Beschluss vom 26. Juni 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
BANK A.,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2012.5
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend "EZV") führt gegen die B.
GmbH, die C. Ltd. und D. eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung
wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG;
SR 641.20) und das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG;
SR 641.51) (vgl. act. 1, S. 3). Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die
EZV am 22. März 2012 eine an die Bank A. gerichtete Verfügung, mit wel-
cher sie die Bereitstellung – und sinngemäss die Herausgabe – sämtlicher
Belege und Daten, die den Bankverkehr der oben genannten Gesellschaf-
ten betreffen, verlangte (BV.2012.14, act. 1.2). Des Weiteren untersagte sie
der Bank A. unter Hinweis auf Art. 286 und 292 StGB bis zum 31. Mai
2012, die Kontoinhaber bzw. die Verfügungsberechtigten über den Erlass
der Verfügung zu orientieren. Eine Verlängerung dieses Mitteilungsverbo-
tes wurde ausdrücklich vorbehalten.
Gegen diese Verfügung erhob die Bank A. am 27. März 2012 bei der Eid-
genössischen Oberzolldirektion sowie der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde (BV.2012.14, act. 1) und beantragte dafür
aufschiebende Wirkung (BP.2012.10, act. 1). Mit Schreiben vom 11. Ap-
ril 2012 reichte die Bank A. trotz hängigem Beschwerdeverfahren die ange-
forderten Unterlagen in versiegelter Form bei der EZV ein (act. 1.1).
B. Hierauf gelangte die EZV mit Gesuch vom 17. April 2012 an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien unter Kosten-
folge die von der Bank A. in versiegelter Form eingereichten Unterlagen zu
entsiegeln und zu deren weiteren Auswertung im Rahmen ihrer Untersu-
chung freizugeben (act. 1).
Die Bank A. beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 2. Mai 2012 die Abwei-
sung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter verlangt sie
die Sistierung des Entsiegelungsverfahrens bis die Verfahren BV.2012.14
und BP.2012.10 rechtskräftig entschieden seien, unter Kosten und Ent-
schädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin (act. 3). Die Gesuchsant-
wort wurde der EZV am 3. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die vorliegende Strafverfolgung wird gemäss Art. 103 MWSTG und Art. 40
AStG von der Gesuchstellerin geführt und die Bestimmungen des VStrR
sind darauf anwendbar.
1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht,
so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung
Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er
gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig ver-
siegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die
Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bun-
desgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2, mit Hinweis auf
den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.20 vom 23. Juni 2005,
E. 2.1.1). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
1.3 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der versiegelten Unterlagen und daher
zur Einsprache legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen bieten
keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach
einzutreten.
1.4 Der Eventualantrag der Gesuchsgegnerin, wonach der Entscheid über das
Entsiegelungsgesuch bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren
BV.2012.14 und BP.2012.10 zu sistieren sei, ist abzuweisen. Zum einen
wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Schreiben vom 4. Ap-
ril 2012 abgewiesen, womit das Verfahren BP.2012.10 schon abgeschlos-
sen ist (BP.2012.10, act. 2). Zum anderen ist bereits hier festzuhalten, dass
kein Rechtsmittel gegen Editionsaufforderungen offen steht. Der Inhaber
der edierten Unterlagen kann jedoch Einsprache gegen deren Dursuchung
erheben und ihre Siegelung verlangen (Beschlüsse des Bundesstrafge-
richts BV.2011.5 vom 22. März 2011; BV.2008.7 vom 14. Juli 2008, E. 1.2-
1.4; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungs-
strafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 213). Die angebliche Nichtigkeit der
Editionsverfügung, welche von der Gesuchgegnerin angeführt wird, um die
Sistierung des vorliegenden Verfahrens hauptsächlich zu begründen
(act. 3, S. 3 ff.), ist nach dem Gesagten nicht von Belang und daher nicht
weiter zu prüfen. Die im Verfahren BV.2012.14 ebenfalls angefochtene In-
formationssperre ist ihrerseits für die Frage der Entsiegelung nicht relevant.
Die Gesuchsgegnerin ist zudem mit der Einreichung der angeforderten Do-
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kumentation in versiegelter Form der Editionsaufforderung der Gesuchstel-
lerin bereits nachgekommen. Sie hat mit ihrem Vorgehen jedoch implizit
gegen deren Durchsuchung Einsprache erhoben. Aus prozessökonomi-
schen Gründen, um die Strafverfolgung nicht unnötigerweise zu verzögern,
erscheint es daher angebracht, das Entsiegelungsgesuch sofort zu beurtei-
len.
2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im
Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten
Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei-
ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale
Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder
Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge-
lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie
allenfalls zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zu-
lässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass
sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Un-
tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren
ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung
der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2
VStrR; vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts
BE.2010.17 vom 12. November 2010, E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat-
verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente:
Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden,
damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter
mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge-
nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder
Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen.
In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht
gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche
oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Entscheid des
Bundesstrafgerichts BE.2010.17 vom 12. November 2010, E. 3.1.).
3.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen des Verdachts der mehrfachen Auto-
mobil- und Einfuhrsteuerhinterziehung (Art. 36 Abs. 1 AStG und Art. 96
Abs. 4 MWSTG), begangen durch D. sowie die B. GmbH und die C. Ltd
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(vgl. act. 1, S. 3 mit Verweis auf BV.2012.14, act. 2, Ziff. II.6 und 7). Der
Untersuchung der Gesuchstellerin liegt der Tatverdacht zu Grunde, dass D.
und die besagten Unternehmen den Wert diverser Automobile bei deren
Einfuhr bewusst falsch deklarierten.
Die Gesuchstellerin bringt unwidersprochen vor, dass D. bei der Einfuhr ei-
nes Automobils der Marke Rolls Royce der Zollstelle Bern eine von ihm er-
stellte unrichtige Rechnung für den Kauf dieses Autos vorwies, um dessen
deklarierten Wert zu bestätigen (vgl. hierzu das Protokoll der Einvernahme
mit D. vom 13. März 2012, S. 2). Bei der Untersuchung der Zollbehörden
hätten sich zudem Anhaltspunkte ergeben, wonach bei weiteren Fahrzeu-
gen, welche für die beiden oben genannten Gesellschaften importiert wur-
den, das tatsächliche Entgelt dem deklarierten Wert nicht entsprochen ha-
be. Aus diesen Gründen verdächtigt die Gesuchstellerin die Beschuldigten,
dem Gemeinwesen Steuereinnahmen vorenthalten zu haben (vgl.
BV.2012.14, act. 2, Ziff. II.6 und 7).
Nach dem Gesagten besteht ein hinreichender Verdacht gegen D., die B.
GmbH und die C. Ltd auf mehrfache Automobil- und Einfuhrsteuerhinter-
ziehung i.S.v. Art. 36 Abs. 1 AStG und Art. 96 Abs. 4 MWSTG.
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu-
chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu-
tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen
hierbei jedoch noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusam-
menhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen versiegelten Dokumen-
ten besteht (vgl. TPF 2004 12 E. 2.1).
4.2 Bei den versiegelten Unterlagen handelt es sich nach Angaben der Ge-
suchsgegnerin um Auszüge des Kontos, über das die betroffenen Gesell-
schaften bei ihr verfügen (act. 3, S. 4). Die Gesuchstellerin macht geltend,
dass möglicherweise der Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit den ver-
folgten Widerhandlungen über dieses Konto getätigt wurde (BV.2012.14,
act. 2, Ziff. II.7). Dies wird von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten und es
ist daher nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die versiegelten
Unterlagen für die Untersuchung von Bedeutung sind.
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5.
5.1 Papiere sind mit grösstmöglicher Schonung der Privatgeheimnisse zu
durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das
Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, No-
taren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ih-
rem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR).
5.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer
Durchsuchung der eingereichten Akten entgegenstehen würden, sind von
der Gesuchsgegnerin keine angerufen worden. Jedoch beruft sie sich auf
das Bankgeheimnis und dessen potenzielle Verletzung durch die Heraus-
gabe der verlangten Dokumente (act. 3, S. 6).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 119 IV 175) und
des Bundesstrafgerichts (Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2008.1
vom 21. Mai 2008, E. 3; BK_B 162/04 vom 19. November 2004, E. 2.3) ver-
leiht das Bankgeheimnis bei der Beschlagnahme und Durchsuchung von
Papieren im Sinne von Art. 46 und 50 VStrR keinen Anspruch auf Verwei-
gerung der Aussage und der Herausgabe von Akten gegenüber den Unter-
suchungsbehörden. Die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens
durch die EZV als Untersuchungsbehörde verlangten Auskünfte können
danach nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert werden,
denn Letzteres geht weniger weit als das gesetzlich geschützte Berufsge-
heimnis der Ärzte, Anwälte und Geistlichen.
6. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und es ist
die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die edierten Unterlagen zu entsiegeln
und zu durchsuchen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterlie-
gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i. V. m.
Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge-
bühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 8 des Reglements des Bundes-
strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die eingereichten Unterlagen zu ent-
siegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 27. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion,
- Bank A.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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