Entscheid vom 19. Juni 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
1. A.,
2. B. AG,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Martina
Fausch,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2009.8 und BE.2009.9
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt eine be-
sondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) u. a.
gegen A. und die B. AG wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhand-
lungen in den Steuerperioden 2002 – 2006 (act. 1.1).
B. Am 27. Januar 2009 erfolgten Hausdurchsuchungen an verschiedenen
Standorten, u. a. auch in den Büroräumlichkeiten von C. und der D. AG in
Z. Da während und nach der Durchsuchung niemand anwesend war, der
Einsprache hätte erheben können, wurden – um die Rechte zu wahren –
die vorgefundenen Papiere und der Computer vorsorglich versiegelt. Da C.,
selbst Mitbeschuldigter und Sohn von A., für seine tägliche Arbeit auf den
Computer angewiesen ist, hat die Kantonspolizei Aargau die Festplatte des
sichergestellten Computers gespiegelt und anstelle des Computers die ge-
spiegelten Daten unter Verschluss genommen. Im Nachgang zur Haus-
durchsuchung wurde demnach der Vertreter von C. und der D. AG aufge-
fordert, mitzuteilen, ob seine Mandanten gegen die Durchsuchung der ver-
wahrten Papiere Einsprache erheben (act. 1.8 – 1.11). Der Vertreter teilte
mit, es werde keine Einsprache erhoben; weder C. noch die D. AG seien
Mieter der Räumlichkeiten und könnten daher nicht über den Inhalt verfü-
gen. C. benütze die Räumlichkeiten lediglich „ad hoc prekaristisch“ und ihm
gehörten nur zwei Bundesordner sowie der Computer (act. 1.12 und 1.13).
Gestützt auf die Aussagen gelangte die ESTV an die Vertreterin von A. und
der B. AG, um zu erfahren, ob diese Inhaber der Papiere seien und ob sie
Einsprache gegen die Durchsuchung derselben erheben (act. 1.14). Mit
Schreiben vom 16. Februar 2009 wurde durch die Rechtsvertreterin von A.
und der B. AG formell Einsprache gegen die Durchsuchung der im Durch-
suchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 27. Januar 2009 aufgeführten
Akten und Gegenstände erhoben (act. 1.15).
C. Am 27. März 2009 gelangte die ESTV mit einem Entsiegelungsgesuch an
die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte gestützt
auf Art. 50 Abs. 3 VStrR die Ermächtigung, die anlässlich der Hausdurch-
suchung vom 27. Januar 2009 in den Büroräumlichkeiten in Z. sicherge-
stellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen. Die Verfahrensko-
sten seien den Gesuchsgegnern zu gleichen Teilen und unter solidarischer
Haftung aufzuerlegen (act. 1).
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Mit Gesuchsantwort vom 14. Mai 2009 beantragten A. und die B. AG, das
Entsiegelungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (act. 4). In ihrer Replik vom 28. Mai 2009 hielt die
ESTV am Entsiegelungsgesuch fest (act. 7). Die Replik wurde den Ge-
suchsgegnern am 29. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver-
dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil-
fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht,
so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung
Gelegenheit zu geben, sich über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er ge-
gen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und
verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungs-
verbot, das solange besteht, bis die zuständige gerichtliche Behörde über
die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Dabei bestimmt sie, ob
die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Inter-
esse an der Wahrheitsforschung höher zu werten ist (HAUSER/SCHWERI/
HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005,
S. 353 N. 21). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die
I. Beschwerdekammer (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes-
strafgericht; SR 173.710).
1.3
1.3.1 An dieser Stelle ist an die Praxis zur Einsprachelegitimation zu erinnern.
Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere
legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005
E. 2.4.2 und 2.4.3 m.w.H.). Mit anderen Worten kommt lediglich dem Besit-
zer der Papiere das Recht zu, die Versiegelung der Akten zu verlangen,
nicht aber einer Person, die nicht gleichzeitig Besitzer ist (Entscheid des
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Bundesstrafgerichts BE.2008.4 vom 26. Juni 2008, E. 1.1 m.w.H.). So kann
nach der Rechtsprechung bei der Durchsuchung von Bankakten nur die
Bank eine Siegelung verlangen; Kontoinhaber, Beschuldigter oder der wirt-
schaftlich Berechtigte sind hierzu nicht legitimiert. Dasselbe gilt für Gesell-
schaften, in deren Räumlichkeiten die Durchsuchung vorgenommen wird
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005
E. 2.4.2 und 2.4.3 m.w.H.; 1S.13/2006 vom 27. September 2006 E. 1.4.1;
1A.171/2001 vom 28. Februar 2002 E. 1.2). Vorerst ist also abzuklären, ob
die Gesuchsgegner überhaupt legitimiert waren, die Versiegelung der Pa-
piere zu verlangen.
1.3.2 Die am 27. Januar 2009 durchsuchten Räumlichkeiten waren an der Au-
ssenklingel mit „C.“ und am Briefkasten mit „C./D. AG“ angeschrieben. C.
ist oder war Alleinaktionär der D. AG und einziges Mitglied des Verwal-
tungsrates (act. 1.2 und 1.3). Anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem
Wohnort in Y. erklärte C., die Büroräumlichkeiten in Z. gehörten seinem Va-
ter, er selbst besitze keinen Schlüssel dazu (act. 1.4, S. 4). Gemäss Ge-
suchstellerin ist laut Mietvertrag die D. AG, vertreten durch C., Mieterin der
Räumlichkeiten. Als Verwendungszweck wird ein Bürobetrieb angegeben
(act. 1.5). Ferner unterhalte die D. AG gemäss eigener Korrespondenz in Z.
eine Filiale (act. 1.6). Unter den sichergestellten Akten befänden sich dar-
über hinaus auch solche der D. AG (act. 1.7). Im Nachgang zur Haus-
durchsuchung wurde demnach der Vertreter von C. und der D. AG (act. 1.8
und 1.9) aufgefordert mitzuteilen, ob seine Mandanten gegen die Durchsu-
chung der sichergestellten Papiere Einsprache erheben würden (act. 1.10
und 1.11). Der Vertreter teilte mit, es werde keine Einsprache erhoben
(act. 1.12), weder C. noch die D. AG seien Mieter der in Frage stehenden
Räumlichkeiten und könnten daher nicht über den Inhalt verfügen
(act. 1.13). Daraufhin gelangte die Gesuchstellerin an die Vertreterin von A.
und der B. AG und erfragte, ob A. Inhaber der Papiere sei und ob gegen
die Durchsuchung Einsprache gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR erhoben werde
(act. 1.14). Die Vertreterin teilte mit, es sei anhand des Durchsuchungs-
und Beschlagnahmeprotokolls nicht möglich, die Berechtigung an den Ak-
ten und Gegenständen festzustellen, weshalb vorsorglich Einsprache erho-
ben werde (act. 1.15).
Die Gesuchsgegner machen geltend, das Beschlagnahmeprotokoll sei zu
wenig detailliert, die Berechtigung an den Akten unklar; zudem sei auch
nicht klar, ob die sichergestellten Dokumente überhaupt als Beweismittel
tauglich seien. Dieser Auffassung entgegenzuhalten ist, dass genau dies
der Sinn einer Durchsuchung von Papieren darstellt; die Aussonderung un-
tersuchungsrelevanter Dokumente, die Feststellung der Berechtigung an
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den Papieren sowie deren Tauglichkeit als Beweismittel soll festgestellt
werden. Im Rahmen der Prüfung eines Entsiegelungsgesuchs durch die
I. Beschwerdekammer wird lediglich entschieden, ob zur Durchsuchung der
Papiere rechtens geschritten werden kann. Gegen die Beschlagnahme
konkreter Dokumente als Beweismittel steht den interessierten Parteien im
Nachgang zur Durchsuchung der Beschwerdeweg offen (vgl. TPF 2006
307 E. 2.1).
1.3.3 Um dem Steuerstrafverfahren nicht vorzugreifen, ist für das vorliegende
Verfahren bezüglich der tatsächlichen Situation von den Behauptungen der
Gesuchsgegner auszugehen. Dies insbesondere bei der Feststellung der
Akteninhaberschaft und der Legitimation zur Einsprache gegen die Durch-
suchung und die Sicherstellung der Unterlagen in den Büroräumlichkeiten
der D. AG. Der Gesuchsgegner 1 behauptet, er habe seinen tatsächlichen
Wohnsitz in Spanien und weile nur sehr selten in der Schweiz. Es ist ange-
sichts dieser Behauptung unglaubwürdig, wenn er als Inhaber durch Ein-
sprache die Versiegelung der in den durchsuchten Büroräumlichkeiten in
der Schweiz sichergestellten Akten verlangt. Darüber hinaus fungiert die
D. AG als eigenständige Gesellschaft, welche u. a. Dienstleistungen für die
B. AG erbringt. Es ist zwar zuzugestehen, dass die Inhaberschaft im Sinne
von Art. 50 Abs. 3 VStrR nicht allein an den zivil- bzw. steuerrechtlichen
Wohnsitz oder das gesellschaftsrechtliche Domizil angeknüpft werden
kann; die Inhaberschaft als tatsächliche Verfügungsgewalt ergibt sich je-
doch auch nicht aus der von den Gesuchsgegnern behaupteten Sachlage.
So haben bei der durch diese geschilderten Sachlage nur C. bzw. die
D. AG die tatsächliche Gewalt über die Akten und müssen als einzige In-
haber der sichergestellten Papiere angesehen werden. Die Gesuchsgegner
sind weder an den Büroräumlichkeiten angeschrieben, noch ergeben sich
sonstige objektive Anhaltspunkte dafür, dass sie uneingeschränkten Zu-
gang zu den Räumlichkeiten und zu den sichergestellten Unterlagen ha-
ben, bzw. hatten. Solches wird von ihnen zumindest bis anhin auch nicht
behauptet; die Detailabklärung der tatsächlichen Verhältnisse bildet Ge-
genstand der laufenden Untersuchung. Für die Zwecke des Entsiegelungs-
verfahrens sind deshalb als einzige Inhaber der Akten und zur Einsprache
berechtigte Personen C. und die D. AG anzusehen. Eine solche Einspra-
che ist nicht aktenkundig.
1.4 Seitens der Gesuchsgegner wird der Vorwurf erhoben, die Gesuchstellerin
verweise zur Begründung ihres Entsiegelungsgesuchs rechtswidrig auf Un-
terlagen, welche zu den versiegelten Papieren gehörten (damit gemeint
sind act. 1.2, 1.3. 1.5, 1.6, 1.27, 1.28, 1.30 – 1.34), und verletze damit das
bezüglich der versiegelten Papiere bestehende suspensiv bedingte Verwer-
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tungsverbot. In ihrer Replik vom 28. Mai 2009 konnte die Gesuchstellerin
glaubhaft aufzeigen, dass die bezeichneten Akten aus anderen Quellen
stammen (act. 7, S. 2). So wurden namentlich bei der Hausdurchsuchung
vom 27. Januar 2009 in den Räumlichkeiten der E. in X. beinahe die ge-
samte Buchhaltung der F. AG beschlagnahmt, welche die umstrittenen Un-
terlagen (ebenfalls) enthalten.
2. Angesichts der Tatsache, dass keine berechtigte Einsprache im Sinne von
Art. 50 Abs. 3 VStrR gegen die Durchsuchung vorliegt, ist die Gesuchstelle-
rin berechtigt, die sichergestellten Papiere zu entsiegeln, die Unterlagen zu
durchsuchen und anschliessend mittels beschwerdefähiger Verfügung zu
entscheiden, welche Papiere sie beschlagnahmen und zu den Akten neh-
men will (TPF 2006 307 E. 2.1). Anlässlich der Durchsuchung werden die-
jenigen Papiere und Datenträger auszuscheiden und der Inhaberin unver-
züglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersu-
chung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug
zu den in Frage stehenden Straftaten haben.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Gesuchs-
gegner die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haft-
barkeit zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
wobei diese in angemessener Weise zu reduzieren sind, da die Gesuchs-
gegnerin das Verfahren unnötigerweise angestrengt hat. Die Gerichtsge-
bühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar
2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 27. Januar 2009 versiegelten
Papiere zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Gesuchsgegnern zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 22. Juni 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidg. Steuerverwaltung
- Rechtsanwältin Martina Fausch
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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