Entscheid vom 2. September 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz,
Tito Ponti und Andreas J. Keller,
Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von
Baldegg,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2009.11
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungs-
richteramt“) in der Voruntersuchung gegen B. wegen des Verdachts der Nöti-
gung (Art. 181 StGB) mit Editionsverfügung vom 20. Mai 2009 A. aufforderte,
das gesamte angeblich von einer Mitarbeiterin von A. (C.) im August 2004
anlässlich der Aktion der Bürgerinitiative „Aufruf an das Volk“ (Appel au
peuple) vor dem Haus des damaligen Bundesgerichtspräsidenten D. herge-
stellte Filmmaterial (auch das noch nie zur Ausstrahlung gelangte) dem Un-
tersuchungsrichter innert Wochenfrist auf einer DVD zuzustellen (act. 1.2);
- in der Rechtsmittelbelehrung angegeben wurde, gegen diese Editionsverfü-
gung könne innert fünf Tagen bei der I. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts schriftlich Beschwerde geführt werden (act. 1.2, S. 2);
- A. mit Eingabe vom 25. Mai 2009 gegen die Editionsverfügung Beschwerde
bei der I. Beschwerdekammer erhob und beantragte, die Verfügung sei auf-
zuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht aufge-
fordert resp. verpflichtet werden könne, das gesamte, in der Verfügung be-
zeichnete Filmmaterial dem Untersuchungsrichter zuzustellen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1);
- die I. Beschwerdekammer mit Schreiben vom 26. Mai 2009 A. einerseits auf-
forderte, bis am 5. Juni 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leis-
ten, welcher fristgerecht einbezahlt wurde (act. 3), und andererseits innert
derselben Frist im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Material ge-
mäss der Editionsverfügung vom 20. Mai 2009 unter privatem Siegel beim
Gericht einzureichen (act. 2);
- A. mit Schreiben vom 5. Juni 2009 um eine Erläuterung dieser Aufforderung
und die Aussetzung der angesetzten Frist ersuchte (act. 4);
- die Erläuterung des Vorgehens seitens der I. Beschwerdekammer mit
Schreiben vom 15. Juni 2009 erfolgte und A. erneut aufgefordert wurde, das
in der Editionsverfügung vom 20. Mai 2009 bezeichnete Material unter priva-
tem Siegel bei der I. Beschwerdekammer bis am 25. Juni 2009 einzureichen
(act. 5);
- innert erstreckter Frist (act. 6) A. mit Eingabe vom 6. Juli 2009 erklärte, dass
keinerlei Material, wie es in der Editionsverfügung genannt ist, vorhanden sei
(act. 7).
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- gemäss der Rechtsprechung eine Editionsverfügung keine Zwangsmass-
nahme darstellt, der Betroffene durch die Aufforderung zur Herausgabe nicht
beschwert ist, ihm damit die Legitimation zur Beschwerde fehlt, weshalb auf
eine Beschwerde gegen eine Editionsverfügung nicht eingetreten werden
kann (Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1.3, 1.4;
BGE 120 IV 260 E. 3d; TPF 2006 218 S. 220/221; Entscheid des Bundes-
strafgerichts BB.2006.52 vom 20. Februar 2007, E. 2.2);
- sich die Rechtsmittelbelehrung in der Editionsverfügung der Vorinstanz
(act. 1.2) damit als falsch erweist;
- die Beschwerdeführerin sich in der Beschwerdeschrift zur Begründung der
Verweigerung der Herausgabe auf das Redaktionsgeheimnis gemäss Art. 17
Abs. 3 BV sowie den Quellenschutz nach Art. 28a StGB beruft (act. 1);
- bei der Edition als Surrogat der zwangsweisen Behändigung der Inhaber der
Papiere gegen deren Durchsuchung Einsprache im Sinne von Art. 69 Abs. 3
BStP erheben kann, was zur Versiegelung der edierten Papiere führt (zum
Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.52 vom 20. Februar
2007, E. 2.2), wobei die Siegelung den Schutz eines Berufsgeheimnisses
oder anderweitiger, schützenswerter Geheimhaltungsinteressen wie bei-
spielsweise des Quellenschutzes im Sinne von Art. 28a StGB bezweckt;
- dementsprechend und im Sinne des Beschleunigungsgebotes die als Be-
schwerde bezeichnete Eingabe (act. 1) von der I. Beschwerdekammer als
Einsprache bzw. als Siegelungsbegehren entgegen genommen und ange-
strebt wurde, das Begehren im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens zu
behandeln;
- die Beschwerdeführerin daher zweimal aufgefordert wurde, das in der Editi-
onsverfügung der Vorinstanz bezeichnete Material unter privatem Siegel di-
rekt beim Gericht einzureichen (act. 2; act. 5), um anschliessend der Be-
schwerdegegnerin sowie der Vorinstanz die Möglichkeit zu geben, Stellung
zu nehmen und ein Entsiegelungsgesuch einzureichen;
- die Beschwerdeführerin in der letzten Aufforderung vom 15. Juni 2009 aus-
drücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass im Falle der Weigerung
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5);
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- innert (erstreckter) Frist kein versiegeltes Material, sondern lediglich die Mit-
teilung einging, dass keinerlei Sendeunterlagen, wie sie in der Editionsverfü-
gung genannt sind, eruiert werden konnten, die genannte C. nicht bei A. ar-
beite und ebenso wenig eine konkrete Sendung aufgeführt sei, auf die sich
die Editionsverfügung beziehen könnte (act. 7);
- es als ungewöhnlich erscheint, dass diese Feststellungen erst nach einer
solch langen Zeit gemacht wurden;
- ohne versiegeltes Material die Grundlage für ein Entsiegelungsverfahren
fehlt;
- gestützt auf die vorangehenden Ausführungen auf die Beschwerde als solche
nicht einzutreten ist;
- bei dieser Sachlage auch kein Entsiegelungsverfahren initiiert und durchge-
führt werden kann;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Beschwerdeführerin
die Kosten zu tragen hat, wobei die Kosten anders verteilt werden können,
wenn die Umstände es rechtfertigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66
Abs. 1 BGG);
- wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung den Parteien keine Nachteile er-
wachsen dürfen (Art. 49 BGG), mithin auch falsche Rechtsmittelbelehrungen
Auswirkungen auf die Kostenauflage haben können (SPÜHLER/DOLGE/VOCK,
Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz (BGG), Zürich/St. Gallen 2006,
Art. 66 BGG N. 3), was eher gegen die Kostenauflage an die Beschwerdefüh-
rerin spricht;
- sich demgegenüber die Beschwerde – unabhängig von deren möglicher Be-
handlung als Einsprache bzw. Siegelungsbegehren – durch den Umstand,
dass gar kein entsprechendes Material bei der Beschwerdeführerin vorhan-
den sein soll, von Anfang an als unnötig erwies;
- dies wiederum für die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin spricht, denn
kostenpflichtig ist gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG
grundsätzlich auch die unnötig Kosten verursachende Partei;
- nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu
tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 1. Satz und Abs. 3
BGG) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2
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BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts-
gebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR. 173.711.32), unter Anrechnung
des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin
Fr. 900.-- zurückzuerstatten;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’500.-- verrech-
net. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin
Fr. 900.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 3. September 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg
- Bundesanwaltschaft
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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