Beschluss vom 4. Oktober 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Blum,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2012.10
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gestützt
auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer
(SR 642.21; VStG) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt wegen
Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsstrafrecht [SR 313.0; VStrR]), eventuell Hinterziehung von Ver-
rechnungssteuern im Umfang von rund CHF 21.3 Mio. (Art. 61 VStG), be-
gangen im Geschäftsbereich der B. SA. Der Untersuchung liegt der Ver-
dacht zugrunde, dass die B. SA im Geschäftsjahr 2009 ihrem Aktionär A.
eine verrechnungssteuerpflichtige Leistung im Umfang von rund
CHF 60.9 Mio. hat zukommen lassen, ohne die darauf geschuldete Ver-
rechnungssteuer fristgerecht gegenüber der ESTV zu deklarieren und ab-
zurechnen (act. 1, S. 2).
B. Im Rahmen dieser Untersuchung fand am 21. Mai 2012 eine Durchsu-
chung der Schliessfächer Nr. 1, 2 und 3 bei der Bank C. AG, Z., statt, wo-
bei ein elektronischer Datenträger sichergestellt wurde (act. 1.1 und
act. 1.4). Die Schliessfächer wurden alle durch A. gemietet und er ist Inha-
ber des elektronischen Datenträgers. Der Rechtsvertreter von A. erhob ge-
gen die Durchsuchung des elektronischen Datenträgers Einsprache, wor-
auf der Datenträger versiegelt wurde (act.1 und act. 1.4).
C. Mit Gesuch vom 24. Mai 2012 gelangte die ESTV an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
"1. Die ESTV sei zu ermächtigen, den am 21. Mai 2012 im Bankschliessfach Nr. 2 von
A. bei der Bank C. AG, Z., sichergestellten elektronischen Datenträger zu entsie-
geln und zu durchsuchen.
2. Die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen."
A. beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 21. Juni 2012 was folgt (act. 4):
"1. Es sei der ESTV zu untersagen, den am 21. Mai 2012 im Bankschliessfach des
Gesuchsgegners bei der Bank C. AG, Z. sichergestellten Datenträger zu entsiegeln
und zu durchsuchen.
2. Eventualiter: Es sei der ESTV zu untersagen, den am 21. Mai 2012 im Bank-
schliessfach des Gesuchsgegners bei der Bank C. AG, Z. sichergestellte Datenträ-
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ger zu entsiegeln und zu durchsuchen, soweit die darauf befindlichen Daten nicht
das D.-Projekt oder die Beziehungen zwischen der B. SA, der E. SA und dem Ge-
suchsgegner im Zusammenhang mit dem D.-Projekt betreffen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen
Steuerverwaltung."
Die Gesuchsantwort wurde der ESTV am 22. Juni 2012 übermittelt (act. 5),
worauf diese mit Eingabe vom 6. Juli 2012 eine Stellungnahme einreichte,
worin sie an ihren Anträgen festhält und zusätzlich beantragt, für den Fall
einer nur teilweisen Entsiegelung es sei eine forensische Kopie des Daten-
trägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim Gericht zu
hinterlegen (act. 6). Diese Eingabe wurde von dem Rechtsvertreter von A.
am 9. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 7), worauf dieser am
17. Juli 2012 beantragen liess, es sei die Eingabe vom 6. Juli 2012 aus
dem Recht zu weisen, eventualiter sei ihm eine kurze Frist zur Einreichung
einer Stellungnahme anzusetzen (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG findet auf Strafverfahren im Rahmen des
VStG das VStrR Anwendung. Folglich richtet sich das Verfahren betreffend
Entsiegelung nach Art. 50 VStrR.
1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu
BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer
möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren In-
halt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so
werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3
VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der
Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. Sep-
tember 2005, E. 2.4.2, mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafge-
richts BV.2005.20 vom 23. Juni 2005, E. 2.1.1). Über die Zulässigkeit der
Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Im VStrR
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besteht keine Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs. Jedoch gilt
es auch in diesem Verfahren das allgemeingültige Beschleunigungsgebot
zu beachten.
1.3 Der Gesuchsgegner ist Eigentümer des im Schliessfach sichergestellten
Datenträgers und somit zur Einsprache legitimiert. Entgegen der Darstel-
lungen des Gesuchsgegners verstösst das Entsiegelungsgesuch vom
24. Mai 2012 bezüglich der am 21. Mai 2012 erfolgten Siegelung nicht ge-
gen das Beschleunigungsgebot. Auf das Entsiegelungsgesuch ist einzutre-
ten.
2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im
Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten
Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei-
ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale
Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder
Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge-
lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie
allenfalls zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zu-
lässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass
sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Un-
tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren
ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung
der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2
VStrR; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts
BE.2008.3 vom 24. Juni 2008, E. 3; BE.2007.10 vom 14. März 2008, E. 2;
BE.2007.8 und BE.2007.9 jeweils vom 28. Januar 2008, E. 2 m. w. H.).
3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat-
verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente:
Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden,
damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls alternativ auch unter
mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge-
nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder
Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen.
In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht
gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche
- 5 -
oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Gan-
zen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Febru-
ar 2007, E. 3.1 m. w. H.). Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch
für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sach-
lichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung (Entscheid des
Bundesstrafgerichts BE.2010.17 vom 12. November 2010, E. 3.1).
3.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen des Verdachts auf Abgabebetrug
(Art. 14 VStrR), eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61
VStG) gegen Unbekannt, angeblich begangen im Geschäftsbereich der
B. SA im Geschäftsjahr 2009. Es steht der Vorwurf im Raum, die B. SA ha-
be im Geschäftsjahr 2009 ihrem Aktionär A. eine verrechnungssteuerpflich-
tige Leistung im Umfang von rund CHF 60.9 Mio. zukommen lassen, ohne
die darauf geschuldete Verrechnungssteuer fristgerecht gegenüber der
ESTV zu deklarieren und abzurechnen. Die Leistung sei durch diverse Vor-
kehrungen verschleiert worden.
3.3 Gemäss Vorbringen der Gesuchstellerin ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen (act. 1, S. 3 ff.):
Die B. SA, welche Beratungsdienstleistungen für deutsche Firmen im
Energiebereich erbringe und deren Beteiligungen bis zum 16. Dezem-
ber 2009 zu 100% von A. gehalten worden seien, habe der E. SA in Liqui-
dation gemäss Vertrag vom 20. Mai 2009 ein Darlehen von EUR 26 Mio.
(CHF 39.5 Mio.) gewährt. Als Sicherheit für das Darlehen und die Zinsen
habe die E. SA in Liquidation ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünfti-
gen Erträge aus der Verwertung der Lizenzvereinbarung mit F. vom De-
zember 2005 bis zur Höhe der besicherten Forderungen an die B. SA ab-
getreten. Jedoch seien in keiner Jahresrechnung der E. SA in Liquidation
seit ihrer Gründung im Oktober 2005 bis ins Geschäftsjahr 2009 Lizenzer-
träge verbucht worden. Im Jahresabschluss 2007 sei zwar im Anhang dar-
auf hingewiesen worden, dass ab dem Geschäftsjahr 2009 Lizenzeinnah-
men erwartet würden; im Jahresabschluss des folgenden Jahres seien
dann Lizenzeinnahmen ab dem Geschäftsjahr 2010 in Aussicht gestellt
worden.
Im Jahre 2009 seien die Aktien der E. SA in Liquidation zu 25% von der
G. SA, zu 16.8% von der H. SA in Liquidation, zu 33% von der I. SA in Li-
quidation und zu 25% von der J. SA gehalten worden. A. habe zu diesem
Zeitpunkt 100% an der K. SA gehalten, welche zu je 100% an der G. SA,
der H. SA in Liquidation und der I. SA in Liquidation sowie zu 40% an der
- 6 -
J. SA beteiligt gewesen sei. Daraus habe sich im Tatzeitraum eine indirekte
Beteiligung von A. an der E. SA in Liquidation von 54.8% ergeben.
Die Auszahlung des Darlehens sei durch die Begleichung einer Forderung
der L. AG, Y./Russland gegenüber der E. SA in Liquidation in der Höhe von
EUR 26 Mio. erfolgt. Dabei soll es sich um Projektkosten D. gehandelt ha-
ben.
In der Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag, abgeschlossen zwischen
B. SA und L. AG am 20. Mai 2009, sei festgehalten, dass die Auszahlung
des Darlehens unter anderem durch die Übertragung von Goldbarren und
weiterer Vermögenswerte sowie durch die Banküberweisung des Restsal-
dos in der Höhe von EUR 9.9 Mio. hätte erfolgen sollen. Jedoch habe die
B. SA die EUR 9.9 Mio. nicht an die L. AG überwiesen, sondern mit ihrer
Forderung gegenüber der M. GmbH, Russland verrechnet. Die M. GmbH
habe diesen Betrag nicht an die L. AG sondern auf ein Konto von A. über-
wiesen. Damit seien rund EUR 9.9 Mio. des Darlehens der B. SA direkt an
A. geflossen.
Zur Begleichung der Forderung der L. AG hätten ferner Immobilien "N." im
Wert von EUR 7.5 Mio. sowie Wohnungen in X. im Wert von EUR 620'000.-
- auf die L. AG übertragen werden sollen. Gemäss den vorhandenen Re-
gisterauszügen würden diese Immobilien und Wohnungen heute der
O. GmbH, Y./Russland, gehören, obwohl die Forderung der E. SA in Liqui-
dation von der L. AG stammen würde. A. sei indirekt mit 51% an der
O. GmbH beteiligt. Somit könne A. auch über diesen Teil der erfolgten Zah-
lung in der Höhe von rund EUR 8.1 Mio. zur Begleichung der Forderung
der L. AG indirekt weiterhin mehrheitlich verfügen.
Unbekannt sei, an wen bzw. an welche Gesellschaft die restlichen Vermö-
genswerte (bzw. die Restanz des Darlehens) im Wert von rund EUR 8 Mio.
gemäss Zusatzvereinbarung übertragen worden seien.
Mit Beschluss der Generalversammlung vom 29. September 2009 sei die
E. SA in Liquidation aufgelöst worden. Die Darlehensschuld gegenüber der
B. SA sei bei der E. SA in Liquidation als "Darlehen mit Rangrücktritt" aus-
gebucht worden. Im Gegenzug seien die Projektkosten im Umfang von
CHF 40 Mio. abgeschrieben worden, so dass schlussendlich ein Liquidati-
onsverlust von rund CHF 0.5 Mio. resultiert sei. Die E. SA in Liquidation sei
daraufhin bereits am 15. März 2010 im Handelsregister gelöscht worden.
- 7 -
Zusammenfassend würde sich ergeben, dass zum Zeitpunkt der Darle-
hensgewährung sowohl die B. SA als auch die E. SA in Liquidation mehr-
heitlich von A. gehalten worden sei. Die E. SA in Liquidation sei seit ihrem
ersten Geschäftsjahr überschuldet gewesen. Die Ertragssituation habe der
E. SA in Liquidation bereits von Beginn weg verunmöglicht, je einen markt-
konformen Zins für das von der B. SA erhaltene Darlehen zu bezahlen.
Selbst wenn die B. SA das Darlehen vollständig aus Eigenkapital finanziert
hätte, hätte gemäss Rundschreiben der ESTV für Vorschüsse an Beteiligte
(Nahestehende) ein Zins von mindestens 2.5% oder jährlich rund
CHF 980'000 verrechnet werden müssen. Die Werthaltigkeit der gegebe-
nen Sicherheit im Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses sei höchst
zweifelhaft, habe doch die E. SA in Liquidation seit ihrer Gründung im Ok-
tober 2005 nie einen Lizenzertrag ausgewiesen und auch nie eine Lizenz
aktiviert. Zudem habe die B. SA das Darlehen an die E. SA in Liquidation
vollständig abgeschrieben, ohne die dafür geleistete Sicherheit verwertet
zu haben. Daraus lasse sich schliessen, dass die Werthaltigkeit der geleis-
teten Sicherheiten nicht gegeben gewesen sei. Nur gerade vier Monate
nach Gewährung des Darlehens sei die Auflösung der E. SA in Liquidation
beschlossen worden. Bei der Liquidation der E. SA seien die angeblichen
Projektkosten von rund CHF 40 Mio. vollständig abgeschrieben worden.
Die Projektresultate haben somit weder verkauft werden können noch habe
eine Übertragung auf die Darlehensgeberin stattgefunden. Eine Gegenleis-
tung für die angeblich nach Russland übertragenen Vermögenswerte von
rund CHF 40 Mio. sei nicht ersichtlich.
3.4 Die Gesuchstellerin sieht den Grund der Darlehensgewährung durch die
B. SA an die E. SA in Liquidation im Verhältnis zwischen dem Anteilsinha-
ber und den beiden Gesellschaften begründet. Es sei offensichtlich, dass
angesichts der finanziellen Situation der E. SA in Liquidation ein Darle-
hensgeschäft unter unabhängigen Geschäftspartnern mit denselben Be-
dingungen nie zustande gekommen wäre. Im Zeitpunkt der Darlehensge-
währung seien bei der B. SA und der E. SA in Liquidation die gleichen Per-
sonen zeichnungsberechtigt gewesen. Die Organe der B. SA seien somit
über die finanzielle Situation der E. SA in Liquidation im Bild gewesen.
Demnach habe die B. SA ihrem Aktionär A. eine geldwerte Leistung zu-
kommen lassen. Es liege die Vermutung nahe, dass es sich beim Projekt
D. und somit bei der Forderung der L. AG um fingierte Geschäfte gehandelt
habe, und der Gegenwert des Darlehens indirekt letztlich dem beherr-
schenden Aktionär A. ausgeschüttet worden sei.
3.5 Der Gesuchsgegner stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der vor-
gehalte Sachverhalt falsch sei (act. 4, S. 8 ff.). Gemäss seinen Ausführun-
- 8 -
gen handle es sich beim D.-Projekt um ein kombiniertes System zur Erhe-
bung von Maut-Gebühren und der Überwachung des Strassennetzes durch
Nukleardetektoren. Damit habe der illegale Transport von radioaktivem Ma-
terial unterbunden werden sollen. Ein Pilotprojekt des Systems habe im
Grossraum W. installiert werden sollen. Das Projekt sei allerdings an politi-
schen Schwierigkeiten in Russland sowie dem Rückzug von Finanzie-
rungszusagen durch die am Projekt beteiligte P. AG gescheitert. Die P. AG
sei indirekt mit 15% an der E. SA in Liquidation beteiligt gewesen und habe
dafür EUR 14 Mio. gezahlt. Da die unabhängige P. AG bereit gewesen sei,
eine Investition in die E. SA in Liquidation von EUR 14 Mio. vorzunehmen,
sei es auch für die B. SA vertretbar gewesen, das Darlehen zu gewähren.
Damit könne die Darlehensgewährung keine geldwerte Leistung des Aktio-
närs A. der B. SA darstellen. Dass die als Sicherheit für das Darlehen ge-
währten Lizenzeinnahmen nie geflossen seien, liege einzig daran, dass das
D.-Projekt nicht habe umgesetzt werden können. Die Tatsache, dass die
B. SA das Darlehen vollumfänglich habe abschreiben musste, sei deshalb
lediglich die Verwirklichung eines vertretbaren kommerziellen Risikos, wel-
ches die B. SA eingegangen sei.
Die L. AG habe für das D.-Projekt etliche Leistungen, wie z.B. die Herstel-
lung von stationären Monitoren für die kontinuierliche Überwachung des
Auto- und Eisenbahnverkehrs, die Entwicklung und Approbation des russi-
schen Produktes D. und die Herstellung von Strahlungsdetektoren und die
Durchführung von Testprüfungen, erbracht.
Die E. SA in Liquidation habe selber nicht über die für das Projekt notwen-
digen Mittel verfügt, weshalb sie zwecks Finanzierung bei der mit ihr ver-
bundenen B. SA ein Darlehen aufgenommen habe. Dabei sei vorgesehen
worden, dass die B. SA die Forderungen der L. AG gegen die E. SA in Li-
quidation direkt habe begleichen sollen. Da die B. SA ihrerseits auch nicht
über genügend flüssige Mittel verfügt habe, sei sie in der Zusatzvereinba-
rung vom 20. Mai 2009 mit der L. AG übereingekommen, den Betrag von
EUR 26 Mio. grösstenteils durch Übertragung diverser Aktiven an Zahlungs
statt und nur zu einem kleinen Teil mittels Banküberweisung zu begleichen.
Da A. seit 2008 in eine komplizierte und umfangreiche Auseinandersetzung
mit der P. AG verwickelt sei, und aufgrund des Verhaltens der P. AG ge-
genüber A. die L. AG ebenfalls Schaden erlitten habe, sei die L. AG bereit
gewesen, A. in dieser Angelegenheit zu unterstützen. Aufgrund dessen ha-
be sich die L. AG bereit erklärt, A. ein Darlehen von maximal EUR 26 Mio.
zu gewähren. Dieses Darlehen sei im Jahre 2009 zuerst mündlich abge-
schlossen und dann 2012 schriftlich bestätigt worden.
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Gemäss Gesuchsgegner habe die B. SA ihrer russischen Tochtergesell-
schaft M. GmbH, bei der sie ein entsprechendes Guthaben gehabt habe,
den Betrag von EUR 9'959'724.77 auf das Privatkonto von A. überwiesen.
Diese habe aufgrund des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwi-
schen der B. SA und der L. AG keine geldwerte Leistung von der B. SA an
A., sondern vielmehr eine teilweise Valutierung des Darlehens, welche die
L. AG an A. gewährt habe, dargestellt. A. habe jedoch gegenüber seiner
Bank den wahren Verwendungszweck dieser Mittel verschwiegen, da dies
aufgrund des Diskretionsbedürfnisses der L. AG, welche nicht offen gegen
die P. AG habe auftreten wolle, geboten und gerechtfertigt gewesen sei.
Bezüglich der Übertragung von Immobilien habe die Gesuchstellerin den
Sachverhalt falsch ermittelt. Es sei zwar richtig, dass diese Immobilien an
eine russische GmbH namens Q. übertragen worden sei, dabei würde es
sich aber nicht um die früher durch A. indirekt zu 51% kontrollierte
Q. GmbH mit Sitz in Y. handeln. Diese Gesellschaft sei bereits am
22. Juni 2010 liquidiert worden und könne schon deshalb nicht in einem
Grundbuchauszug vom 16. März 2012 als Eigentümerin von Immobilien
aufgeführt sein. Es würde sich dabei vielmehr um die Q. GmbH mit Sitz in
W. handeln, welche treuhänderisch für die L. AG von einer dritten Person
gehalten werde. Die Immobilien seien als Reserve auf die Q. GmbH mit
Sitz in W. übertragen worden und würden bei Bedarf zur Verfügung stehen,
um im Rahmen des Darlehens über EUR 26 Mio. von der L. AG an A. von
diesem in der Auseinandersetzung mit der P. AG verwendet zu werden.
Die B. SA habe zuhanden der L. AG A. 21 Goldbarren übertragen, welche
dieser in seinen Schliessfächern bei einer Bank verwahre. Im internen
Goldverzeichnis der R. AG seien diese Barren mit "L." gekennzeichnet, um
klarzustellen, dass dies die Barren sind, welche die B. SA der L. AG über-
tragen habe. Sei A. nicht in der Lage, das Darlehen über EUR 26 Mio. zu-
rückzubezahlen, so habe die L. AG einen vertraglichen Anspruch auf die-
ses Gold.
4. Gemäss Art. 61 VStG wird, sofern nicht die Strafbestimmungen von Art. 14
VStrR zutreffen, mit Busse bis zu CHF 30'000.-- oder, sofern dies einen
höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder
des unrechtmässigen Vorteils bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum
eigenen oder zum Vorteil eines andern dem Bund Verrechnungssteuern
vorenthält (lit. a), die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung nicht
erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet (lit. b), eine ungerechtfertigte
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Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässi-
gen Steuervorteil erwirkt (lit. c). Handelt der Täter arglistig, so gelangt
Art. 14 VStrR zur Anwendung.
Geldwerte Leistungen an Aktionäre oder nahestehenden Personen unter-
liegen einer Verrechnungssteuer von 35% (Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 10
Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. a VStG; Art. 20 Abs. 1 VStV). Bewirkt der Täter
durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig
und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere
Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Geldstrafe oder Busse
bis zu CHF 30'000.-- (Art. 14 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 333 Abs. 2 StGB).
5.
5.1 Vorweg gilt es festzuhalten, dass die Problematik zwischen der P. AG und
B. SA, E. SA in Liquidation bzw. und A. grundsätzlich nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet. Jedoch spielen die Geschäftsbezie-
hungen zur P. AG insoweit eine Rolle, als dass diese als Grund für einige
Überweisungen angegeben wurden.
5.2 Unglaubwürdig erscheint die Darstellung des Gesuchsgegners, indem er
geltend macht, es sei nicht zu beanstanden, dass die B. SA der E. SA in
Liquidation ein Darlehen gewährt habe. Unter Berücksichtigung der un-
bestrittenermassen schlechten finanziellen Situation der E. SA in Liquidati-
on aber auch der B. SA erscheint ein solches Vorgehen bereits für sich
selbst als fragwürdig.
Gemäss Vorbringen des Gesuchsgegners, habe die L. AG bereits etliche
Leistungen für das D.-Projekt erbracht und unter anderem auch diverse
Geräte entwickelt und hergestellt. Auch wenn sich die Investoren während
des Entwicklungsprozesses vom Projekt abgewendet haben, ist doch zu
erwarten, dass gewisse Ergebnisse und Produkte hätten weitergegeben
werden können. Eine vollständige Abschreibung erscheint daher wenig
wahrscheinlich.
Die Darstellung des Gesuchsgegners, wonach die L. AG sich im Jahre
2009 bereit erklärt habe, A. aufgrund der rechtlichen Auseinandersetzung
mit der P. AG ein Darlehen von maximal EUR 26 Mio. zu gewähren, er-
scheint ebenfalls unglaubwürdig, wirft jedoch zumindest Fragen auf. Es wi-
derspricht allen wirtschaftlichen Grundsätzen, einer Person, ohne Leistung
- 11 -
von echten Sicherheiten, auf beruflicher Basis ein Darlehen von
EUR 26 Mio. zu gewähren.
Hinsichtlich der Übertragung der Immobilien gilt es festzuhalten, dass diese
gesamten Vorgänge nicht transparent sind. Überdies darf es sicherlich
Fragen aufwerfen, wenn vorgebracht wird, die Immobilien würden als Re-
serven dienen und dem Gesuchsgegner in der Auseinandersetzung mit der
P. AG bei Bedarf zur Verfügung stehen. Auf jeden Fall vermag diese Dar-
stellung den Eindruck einer gesamthaft undurchsichtigen Struktur von Ge-
schäften nicht zu entkräften.
Weiter entspricht es nicht dem gewöhnlichen Geschäftsablauf, dass Ver-
mögenswerte zur Sicherung einer Schuld in den Gewahrsam des Schuld-
ners übergeben werden. Naheliegend wäre es, wenn die 21 Goldbarren der
L. AG als Gläubigerin übergeben worden wären.
Die Erklärungen des Gesuchsgegners für die erfolgten Transaktionen er-
scheinen allesamt konstruiert. Auch wenn im jetzigen Verfahrensstand auf-
grund der fehlenden Beweismittel der genaue Sachverhalt noch nicht fest-
gestellt werden kann, so ergeben sich hinsichtlich der vom Gesuchsgegner
gemachten Erklärungen gemäss obiger Ausführungen starke Zweifel an
deren Glaubwürdigkeit. Der dargestellte Sachverhalt erweckt den Eindruck,
dass diese Transaktionen mit dem Hauptziel vorgenommen wurden, dem
Gesuchsgegner auf verdeckte Weise Vermögenswerte zu verschaffen. Die
Begründungen des Gesuchsgegners erscheinen demgegenüber als vorge-
schoben.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der vom Gesuchsgeg-
ner behauptete Sachverhalt wenig glaubwürdig erscheint. Zum jetzigen
Zeitpunkt bestehen etliche Hinweise, dass die Transaktionen getätigt wur-
den, um dem Gesuchsgegner Vermögenswerte zu beschaffen, ohne dabei
die gesetzlichen Abgaben zu leisten. Insbesondere die undurchsichtigen
Konstellationen, Geschäfte und Transaktionen ergeben – zumindest zum
jetzigen Verfahrensstand – einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich
Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 61 VStG. Ob
sich dieser Tatverdacht entkräftet oder erhärtet, ist unter anderem durch
die Sichtung der fraglichen Akten und Datenträger zu ermitteln.
6.
6.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu-
chenden Dokumente Schriften befinden, die für die Untersuchung von Be-
deutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen
- 12 -
hierbei jedoch noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusam-
menhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen versiegelten Dokumen-
ten besteht (vgl. TPF 2004 12 E. 2.1).
6.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, dem Entsiegelungsgesuch könne nicht ent-
sprochen werden, da die sich auf dem Datenträger befindenden Informati-
onen keinen Zusammenhang zum Tatverdacht, wie er von der Gesuchstel-
lerin umschrieben werde, aufweise (act. 4, S. 15 ff. ). Der Gesuchsgegner
ist die im vorliegenden Verfahren im Zentrum stehende Person. Wie zuvor
dargelegt, besteht ein Verdacht, dass die fraglichen Überweisungen getä-
tigt wurden, um dem Gesuchsgegner selbst Vermögenswerte zu verschaf-
fen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Informationen
über Geschäftstätigkeiten insbesondere auch auf elektronischen Datenträ-
gern abgespeichert werden. Es ist ohne Weiteres möglich, dass der Ge-
suchsgegner Informationen, welche im Zusammenhang mit den fraglichen
Transaktionen stehen, auf dem Datenträger gespeichert und diesen in der
Folge in seinem Bankschliessfach aufbewahrt hat. Es könnte sich hierbei
mithin um Informationen handeln, die für die weitere Untersuchung von Be-
deutung sein können. Die Durchsuchung des hier interessierenden Daten-
trägers ist demnach erforderlich und geeignet im Hinblick auf die Feststel-
lung des Vorhandenseins allfälliger Beweismittel.
6.3 Der sichergestellte Datenträger ist weder zeitlich noch inhaltlich offensicht-
lich ungeeignet, Beweise für die von der Gesuchstellerin geführte Steuer-
untersuchung zu erbringen. Es gilt zu beachten, dass nicht nur in den Ge-
schäftsunterlagen des Geschäftsjahres 2009 für das von der Gesuchstelle-
rin geführte Verfahren, sondern auch Unterlagen aus anderen Jahren für
die Strafuntersuchung relevant sein können. Nicht lediglich die eigentliche
Darlehensgewährung steht vorliegend zur Diskussion, sondern auch die
vor- und nachfolgenden Transaktionen, welche auf eine Verschleierung der
steuerlich relevanten Vorgänge hinweisen. Dies gilt umso mehr, als im
zugrundeliegenden Verfahren etliche Unternehmen involviert und deren
Struktur bzw. Eigentumsverhältnisse insbesondere wegen des Auslandbe-
zugs intransparent sind. Zudem verkennt der Gesuchsgegner, dass es im
Rahmen einer Strafuntersuchung grundsätzlich der untersuchenden Be-
hörde obliegt, zu entscheiden, was sie im Zusammenhang mit dem von ihr
geführten Verfahren als beweisrelevant erachtet und was nicht. Erst nach
erfolgter Durchsuchung wird die Strafuntersuchungsbehörde, also die Ge-
suchstellerin, mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden haben, wel-
che Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und zu den Akten nehmen
will. Unterlagen, die keinen Zusammenhang mit der Strafuntersuchung
aufweisen, hat sie nach erfolgter Durchsuchung umgehend dem Gesuchs-
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gegner auszuhändigen (vgl. TPF 2006 307 E. 2.1). Somit ist davon auszu-
gehen, dass der sichergestellte Datenträger für die Untersuchung von Be-
deutung sein kann. Hinweise, wonach die Entsiegelung unverhältnismässig
wäre, sind keine ersichtlich. Vielmehr macht die Höhe der mutmasslich
durch betrügerische Machenschaften rechtswidrig nicht geleisteten Abga-
ben die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung deutlich. Der vom Ge-
suchsgegner vorgebrachte Einwand, wonach die Durchsuchung eine Fis-
hing Expedition darstellen würde, ist somit unbegründet.
7.
7.1 Papiere sind mit grösstmöglicher Schonung der Privatgeheimnisse zu
durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das
Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, No-
taren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ih-
rem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR).
7.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer
Durchsuchung der sichergestellten Akten und Datenträger entgegenstehen
würden, sind vom Gesuchsgegner zu Recht keine angerufen worden. Je-
doch macht er Geschäftsgeheimnisse unbeteiligter Dritter als Hinderungs-
grund der Entsiegelung geltend (act. 4, S. 16 f.). Er unterlässt es im Weite-
ren jedoch, diesen Hinderungsgrund genauer darzulegen, d.h. aufzuzeigen,
welche Geschäftsgeheimnisse im Konkreten betroffen sein sollen. Überdies
verkennt der Gesuchsgegner auch hier, dass erst nach erfolgter Durchsu-
chung die Gesuchstellerin mittels anfechtbarer Verfügung entscheiden
wird, welche Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und zu den Akten
nehmen will. Erst nach Erlass dieser anfechtbaren Verfügung ist zu ent-
scheiden, ob allenfalls sicherzustellen ist, dass Dritte keine Akteneinsicht in
diese speziellen, schützenswerten Dokumente erhalten. Dies gilt sowohl
hinsichtlich möglicher Geschäfts- wie auch Privatgeheimnisse.
8. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und es ist
die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die versiegelten Dokumente und Da-
tenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner als unterlie-
gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge-
bühr ist auf CHF 1'500.-- festzusetzen (Art. 8 des Reglements des Bundes-
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strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, den versiegelten Datenträger zu entsie-
geln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Bellinzona, 5. Oktober 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- Rechtsanwalt Oliver Blum
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter
oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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