Entscheid vom 12. November 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
1. A., vertreten durch Rechtsanwältin Susanne
Raess-Eichenberger,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2010.14, BE.2010.15
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führte gegen A. und B. sowie gegen weitere Be-
schuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, in dessen Rah-
men sie am 6. und 8. März 2007 die privaten Räumlichkeiten der beiden
Erstgenannten durchsuchen liess, wobei auf Einsprache der beiden Betrof-
fenen hin die sichergestellten Dokumente und elektronischen Daten versie-
gelt wurden. In ihrem Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom 23. Ju-
li 2007 hiess die I. Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch der Bun-
desanwaltschaft in dem Sinne teilweise gut, als die Entsiegelung und
Durchsuchung der sichergestellten Papiere und Datenträger durch den Re-
ferenten der I. Beschwerdekammer vorzunehmen sei. Auf eine dagegen
von A. erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 nicht ein.
B. Am 3. März 2008 wurden die sichergestellten Papiere in Anwesenheit der
Parteien in den Räumlichkeiten des Bundesstrafgerichts einer Triage un-
terzogen (BE.2007.4, act. 45). Auf die ursprünglich ebenfalls auf diesen
Termin angesetzte Triage der elektronischen Datenträger wurde auf Grund
der enormen Datenmenge vorgängig verzichtet (vgl. BE.2007.4, act. 40
und 41). Anlässlich der Triageverhandlung wurde A. diesbezüglich jedoch
eine CD-ROM ausgehändigt, welche die Dateiordnerverzeichnisse der ge-
spiegelten Laufwerke beinhaltete. Die beiden Gesuchsgegner wurden ent-
sprechend aufgefordert, der I. Beschwerdekammer innerhalb von 14 Tagen
eine erste Stellungnahme des Inhalts zukommen zu lassen, innerhalb wel-
cher Verzeichnisse sich geheimnisgeschützte Dokumente befänden
(BE.2007.4, act. 45, S. 9). In seiner Stellungnahme vom 17. März 2008
kam A. dieser Aufforderung nicht nach, sondern erhob generelle Einwände
gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung der Datenträger (BE.2007.4,
act. 47). Nach Eingang weiterer Stellungnahmen der Parteien wurden die
Gesuchsgegner mit Verfügung vom 24. April 2008 aufgefordert, die ihrer
Ansicht nach geschützten Dateien auf den verbleibenden zwölf Laufwerken
einzeln zu bezeichnen, auf einen separaten Datenträger zu speichern und
der I. Beschwerdekammer in lesbarer Form einzureichen (BE.2007.4,
act. 57). Die Gesuchsgegner kamen dieser Aufforderung erneut nicht nach.
A. übermittelte der I. Beschwerdekammer stattdessen am 9. Juni 2008 die
ihm bereits am 3. März 2008 ausgehändigten Dateiordnerverzeichnisse,
auf welchen er lediglich pauschal sämtliche von ihm erstellten Dateiordner
(und nicht etwa die einzelnen Dateien) als geheimnisgeschützt bezeichnete
(BE.2007.4, act. 62.4). Mit Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom
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5. September 2008 hiess die I. Beschwerdekammer das zu jenem Zeit-
punkt zum Entscheid verbleibende Entsiegelungsgesuch teilweise gut und
ermächtigte die Bundesanwaltschaft u. a. und im Sinne der Erwägungen,
die verbleibenden Inhalte der sichergestellten Laufwerke nach Erfüllung der
in E. 6.4 des Entscheides gemachten Auflage zu durchsuchen (Ziff. 3 des
Dispositivs). Das Bundesgericht hiess eine dagegen von der Bundesan-
waltschaft erhobene Beschwerde teilweise gut und hob u. a. Ziff. 3 des
Dispositivs des angefochtenen bundesstrafgerichtlichen Entscheides auf.
Es wies die I. Beschwerdekammer zudem an, die Triage (und nötigenfalls
die Löschung) der fraglichen elektronischen Daten vorzunehmen und da-
nach einen neuen Entscheid über die Zulässigkeit und den Umfang der
Durchsuchung der sichergestellten Daten zu fällen (Urteil des Bundesge-
richts 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009). Dabei führte das Bundesgericht
im erwähnten Urteil u. a. aus, der Entsiegelungsrichter könne bei der Tria-
ge zwar nötigenfalls – etwa zur Systematisierung und Sichtung grosser Da-
tenmengen – geeignete technische Hilfsmittel, Experten und Hilfspersonen
beiziehen, jedoch müsse die Triage und die allfällige Aussonderung von
geheimnisgeschützten Daten im Entsiegelungsverfahren vom zuständigen
Zwangsmassnahmengericht selbstverantwortlich wahrgenommen werden.
Im Falle des Beizugs von spezialisierten Fachpersonen der Bundeskrimi-
nalpolizei sei hierbei besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, dass diese
keine unzulässige Einsicht in geheimnisgeschützte Daten erhielten (Urteil
des Bundesgerichts 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009, E. 7).
C. In seiner Verfügung vom 27. Februar 2009 skizzierte der Präsident der
I. Beschwerdekammer das mögliche weitere Vorgehen und lud die Parteien
ein, sich hierzu zu äussern (BE.2009.6, act. 4). Aufgrund der eingegange-
nen Stellungnahmen (BE.2009.6, act. 5, 6 und 7) sowie aufgrund der tech-
nischen Hinweise der Bundeskriminalpolizei (BE.2009.6, act. 14) musste
das beabsichtigte weitere Vorgehen betreffend die Durchsuchung der elekt-
ronischen Daten daraufhin modifiziert werden. Der entsprechend ange-
passte modus operandi zur Durchsuchung der elektronischen Daten wurde
den Parteien mittels Verfügung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer
vom 26. Juni 2009 bekannt gegeben und die Bundeskriminalpolizei beauf-
tragt, der I. Beschwerdekammer die Infrastruktur zur Durchsuchung der
elektronischen Daten sowie weitere Unterstützungsleistungen zur Verfü-
gung zu stellen (BE.2009.6, act. 16). Zu Beginn des Monats Septem-
ber 2009 standen der I. Beschwerdekammer die notwendigen technischen
Mittel sowie die notwendigen Instruktionen von Seiten der Bundeskriminal-
polizei schliesslich zur Verfügung, so dass sie in der Folge die vorliegenden
elektronischen Daten mittels der Software ENCASE auf geheimnisge-
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schützte Inhalte durchsuchen konnte. Nach erfolgter Triage hiess die I. Be-
schwerdekammer mit Entscheid BE.2009.6 und BE.2009.7 vom
15. Februar 2010 das Gesuch teilweise gut und stellte in Aussicht, der
Bundesanwaltschaft ein im Sinne der Erwägungen triagiertes „image“ auf
einem externen Laufwerk zur Verfügung zu stellen. Die I. Beschwerde-
kammer entschied des weiteren, über aus technischen Gründen vorerst
von der Durchsuchung ausgenommene Computerdateien (Dateitypen „zip“,
„nsf“ und „pst“) in einem weiteren Entscheid zu befinden, wobei das Verfah-
ren diesbezüglich unter den Verfahrensnummern BE.2010.4 und
BE.2010.5 weitergeführt werde. In ihrem Entscheid BE.2010.4 und
BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 hiess die I. Beschwerdekammer das zum
Entscheid verbleibende Gesuch teilweise gut und stellte in Aussicht, den
Strafverfolgungsbehörden die im Sinne der Erwägungen triagierten Datei-
typen „zip“, „nsf“ und „pst“ zur Verfügung zu stellen. Mit diesem Entscheid
bestimmte die I. Beschwerdekammer zudem, dass den Gesuchsgegnern
Fr. 10'000.-- (ein Teil der Gerichtskosten für das gesamte Entsiegelungs-
verfahren) zur Bezahlung auferlegt würden. Zudem ordnete sie an, dass
die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnern für das Entsiegelungsverfahren
eine Entschädigung von je Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszu-
richten habe.
D. Mit Urteil 1B_70/2010 vom 3. August 2010 hiess das Bundesgericht die von
der Bundesanwaltschaft und von A. gegen den Entscheid der
I. Beschwerdekammer BE.2009.6 und BE.2009.7 vom 15. Februar 2010
erhobenen Beschwerden gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und
wies das Verfahren zurück an die I. Beschwerdekammer zur Neubeurtei-
lung und ausreichenden Entscheidbegründung. Mit Urteil 1B_212/2010
vom 22. September 2010 hiess das Bundesgericht eine von A. gegen den
Entscheid der I. Beschwerdekammer BE.2010.4 und BE.2010.5 erhobene
Beschwerde teilweise gut und korrigierte Ziff. 1 des entsprechenden Dispo-
sitivs insoweit, als die in der Beschwerdebeilage 4 aufgelisteten 50 Doku-
mente (des Dateityps .pst) zusätzlich von der Entsiegelung auszunehmen
und den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung zu stellen seien. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat. Zwischen
diesen beiden Bundesgerichtsentscheiden ersuchte Rechtsanwalt Markus
Raess am 2. September 2010 infolge seiner Entlassung aus dem Mandat
als amtlicher Verteidiger von A. um Ausrichtung einer Entschädigung in der
Höhe von Fr. 17'361.10 für seine Bemühungen im Entsiegelungsverfahren
(act. 2).
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Anhand der oben geschilderten Prozessgeschichte geht es für die I. Be-
schwerdekammer nunmehr darum, neu über die Durchsuchung der bereits
mit Entscheid BE.2009.6 und BE.2009.7 vom 15. Februar 2010 beurteilten
Daten zu entscheiden. Die Frage nach der Zulässigkeit der Durchsuchung
der erst mit Entscheid BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 beur-
teilten Daten wurde durch das Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2010 vom
22. September 2010 abschliessend entschieden. Ebenso nicht mehr Ge-
genstand des vorliegenden Entscheides bilden die mit Entscheid
BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 für das gesamte Entsiege-
lungsverfahren verfügten Kostenregelungen und Entschädigungen.
2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im
Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob
die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu-
chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs-
massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ-
ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw.
besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls
beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu-
chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu-
nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die
Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa-
pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter
Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh-
ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f. mit
Hinweis auf die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 062/04 vom
7. Juni 2004, E. 2; BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005, E. 2, je-
weils m.w.H.). Art. 69 BStP ist praxisgemäss auch auf elektronische Daten
anwendbar (vgl. u. a. BGE 130 II 193 E. 2.1 mit Hinweis).
3. Der gegen die beiden Gesuchsgegner bestehende Tatverdacht und damit
eine der Grundvoraussetzungen, wieso sich die Durchsuchung der vorlie-
genden Daten überhaupt als zulässig erweist, wurde von der I. Beschwer-
dekammer bereits in ihrem Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom
23. Juli 2007 bejaht (vgl. dort E. 3.2 bis 3.4). In ihrem Entscheid BE.2007.4
und BE.2007.5 vom 5. September 2008 hielt sie fest, dass es diesbezüglich
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keinen Grund gebe, auf den ersten Entscheid zurückzukommen. Die dies-
bezüglichen Einwendungen und Bestreitungen des Gesuchsgegners 1 wur-
den zuletzt nun auch vom Bundesgericht ausdrücklich verworfen (Urteil des
Bundesgerichts 1B_212/2010 vom 22. September 2010, E. 3.4).
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 2 BStP sollen Papiere (und somit auch elektronische
Daten; vgl. oben E. 2 in fine) insbesondere nur dann durchsucht werden,
wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die
Untersuchung von Bedeutung sind. Diese zweite Grundvoraussetzung,
weshalb sich die Durchsuchung der vorliegenden Daten überhaupt als zu-
lässig erweist, wurde von der I. Beschwerdekammer ebenfalls bereits in ih-
rem Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom 23. Juli 2007, wenn auch in
den Erwägungen (vgl. dort E. 3.5) nicht ausdrücklich, so doch explizit im
Ergebnis auch hinsichtlich der elektronischen Datenträger bejaht (vgl.
Ziff. 1 des entsprechenden Entscheiddispositivs). Explizit bejaht wurde der
genügende Sachkonnex zwischen den in den Sicherstellungsverzeichnis-
sen aufgeführten Unterlagen und dem Gegenstand des Strafverfahrens an
sich. Dass sich auch in den sichergestellten elektronischen Datenträgern
(mehrere private Computer der beiden Gesuchsgegner) Informationen be-
finden können, die im Sinne von Art. 69 Abs. 2 BStP für die Untersuchung
von Bedeutung sind, versteht sich von selbst. Nebst dem Umstand, dass
die vom Gesuchsgegner 1 entwickelten Handelsstrategien, welche Ge-
genstand der Untersuchung bilden, zwingend den Einsatz von Informatik-
mitteln erfordern, dürfte auch als gerichtsnotorisch angesehen werden,
dass die überwiegende Mehrzahl der alltäglichsten, privat erstellten Schrift-
stücke heutzutage unter Einsatz von Mitteln der Informatik erstellt werden
(Briefe, Faxmitteilungen, E-Mail etc.). Die Durchsuchung der vorliegenden
elektronischen Daten ist daher auch mit Blick auf Art. 69 Abs. 2 BStP nach
wie vor grundsätzlich zulässig.
4.2 Diesbezüglich jedoch sind gewisse Ausführungen und Andeutungen im Ur-
teil des Bundesgerichts 1B_70/2010 vom 3. August 2010 zu weitgehend
bzw. stehen im Widerspruch zur bisher sowohl von der I. Beschwerde-
kammer als auch vom Bundesgericht zu Art. 69 Abs. 2 BStP (und zum
gleich lautenden Art. 50 Abs. 1 zweiter Teilsatz VStrR) entwickelten Praxis.
Im genannten Urteil wird der I. Beschwerdekammer u. a. zum Vorwurf ge-
macht, sie habe nicht erklärt, welche konkreten beschlagnahmten Dateien
als untersuchungsrelevant zu entsiegeln und den Strafverfolgungsbehör-
den zu übergeben seien (vgl. E. 6.1). Weiter führt das Bundesgericht u. a.
aus, für eine Rechtskontrolle notwendig seien ausreichende Angaben zur
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Untersuchungsrelevanz der freigegebenen Dokumente (Art. 69 Abs. 2
BStP) bzw. zur mangelnden Sachkonnexität der ausgeschiedenen Daten
(mit Hinweis auf Art. 69 Abs. 1 BStP). Diesbezüglich ist daran zu erinnern,
dass es nach Bejahung der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Durchsu-
chung von sichergestellten Papieren und Daten – sofern keine gesetzlichen
Ausschlussgründe wie Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 77 BStP vor-
liegen – an der untersuchenden Behörde ist, im Rahmen einer der Durch-
suchung nachfolgenden Beschlagnahme zu entscheiden, welche einzelnen
der sichergestellten Papiere und Daten für die Untersuchung von Belang
sind und welche nicht. Handelt es sich um Papiere, die keinen Zusammen-
hang mit der Untersuchung aufweisen, hat sie diese nach erfolgter Durch-
suchung [durch die untersuchende Strafbehörde selber] umgehend den
entsprechenden Inhabern auszuhändigen. Dass anlässlich von Hausdurch-
suchungen im Falle einer Einsprache des Inhabers von Papieren und Da-
ten gegen deren Durchsuchung auch Unterlagen bzw. Daten sichergestellt
werden, welche mit dem Strafverfahren nicht in Zusammenhang stehen, ist
unvermeidlich. Die konkrete Relevanz einzelner sichergestellter Papiere
und elektronischer Daten ist deswegen aber nicht durch die I. Beschwerde-
kammer im Entsiegelungsverfahren zu prüfen (die Darstellung im Urteil des
Bundesgerichts 1B_70/2010 vom 3. August 2010, E. 6.1 in fine, wonach die
I. Beschwerdekammer im damals angefochtenen Entscheid behauptete,
dass sich auf dem den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen-
den Laufwerk alle nicht geheimnisgeschützten relevanten Dateien befän-
den, ist aktenwidrig und macht angesichts der hier einlässlich erläuterten
Praxis ohnehin keinen Sinn). Anders zu entscheiden hiesse, dass man von
der I. Beschwerdekammer bzw. ab dem 1. Januar 2011 von den entspre-
chend zuständigen Zwangsmassnahmengerichten auch in äusserst kom-
plexen und umfangreichen Strafverfahren wie dem vorliegenden (welches
nunmehr seit 2004 andauert) verlangt, dass sie über dieselben detaillierten
Dossierkenntnisse verfügt wie die untersuchende Strafbehörde selber. Erst
eine solche erlaubt nämlich die korrekte Bewertung, ob einem einzelnen
Papier bzw. einer einzelnen Computerdatei Untersuchungsrelevanz zu-
kommt oder nicht. Die Prüfung des Entsiegelungsrichters hat sich nach
einmal bejahter grundsätzlicher Zulässigkeit der Durchsuchung darauf zu
beschränken, ob sich in den sichergestellten Unterlagen und Daten Inhalte
befinden, welche aufgrund spezieller gesetzlicher Bestimmungen wie bspw.
den Berufsgeheimnissen im Sinne von Art. 77 BStP einer Einsichtnahme
durch die untersuchende Strafbehörde vorweg zu entziehen sind. Den Ent-
scheid, ob ein einzelnes Schriftstück aus einer Gesamtheit von sicherge-
stellten Unterlagen für die Untersuchung von Bedeutung ist, hat die unter-
suchende Behörde selber zu fällen. Ein Entscheid, der allenfalls auch auf
dem Beschwerdeweg überprüft werden kann (vgl. hierzu nebst anderen die
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Entscheide des Bundesstrafgerichts BE.2009.19 vom 3. November 2009,
E. 3.2; BE.2009.3 und BE.2009.4 jeweils vom 13. März 2009, E. 3.4;
BE.2007.2 vom 3. Juli 2007, E. 4.6; siehe auch die Entsprechung im Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 10. März 2010, E. 4.3.5;
Letzterer bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom
14. September 2010, E. 6.2, andernfalls es für die Zulässigkeit einer
Durchsuchung kaum genügen dürfte, dass sich unter den sichergestellten
Unterlagen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Beweismittel befinden,
die für das Strafverfahren relevant sind).
4.3 Daran nichts zu ändern vermag der Hinweis auf das BGE 132 IV 63 zu
Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren, bei welchem die I. Beschwer-
dekammer bei Vorliegen eines Verdachts auf schwere Steuerwiderhand-
lungen die Buchhaltungsunterlagen einer Anwaltskanzlei auf Anwaltsge-
heimnisse hin untersuchen und diese entsprechend triagieren musste. Er-
gibt sich in einem solchen Fall, dass sich in den sichergestellten Unterlagen
solche aus Jahren befinden, für welche hinsichtlich allfälliger Steuerverge-
hen unbestrittenermassen bereits die Verjährung eingetreten ist, so kann
es für das Entsiegelungsgericht aus Gründen der Effizienz geboten er-
scheinen, die entsprechenden Unterlagen von Beginn weg von der Entsie-
gelung auszunehmen, ohne diese einer minutiösen Untersuchung auf zu
schützende Anwaltsgeheimnisse zu unterziehen. Ein solches Vorgehen
bietet sich jedoch nur an, wenn die Irrelevanz der zu untersuchenden Un-
terlagen offensichtlich ist und diese – im Gegensatz zum vorliegenden Fall
– physisch ohne weiteres vom für die Strafuntersuchung interessierenden
Teil getrennt werden kann.
5.
5.1 In ihrem Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom 23. Juli 2007 hielt die
I. Beschwerdekammer infolge der entsprechenden Vorbringen des Ge-
suchsgegners 1 fest, dass dessen Verteidigerkorrespondenz in jedem Falle
einem Beschlagnahme- und damit auch einem Durchsuchungsverbot un-
terliege (vgl. dort E. 4.4). Bezug nehmend auf den vom Gesuchsgegner 1
behaupteten Umstand, wonach sich in den sichergestellten Unterlagen und
elektronischen Daten „z. B. Besprechungsnotizen, Strategiekonzepte und
Sitzungsprotokolle von den Rechtsanwälten sowie E-Mail- und Telefax-
Verkehr mit seinen Verteidigern“ befänden, entschied die I. Beschwerde-
kammer, dass die Durchsuchung und Entsiegelung durch sie vorgenom-
men werden müsse. Die durch die I. Beschwerdekammer vorgenommene
Untersuchung der elektronischen Daten hat bestätigt, dass sich darin tat-
sächlich in einem gewissen Umfang rein interne Korrespondenzen (insbe-
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sondere abgespeicherte Briefe und E-Mails) zwischen dem Gesuchsgeg-
ner 1 und seinen Strafverteidigern, Rechtsanwälte Markus Raess und Till
Gontersweiler, befinden. Dass diese im Rahmen der von der I. Beschwer-
dekammer vorzunehmenden Triage auszuscheiden und den Strafverfol-
gungsbehörden nicht zur Verfügung zu stellen sind, wird auch von Seiten
der Gesuchstellerin nicht bestritten (vgl. bspw. BE.2009.6, act. 37.1, S. 4).
Diesbezüglich erübrigen sich an dieser Stelle weitergehende Ausführun-
gen.
5.2 Nebst dieser Verteidigerkorrespondenz im eigentlichen Sinne befanden
sich in den sichergestellten elektronischen Daten auch weitere interne Kor-
respondenzen und E-Mails zwischen dem Gesuchsgegner 1 und anderen
Rechtsanwälten. Diese betreffen nicht direkt das vorliegende Strafverfah-
ren, weisen aber teilweise Querbezüge zu diesem bzw. mit dem das Straf-
verfahren betreffenden Sachverhalt auf (beispielsweise rechtliche Ausei-
nandersetzungen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und Journalisten, wel-
che dem Gesuchsgegner 1 gegenüber in den Medien Vorwürfe erhoben,
die nunmehr auch Gegenstand der strafrechtlichen Untersuchung bilden).
Ähnliches gilt für interne Korrespondenzen des Gesuchsgegners 1 mit ei-
nem Rechtsanwalt in Zusammenhang mit einem verwaltungsrechtlichen
Verfahren (wobei es sich diesbezüglich hauptsächlich um blosse Entwürfe
für Eingaben an die Behörden handelt). Diesbezüglich ohne weiteres offen-
sichtlich ist, dass sich der Gesuchsgegner 1 mit diesen Rechtsanwälten,
welche genau wie die Strafverteidiger dem Berufsgeheimnis nach Art. 321
StGB unterstehen, in einem Verhältnis der Vertraulichkeit ausgetauscht
hat. Im Vergleich zu den übrigen sichergestellten elektronischen Daten be-
steht diesbezüglich ein gewisses Geheimhaltungsinteresse des Gesuchs-
gegners 1. Stellt man dieses Interesse den Interessen der Strafverfolgung
gegenüber, welche an jenem 6./7. März 2007 – nota bene über zwei Jahre
nach Eröffnung des Ermittlungsverfahrens – die Hausdurchsuchung primär
gestützt auf den Verdacht durchführten, die Gesuchsgegner hätten Gelder
aus dem mutmasslich betrügerischen Anlagesystem verheimlicht
(BE.2007.4, act. 1.1, S. 11), ist festzustellen, dass sich aus den teilweise
Jahre vor der Hausdurchsuchung erstellten Korrespondenzen zwischen
dem Gesuchsgegner 1 und seinen Rechtsanwälten hinsichtlich dem mit der
Hausdurchsuchung beabsichtigten Wiederauffinden von Vermögenswerten
keinerlei Informationen gewinnen lassen. Gestützt auf diese Interessenab-
wägung hat die I. Beschwerdekammer deshalb nebst der internen Korres-
pondenz des Gesuchsgegners 1 mit seinen Strafverteidigern auch diejeni-
ge mit den anderen (im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten;
vgl. dazu Art. 264 Abs. 1 lit. c der der am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO])
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Rechtsanwälten von der Entsiegelung ausgenommen. Selbst wenn man
sich einer derart vorgenommenen Interessenabwägung nicht anschliessen
wollte, so muss bereits zum heutigen Zeitpunkt darauf hingewiesen wer-
den, dass sämtliche von der Entsiegelung ausgenommenen Dateien ge-
mäss den ab 1. Januar 2011 geltenden Bestimmungen der StPO klarerwei-
se einem Beschlagnahme- und somit auch einem Durchsuchungsverbot
unterliegen (Art. 264 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO i.V.m. Art. 248 Abs. 1
StPO; vgl. hierzu auch SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, N. 183, wonach alt-
rechtlich angeordnete Beschlagnahmen aufzuheben sind, wenn sie ab dem
1. Januar 2011 gemäss den in Art. 264 StPO statuierten Einschränkungen
nicht mehr zulässig wären).
5.3 Zusammenfassend werden vorliegend von der Entsiegelung ausgenom-
men alle Dateien mit Inhalten aus dem internen Verhältnis zwischen dem
Gesuchsgegner 1 und seinen Strafverteidigern, und aus demjenigen mit
seinen Rechtsanwälten im Rahmen der durch Art. 321 StGB geschützten
Tätigkeit (vgl. zu Inhalt und Umfang des Berufsgeheimnisses des Rechts-
anwalts TPF 2008 20 E. 6.2 und 6.3; TPF 2008 141, E. 4.1; TPF 2006 287
E. 2; jeweils m.w.H. auf Lehre und Praxis). Die restlichen Dateien können
demgegenüber den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung überlas-
sen werden. Darunter fallen teilweise auch E-Mails zwischen dem Ge-
suchsgegner 1 und seinen Anwälten, deren Inhalt aber bewusst und aus-
drücklich Drittpersonen, Behörden etc. bekannt gemacht wurde. Bezüglich
solcher Mitteilungen kann von Beginn weg kein Geheimhaltungsinteresse
bestehen. Hierunter fällt beispielsweise die blosse elektronische Übermitt-
lung von Klientendoppeln von bei Behörden wie der Gesuchsgegnerin oder
bei gerichtlichen Instanzen eingereichten Eingaben, welche keinerlei dar-
über hinausgehenden Inhalte aufweisen. Ebenso wenig als geheim be-
zeichnet werden können Mitteilungen in Form einer E-Mail des Rechtsan-
waltes an Drittpersonen (insbesondere Journalisten), welche dem Ge-
suchsgegner 1 lediglich in Kopie zugestellt werden. Auch hinsichtlich sol-
cher Mitteilungen kann keinerlei Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht
werden. Namentlich vor diesem Hintergrund bewegen sich die bisher vom
Gesuchsgegner 1 gegen die Entsiegelung entsprechender Nachrichten er-
hobenen Einwendungen zumindest an der Grenze zur Trölerei (beispiels-
weise in BE.2009.6 und BE.2009.7, act. 41.1, S. 10 ff. oder zuletzt in
BE.2010.4 und BE.2010.5, act. 19.1, S. 7).
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6.
6.1 Ausgehend von diesen Kriterien hat die I. Beschwerdekammer die sicher-
gestellten elektronischen Daten untersucht und eine entsprechende Aus-
scheidung in geschützte und ungeschützte Dateien vorgenommen. Die von
der Entsiegelung ausgeschiedenen Dateien werden in den nachfolgend
erwähnten Anhängen aufgelistet; die restlichen vorhandenen Dateien sind
demgegenüber den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung und zur
Feststellung von deren Beweiseignung und Relevanz (vgl. hierzu oben
E. 4.2) auszuhändigen. An dieser Stelle notwendig erweist sich der Hin-
weis, dass alle von der Entsiegelung ausgenommenen Dateien einzeln un-
ter Angabe des vollständigen Pfades, innerhalb welcher Laufwerke und
Verzeichnisse im von der Software ENCASE erstellten „image“ sich die ent-
sprechende Datei befindet und der die eindeutige Lokalisierung der Datei in
der gesamten Datenmenge erlaubt, aufgelistet sind. Es handelt sich hierbei
entgegen dem Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2010 vom 3. August 2010,
E. 6.1, nicht um eine stichwortartige Nennung elektronischer Daten. Die
von der Gesuchstellerin (unter deren Verantwortung die Software ENCASE
eingesetzt wird!) diesbezüglich bereits gemachten Spekulationen und Mut-
massungen (BE.2009.6 und BE.2009.7, act. 37.1, S. 7) zu einzelnen Ele-
menten der Dateinamen sind unverständlich. Vorliegend zu untersuchen
war eine Gesamtmenge von 1'425'979 Dateien, welche auf insgesamt
13 Datenträgern erhoben wurde. Sämtliche sichergestellten Computerda-
teien sind in einem mittels der Software ENCASE erstellten sog. „image“
enthalten, wobei der Inhalt des grössten Teils dieser Dateien auch direkt
mit Hilfe von ENCASE eingesehen werden kann. Im Hinblick auf die beab-
sichtigte Herausgabe aller nicht geheimnisgeschützten Dateien an die Ge-
suchstellerin sind vorab sämtliche vorhandenen Computerdateien selektiert
worden; eine Vielzahl von leeren Computerdateien (Grösse 0 KB) konnte
hierbei nicht erfasst werden, was aber für die Strafverfolgungsbehörden in-
sofern keinen Verlust bedeutet, als es sich bei den nicht erfassten Dateien
ausnahmslos um solche ohne bzw. lediglich computertechnischen Inhalt
handelt. Im Anschluss daran wurden die bei der Triage durch die I. Be-
schwerdekammer identifizierten, im oben erwähnten Sinne geheimnisge-
schützte Inhalte (vgl. E. 5.1 bis 5.3) aufweisenden Computerdateien wieder
deselektiert.
6.2 Dateien und Dateitypen, welche auf Grund ihrer Beschaffenheit bzw. ihrer
Eigenschaften rein technischer Art bestimmungemäss nicht als Träger ge-
heimnisgeschützter Informationen im oben erwähnten Sinne (vgl. E. 5.1 bis
5.3) in Frage kommen konnten, wurden bei dieser Untersuchung ausser
Acht gelassen (vgl. hierzu schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts
BE.2009.6 und BE.2009.7 vom 15. Februar 2010, E. 4.6). Dabei handelt es
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sich namentlich um sämtliche System- und Softwaredateien. Dass solche
Dateien geheimnisgeschützte Inhalte im oben erwähnten Sinne beinhalten
sollen, wird kaum jemand ernsthaft behaupten wollen. Damit eine Datei
überhaupt im oben erwähnten Sinne geheimnisgeschützt sein kann, muss
sie zur Übermittlung von kommunikativen Inhalten zwischen dem Ge-
suchsgegner 1 und seinen Rechtsanwälten geeignet sein; in Frage kom-
men diesbezüglich Textverarbeitungsdokumente, E-Mail-Dateien und Bild-
dateien (welche eingescannte Dokumente beinhalten können). Zu untersu-
chen waren weiter auch Archivdateien, welche weitere Dateien und Infor-
mationen mit geschützten Inhalten aufweisen können.
6.3 Im Einzelnen auf deren Inhalt untersucht wurden somit sämtliche vorhan-
denen Textverarbeitungsdokumente (insgesamt 41'446 Computerdateien
der Dateitypen „doc“, „pdf“, „wpd, „rtf“ und „txt“). Dabei konnte festgestellt
werden, dass die in Anhang I („doc“) und Anhang II („pdf“) aufgelisteten Da-
teien interne Mitteilungen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und seinen
Rechtsanwälten im oben erwähnten Sinne (E. 5.2 und 5.3) beinhalten, hin-
sichtlich derer ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot besteht. Die
entsprechenden Dateien wurden im oben beschriebenen Sinne deselektiert
(vgl. E. 6.1 in fine). Die übrigen Dateien enthalten demgegenüber keine ge-
schützten Inhalte, weshalb sie den Strafverfolgungsbehörden zur weiteren
Durchsuchung ausgehändigt werden können.
6.4 Weiter untersucht wurde der Inhalt sämtlicher vorhandener Maildateien
(insgesamt 99'441 Computerdateien der Dateitypen „pst“, „ost“, „dbx“, „idx“,
„mbx“, „eml“, „msg“ und „nsf“). Dabei konnte festgestellt werden, dass die in
Anhang III („msg“) und Anhang IV („eml“) aufgelisteten Dateien interne Mit-
teilungen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und seinen Rechtsanwälten im
oben erwähnten Sinne (E. 5.2 und 5.3) beinhalten, hinsichtlich derer ein
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot besteht. Die entsprechenden
Dateien wurden im oben beschriebenen Sinne deselektiert (vgl. E. 6.1 in fi-
ne). Über das Schicksal der Computerdateien des Typs „pst“ und „nsf“
wurde mit Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.4 und BE.2010.5
vom 28. Mai 2010 bzw. mit Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2010 vom
22. September 2010 abschliessend entschieden. Die entsprechenden
Computerdateien sind daher vorliegend nicht mehr von Interesse. Die übri-
gen Maildateien enthalten keine geschützten Inhalte, weshalb sie den
Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Durchsuchung ausgehändigt wer-
den können.
6.5 Die Durchsuchung sämtlicher sich auf den sichergestellten Laufwerken be-
findenden Bilddateien (insgesamt 277'554 Computerdateien der Dateitypen
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„art“, „bmp“, „gif“, „jpg“, „png“, „wmf“ und „tif“) ergab zwar, wie von Beginn
weg zu erwarten war (vgl. hierzu BE.2009.6, act. 14), vereinzelt auch ein-
gescannte Textdokumente. Keines dieser Textdokumente weist jedoch ei-
nen im oben beschriebenen (vgl. E. 5.2 und 5.3) geheimnisgeschützten In-
halt auf. Die Bilddateien können deshalb in ihrer Gesamtheit den Strafver-
folgungsbehörden zur weiteren Durchsuchung ausgehändigt werden.
6.6 Die Untersuchung des Inhalts sämtlicher sich auf den sichergestellten
Laufwerken befindenden Computerdateien des Dateityps „xls“ (unter Aus-
schluss derjenigen, die sich auf dem fast ausschliesslich Dateien dieses
Typs beinhaltenden Laufwerk HD Lacie 150 GB befinden und wofür die
Gesuchsgegner ihre Einsprache gegen die Durchsuchung bereits vorgän-
gig zurückgezogen haben; BE.2007.4 und BE.2007.5, act. 47.3, 55 und 57)
ergab, dass sich der Gesuchsgegner 1 des bekannten Tabellenkalkulati-
onsprogramms „Excel“ bediente, um damit verschiedene Dateien zu erstel-
len, welche Faxmitteilungen beinhalten (entgegen dem Anschein, den die
Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2010 vom 3. Au-
gust 2010, E. 5, erwecken, handelt es sich bei Computerdateien des Typs
„xls“ nicht per se um elektronisch gespeicherte Fax-Dateien). Keine dieser
Mitteilungen enthält jedoch – ebenso wenig wie die mit Hilfe von „Excel“ er-
stellten Tabellen – einen im oben beschriebenen Sinne (vgl. E. 5.2 und 5.3)
geheimnisgeschützten Inhalt. Sie können daher in ihrer Gesamtheit den
Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Durchsuchung ausgehändigt wer-
den.
6.7 Über das Schicksal der Archivdateien des Typs „zip“ (mit welchen eine un-
bestimmte Vielzahl von Computerdateien aller Art verpackt werden können)
wurde mit Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.4 und BE.2010.5
vom 28. Mai 2010 bzw. mit Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2010 vom
22. September 2010 abschliessend entschieden. Die entsprechenden
Computerdateien sind daher vorliegend nicht mehr von Interesse.
7. Die I. Beschwerdekammer hat nach Abschluss dieser Untersuchung vom
sog. „image“, welches alle sichergestellten Computerdateien beinhaltet, ei-
ne Kopie unter Ausschluss der erwähnten deselektierten (geheimnisge-
schützten, leeren oder vorliegend nicht mehr interessierenden) Computer-
dateien erstellt, welches sie nach Rechtskraft dieses Entscheides – den
zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf einem externen Laufwerk zur
Verfügung stellen wird. Bei diesen verbleibenden Dateien handelt es sich
um all diejenigen Dateien, welche keines der einer Durchsuchung und Be-
schlagnahme entgegen stehendes Geheimnis beinhalten und deswegen
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einer weiteren Durchsuchung und Auswertung durch die Strafverfolgungs-
behörden zugänglich gemacht werden können. Die Bestimmung der Be-
weiseignung bzw. der Relevanz der einzelnen Computerdatei hat wie oben
erwähnt durch die verfahrensleitende Strafuntersuchungsbehörde zu erfol-
gen (vgl. oben E. 4.2). Eine allenfalls darüber hinausgehende, vom Bun-
desgericht erwähnte „hinlängliche Umschreibung der freizugebenden bzw.
auszusondernden Dateien – wenigstens typisiert nach Dateiengruppen“
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2010 vom 3. August 2010, E. 6.2) ist
angesichts der zur Erhebung von elektronischen Daten eingesetzten Soft-
ware aus technischen Gründen nicht erforderlich (vgl. oben E. 6.2). Dass
die Nachvollziehbarkeit eines so begründeten Entscheides über die Entsie-
gelung von elektronischen Daten auf Seiten der betroffenen Privatpersonen
sowie allfällig involvierter Rechtsmittelinstanzen unter Umständen die Ein-
sichtnahme in die betreffenden Daten selbst sowie die entsprechend not-
wendigen Informatikkenntnisse voraussetzt, liegt in der Natur der Sache.
Hinsichtlich der beteiligten Strafverfolgungsbehörden ist zudem zu beach-
ten, dass vom Entsiegelungsgericht nicht auf der einen Seite gefordert
werden kann, dass dieses beispielsweise im Rahmen der Triage für den
Fall des Beizugs von Software-Spezialisten der Strafverfolgungsbehörden
besondere Sorgfalt darauf verwendet, dass diese keine unzulässige Ein-
sicht in geheimnisgeschützte Daten erhalten (Urteil des Bundesgerichts
1B_274/2008 vom 27. Januar 2009, E. 7), danach aber verlangt, dass hin-
sichtlich jeder einzelnen ausgeschiedenen Datei nachvollziehbar begründet
werde, weshalb diese geheimnisgeschützt sein soll (so wohl beispielsweise
in BE.2009.6, act. 37.1, S. 7, wo die Gesuchstellerin der I. Beschwerde-
kammer eine nicht nachvollziehbare, unzutreffende Begründung über Inhalt
und Umfang der geschützten Inhalte vorwarf). Eine in Entsiegelungsverfah-
ren wie dem vorliegenden auch für die Strafverfolgungsbehörde im Einzel-
fall konkret nachvollziehbare Begründung kann nur unter Preisgabe des In-
halts der entsprechenden Datei erfolgen, was aber gerade ausdrücklich
dem Sinn und Zweck des Entsiegelungsverfahrens (Wahrung schützens-
werter Geheimnisse durch eine neutrale richterliche Instanz) zuwiderläuft.
8. In ihrem Entscheid BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 hat die
I. Beschwerdekammer die Kosten für das gesamte Entsiegelungsverfahren
festgelegt und über deren teilweise Auferlegung an die Parteien entschie-
den. Eine dagegen vom Gesuchsgegner 1 erhobene Beschwerde hat das
Bundesgericht mit Urteil 1B_212/2010 vom 22. September 2010 abgewie-
sen. Für die nun vorliegende neu erstellte Begründung zum ersten Teilent-
scheid über die Entsiegelung sind keine Kosten zu erheben, nachdem der
diesbezügliche Aufwand im Rahmen der ganzen Untersuchungsarbeiten
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nicht weiter ins Gewicht fällt. Soweit vorliegend zudem durch die am Ent-
siegelungsverfahren beteiligten Behörden unnötigerweise verursachte Kos-
ten anfallen, sind diese ohnehin vom Staat zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP
i.V.m. Art. 66 Abs. 3 und Abs. 4 BGG).
9. In ihrem Entscheid BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 hat die
I. Beschwerdekammer weiter die für das gesamte Entsiegelungsverfahren
auszurichtenden Entschädigungen abschliessend festgelegt. Eine dagegen
vom Gesuchsgegner 1 erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit
Urteil 1B_212/2010 vom 22. September 2010 abgewiesen. Darauf ist nicht
mehr zurückzukommen. Das am 2. September 2010 vom ehemaligen Ver-
treter des Gesuchsgegners 1 bei der I. Beschwerdekammer eingereichte
Gesuch um Entschädigung erweist sich nach dem Gesagten als verspätet
(act. 2); auf dieses ist nicht mehr einzutreten.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird ein im
Sinne der Erwägungen triagiertes „image“ auf einem externen Laufwerk zur
Verfügung gestellt.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Auf das Entschädigungsgesuch des ehemaligen Vertreters des Gesuchs-
gegners 1 wird nicht eingetreten.
Bellinzona, 12. November 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwältin Susanne Raess-Eichenberger
- Rechtsanwalt Bruno Steiner
- Rechtsanwalt Markus Raess
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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