Entscheid vom 15. Februar 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2009.6, BE.2009.7
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. und B. sowie gegen weitere Be-
schuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, in dessen Rah-
men sie am 6. und 8. März 2007 die privaten Räumlichkeiten der beiden
Erstgenannten durchsuchen liess, wobei auf Einsprache der beiden Betrof-
fenen hin die sichergestellten Dokumente und elektronischen Daten versie-
gelt wurden. Das daraufhin von der Bundesanwaltschaft gestellte (zu jenem
Zeitpunkt zum Entscheid verbleibende) Entsiegelungsgesuch hiess die
I. Beschwerdekammer mit Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom
5. September 2008 teilweise gut und ermächtigte die Bundesanwaltschaft
u. a. und im Sinne der Erwägungen, die verbleibenden Inhalte der sicher-
gestellten Laufwerke nach Erfüllung der in E. 6.4 des Entscheides gemach-
ten Auflage zu durchsuchen (Ziff. 3 des Dispositivs). Zudem auferlegte sie
A. und B. die Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit
zur Bezahlung (Ziff. 4 des Dispositivs). Das Bundesgericht hiess eine da-
gegen von der Bundesanwaltschaft erhobene Beschwerde teilweise gut
und hob Dispositiv Ziffern 3 und 4 des angefochtenen bundesstrafgerichtli-
chen Entscheides auf. Es wies die I. Beschwerdekammer zudem an, die
Triage (und nötigenfalls die Löschung) der fraglichen elektronischen Daten
vorzunehmen und danach einen neuen Entscheid über die Zulässigkeit und
den Umfang der Durchsuchung der sichergestellten Daten sowie über die
Kosten des Entsiegelungsverfahrens zu fällen (Urteil des Bundesgerichts
1B_274/2008 vom 27. Januar 2009). Dabei führte das Bundesgericht im
erwähnten Urteil u. a. aus, der Entsiegelungsrichter könne bei der Triage
zwar nötigenfalls – etwa zur Systematisierung und Sichtung grosser Da-
tenmengen – geeignete technische Hilfsmittel, Experten und Hilfspersonen
beiziehen, jedoch müsse die Triage und die allfällige Aussonderung von
geheimnisgeschützten Daten im Entsiegelungsverfahren vom zuständigen
Zwangsmassnahmengericht selbstverantwortlich wahrgenommen werden.
Im Falle des Beizugs von spezialisierten Fachpersonen der Bundeskrimi-
nalpolizei sei hierbei besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, dass diese
keine unzulässige Einsicht in geheimnisgeschützte Daten erhielten (Urteil
des Bundesgerichts 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009, E. 7).
B. In seiner Verfügung vom 27. Februar 2009 skizzierte der Präsident der
I. Beschwerdekammer das mögliche weitere Vorgehen und lud die Parteien
ein, sich hierzu zu äussern (act. 4). Aufgrund der eingegangenen Stellung-
nahmen (act. 5, 6 und 7) sowie aufgrund der technischen Hinweise der
Bundeskriminalpolizei (act. 14) musste das beabsichtige weitere Vorgehen
betreffend die Durchsuchung der elektronischen Daten daraufhin modifi-
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ziert werden. Der entsprechend angepasste modus operandi zur Durchsu-
chung der elektronischen Daten wurde den Parteien mittels Verfügung des
Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 26. Juni 2009 bekannt gege-
ben und die Bundeskriminalpolizei beauftragt, der I. Beschwerdekammer
die Infrastruktur zur Durchsuchung der elektronischen Daten sowie weitere
Unterstützungsleistungen zur Verfügung zu stellen (act. 16). Zu Beginn des
Monats September 2009 lagen der I. Beschwerdekammer die notwendigen
technischen Mittel sowie die notwendigen Instruktionen von Seiten der
Bundeskriminalpolizei schliesslich vor.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die I. Beschwerdekammer durchsuchte die vorliegenden elektronischen
Daten mittels der Software ENCASE auf geheimnisgeschützte Inhalte (vgl.
zu Inhalt und Umfang der geschützten Inhalte den Entscheid des Bundes-
strafgerichts BE.2007.4 vom 23. Juli 2007, E. 4.4).
2. Bei der ersten Sichtung und Durchsuchung stellte sich heraus, dass ver-
schiedene der Laufwerke, deren Inhalt von der Gesuchstellerin sicherge-
stellt worden war, von den Gesuchsgegnern zur Datensicherung (sog.
„backup“) verwendet worden waren, weshalb eine Vielzahl der sich auf den
verschiedenen Laufwerken befindenden Computerdateien vollkommen
identisch sind. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Durchsuchung
wurden deshalb sämtlichen Computerdateien sog. „hash values“ zugeord-
net, was die systematische Auffindung und genaue Sortierung aller identi-
schen Computerdateien ermöglichte. Mit dieser Vorgehensweise konnte
zwar vermieden werden, dass über dieselbe Computerdatei mehrfach ent-
schieden werden musste; gleichzeitig machte sie aber die gemeinsame
Durchsuchung einer jeweils spezifischen Auswahl (Filterfunktion nach Da-
teitypen) aus allen sichergestellten Computerdateien erforderlich.
3. Sämtliche sichergestellten Computerdateien sind in einem mittels ENCASE
erstellten sog. „image“ enthalten, wobei der Inhalt des grössten Teils dieser
Dateien auch mit Hilfe von ENCASE eingesehen werden kann. Im Hinblick
auf die beabsichtigte Herausgabe aller nicht geheimnisgeschützten Daten
an die Gesuchstellerin sind vorab sämtliche vorhandenen Computerdateien
selektiert worden; eine Vielzahl von leeren Computerdateien (Grösse 0 KB)
konnte hierbei nicht erfasst werden, was aber für die Strafverfolgungsbe-
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hörden insofern keinen Verlust bedeutet, als es sich bei den nicht erfassten
ausnahmslos um Dateien ohne Inhalt handelt.
4. Im Anschluss daran wurden die bei der Durchsuchung identifizierten, ge-
heimnisgeschützte Inhalte aufweisenden Computerdateien deselektiert.
4.1 Diesbezüglich sind vorab sämtliche vorhandenen Textverarbeitungsdoku-
mente (insgesamt 41'446 Computerdateien der Dateitypen „doc“, „pdf“,
„wpd“, „rtf“ und „txt“) durchsucht worden. Dabei konnte festgestellt werden,
dass die in Anhang I („doc“) und Anhang II („pdf“) aufgelisteten Computer-
dateien geheimnisgeschützte Inhalte aufweisen, weshalb sie im oben er-
wähnten Sinne deselektiert wurden.
4.2 Anschliessend wurden sämtliche vorhandenen Maildateien (insgesamt
99'441 Computerdateien der Dateitypen „pst“, „ost“, „dbx“, „idx“, „mbx“,
„eml“, „msg“ und „nsf“) mit Hilfe von ENCASE oder – nach vorgängiger Ex-
traktion – mit anderen geeigneten Hilfsmitteln durchsucht bzw. gesichtet.
Diesbezüglich war festzustellen, dass die in Anhang III („msg“) und An-
hang IV („eml“) aufgelisteten Computerdateien geheimnisgeschützte Inhal-
te aufweisen, weshalb sie im oben erwähnten Sinne deselektiert wurden.
Bei den acht vorhandenen Computerdateien des Dateityps „pst“ handelt es
sich um komprimierte Mailarchive, welche eine Vielzahl einzelner
E-Mailnachrichten beinhalten, die mit Hilfe von ENCASE jedoch nicht ein-
gesehen werden können, weshalb sie zum jetzigen Zeitpunkt deselektiert
wurden. Die Triage von deren Inhalt wird noch vorzunehmen sein und über
deren Schicksal ist zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden. Der Inhalt
der einzigen vorhandenen Computerdatei des Dateityps „nsf“ konnte mit
Hilfe von ENCASE ebenfalls nicht eingesehen werden, weshalb sie zum
jetzigen Zeitpunkt deselektiert wurde. Die Triage von deren Inhalt wird noch
vorzunehmen sein und über deren Schicksal ist ebenfalls zu einem späte-
ren Zeitpunkt zu entscheiden.
4.3 Die Durchsuchung sämtlicher sich auf den sichergestellten Laufwerken be-
findenden Bilddateien (insgesamt 277'554 Computerdateien der Dateitypen
„art“, „bmp“, „gif“, „jpg“, „png“, „wmf“ und „tif“) ergab zwar, wie erwartet
(act. 14), dass sich darunter vereinzelt auch eingescannte Dokumente be-
finden, dass jedoch keines davon geheimnisgeschützte Inhalte aufweist.
4.4 Die Durchsuchung sämtlicher auf den sichergestellten Laufwerken vorhan-
denen Computerdateien des Dateityps „xls“ (mit Ausschluss derjenigen, die
sich auf dem fast ausschliesslich Dateien dieses Typs beinhaltenden Lauf-
werk HD Lacie 150GB befinden und wofür die Gesuchsgegner ihre Ein-
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sprache gegen die Durchsuchung bereits vorgängig zurückgezogen haben;
BE.2007.4 und BE.2007.5, act. 47.3, 55 und 57) hat ergeben, dass der Ge-
suchsgegner 1 mit Hilfe dieses Dateityps verschiedentlich Faxmitteilungen
erstellt hatte, dass jedoch keine dieser Mitteilungen geheimnisgeschützte
Inhalte aufweist.
4.5 Die Durchsuchung der sich auf den sichergestellten Laufwerken befinden-
den Archivdateien des Dateityps „zip“ ist mit Hilfe von ENCASE nur unter
Inkaufnahme erheblicher Geschwindigkeitseinbussen möglich, weshalb sie
zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls deselektiert wurden. Die Triage von deren
Inhalt wird noch vorzunehmen sein und über deren Schicksal ist zu einem
späteren Zeitpunkt zu entscheiden.
4.6 Alle anderen sich auf den sichergestellten Laufwerken befindlichen Datei-
typen weisen keine von den Gesuchsgegnern oder ihren Anwälten erstellte
und demnach potenziell geheimnisgeschützte Inhalte auf, weshalb auf de-
ren Durchsuchung durch die I. Beschwerdekammer verzichtet werden
kann.
5. Die I. Beschwerdekammer hat vom sog. „image“, welches alle sicherge-
stellten Computerdateien beinhaltet, eine Kopie unter Ausschluss der er-
wähnten deselektierten (geheimnisgeschützte, leere oder noch zu durchsu-
chende) Computerdateien erstellt (vgl. E. 4), welche sie – nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Entscheides – der Gesuchstellerin auf einem externen
Laufwerk zur Verfügung stellen wird. Bezüglich der vorerst deselektierten,
aber noch zu durchsuchenden Computerdateien (Dateitypen „zip“, „nsf“
und „pst“) wird die I. Beschwerdekammer die Durchsuchung vornehmen
und in einem weiteren Entscheid über deren Schicksal befinden, wobei das
Verfahren diesbezüglich unter den Verfahrensnummern BE.2010.4 und
BE.2010.5 weiterzuführen sein wird.
6. Sämtliche Verfahrenskosten werden nach Abschluss aller Arbeiten be-
stimmt und verlegt.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird ein im
Sinne der Erwägungen triagiertes „image“ auf einem externen Laufwerk zur
Verfügung gestellt.
2. Über die vorerst deselektierten, von der I. Beschwerdekammer noch zu
durchsuchenden Computerdateien (Dateitypen „zip“, „nsf“ und „pst“) wird in
einem weiteren Entscheid befunden.
Das Verfahren wird diesbezüglich unter den Verfahrensnummern BE.2010.4
und BE.2010.5 weitergeführt.
3. Die Gerichtskosten werden nach Abschluss aller Arbeiten bestimmt und ver-
legt.
Bellinzona, 16. Februar 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Emanuel Hochstrasser,
Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Markus Raess
- Rechtsanwalt Bruno Steiner
Beilagen
Anhang I bis IV als pdf-Dateien auf CD-ROM
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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