zu verbinden, dass offensichtlich von Art. 77 BStP geschützte Inhalte
nicht verwertet und nicht verwendet werden dürften (act. 62.4).
6.2 Falls der von einer Sicherstellung von Papieren und Datenträgern Betroffe-
ne die Siegelung verlangt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen
geltend macht, hat er die Obliegenheit, die Untersuchungsbehörde bei der
thematischen Triage von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene
Aktenstücke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und
Versiegelung unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 1S.5-8/2005 vom
6. September 2005 E. 7.6, vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts
1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6). Die blosse Einsprache gegen
die Durchsuchung ohne jede weitere Äusserung zum Inhalt der Papiere
und Datenträger vermag dieser Obliegenheit nicht Genüge zu tun. In sol-
chen Fällen ist die Untersuchungsbehörde berechtigt, die Durchsuchung
vorzunehmen, wobei sie die allenfalls auftauchenden Geheimhaltungsinte-
ressen von Amtes wegen berücksichtigen muss. Auf jeden Fall zu berück-
- 8 -
sichtigen sind hierbei die absolut geschützten Berufsgeheimnisse nach
Art. 77 BStP (vgl. TPF BE.2008.6 und BE.2008.7 vom 1. Juli 2008 E. 5).
6.3 Die Gesuchsgegnerin 2 hat im vorliegenden Verfahren bezüglich der elekt-
ronischen Datenträger keinerlei Äusserungen gemacht, welche der sie tref-
fenden Mitwirkungsobliegenheit genügen. Der Gesuchsgegner 1 unterbrei-
tete der I. Beschwerdekammer diesbezüglich am 9. Juni 2008 eine Einga-
be. In dieser markierte er jedoch nicht – der an ihn gerichteten Aufforde-
rung entsprechend – einzelne Dateien, sondern markierte anhand der ihm
ohnehin bereits seit der Entsiegelungsverhandlung vom 3. März 2008 zur
Verfügung stehenden Übersicht der Ordnerverzeichnisse lediglich pauschal
ganze Ordner (mit einer Vielzahl von Dateien). Hierbei handelt es sich pau-
schal um alle vom Computernutzer erstellten Dateiordner sowie die ent-
sprechenden Systemordner, innerhalb welcher allenfalls Kopien der vom
Nutzer erstellten Dateien zu finden sind. Anhand des hohen Organisations-
grades des Gesuchsgegners 1 fällt es schwer zu glauben, dass eine ge-
naue Bezeichnung der geschützten Inhalte nicht innerhalb der ihm anbe-
raumten Frist hätte möglich sein sollen. Es muss daher davon ausgegan-
gen werden, dass der am 9. Juni 2008 gestellte Eventualantrag vielmehr
darauf abzielt, das vorliegende Entsiegelungsverfahren weiter zu verzö-
gern. Insgesamt sind die Gesuchsgegner damit den ihnen obliegenden
Mitwirkungspflichten nur ungenügend nachgekommen.
6.4 Aus diesem Grund ist die Gesuchstellerin berechtigt, den Inhalt der sicher-
gestellten Festplatten zu durchsuchen. Um den von Amtes wegen zu be-
achtenden Geheimnisinteressen hinsichtlich allenfalls sich auf den Fest-
platten befindender Verteidigungskorrespondenz genügend Rechnung zu
tragen, ist diese Durchsuchung mit folgenden Auflagen zu verbinden: vor
einer umfassenden Auswertung der sichergestellten Daten ist ein im Übri-
gen nicht mit dem vorliegenden Strafverfahren betrauter Mitarbeiter der
BKP zu beauftragen, sämtliche Dateien, welche E-Mail-Nachrichten
(Posteingang, Postausgang, Entwürfe, Gelöschte) zwischen den Gesuchs-
gegnern und ihren Anwälten beinhalten, zu löschen. Des Weiteren sind
sämtliche auf den Festplatten gespeicherte Dateien, welche Schreiben von
bzw. an die Anwälte Bruno Steiner, Markus Raess und Till Gontersweiler
beinhalten, vorab zu löschen. Den Gesuchsgegnern ist hierbei Gelegenheit
zur persönlichen Anwesenheit einzuräumen. Die verbleibenden Dateien
sind einer Durchsuchung und Auswertung durch die Strafverfolgungsbe-
hörden zugänglich.
- 9 -
7. Nach dem Gesagten ist das Gesuch hinsichtlich der die Gesuchsgegner
betreffenden Papiere und Datenträger teilweise gutzuheissen und die Ge-
suchstellerin im Sinne der oben stehenden Erwägungen zu ermächtigen,
die bei den Gesuchsgegnern am 6./7. März 2007 sichergestellten Unterla-
gen und Datenträger zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung wer-
den diejenigen Papiere auszuscheiden und den Inhabern unverzüglich zu-
rückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offen-
sichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in
Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels
beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere und
Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (TPF
BE.2008.2 vom 18. Februar 2008).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die zur Hauptsache unterlie-
genden Gesuchsgegner drei Viertel der Gerichtskosten zu tragen (Art. 245
Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die durch die Gesuchsgegner –
unter solidarischer Haftbarkeit – zu tragende Gerichtsgebühr beträgt
Fr. 7'500.-- (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Feb-
ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht,
SR 173.711.32).
8.2 Auf die Ausrichtung von Parteientschädigungen wird bei diesem Verfah-
rensausgang verzichtet (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG).
- 10 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die im Sinne der oben stehenden Er-
wägungen freigegebenen, am 6./7. März 2007 sichergestellten Papiere zu
durchsuchen.
3. Die Gesuchstellerin wird im Sinne der oben stehenden Erwägungen er-
mächtigt, die verbleibenden Inhalte der sichergestellten Laufwerke nach Er-
füllung der in E. 6.4 gemachten Auflage zu durchsuchen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- wird den Gesuchsgegnern unter solida-
rischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 5. September 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Tito Ponti,
Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Markus Raess
- Rechtsanwalt Bruno Steiner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy