Beschluss vom 18. Juli 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Ober-
zolldirektion,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Joseph Sutter,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens
(Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 3 sowie
Art. 25 Abs. 1 VStrR; Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 246–248
StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2012.3
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen A. und weitere Personen ein Ermitt-
lungsverfahren wegen Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall
sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung führt (act. 1.1a); in diesem Zusam-
menhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 25. August
2011 und Ergänzungen vom 19. September 2011, 21. September 2011 und
26. Oktober 2011 an die Schweiz gelangten und darin u.a. um Durchsu-
chung der Wohnräume von A. ersuchten (act. 1.1a);
- das Bundesamt für Justiz die Durchführung des Rechtshilfeersuchens der
Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion (nachfolgend „OZD“)
übertrug (act. 1.2);
- anlässlich der am 12. Dezember 2011 von der Sektion Zollfahndung Basel
bei A. durchgeführten Hausdurchsuchung dieser die Siegelung eines PC
sowie von weiteren Gegenständen und Aktenstücken verlangte; A. geltend
machte, dass sich auf den Disketten und den Laufwerken des PC E-Mail-
Korrespondenz mit seinem Anwalt befinden würde, mithin Daten, die unter
ein gesetzlich geschütztes Berufsgeheimnis fallen würden (act. 1);
- die OZD mit Gesuch vom 3. Januar 2012 an das Bundesstrafgericht ge-
langte und beantragte, sie sei zu ermächtigen, gemeinsam mit A. die am
12. Dezember 2011 versiegelten Unterlagen zu entsiegeln und – unter
Wahrung des Anwaltsgeheimnisses – auf ihre mögliche Bedeutung für das
ausländische Verfahren hin auszuscheiden (act. 1);
- mit Schreiben vom 4. Januar 2012 von den in Frage kommenden Stellen
und von den weiteren Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen ausschliess-
lich zur Zuständigkeit zur Entsiegelung im vorliegenden Rechtshilfeverfah-
ren eingeholt wurden (act. 2); sich mit Ausnahme des Beschwerdeführers
alle angeschriebenen Stellen hierzu vernehmen liessen (act. 3, 4 und 5);
- bei der Ausführung von Rechtshilfeersuchen für die Durchsuchung von
Aufzeichnungen und die Siegelung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 352.1) die Artikel 246 – 248 der Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) sinngemäss gelten; gemäss
Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht
über ein Entsiegelungsgesuch entscheidet;
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- gemäss BGE 138 IV 40 in Fällen, in denen die Ausführung des Rechtshil-
feersuchens der OZD übertragen ist, die sinngemässe Anwendung von
Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO gemäss Art. 9 Satz 2 IRSG zu keinem Ergebnis
führt, da die OZD kein kantonales Zwangsmassnahmengericht um Entsie-
gelung ersuchen kann und kein Zwangsmassnahmengericht des Bundes
besteht;
- das Bundesgericht in seinem Urteil zum Schluss kommt, dass in solchen
Fällen es bei der Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) (als das für die OZD
in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht) gemäss Art. 12 Abs. 1
IRSG bleibt, weshalb in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50
Abs. 3 und Art. 25 Abs. 1 VStrR die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts zum Entscheid über Entsiegelungsgesuche der OZD auch in
Rechtshilfeverfahren zuständig ist (BGE 138 IV 40 E. 2.2.4 S. 44);
- auf das Entsiegelungsgesuch der OZD demnach einzutreten ist; die Be-
schwerdekammer das vorliegende Gesuch um Entsiegelung nicht als
Rechtshilferichter, sondern als Zwangsmassnahmengericht im Rechtshilfe-
verfahren beurteilt;
- noch bevor dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme einge-
räumt werden konnte, die Gesuchstellerin ihr Entsiegelungsgesuch zurück-
gezogen hat, weil es gegenstandslos geworden sei; sie zur Begründung
ausführt, dass sich der Gesuchsgegner mit der Entsiegelung zu den Bedin-
gungen einverstanden erklärt habe, welche die Sektion Zollfahndung Basel
ursprünglich zur Abwendung eines formellen Entsiegelungsgesuchs weit-
gehend vorgeschlagen gehabt habe (act. 6);
- demnach das Entsiegelungsverfahren infolge Rückzugs des Entsiege-
lungsgesuchs als erledigt abzuschreiben ist;
- unter den gegebenen Umständen keine Gerichtsgebühren zu erheben sind.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Entsiegelungsverfahren wird zufolge Rückzugs des Entsiegelungsge-
suchs als erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 18. Juli 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
- Rechtsanwalt Joseph Sutter
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Der vorliegende Entscheid ist nicht selbständig anfechtbar (s. BGE 138 IV 40 E. 2.3.1).
Die nicht anfechtbaren Zwischenverfügungen können zusammen mit der Verfügung der
ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das
Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts angefochten werden (s. Art. 80e Abs. 1 IRSG).
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