Entscheid vom 6. Oktober 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
1. A. AG,
2. B. AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Behnisch
und Rechtsanwalt Armin Zucker,
Gesuchsgegnerinnen
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2010.18, BE.2010.19
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Gesuchstellerin gegen C. und gegen D. sowie gegen die E. AG, die
F. AG und die Gesuchsgegnerin 1 eine besondere Steueruntersuchung
gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt wegen des Verdachts der
schweren Steuerwiderhandlungen (act. 1.1);
- sie am 9. Juni 2010 in Z., an welcher Adresse nebst der Gesuchsgegne-
rin 1 auch die nicht beschuldigte Gesuchsgegnerin 2 ihren Sitz hat, eine
Hausdurchsuchung vornahm, anlässlich derer eine Reihe von Unterlagen
und elektronischer Daten sichergestellt und auf Einsprache der Gesuchs-
gegnerinnen hin versiegelt wurden (act. 1.2);
- die Gesuchstellerin mit Gesuch vom 27. September 2010 an die I. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, sie sei
zu ermächtigen, die am 9. Juni 2010 bei den Gesuchsgegnerinnen sicher-
gestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen, unter Kostenfolge
zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen (act. 1);
- die Gesuchsgegnerinnen je mit Schreiben vom 30. September 2010 an die
Gesuchstellerin ihre Einsprachen gegen die Durchsuchung zurückzogen,
nachdem Letztere bestätigte, dass sie die Anliegen der Gesuchsgegnerin-
nen auf Geheimhaltung der Unterlagen berücksichtigen werde (act. 4.1
und 4.2);
- die Gesuchsgegnerinnen nunmehr beantragen, das vorliegende Gesuchs-
verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben und es sei auf die Erhe-
bung von Kosten zu verzichten (act. 4);
- die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2010 ebenfalls auf
Gegenstandslosigkeit des Gesuchsverfahrens schliesst und beantragt, die
Verfahrenskosten den Gesuchsgegnerinnen aufzuerlegen (act. 5);
- das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von
der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist (vgl. die Entscheide des Bundes-
strafgerichts BE.2009.20 vom 17. November 2009; BE.2008.6 vom 1. Ju-
li 2008, E. 2; BE.2008.2 vom 18. Februar 2008);
- keine Gerichtskosten erhoben werden, nachdem die Gesuchstellerin signa-
lisierte, im Rahmen der Entsiegelung auf die von den Gesuchsgegnerinnen
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gemachten Vorbehalte bzw. auf deren berechtigte Geheimhaltungsinteres-
sen Rücksicht zu nehmen (vgl. bereits den Entscheid des Bundesstrafge-
richts BE.2009.20 vom 17. November 2009);
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und erkennt:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge-
schäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 6. Oktober 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- Rechtsanwalt Urs Behnisch und Rechtsanwalt Armin Zucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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