Beschluss vom 19. September 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas Keller, Vorsitz,
Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Roberto Dallafior,
und Rechtsanwalt Martin Rauber,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2012.8
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gestützt
auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer
(SR 642.21; VStG) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt wegen
Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsstrafrecht [SR 313.0; VStrR]), eventuell Hinterziehung von Ver-
rechnungssteuern im Umfang von rund Fr. 21.3 Mio. (Art. 61 VStG), be-
gangen im Geschäftsbereich der B. AG. Der Untersuchung liegt der Ver-
dacht zugrunde, dass die B. AG im Geschäftsjahr 2009 ihrem Aktionär C.
eine verrechnungssteuerpflichtige Leistung im Umfang von rund
Fr. 60.9 Mio. hat zukommen lassen, ohne die darauf geschuldete Verrech-
nungssteuer fristgerecht gegenüber der ESTV zu deklarieren und abzu-
rechnen (act. 1, S. 2).
Im Rahmen dieser Untersuchung fand, nach Hinweisen der Geschäftsfüh-
rer der B. AG, am 4. April 2012 am Wohnort von A., eine Hausdurchsu-
chung statt, wobei Papiere und elektronische Datenträger sichergestellt
wurden (act. 1.1 und act. 1.2.). Dagegen erhob A. Einsprache, worauf die
Papiere und die elektronischen Datenträger versiegelt wurden. A. erklärte
sich mit ihrer Unterschrift ausdrücklich einverstanden, dass die in separa-
ten Kisten verwahrten Computer zwecks Erstellung einer forensischen Ko-
pie aus den versiegelten Kisten entnommen werden können und anschlies-
send anstelle der sichergestellten Computer die Spiegelung versiegelt und
die Computer zurückgegeben werden können (act. 1, S. 2).
B. Mit Gesuch vom 16. Mai 2012 gelangte die ESTV an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
"1. Die ESTV sei zu ermächtigen, die am 4. April 2012 bei A. sichergestellten Papiere
und elektronische Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
Eventualiter:
Es sei die ESTV zu ermächtigen, ungeachtet der Versiegelung der Dokumente die
Kiste mit den Asservatennummern 1 und 2 im Beisein von A. zu öffnen, die sich
darin befindlichen Tresorschlüssel zu entnehmen und die Kiste erneut zu versie-
geln.
2. Die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen."
A. beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 20. Juni 2012 was folgt (act. 5):
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"Es sei auf das Entsiegelungsgesuch der Gesuchstellerin vom 16. Mai 2012 nicht einzutre-
ten und es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin sämtliche sicherge-
stellten Papiere und Datenträger unverzüglich zurückzugeben;
eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch der Gesuchstellerin vom 16. Mai 2012 abzuwei-
sen und es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin sämtliche sicher-
gestellten Papiere und Datenträger unverzüglich zurückzugeben;
subeventualiter sei
1. das Entsiegelungsgesuch abzuweisen, soweit es diejenigen beim Gesuchsgeg-
ner am 4. April 2012 sichergestellten Papiere und Datenträger betrifft, welche
nicht die Darlehensgewährung der B. AG an die D. SA über EUR 26'000'000 im
Geschäftsjahr 2009 betreffen und es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, der
Gesuchsgegnerin diese Papiere und Datenträger unverzüglich zurückzugeben;
und
2. für die Identifizierung der relevanten Papiere und Datenträger die Gesuchsgeg-
nerin durch das Bundesstrafgericht beizuziehen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Ge-
suchstellerin."
Die Gesuchsantwort wurde der ESTV am 22. Juni 2012 zur Kenntnis
übermittelt (act. 6), worauf diese mit Eingabe vom 6. Juli 2012 eine unauf-
geforderte Stellungnahme einreichte, worin sie an ihren Anträgen festhält
und zusätzlich beantragt, es seien forensische Kopien der Asservate 3 – 4,
5, 6 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim Gericht zu hin-
terlegen und die Triage der Papiere selbst vorzunehmen (act. 7). Diese
Eingabe wurde den Rechtsvertretern von A. am 9. Juli 2012 zur Kenntnis
gebracht (act. 8), worauf diese am 20. Juli 2012 beantragen liess, es sei
die Eingabe vom 6. Juli 2012 aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei ihr
eine kurze Frist zur Einreichung einer Stellungnahme einzureichen
(act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG findet auf Strafverfahren im Rahmen des
VStG das VStrR Anwendung. Folglich richtet sich das Verfahren nach
Art. 19 – 50 VStrR.
1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu
BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer
möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren In-
halt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so
werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3
VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der
Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. Sep-
tember 2005, E. 2.4.2, mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafge-
richts BV.2005.20 vom 23. Juni 2005, E. 2.1.1). Über die Zulässigkeit der
Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Im VStrR
besteht keine Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs. Jedoch gilt
es auch in diesem Verfahren das allgemeingültige Beschleunigungsgebot
zu beachten.
1.3 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der in ihren Räumlichkeiten sicherge-
stellten Akten und Datenträger, womit sie zur Einsprache legitimiert ist.
Entgegen der Darstellungen der Gesuchsgegnerin verstösst das Entsiege-
lungsgesuch vom 16. Mai 2012 gegen die Sieglung, welche am
4. April 2012 erfolgte, nicht gegen das Beschleunigungsgebot. Auf das Ent-
siegelungsgesuch ist einzutreten.
2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im
Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten
Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei-
ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale
Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder
Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge-
lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie
allenfalls zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zu-
lässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass
sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Un-
tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz
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der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren
ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung
der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2
VStrR; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts
BE.2008.3 vom 24. Juni 2008, E. 3; BE.2007.10 vom 14. März 2008, E. 2;
BE.2007.8 und BE.2007.9 jeweils vom 28. Januar 2008, E. 2 m. w. H.).
3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat-
verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente:
erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden,
damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ auch un-
ter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge-
nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder
Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen.
In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht
gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche
oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Gan-
zen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Febru-
ar 2007, E. 3.1 m. w. H.). Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch
für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sach-
lichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung (Entscheid des
Bundesstrafgerichts BE.2010.17 vom 12. November 2010, E. 3.1).
3.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen des Verdachts auf Abgabebetrug
(Art. 14 VStrR), eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61
VStG) gegen Unbekannt, angeblich begangen im Geschäftsbereich der
B. AG im Geschäftsjahr 2009. Es steht der Vorwurf im Raum, die B. AG
habe im Geschäftsjahr 2009 ihrem Aktionär C. eine verrechnungssteuer-
pflichtige Leistung im Umfang von rund Fr. 60.9 Mio. zukommen lassen,
ohne die darauf geschuldete Verrechnungssteuer fristgerecht gegenüber
der ESTV zu deklarieren und abzurechnen. Die Leistung sei durch diverse
Vorkehrungen verschleiert worden.
3.3 Gemäss Vorbringen der Gesuchstellerin ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen (act. 1, S. 3 ff.):
Die B. AG, welche Beratungsdienstleistungen für deutsche Firmen im
Energiebereich erbringe und deren Beteiligungen bis zum
16. Dezember 2009 zu 100% von C. gehalten worden seien, habe der
D. SA in Liquidation gemäss Vertrag vom 20. Mai 2009 ein Darlehen von
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EUR 26 Mio. (CHF 39.5 Mio.) gewährt. Als Sicherheit für das Darlehen und
die Zinsen habe die D. SA in Liquidation ihre sämtlichen gegenwärtigen
und zukünftigen Erträge aus der Verwertung der Lizenzvereinbarung mit E.
vom Dezember 2005 bis zur Höhe der besicherten Forderungen an die B.
AG abgetreten. Jedoch seien in keiner Jahresrechnung der D. SA in Liqui-
dation seit ihrer Gründung im Oktober 2005 bis ins Geschäftsjahr 2009 Li-
zenzerträge verbucht worden. Im Jahresabschluss 2007 sei zwar im An-
hang darauf hingewiesen worden, dass ab dem Geschäftsjahr 2009 Li-
zenzeinnahmen erwartet würden; im Jahresabschluss des folgenden Jah-
res seien dann Lizenzeinnahmen ab dem Geschäftsjahr 2010 in Aussicht
gestellt worden.
Im Jahre 2009 seien die Aktien der D. SA in Liquidation zu 25% von der F.
SA, zu 16.8% von der G. SA in Liquidation, zu 33% von der H. SA in Liqui-
dation und zu 25% von der I. SA gehalten worden. C. habe zu diesem Zeit-
punkt 100% an der J. SA gehalten, welche zu je 100% an der F. SA, der G.
SA in Liquidation und der H. SA in Liquidation sowie zu 40% an der I. SA
beteiligt gewesen sei. Daraus habe sich im Tatzeitraum eine indirekte Be-
teiligung von C.an der D. SA in Liquidation von 54.8% ergeben.
Die Auszahlung des Darlehens sei durch die Begleichung einer Forderung
der K. AG, Z./Russland gegenüber der D. SA in Liquidation in der Höhe von
EUR 26 Mio. erfolgt. Dabei soll es sich um Projektkosten L. gehandelt ha-
ben.
In der Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag, abgeschlossen zwischen
B. AG und K. AG am 20. Mai 2009, sei festgehalten, dass die Auszahlung
des Darlehens unter anderem durch die Übertragung von Goldbarren und
weiterer Vermögenswerte sowie durch die Banküberweisung des Restsal-
dos in der Höhe von EUR 9.9 Mio. hätte erfolgen sollen. Jedoch habe die
B. AG die EUR 9.9 Mio. nicht an die K. AG überwiesen, sondern mit ihrer
Forderung gegenüber der M. GmbH, Russland verrechnet. Die M. GmbH
habe diesen Betrag nicht an die K. AG sondern auf ein Konto von C. über-
wiesen. Damit seien rund EUR 9.9 Mio. des Darlehens der B. AG direkt an
C. geflossen.
Zur Begleichung der Forderung der K. AG hätten ferner Immobilien "N." im
Wert von EUR 7.5 Mio. sowie Wohnungen in Y. im Wert von EUR 620'000.-
auf die K. AG übertragen werden sollen. Gemäss den vorhandenen Regis-
terauszügen würden diese Immobilien und Wohnungen heute der
O. GmbH, Z./Russland, gehören, obwohl die Forderung der D. SA in Liqui-
dation von der K. AG stammen würde. C. sei indirekt mit 51% an der
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O. GmbH beteiligt. Somit könne C. auch über diesen Teil der erfolgten Zah-
lung in der Höhe von rund EUR 8.1 Mio. zur Begleichung der Forderung
der K. AG indirekt weiterhin mehrheitlich verfügen.
Unbekannt sei, an wen bzw. an welche Gesellschaft die restlichen Vermö-
genswerte (bzw. die Restanz des Darlehens) im Wert von rund EUR 8 Mio.
gemäss Zusatzvereinbarung übertragen worden seien.
Mit Beschluss der Generalversammlung vom 29. September 2009 sei die
D. SA aufgelöst worden. Die Darlehensschuld gegenüber der B. AG sei bei
der D. SA in Liquidation als "Darlehen mit Rangrücktritt" ausgebucht wor-
den. Im Gegenzug seien die Projektkosten im Umfang von CHF 40 Mio.
abgeschrieben worden, so dass schlussendlich ein Liquidationsverlust von
rund Fr. 0.5 Mio. resultiert sei. Die D. SA in Liquidation sei daraufhin bereits
am 15. März 2010 im Handelsregister gelöscht worden.
Zusammenfassend würde sich ergeben, dass zum Zeitpunkt der Darle-
hensgewährung sowohl die B. AG als auch die D. SA in Liquidation mehr-
heitlich von C. gehalten worden sei. Die D. SA in Liquidation sei seit ihrem
ersten Geschäftsjahr überschuldet gewesen. Die Ertragssituation habe der
D. SA in Liquidation bereits von Beginn weg verunmöglicht, je einen markt-
konformen Zins für das von der B. AG erhaltene Darlehen zu bezahlen.
Selbst wenn die B. AG das Darlehen vollständig aus Eigenkapital finanziert
hätte, hätte gemäss Rundschreiben der ESTV für Vorschüsse an Beteiligte
(Nahestehende) ein Zins von mindestens 2.5% oder jährlich rund
Fr. 980'000 verrechnet werden müssen. Die Werthaltigkeit der gegebenen
Sicherheit im Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses sei höchst zwei-
felhaft, habe doch die D. SA in Liquidation seit ihrer Gründung im Oktober
2005 nie einen Lizenzertrag ausgewiesen und auch nie eine Lizenz akti-
viert. Zudem habe die B. AG das Darlehen an die D. SA in Liquidation voll-
ständig abgeschrieben, ohne die dafür geleistete Sicherheit verwertet zu
haben. Daraus lasse sich schliessen, dass die Werthaltigkeit der geleiste-
ten Sicherheiten nicht gegeben gewesen sei. Nur gerade vier Monate nach
Gewährung des Darlehens sei die Auflösung der D. SA in Liquidation be-
schlossen worden. Bei der Liquidation der D. SA in Liquidation seien die
angeblichen Projektkosten von rund Fr. 40 Mio. vollständig abgeschrieben
worden. Die Projektresultate haben somit weder verkauft werden können
noch habe eine Übertragung auf die Darlehensgeberin stattgefunden. Eine
Gegenleistung für die angeblich nach Russland übertragenen Vermögens-
werte von rund Fr. 40 Mio. sei nicht ersichtlich.
- 8 -
3.4 Die Gesuchstellerin sieht den Grund der Darlehensgewährung durch die
B. AG an die D. SA in Liquidation im Verhältnis zwischen dem Anteilsinha-
ber und den beiden Gesellschaften begründet. Es sei offensichtlich, dass
angesichts der finanziellen Situation der D. SA in Liquidation ein Darle-
hensgeschäft unter unabhängigen Geschäftspartnern mit denselben Be-
dingungen nie zustande gekommen wäre. Im Zeitpunkt der Darlehensge-
währung seien bei der B. AG und der D. SA in Liquidation die gleichen Per-
sonen zeichnungsberechtigt gewesen. Die Organe der B. AG seien somit
über die finanzielle Situation der D. SA in Liquidation im Bild gewesen.
Demnach habe die B. AG ihrem Aktionär C. eine geldwerte Leistung zu-
kommen lassen. Es liege die Vermutung nahe, dass es sich beim Projekt L.
und somit bei der Forderung der K. AG um fingierte Geschäfte gehandelt
habe, und der Gegenwert des Darlehens indirekt schlussendlich dem be-
herrschenden Aktionär C. ausgeschüttet worden sei.
3.5 Die Gesuchsgegnerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der
vorgehalte Sachverhalt falsch sei (act. 8, S. 14 ff.). Gemäss ihren Ausfüh-
rungen handle es sich beim L.-Projekt um ein kombiniertes System zur Er-
hebung von Maut-Gebühren und der Überwachung des Strassennetzes
durch Nukleardetektoren. Damit habe der illegale Transport von radioakti-
vem Material unterbunden werden sollen. Ein Pilotprojekt des Systems ha-
be im Grossraum X. installiert werden sollen. Das Projekt sei allerdings an
politischen Schwierigkeiten in Russland sowie dem Rückzug von Finanzie-
rungszusagen durch die am Projekt beteiligte P. AG gescheitert. Die P. AG
sei indirekt mit 15% an der D. SA in Liquidation beteiligt gewesen und habe
dafür EUR 14 Mio. gezahlt. Da die unabhängige P. AG bereit gewesen sei,
eine Investition in die D. SA in Liquidation von EUR 14 Mio. vorzunehmen,
sei es auch für die B. AG vertretbar gewesen, das Darlehen zu gewähren.
Damit könne die Darlehensgewährung keine geldwerte Leistung des Aktio-
närs C. der B. AG darstellen. Dass die als Sicherheit für das Darlehen ge-
währten Lizenzeinnahmen nie geflossen seien, liege einzig daran, dass das
L.-Projekt nicht habe umgesetzt werden können. Die Tatsache, dass die
B. AG das Darlehen vollumfänglich habe abschreiben müssen, sei deshalb
lediglich die Verwirklichung eines vertretbaren kommerziellen Risikos, wel-
ches die B. AG eingegangen sein.
Die K. AG habe für das L.-Projekt etliche Leistungen, wie z.B. die Herstel-
lung von stationären Monitoren für die kontinuierliche Überwachung des
Auto- und Eisenbahnverkehrs, die Entwicklung und Approbation des russi-
schen Produktes L. und die Herstellung von Strahlungsdetektoren und die
Durchführung von Testprüfungen, erbracht.
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Die D. SA in Liquidation habe selber nicht über die für das Projekt notwen-
digen Mittel verfügt, weshalb sie zwecks Finanzierung bei der mit ihr ver-
bundenen B. AG ein Darlehen aufgenommen habe. Dabei sei vorgesehen
worden, dass die B. AG die Forderungen der K. AG gegen die D. SA in Li-
quidation direkt habe begleichen sollen. Da die B. AG ihrerseits auch nicht
über genügend flüssige Mittel verfügt habe, sei sie in der Zusatzvereinba-
rung vom 20. Mai 2009 mit der K. AG übereingekommen, den Betrag von
EUR 26 Mio. grösstenteils durch Übertragung diverser Aktiven an Zahlungs
statt und nur zu einem kleinen Teil mittels Banküberweisung zu begleichen.
Da C. seit 2008 in eine komplizierte und umfangreiche Auseinandersetzung
mit der P. AG verwickelt sei, und aufgrund des Verhaltens der P. AG ge-
genüber C. die K. AG ebenfalls Schaden erlitten habe, sei die K. AG bereit
gewesen, C. in dieser Angelegenheit zu unterstützen. Aufgrund dessen ha-
be sich die K. AG bereit erklärt, C. ein Darlehen von maximal EUR 26 Mio.
zu gewähren. Dieses Darlehen sei im Jahre 2009 zuerst mündlich und
dann 2012 schriftlich bestätigt worden.
Gemäss Gesuchsgegnerin habe die B. AG ihrer russischen Tochtergesell-
schaft M. GmbH, bei der sie ein entsprechendes Guthaben gehabt habe,
den Betrag von EUR 9'959'724.77 auf das Privatkonto von C. überwiesen.
Diese habe aufgrund des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwi-
schen der B. AG und der K. AG keine geldwerte Leistung von der B. AG an
C., sondern vielmehr eine teilweise Valutierung des Darlehens, welche die
K. AG an C. gewährt habe, dargestellt. C. habe jedoch gegenüber seiner
Bank den wahren Verwendungszweck dieser Mittel verschwiegen, da dies
aufgrund des Diskretionsbedürfnisses der K. AG, welche nicht offen gegen
die P. AG habe auftreten wolle, geboten und gerechtfertigt gewesen sei.
Bezüglich der Übertragung von Immobilien habe die Gesuchstellerin den
Sachverhalt falsch ermittelt. Es sei zwar richtig, dass diese Immobilien an
eine russische GmbH namens Q. GmbH übertragen worden sei, dabei
würde es sich aber nicht um die früher durch C. indirekt zu 51% kontrollier-
te Q. GmbH mit Sitz in Z. handeln. Diese Gesellschaft sei bereits am
22. Juni 2010 liquidiert worden und könne schon deshalb nicht in einem
Grundbuchauszug vom 16. März 2012 als Eigentümerin von Immobilien
aufgeführt sein. Es würde sich dabei vielmehr um die Q. GmbH mit Sitz in
X. handeln, welche treuhänderisch für die K. AG von einen dritten Person
gehalten werde. Die Immobilien seien als Reserve auf die Q. GmbH mit
Sitz in X. übertragen worden und würden bei Bedarf zur Verfügung stehen,
um im Rahmen des Darlehens über EUR 26 Mio. von der K. AG an C. von
ihm in der Auseinandersetzung mit der P. AG verwendet zu werden.
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Die B. AG habe zuhanden der K. AG C. 21 Goldbarren übertragen, welche
dieser in seinen Schliessfächern bei einer Bank verwahre. Im internen
Goldverzeichnis der R. AG seien diese Barren mit "K." gekennzeichnet, um
klarzustellen, dass dies die Barren sind, welche die B. AG der K. AG über-
tragen habe. Sei C. nicht in der Lage, das Darlehen über EUR 26 Mio. zu-
rückzubezahlen, so habe die K. SA einen vertraglichen Anspruch auf die-
ses Gold.
4. Gemäss Art. 61 VStG wird, sofern nicht die Strafbestimmungen von Art. 14
VStrR zutreffen, mit Busse bis zu Fr. 30'000.-- oder, sofern dies einen hö-
heren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des
unrechtmässigen Vorteils bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum ei-
genen oder zum Vorteil eines andern dem Bund Verrechnungssteuern vor-
enthält (lit. a), die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung nicht er-
füllt oder eine unwahre Meldung erstattet (lit. b), eine ungerechtfertigte
Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässi-
gen Steuervorteil erwirkt (lit. c). Handelt der Täter arglistig, so gelangt
Art. 14 VStrR zur Anwendung.
Geldwerte Leistungen an Aktionäre oder nahestehenden Personen unter-
liegen einer Verrechnungssteuer von 35% (Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 10 Abs.
1, Art. 13 Abs. 1 lit. a VStG; Art. 20 Abs. 1 VStV). Bewirkt der Täter durch
sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in
einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leis-
tung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Geldstrafe oder Busse bis zu
Fr. 30'000.-- (Art. 14 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 333 Abs. 2 StGB).
5.
5.1 Vorweg gilt es festzuhalten, dass die Problematik zwischen der P. AG und
B. AG, D. SA in Liquidation bzw. und C. grundsätzlich nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet. Jedoch spielen die Geschäftsbezie-
hungen zur P. AG insoweit eine Rolle, als dass diese als Grund für einige
Überweisungen angegeben wurde.
5.2 Unglaubwürdig erscheint die Darstellung der Gesuchgegnerin, indem sie
geltend macht, es sei nicht zu beanstanden, dass die B. AG der D. SA in
Liquidation ein Darlehen gewährt habe. Unter Berücksichtigung der un-
bestrittenermassen schlechten finanziellen Situation der D. SA in Liquidati-
- 11 -
on aber auch der B. AG erscheint ein solches Vorgehen bereits als solches
fragwürdig.
Gemäss Vorbringen der Gesuchgegnerin, habe die K. AG bereits etliche
Leistungen für das L.-Projekt erbracht und unter anderem auch diverse Ge-
räte entwickelt und hergestellt (vgl. act. 8, S. 16 f.). Auch wenn sich die In-
vestoren während des Entwicklungsprozesses vom Projekt abgewendet
haben, ist doch zu erwarten, dass gewisse Ergebnisse und Produkte hätten
weitergegeben werden müssen. Eine vollständige Abschreibung erscheint
daher wenig wahrscheinlich.
Die Darstellung der Gesuchsgegnerin, wonach die K. AG sich im Jahre
2009 bereit erklärt habe, C. aufgrund der rechtlichen Auseinandersetzung
mit der P. AG ein Darlehen von maximal EUR 26 Mio. zu gewähren, er-
scheint ebenfalls unglaubwürdig; wirft zumindest Fragen auf. Es wider-
spricht allen wirtschaftlichen Grundsätzen, einer Person, ohne Leistung von
echten Sicherheiten, auf beruflicher Basis ein Darlehen von EUR 26 Mio.
zu gewähren.
Hinsichtlich der Übertragung der Immobilien gilt es festzuhalten, dass diese
gesamten Vorgänge nicht transparent sind. Überdies darf es sicherlich
Fragen aufwerfen, wenn vorgebracht wird, die Immobilien würden als Re-
serven dienen und C. in der Auseinandersetzung mit der P. AG bei Bedarf
zur Verfügung stehen. Auf jeden Fall vermag diese Darstellung den Ein-
druck eines unseriösen Geschäftes nicht zu entkräften.
Weiter entspricht es nicht dem gewöhnlichen Geschäftsablauf, dass Ver-
mögenswerte zur Sicherung einer Schuld in den Gewahrsam des Schuld-
ners übergeben werden. Naheliegend wäre es, wenn die 21 Goldbarren der
K. AG übergeben worden wären.
Die Erklärungen der Gesuchsgegnerin für die erfolgten Transaktionen er-
scheinen allesamt konstruiert. Auch wenn im jetzigen Verfahrensstand auf-
grund der fehlenden Beweismittel der genaue Sachverhalt noch nicht fest-
gestellt werden kann, so ergeben sich hinsichtlich der von der Gesuchs-
gegnerin gemachten Erklärungen gemäss obiger Ausführungen starke
Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Der dargestellte Sachverhalt erweckt
den Eindruck, dass diese Transaktionen mit dem Hauptziel vorgenommen
wurden, C. auf verdeckte Weise Vermögenswerte zu verschaffen. Die Be-
gründungen der Gesuchsgegnerin erscheinen demgegenüber als vorge-
schoben.
- 12 -
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der von der Gesuchs-
gegnerin behauptete Sachverhalt wenig glaubwürdig erscheint. Zum jetzi-
gen Zeitpunkt bestehen etliche Hinweise, dass die Transaktionen getätigt
wurden um C. Vermögenswerte zu beschaffen, ohne dabei die gesetzli-
chen Abgaben zu leisten. Insbesondere die undurchsichtigen Konstellatio-
nen, Geschäfte und Transaktionen ergeben – zumindest zum jetzigen Ver-
fahrensstand – einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich Abgabebe-
trugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 61 VStG. Ob sich dieser
Tatverdacht entkräftet oder erhärtet, ist unter anderem durch die Sichtung
der fraglichen Akten und Datenträger zu ermitteln.
6.
6.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu-
chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu-
tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen
hierbei jedoch noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusam-
menhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen versiegelten Dokumen-
ten besteht (vgl. TPF 2004 12 E. 2.1).
6.2 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dem Entsiegelungsgesuch könne nicht
entsprochen werden, da eine Vielzahl der sichergestellten Papiere und Da-
tenträger keinen Zusammenhang zum Tatverdacht, wie er von der Ge-
suchstellerin umschrieben werde, aufweise (act. 8, S. 22). Wie dem Proto-
koll über die versiegelten Akten zu entnehmen ist, handelt sich bei den si-
chergestellten Gegenstände um Ordner, Plastikdossiers, eine Festplatte,
Datensicherungs-Kassetten, Computer, Datenstick, Disketten und diverse
andere Unterlagen (act. 1.2). Gemäss übereinstimmender Aussagen der
beiden Geschäftsführer der B. AG hätten sich diverse Unterlagen der
B. AG bei der Gesuchsgegnerin befunden. Sie verfügte mithin über ent-
sprechende Geschäftsunterlagen, wurden doch anlässlich der Hausdurch-
suchung an ihrem Wohnort auch Ordner und sonstige Dokumente mit der
Kennzeichnung B. AG, Zusatzvereinbarung, etc. sichergestellt. Somit lässt
sich bereits aus dem Protokoll zu den versiegelten Akten entnehmen, dass
diese einen potentiellen Zusammenhang zum fraglichen Strafverfahren
aufweisen. Die Akten umfassen Unterlagen zur B. AG im Allgemeinen, in-
soweit Dokumente, die für die weitere Untersuchung von Bedeutung sein
können. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Informatio-
nen über Geschäftstätigkeiten zusätzlich insbesondere auch auf Datenträ-
gern abgespeichert werden. Die Durchsuchung der hier interessierenden
Datenträger und der Dokumente sind demnach erforderlich und geeignet
- 13 -
im Hinblick auf die Feststellung des Vorhandenseins allfälliger Beweismit-
tel.
6.3 Die sichergestellten Akten und Datenträger sind weder zeitlich noch inhalt-
lich offensichtlich ungeeignet, Beweise für die von der Gesuchstellerin ge-
führte Steueruntersuchung zu erbringen. Es gilt zu beachten, dass nicht nur
in den Geschäftsunterlagen des Geschäftsjahres 2009 für das von der Ge-
suchstellerin geführte Verfahren, sondern auch Unterlagen aus anderen
Jahren relevant sein können. Nicht lediglich die eigentliche Darlehensge-
währung steht vorliegend zur Diskussion, sondern auch die vor- und nach-
folgenden Transaktionen, welche auf eine Verschleierung der steuerlich re-
levanten Vorgänge hinweisen. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die übrigen Unterlagen Hinweise auf ein mutmasslich strafbares Ver-
halten beinhalten. Dies gilt umso mehr, als im zugrundeliegenden Verfah-
ren etliche Unternehmen involviert und deren Struktur bzw. Eigentumsver-
hältnisse insbesondere wegen des Auslandbezugs intransparent ist. Zu-
dem verkennt die Gesuchsgegnerin, dass im Rahmen einer Strafuntersu-
chung grundsätzlich die hierfür verantwortliche untersuchende Behörde
den Entscheid zu fällen hat, was im Zusammenhang mit dem von ihr ge-
führten Verfahren beweisrelevant ist und was nicht. Erst nach erfolgter
Durchsuchung wird die Strafuntersuchungsbehörde, also die Gesuchstelle-
rin, mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden haben, welche Unterla-
gen sie als beweisrelevant erachtet und zu den Akten nehmen will. Unter-
lagen, die keinen Zusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen,
hat sie nach erfolgter Durchsuchung umgehend der Gesuchsgegnerin aus-
zuhändigen (vgl. TPF 2006 307 E. 2.1). Somit ist davon auszugehen, dass
die sichergestellten Unterlagen für die Untersuchung von Bedeutung sein
können. Hinweise, wonach die Entsiegelung unverhältnismässig wäre, sind
keine ersichtlich. Vielmehr macht die Höhe der mutmasslich durch betrüge-
rische Machenschaften rechtswidrig nicht geleisteten Abgaben die Verhält-
nismässigkeit der Durchsuchung deutlich.
7.
7.1 Papiere sind mit grösstmöglicher Schonung der Privatgeheimnisse zu
durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das
Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, No-
taren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ih-
rem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR).
7.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer
Durchsuchung der sichergestellten Akten und Datenträger entgegenstehen
- 14 -
würden, sind von der Gesuchsgegnerin zu Recht keine angerufen worden.
Jedoch macht sie private Interessen und Geschäftsgeheimnisse unbeteilig-
ter Dritter als Hinderungsgrund der Entsiegelung geltend. Sie unterlässt es
im Weiteren jedoch, diese Hinderungsgründe genauer darzulegen, d.h.
aufzuzeigen, welche Geschäftsgeheimnisse im Konkreten betroffen sein
sollen. Überdies verkennt die Gesuchsgegnerin auch hier, dass erst nach
erfolgter Durchsuchung die Gesuchstellerin mittels anfechtbarer Verfügung
entscheiden wird, welche Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und
zu den Akten nehmen will. Erst nach Erlass dieser anfechtbaren Verfügung
ist zu entscheiden, ob allenfalls sicherzustellen ist, dass Dritte keine Akten-
einsicht in diese speziellen, schützenswerten Dokumente erhalten. Dies gilt
sowohl hinsichtlich möglicher Geschäfts- wie auch Privatgeheimnissen.
8. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und es ist
die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die versiegelten Dokumente und Da-
tenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterlie-
gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge-
bühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 8 des Reglements des Bundes-
strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die versiegelten Dokumente und Daten-
träger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 21. September 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- Rechtsanwalt Roberto Dallafior, Hottingerstrasse 21
- Rechtsanwalt Martin Rauber, Hottingerstrasse 21
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter
oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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