Entscheid vom 31. August 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
A.,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2007.6
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Sachverhalt:
A. Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen B. und Mitbeteiligte
wegen gewerbsmässigen Betrugs, ev. Veruntreuung, ungetreuer Ge-
schäftsbesorgung sowie Geldwäscherei (Art. 146 Abs. 2, ev. 138, 158 und
305bis StGB) wurden gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl der Bundes-
anwaltschaft vom 1. März 2007 am Domizil sowie am Arbeitsplatz von B.
bei der Versicherungs-Gesellschaft A. eine Durchsuchung vorgenommen
und diverse Gegenstände und Unterlagen sichergestellt (act. 1.1 und 1.2).
B. Mit Gesuch vom 29. Juni 2007 beantragt die Bundesanwaltschaft, die am
6. März 2007 sichergestellten bzw. eingereichten Datenträger der A. seien
zu entsiegeln und ihr zur Durchsuchung zu übergeben, unter Kostenfolgen
zu Lasten der Gesuchsgegnerin (act. 1).
Die A. beantragt mit Gesuchsantwort vom 23. Juli 2007, vor der Entsiege-
lung sei von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter Ein-
räumung der Mitwirkungsgelegenheit eine Triage durchzuführen; dabei sei-
en sämtliche von der Bundesanwaltschaft im Verfahren gegen B. nicht
zwingend und unmittelbar benötigten Unterlagen und Daten auszuscheiden
und ihr zurückzugeben bzw. unwiederbringlich zu löschen, eventualiter un-
ter Siegelung zu belassen (act. 5).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber
derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung
über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein-
sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle
entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhand-
lung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1
lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht
vom 20. Juni 2006; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv
bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige ge-
richtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschie-
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den hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Ge-
schäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserfor-
schung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri-
sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f. N. 21 m.w.H.; Urteil
des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).
1.2 Das vorliegende Gesuch betrifft Unterlagen, welche bei der Gesuchsgeg-
nerin am Arbeitsplatz des Beschuldigten B. („Büro B.“) sichergestellt (vor
allem Computer-Hardware) bzw. im Anschluss an die Durchsuchung von
der Gesuchsgegnerin in elektronischer Form in einem versiegelten Um-
schlag eingereicht wurden (Serverdaten des E-Mail-Verkehrs und des per-
sönlichen Laufwerks des Beschuldigten) und gegen deren Durchsuchung
die Gesuchsgegnerin bei der Hausdurchsuchung vom 6. März 2007 Ein-
sprache erhob; der ebenfalls anwesende Beschuldigte erhob hingegen kei-
ne Einsprache gegen die Durchsuchung (act. 1.2 – 1.4, 1.6). Aufgrund der
arbeitsrechtlichen Herausgabepflicht des Beschuldigten gegenüber der
Gesuchsgegnerin gemäss Art. 321b Abs. 2 OR, welche sich auch auf das
erstreckt, was der Arbeitnehmer in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen
Tätigkeit hervorbringt, ist die Gesuchsgegnerin bezüglich der Daten des
E-Mail-Verkehrs und des persönlichen Laufwerks des Beschuldigten als In-
haberin dieser (elektronischen) Unterlagen zu betrachten, da der Arbeit-
nehmer die tatsächliche Gewalt daran nicht als (unselbständiger) Besitzer,
sondern nur als Besitzdiener für den Träger der Arbeitsorganisation ausübt
(PORTMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl., N. 3 f. zu Art. 321b OR). Demzu-
folge kommt der Arbeitgeberin auch diesbezüglich ein Einspracherecht zu.
Da rechtsgültig Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten
Unterlagen erhoben wurde, ist auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten.
2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im
Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob
die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu-
chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs-
massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ-
ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw.
besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls
beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu-
chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu-
nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die
Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP) und der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren
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ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung
des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69
Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2
sowie BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).
3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat-
verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente:
Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden,
damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter
mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge-
nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder
Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen.
In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht
gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche
oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist
schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die
vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtspre-
chung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Ver-
fahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurtei-
lung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen
Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fort-
geschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anfor-
derungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF
BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).
3.2 Die Gesuchstellerin führt seit Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermitt-
lungsverfahren gegen C. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Be-
trugs, eventuell der Veruntreuung, der Urkundenfälschung und der Geld-
wäscherei (Art. 146, eventuell 138, 251 und 305bis StGB). Im März 2006
dehnte sie dieses mit Bezug auf die eingangs genannten Anschuldigungen
(Sachverhalt lit. A) auf B. aus (act. 1 S. 2). Vom 6. bis 19. März 2007 setzte
sie B. – sowie erneut auch C. nach dessen Haftentlassung im April 2005 –
in Untersuchungshaft. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde die
Verdachtslage gegen C. von der Beschwerdekammer wiederholt geprüft
und ein hinreichender Tatverdacht stets bestätigt, dies letztmals mit Ent-
scheid vom 23. Juli 2007 (TPF BE.2007.4 und 5 E. 3 sowie dort zitierte
Entscheide). C. wird demnach verdächtigt, zusammen mit Dritten – darun-
ter B. als mutmasslich engstem Mitarbeiter von C. in der D. AG – potentiel-
le Investoren arglistig über Erfolgsaussichten von Investments, welche mit
seinem Handelssystem bewirtschaftet wurden, getäuscht und sich dadurch
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bereichert zu haben. Weiter besteht der Verdacht, dass ein beträchtlicher
Teil der akquirierten Gelder in andere Investments als die angepriesenen
angelegt oder von den Beschuldigten direkt zur eigenen Bereicherung
zweckentfremdet worden sind. Auf Grund der bisherigen Ermittlungen be-
stand seit längerer Zeit der Verdacht, dass C. und evtl. auch andere Mitbe-
schuldigte wesentliche Beweismittel und Vermögenswerte vor den Strafver-
folgungsbehörden verheimlichten. Erhärtet wurde dieser Verdacht durch
das Auffinden eines bis dahin unbekannten versteckten Büroraumes am
früheren Domizil von C. In der Folge wurden u.a. gegen C. verschiedene
Überwachungsmassnahmen angeordnet. Auf Grund der hieraus gewonne-
nen Erkenntnisse besteht der dringende Verdacht, dass Gelder aus dem
mutmasslich betrügerischen Anlagesystem von C. noch vorhanden und
durch diesen oder durch Mitbeschuldigte verheimlicht worden sind bzw.
immer noch verheimlicht werden. Die Ausführungen im Entsiegelungsge-
such zur Rolle von B. und zum aktuellen Erkenntnisstand, welche von der
Gesuchsgegnerin grundsätzlich nicht bestritten werden, stützen den Tat-
verdacht zusätzlich. Nach dem Gesagten besteht gegen B. in Bezug auf
die eingangs erwähnten Delikte ein hinreichender Tatverdacht.
4.
4.1 Nachdem anlässlich einer zweiten Hausdurchsuchung am Arbeitsplatz des
Beschuldigten vom 12. März 2007 diverse Gegenstände sichergestellt wur-
den, welche dessen Funktion als Präsident und Kassier beim Verein E. und
damit nicht eine Tätigkeit für die Gesuchsgegnerin betreffen (act. 1.5), kann
angenommen werden, dass der Beschuldigte die elektronischen Kommuni-
kationsmittel, den Internetzugang und elektronische Datenträger bei der
Gesuchsgegnerin für seine Tätigkeit bei der D. AG benützte. Mithin ist an-
zunehmen, dass sich unter den sichergestellten Unterlagen solche befin-
den, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
4.2 Die Gesuchsgegnerin macht nicht geltend, dass sich unter den sicherge-
stellten Unterlagen solche befinden, welche Personen betreffen, denen
gemäss Art. 77 BStP ein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt und deren
Berufsgeheimnis bei der Durchsuchung der Unterlagen zu wahren wäre
(Art. 69 Abs. 1 BStP). Eine Triage bzw. Entsiegelung und Durchsuchung
durch die Beschwerdekammer in Anwesenheit der Gesuchsgegnerin ist
daher nicht erforderlich (TPF BE.2007.4 und 5 vom 23. Juli 2007 E. 4.4).
Die Gesuchsgegnerin macht sodann keine Geschäftsgeheimnisse namhaft,
deren Schutz höher zu gewichten wäre als das Interesse der Strafverfol-
gungsbehörde an der Aufklärung der angesichts der mutmasslich sehr ho-
hen Deliktssumme schwerwiegenden Straftaten. Nachdem nicht sämtliche
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Geschäftsunterlagen der Gesuchsgegnerin von der Massnahme (mit)be-
troffen sind, sondern lediglich die im Büro eines einzelnen Mitarbeiters be-
findlichen bzw. die diesem zugänglichen elektronischen Dokumente, er-
weist sich die Durchsuchung ohne weiteres als verhältnismässig.
4.3 Die Durchsuchung der in Frage stehenden Unterlagen ist somit zulässig
und von der Untersuchungsbehörde selbst vorzunehmen, wobei sie unter
grösster Schonung der Privat- bzw. Geschäftsgeheimnisse durchzuführen
ist (Art. 69 Abs. 1 BStP; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 354 N. 22).
Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin verliert der Inhaber nach erho-
bener Einsprache nicht das Recht auf Teilnahme an der Durchsuchung
(vgl. PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/
Basel 2006, N. 908). Offensichtlich einzig Geschäftsbelange der Gesuchs-
gegnerin betreffende bzw. in keinem Zusammenhang mit der Strafuntersu-
chung stehende Dokumente sind anlässlich der Durchsuchung auszu-
scheiden und dem Inhaber zurückzugeben; diese dürfen nicht für Ermitt-
lungszwecke verwendet werden. Die Gesuchstellerin hat sich denn auch im
Entsiegelungsgesuch in diesem Sinne geäussert (act. 1 S. 4 f.). Über die
zu den Akten des Ermittlungsverfahrens zu nehmenden Unterlagen ist so-
dann eine förmliche Beschlagnahmeverfügung zu erlassen (Art. 65 Abs. 1
BStP), welche mittels Beschwerde angefochten werden kann (Art. 105bis
Abs. 2 i.V.m. Art. 214 BStP). Dieses gesetzlich vorgezeichnete Vorgehen
trägt den Interessen der Gesuchsgegnerin hinreichend Rechnung.
5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin
zu ermächtigen, die bei der Gesuchsgegnerin am 6. März 2007 sicherge-
stellten bzw. von dieser eingereichten Unterlagen im Beisein der Gesuchs-
gegnerin oder von deren Vertreter zu entsiegeln und zu durchsuchen. Der
förmliche Antrag auf Übergabe der zu durchsuchenden Datenträger an die
Gesuchstellerin ist hingegen obsolet, da diese aufgrund des Durchsu-
chungsbefehls vom 1. März 2007 und dessen Vollzug durch die Bundes-
kriminalpolizei bzw. der Einreichung weiterer Unterlagen durch die Ge-
suchsgegnerin bereits im Besitze der zu durchsuchenden Unterlagen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die Kosten
zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.32). Es wird keine Parteientschädigung an die obsiegende Ge-
suchstellerin ausgerichtet (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 6. März 2007 bei der Gesuchs-
gegnerin sichergestellten bzw. von dieser eingereichten Unterlagen in Ge-
genwart der Gesuchsgegnerin oder von deren Vertreter zu entsiegeln und zu
durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 3. September 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- A.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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