Entscheid vom 26. Juni 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Roy Garré und Alex Staub,
Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2008.4
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt seit dem 7. Januar 2008 ein gerichtspolizeili-
ches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen qualifizierter Geldwä-
scherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) (act. 1.3). In dessen Rahmen ordnete die
Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 8. Januar 2008 gegenüber der
A. AG unter anderem an, ihr die gewünschten Bankunterlagen der in der
Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 28. Dezember 2007 ge-
nannten Bankbeziehungen – lautend auf die B. Ltd., C. Ltd., D. Ltd., E. Ltd.,
F. Ltd., G., H. Ltd. und I. Ltd. (act. 1.1) – sowie allfälliger weiterer Bankbe-
ziehungen von G., bei welchen dieser Kontoinhaber, wirtschaftlich Berech-
tigter oder Bevollmächtigter ist, herauszugeben (act. 1.4, Ziff. 2 i.V.m.
Ziff. 1).
B. Gegen die Editionsaufforderung in Ziff. 2 der genannten Verfügung erhob
G. mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 14. Januar 2008 Einspra-
che gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP, unter anderem mit dem Antrag, die von
der Editionsverfügung erfassten Papiere seien zu versiegeln und zu ver-
wahren (act. 1.6).
C. In der darauf folgenden Stellungnahme vom 16. Januar 2008 wies die Bun-
desanwaltschaft zwar darauf hin, dass das Recht auf Einsprache grund-
sätzlich dem Inhaber der Papiere vorbehalten sei und G. nicht Inhaber der
in Frage stehenden Unterlagen sei, stellte jedoch für den Fall seines Fest-
haltens an der Siegelung trotzdem die Einleitung eines entsprechenden
Entsiegelungsverfahrens in Aussicht (act. 1.7).
D. Am 14. Februar 2008 sandte die A. AG der Bundesanwaltschaft die einge-
forderten Unterlagen mit folgender Bemerkung zu: „Da uns die Rechtsver-
treter von G. baten, Ihnen die gewünschten Unterlagen versiegelt zuzustel-
len, senden wir Ihnen diese in diversen mit einem Siegelband versehenen
Umschlägen“ (act. 1.8).
E. Am 28. Mai 2008 reichte die Bundesanwaltschaft bei der I. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um Entsiegelung und Durch-
suchung ein und beantragte Folgendes (act. 1):
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1. a) Es sei festzustellen, dass weder den vorgenannten Gesellschaften noch den
an ihnen bzw. ihren Konten wirtschaftlich Berechtigten (insbesondere G.), ein
Siegelungsanspruch betreffend die Gegenstand des vorliegenden Gesuchs bil-
denden Unterlagen zusteht und dass weder die vorgenannten Gesellschaften
noch die an ihnen bzw. ihren Konten wirtschaftlich Berechtigten legitimiert sind,
einen entsprechenden Anspruch geltend zu machen.
b) Darüber hinaus sei festzustellen, dass die A. AG, als Inhaberin der Gegen-
stand des vorliegenden Gesuchs bildenden Unterlagen, mit ihrem Schreiben
vom 14. Februar 2008 keinen eigenen Siegelungsanspruch geltend machte,
sondern die Siegelung lediglich auf Wunsch von Personen vornahm, denen
kein solcher Anspruch zusteht.
2. Die von der A. AG mit Begleitschreiben vom 14. Februar 2008 der Bundesan-
waltschaft übersandten, versiegelten Unterlagen betreffend die Kundenbezie-
hung der A. AG mit den vorgenannten Gesellschaften bzw. mit G. seien zu ent-
siegeln, und es sei ihre Durchsuchung zu bewilligen.
3. Die entstandenen Verfahrenskosten seien den Gesuchsgegnerinnen aufzuerle-
gen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP kann der Inhaber der Papiere gegen die
Durchsuchung derselben Einsprache erheben mit der Folge, dass die Pa-
piere versiegelt und verwahrt werden. In diesem Fall entscheidet über die
Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung die Beschwerde-
kammer. Somit kommt lediglich dem Besitzer der Papiere das Recht zu, die
Versiegelung der Akten zu verlangen, nicht aber einer Person, die nicht
gleichzeitig Besitzer ist (TPF BB.2006.1 vom 13. Januar 2006; vgl.
BGE 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110; BGE 111 Ib 50 E. 3b S. 51).
1.2 Vorliegend geht es um Unterlagen, welche bei der Gesuchsgegnerin (der
Bank) vorhanden und von dieser herauszugeben waren, weshalb die Bank
– und nur diese – als Inhaberin der Papiere im Sinne von Art. 69 Abs. 3
BStP anzusehen ist. Im vorliegenden Fall kann die Siegelung deshalb aus-
schliesslich seitens der Gesuchsgegnerin verlangt werden und nicht durch
G., welcher zwar Kontoinhaber, nicht aber Besitzer der Unterlagen ist.
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1.3 Die Gesuchsgegnerin hat die zur Frage stehenden Unterlagen mit Begleit-
schreiben vom 14. Februar 2008 (act. 1.8) mit einem Siegelband versehen
bei der Gesuchstellerin eingereicht, und im Begleitschreiben darauf hinge-
wiesen, dass sie von den Rechtsvertretern von G. gebeten worden sei, die
Unterlagen versiegelt zuzustellen. Dieses Vorgehen der Gesuchsgegnerin
kann nur so verstanden werden, als sie im Auftrag von G. und in dessen
Namen im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP Einsprache erhob. Sie handelte
also nicht in ihrem eigenen Interesse, sondern ausschliesslich im Interesse
von G. Die Gesuchstellerin hätte diese unzulässige, weil ausschliesslich im
Interesse von G. erhobene Einsprache der Gesuchsgegnerin (vgl. TPF
BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 5) mittels einer Verfügung abweisen
müssen.
1.4 Obwohl die Gesuchstellerin sich über die Rechtslage im Klaren ist, hat sie
das von der Gesuchsgegnerin angebrachte Privatsiegel zu Unrecht als ver-
bindlich eingestuft und dies gegenüber dem Rechtsvertreter im Schreiben
vom 16. Januar 2008 in Aussicht gestellt (act. 1.7). Deshalb hat die Ge-
suchstellerin das vorliegende Entsiegelungsgesuch gestellt. Auf dieses ist
aus den genannten Gründen sowie unter Anwendung von Art. 219 Abs. 1
BStP nicht einzutreten und die Gesuchstellerin ist berechtigt, das Privatsie-
gel der Gesuchsgegnerin zu brechen, die Unterlagen zu durchsuchen und
anschliessend mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden, wel-
che Papiere (und Datenträger) sie beschlagnahmen und zu den Akten
nehmen will.
2.
2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Gesuchstellerin
die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Da
jedoch dem Bund in der Regel keine Kosten auferlegt werden dürfen
(Art. 66 Abs. 4 BGG), ist vorliegend auf die Erhebung von Gerichtsgebüh-
ren zu verzichten.
2.2 Der Gesuchsgegnerin sind durch das vorliegende Verfahren keine Kosten
verursacht worden. Von einer Parteientschädigung wird deshalb abgese-
hen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Bellinzona, 26. Juni 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- A. AG
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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