Entscheid vom 13. März 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2009.4
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen B. im Zusammenhang mit zwei
Sprengstoffanschlägen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren we-
gen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer
Absicht (Art. 224 StGB), der Brandstiftung (Art. 221 StGB) sowie der Sach-
beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (act. 1.2). Im Rahmen
dieses Verfahrens wurde am 20. Januar 2009 in der als schriftenpolizeili-
ches Domizil von B. gemeldeten Wohnung in Z. eine Hausdurchsuchung
vorgenommen und eine Reihe von Gegenständen, Papieren und elektroni-
schen Datenträgern sichergestellt (act. 1.1, 1.3 und 1.4). Bereits zu Beginn
der Hausdurchsuchung verlangte A., die in der Wohnung anwesende Ehe-
frau von B., die Siegelung der Sicherstellungen (act. 1.4, S. 2).
B. Mit Gesuch vom 3. Februar 2009 gelangte die Bundesanwaltschaft an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Entsie-
gelung und Durchsuchung der am 20. Januar 2009 in der Wohnung in Z.
sichergestellten Papiere und Datenträger, wobei die Verfahrenskosten dem
Gesuchsgegner aufzuerlegen seien (act. 1).
In ihrer Gesuchsantwort vom 27. Februar 2009 verzichtete A. auf einen An-
trag zur Entsiegelung, verlangte aber die Herausgabe einiger Gegenstände
innerhalb Monatsfrist für den Fall, dass das Entsiegelungsgesuch gutge-
heissen würde (act. 5).
Der ebenfalls zur Einreichung einer allfälligen Gesuchsantwort eingeladene
B. liess sich nicht vernehmen.
Die Gesuchsantwort von A. wurde der Bundesanwaltschaft und B. am
2. März 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 6 und 7).
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber
derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung
über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein-
sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle
entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhand-
lung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1
lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das
Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv
bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige ge-
richtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschie-
den hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Ge-
schäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserfor-
schung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri-
sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f. N. 21 m.w.H.; Urteil
des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).
1.2 Die Gesuchsgegnerin ist zumindest Mitinhaberin der sichergestellten Pa-
piere und Datenträger und somit berechtigt, gegen deren Durchsuchung
Einsprache zu erheben. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zustän-
dig, über die Zulässigkeit der Durchsuchung zu entscheiden, weshalb auf
das Entsiegelungsgesuch einzutreten ist.
Anhand des Gesuchs bleibt unklar, ob B. im vorliegenden Verfahren eben-
falls Parteistellung innehaben soll. Bei der durchsuchten Wohnung handelt
es sich um dessen schriftenpolizeiliches Domizil, zudem teilte er anlässlich
seiner Einvernahme vom 20. Januar 2009 mit, dass die Post an ihn an sei-
ne Adresse in Z. zu richten sei (BE.2009.3, act. 1.6, S. 7). Selber bewohnt
B. jedoch offenbar eine andere Wohnung in Y. (vgl. hierzu BE.2009.3,
act. 1.1, 1.3 und 1.4). Obwohl vorliegend die Gesuchsgegnerin selbst Ein-
sprache gegen die Durchsuchung der in Z. sichergestellten Papiere und
Datenträger erhob, beantragte die Gesuchstellerin die Auferlegung der ent-
sprechenden Verfahrenskosten an B. Gestützt auf diese Unklarheiten
rechtfertigte sich die Einholung einer Stellungnahme auch von B. Nachdem
dieser selber jedoch weder gegen die Durchsuchung der in Z. sichergestell-
ten Papiere und Datenträger Einsprache erhob noch diesbezüglich eine
Gesuchsantwort einreichte, ist nachfolgend davon auszugehen, dass im
vorliegenden Entsiegelungsverfahren lediglich die Gesuchsgegnerin Par-
teistellung innehat.
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2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im
Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob
die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu-
chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs-
massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ-
ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw.
besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls
beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu-
chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu-
nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die
Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa-
pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter
Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh-
ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f. mit
Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10
[BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).
3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat-
verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente:
Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden,
damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter
mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge-
nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel
oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt
stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat-
verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine
erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu
beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tat-
verdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte
Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe
des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine
Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit
anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfah-
ren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen
Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF
BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).
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3.2 Die Gesuchstellerin führt zum Tatverdacht aus, dass B. „gemäss Erkennt-
nissen der Bundeskriminalpolizei“ als Führungsmitglied des C. bezeichnet
werde. Mutmassliche Exponenten und Sympathisanten dieser Organisation
hätten seit mehr als zehn Jahren in unregelmässigen Abständen Anschläge
mit zu USBV (unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen) umfunk-
tionierter Pyrotechnik verübt. Diese Anschläge seien immer mit politischen
Zielen, Forderungen, Solidaritäts- und Sympathiekundgebungen verbunden
worden. Gemeinsamkeit dieser Anschläge seien Bekennerschreiben, die
zu Publizitätszwecken anonym von öffentlichen Telefonkabinen via Tele-
guide an ausgewählte Redaktionen verschickt würden (beispielsweise act.
1.6 bezüglich eines Brandanschlags gegen die D.-Vertretung in X. vom 5.
Juni 2007). Auf einem Tatmittel des erwähnten Anschlages in X. habe eine
DNA-Spur sichergestellt werden können, die B. zuzuordnen sei.
3.3 Der Tatverdacht wird von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten. Die I. Be-
schwerdekammer kam zudem bereits in ihrem B. selber betreffenden Ent-
siegelungsentscheid zum Schluss, dass gegen diesen ein hinreichender
Tatverdacht bezüglich der Beteiligung an zwei mittels zu USBV umfunktio-
nierter Pyrotechnik verübter Anschläge bestehe (TPF BE.2009.3 vom
13. März 2009 E. 3.2 und 3.3). Auf die entsprechenden Ausführungen kann
an dieser Stelle verwiesen werden.
3.4 Die genannten Umstände (namentlich die sich aufdrängende Vermutung,
dass der beschuldigte B. auch über uneingeschränkten Zutritt in die Woh-
nung in Z. verfügt) lassen denn auch vermuten, dass sich unter den sicher-
gestellten Papieren und elektronischen Datenträgern Informationen befin-
den, welche in der Untersuchung gegen diesen von Bedeutung sein könn-
ten. Ob einzelne der sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträ-
ger für die Strafuntersuchung von Relevanz sind oder nicht, ist der zur
Durchsuchung der fraglichen Unterlagen ermächtigten Behörde zu überlas-
sen. Die für das Strafverfahren offensichtlich irrelevanten Unterlagen wird
die Gesuchstellerin nach erfolgter Durchsuchung umgehend der Gesuchs-
gegnerin auszuhändigen haben. Dieser steht es im Folgenden offen, die
Frage nach der Relevanz von im Nachgang zur Durchsuchung mittels Ver-
fügung beschlagnahmten Unterlagen auf dem Beschwerdeweg überprüfen
zu lassen.
4. Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge-
heimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von
Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Die Gesuchsgegnerin
verlangte anlässlich der Hausdurchsuchung ohne nähere Angaben von
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Gründen die Siegelung der sichergestellten Papiere und elektronischen Da-
tenträger (act. 1.4, S. 2).
Falls der von einer Sicherstellung von Papieren und Datenträgern Betroffe-
ne die Siegelung verlangt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen
geltend macht, hat er die Obliegenheit, die Untersuchungsbehörde bei der
thematischen Triage von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene
Aktenstücke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und
Versiegelung unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 1S.5-8/2005 vom
26. September 2005 E. 7.6, vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts
1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6). Die blosse Einsprache gegen
die Durchsuchung ohne jede weitere Äusserung zum Inhalt der Papiere
und Datenträger vermag dieser Obliegenheit nicht Genüge zu tun. Die Un-
tersuchungsbehörde wird in diesem Fall die Durchsuchung vornehmen und
die allenfalls auftauchenden Geheimhaltungsinteressen von Amtes wegen
berücksichtigen müssen.
5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin
zu ermächtigen, die am 20. Januar 2009 versiegelten Unterlagen und elek-
tronischen Datenträger der Gesuchsgegnerin zu entsiegeln und zu durch-
suchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere und Da-
tenträger auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich zurückzugeben
sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in kei-
nem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden
Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähi-
ger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere und Datenträger sie
beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom
18. Februar 2008).
6. Die Gesuchsgegnerin hat zwar im vorliegenden Verfahren keinen Antrag
gestellt. Sie hat das Verfahren jedoch mit ihrer Einsprache gegen die
Durchsuchung verursacht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat sie die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP
und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh-
ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 20. Januar 2009 versiegelten
Unterlagen und elektronischen Datenträger der Gesuchsgegnerin zu entsie-
geln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 13. März 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Adrian Blättler
- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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