Entscheid vom 12. November 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard
Rüdy,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2010.17
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gestützt
auf die Ermächtigung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepar-
tements vom 19. Mai 2010 (act. 1.1) eine besondere Steueruntersuchung
nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die di-
rekte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen B., C., die D. AG, die E. AG
und weitere Beschuldigte wegen des Verdachts auf schwere Steuerwider-
handlungen in den Steuerperioden 2005 – 2008.
Im Rahmen dieser besonderen Steueruntersuchung wurden am 9. und
11. Juni 2010 Akten der A. AG an deren Sitz in Z. sowie in deren Zweignie-
derlassung in Y. sichergestellt. Die A. AG erhob gegen die Durchsuchung
der Akten Einsprache (act. 1.2, 1.3 und 1.4). Am 19. August 2010 teilte die
A. AG mit, dass sie ihre Einsprache gegen die Durchsuchung aufrecht er-
halte (act. 1.5).
B. Am 15. September 2010 gelangte die ESTV mit einem Einsiegelungsge-
such an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt
Folgendes (act. 1):
1. Die ESTV sei zu ermächtigen, die am 9. und 11. Juni 2010 bei der A. AG sichergestell-
ten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.
2. Die Verfahrenskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
Mit Gesuchsantwort vom 7. Oktober 2010 beantragt die A. AG Folgendes
(act. 4):
1. Es sei vorzumerken, dass die Gesuchsgegnerin der Entsiegelung folgender sicherge-
stellter Akten zustimmt: PWZ009, PWZ014 - PWZ029 und PWZ034.
2. Es sei die Entsiegelung folgender sichergestellter Akten vollständig zu verweigern:
PWZ001 - PWZ003, PWZ007, PWZ008, PWZ010 - PWZ013, PWZ032, PWZ036,
PWZ038, PWZ039 und PWZ042 - PWZ044. Diese Unterlagen sind der Gesuchsgegne-
rin unverzüglich zurückzugeben.
3. Bei den übrigen sichergestellten Akten (PWZ004 - PWZ006, PWZ030, PWZ035,
PWZ037, PWZ040 und PWZ041) seien, allenfalls unter richterlicher Aufsicht, diejenigen
Teil-Unterlagen auszuscheiden und der Gesuchsgegnerin unverzüglich zurückzugeben,
die mit der untersuchten Zeitperiode in keinem Zusammenhang stehen. Die übrigen
Teil-Unterlagen können der Gesuchstellerin entsiegelt zur untersuchungsrichterlichen
Auswertung übergeben werden.
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4. Aus den sichergestellten Akten PWZ031 und PWZ033 seien alle rein internen Doku-
mente der Gesuchsgegnerin anlässlich der gemeinsamen Entsiegelung auszuscheiden
und der Gesuchsgegnerin zurückzugeben, insbesondere die Dokumente betreffend den
„Client acceptance and continuance process“; allenfalls sei die Gesuchstellerin zu ver-
pflichten, dem Beschuldigten C. in diese Unterlagen keine Akteneinsicht zu gewähren.
5. Alles unter hälftiger Auflage der Kosten je an die Parteien und unter Wettschlagung von
Parteientschädigungen.
In ihrer Replik vom 22. Oktober 2010 hält die ESTV an ihrem Entsiege-
lungsgesuch fest (act. 7). Diese wurde der A. AG am 26. Oktober 2010 zur
Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver-
dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil-
fen und dem Anstifter nach den Art. 19 – 50 VStrR.
1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht,
so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung
Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er
gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und
verwahrt. Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der
Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. Sep-
tember 2005, E. 2.4.2, mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafge-
richts BV.2005.20 vom 23. Juni 2005, E. 2.1.1). Mit der Siegelung entsteht
ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das bis zum Entscheid der zu-
ständigen gerichtlichen Behörde über die Zulässigkeit der Durchsuchung
besteht. Dabei bestimmt sie, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäfts-
bereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitsforschung höher
zu werten ist (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess-
recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21). Über die Zulässigkeit der Durch-
suchung entscheidet die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(Art. 50 Abs. 3 VStrR i. V. m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des
Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710).
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1.3 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der in ihren Büroräumlichkeiten sicher-
gestellten Akten und daher zur Einsprache legitimiert. Die I. Beschwerde-
kammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit einer solchen
Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach
einzutreten.
2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im
Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten
Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei-
ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale
Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder
Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge-
lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie
allenfalls zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zu-
lässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass
sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Un-
tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren
ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung
der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2
VStrR; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts
BE.2008.3 vom 24. Juni 2008, E. 3; BE.2007.10 vom 14. März 2008, E. 2;
BE.2007.8 und BE.2007.9 jeweils vom 28. Januar 2008, E. 2 m. w. H.).
3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat-
verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente:
Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden,
damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter
mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge-
nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder
Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen.
In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht
gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche
oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Gan-
zen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Febru-
ar 2007, E. 3.1 m. w. H.). Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch
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für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sach-
lichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung.
3.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung
(Art. 175 DBG), begangen einerseits durch die D. AG und die E. AG und
andererseits durch C. und B., sowie des Verdachts der Mitwirkung zu den
Steuerhinterziehungen der D. AG und der E. AG (Art. 177 DBG), begangen
durch C. und B. Der Untersuchung der Gesuchstellerin liegt u. a. der Tat-
verdacht zugrunde, dass sich C. und/oder B. im Zusammenhang mit dem
Kauf der D. AG durch das Verbuchen von fiktiven Darlehen ungerechtfertigt
einen Anspruch gegenüber der E. AG verschafft haben/hat.
Die Gesuchstellerin bringt unwidersprochen vor, dass die durch C., B. und
einen Dritten beherrschte F. AG im Jahr 2005 von der G. in Nachlassliqui-
dation die D. AG gekauft hätte. Die für den Kauf erforderlichen Eigenmittel
von ca. Fr. 185 Mio. seien angeblich durch C. eingebracht worden. Die Im-
mobilien der D. AG seien unmittelbar nach der Übernahme zum Marktwert
von ca. Fr. 360 Mio. an die ebenfalls durch C., B. und den Dritten be-
herrschten E. AG verkauft worden. Mit diesem Verkauf habe die D. AG ei-
nen Verkaufsgewinn von ca. Fr. 220 Mio realisiert. Da auf Grund von Kla-
gen im Zusammenhang mit dem Konkurs der G. Group mit möglichen Pro-
zessrisiken zu rechnen gewesen sei, habe die D. AG eine Rückstellung von
Fr. 160 Mio. gebucht. Dadurch sei ein wesentlicher Teil des Erlöses neutra-
lisiert worden. Der Kauf der Liegenschaften sei zur Hälfte durch eine hypo-
thekarisch gesicherte Finanzierung durch die Bank H. erfolgt. Für die ande-
re Hälfte habe die D. AG der E. AG ein Darlehen gewährt. Nach Abwick-
lung dieser Transaktionen hätte die D. AG über flüssige Mittel von über
Fr. 200 Mio. verfügen müssen. Davon seien gemäss Jahresrechnung 2005
der D. AG Fr. 198 Mio. bei einem Anwalt in Form eines Escrow-Kontos hin-
terlegt worden. Auf Grund der heutigen Aktenlage sei jedoch davon auszu-
gehen, dass es sich bei diesem Darlehen von C. um ein simuliertes, nicht
werthaltiges Aktionärsdarlehen und bei dem durch den Anwalt verwalteten
Escrow-Konto um einen Nonvaleur handle. Dadurch sollte verschleiert
werden, dass indirekt Mittel (Liegenschaften und Darlehen) aus der ver-
kauften Gesellschaft (D. AG) verwendet worden seien, um deren Kaufpreis
zu bezahlen. Die Gesuchstellerin führt des weiteren und weiterhin unwider-
sprochen aus, es bestehe der dringende Verdacht, dass für diese Vorgän-
ge C. und B. als die im Tatzeitraum je einzelzeichnungsberechtigten Ver-
waltungsräte der E. AG, der D. AG und der F. AG verantwortlich gewesen
seien. Zudem erweise es sich, dass sowohl die D. AG und deren Tochter-
gesellschaft J. SA, als auch die E. AG in diese Transaktionen direkt und
eng involviert seien. Aus diesen Gründen verdächtigt die Gesuchstellerin
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die Beschuldigten, mit dem oben dargelegten Vorgehen während mehrerer
Steuerperioden dem Gemeinwesen Steuereinnahmen in Millionenhöhe
vorenthalten zu haben. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass die Ak-
tionäre oben genannter Gesellschaften weitere verdeckte Gewinnausschüt-
tungen in Form von Darlehen und geschäftsmässig nicht begründetem
Aufwand erhalten hätten (vgl. act. 1, Ziff. 2 – 3).
Nach dem Gesagten besteht ein hinreichender Verdacht gegen C., B., die
D. AG und die E. AG auf schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne von
Art. 190 Abs. 2 DBG.
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu-
chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu-
tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hier-
bei jedoch noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammen-
hang zwischen den Ermittlungen und einzelnen versiegelten Dokumenten
besteht (vgl. TPF 2004 12 E. 2.1). Im Bereich der direkten Bundessteuer
können zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Steuerveranlagung eine
gewisse Bedeutung haben. Aus diesem Grund ist der Kreis der Dokumen-
te, die für die entsprechenden Strafuntersuchungen von Bedeutung sein
können, sehr weit zu ziehen (Entscheid des Bundesgerichts BE.2005.3
vom 23. September 2005, E. 3.4 m. w. H.).
4.2 Da die Gesuchsgegnerin im untersuchten Zeitraum Revisionsstelle der
D. AG, der E. AG sowie der J. SA war, kann davon ausgegangen werden,
dass sich unter den sichergestellten Unterlagen solche befinden, welche für
die Untersuchung von Bedeutung sind. Bereits aus den Protokollen zu den
versiegelten Akten lässt sich entnehmen, dass Letztere die Beschuldigten
und die mit ihnen verbundenen, von der vorliegenden Untersuchung anvi-
sierten Gesellschaften betreffen. Die Akten umfassen Unterlagen zur Wirt-
schaftsprüfung sowie zur Steuer- und Rechtsberatung, insoweit Dokumen-
te, die für die weitere Untersuchung von grosser Bedeutung sein können.
4.3 Die Gesuchsgegnerin ist nicht grundsätzlich dagegen, dass die bei ihr er-
hobenen Akten im Strafverfahren gegen die Beschuldigten verwendet wer-
den. Allerdings sollen nur jene Akten übergeben und entsiegelt werden, die
sich auf den Untersuchungsgegenstand und insbesondere die Untersu-
chungsperiode beziehen. Da die Gesuchstellerin in den Steuerperioden
2005 – 2008 begangene Steuerdelikte untersuche, sollen gemäss der Ge-
suchsgegnerin alle Unterlagen, die sich nicht auf diese Steuerperiode be-
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ziehen würden, nicht durchsucht werden können. Zudem seien die Akten,
die sich einzig auf die I. AG, die nicht Gegenstand der Untersuchung sei
und die deswegen keinen Zusammenhang zum Verwaltungsstrafverfahren
zeige, ihr ungesichtet zurückzugeben. Schliesslich sei bei gewissen Doku-
menten unklar, auf welche Zeitperiode sie sich beziehen bzw. ob sie über-
haupt einen Zusammenhang mit dem Strafverfahren aufweisen (act. 4,
Ziff. 2 und 3).
Die erhobenen Akten sind weder zeitlich noch inhaltlich offensichtlich un-
geeignet, Beweise für die von der Gesuchstellerin geführte Steueruntersu-
chung zu erbringen. Wie die Gesuchstellerin zu Recht ausführt, können für
die Untersuchungen – entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin –
auch Unterlagen aus den Jahren vor oder nach den zu untersuchenden
Steuerperioden relevant sein. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden,
dass auch Unterlagen betreffend die I. AG als Beweismittel geeignet sind,
wird sie doch zu 100% von B. gehalten und ist sie ihrerseits je zu einem
Drittel an der E. AG und an der F. AG beteiligt (act. 7). Zudem verkennt die
Gesuchsgegnerin, dass im Rahmen einer Strafuntersuchung die hierfür
verantwortliche untersuchende Behörde den Entscheid zu fällen hat, was
im Zusammenhang mit dem von ihr geführten Verfahren von Belang ist und
was nicht. Erst nach erfolgter Durchsuchung wird die Strafuntersuchungs-
behörde, also die Gesuchstellerin, mittels anfechtbarer Verfügung zu ent-
scheiden haben, welche Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und zu
den Akten nehmen will. Unterlagen, die keinen Zusammenhang mit der
Strafuntersuchung aufweisen, hat sie nach erfolgter Durchsuchung umge-
hend der Gesuchsgegnerin auszuhändigen (vgl. TPF 2006 307 E. 2.1).
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die sichergestellten Un-
terlagen für die Untersuchung von Bedeutung sind.
5.
5.1 Papiere sind mit grösstmöglicher Schonung der Privatgeheimnisse zu
durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das
Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, No-
taren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ih-
rem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR).
5.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer
Durchsuchung der sichergestellten Akten entgegenstehen würden, sind
von der Gesuchsgegnerin keine angerufen worden. Jedoch macht die Ge-
suchsgegnerin überwiegende persönliche Interessen daran geltend, dass
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das Dokument „Client acceptance and continuance process“ sowie alle Do-
kumente im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Mandats bei den
Gesellschaften D. AG, J. SA und E. AG im Juni 2008, nachdem sie dieses
Mandat am 22. Januar 2007 niedergelegt hatte, nicht zu den Akten ge-
nommen werden. Dies begründet die Gesuchsgegnerin damit, dass C. sie
um Schadenersatz in Millionenhöhe rechtlich belangt. Deswegen wolle sie
verhindern, dass dieser Einsicht in rein interne Dokumente erhalte, um dar-
aus weitere Begründungen für die geltend gemachten Ansprüche zu su-
chen. Zudem brauche die Gesuchstellerin die Dokumente zum Klientenan-
nahmeprozess für ihre Strafuntersuchung nicht.
Auch hier verkennt die Gesuchsgegnerin, dass erst nach erfolgter Durch-
suchung die Gesuchstellerin mittels anfechtbarer Verfügung entscheiden
wird, welche Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und zu den Akten
nehmen will (vgl. E. 5.1). Erst nach Erlass dieser Verfügung ist zu ent-
scheiden, ob allenfalls sicherzustellen ist, dass C. keine Akteneinsicht in
diese speziellen Dokumente erhält, um die Privatinteressen der Gesuchs-
gegnerin zu wahren.
6. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und es ist
die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Unterlagen zu ent-
siegeln und zu durchsuchen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements
vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge-
richt; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Entsiegelungsgesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 9. und 11. Juni 2010 sicherge-
stellten und versiegelten Unterlagen der Gesuchsgegnerin zu entsiegeln und
zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 15. November 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- Rechtsanwalt Bernhard Rüdy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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