Beschluss vom 21. November 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Roland Keller,
vertreten durch Rechtsanwalt Angelo Fedi,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2013.10
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gestützt
auf Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B. Sàrl und A. wegen des
Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen bzw. Gehilfenschaft dazu
(act. 1.2).
B. Im Rahmen dieser Untersuchung fand am 23. Mai 2013 in den Räumlich-
keiten von A. in Z. (KT TG) eine Durchsuchung statt, anlässlich dieser di-
verse Papiere sichergestellt wurden. Dagegen erhob A. Einsprache, wes-
halb die Papiere versiegelt wurden (act. 1.3 und act. 1.4).
C. Mit Gesuch vom 19. Juli 2013 gelangte die ESTV an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts und beantragt, sie sei zu ermächtigen, die an-
lässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Mai 2013 sichergestellten Papiere
zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).
D. Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Eingabe vom 19. August 2013 die
Abweisung des Entsiegelungsgesuch und die Herausgabe der beschlag-
nahmten Unterlagen an sie. Die Gesuchsantwort wurde der Gesuchstellerin
am 20. August 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 4 und act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren bei Verdacht der
schweren Steuerwiderhandlungen nach Art. 19-50 VStrR.
1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu
BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer
möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren In-
halt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so
werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50
Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber
der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom
25. Februar 2010, E. 4.2, m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung
entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50
Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
1.3 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der in den Räumlichkeiten ihres Wohn-
orts in Z. (KT TG) sichergestellten Papiere und somit zur Einsprache legiti-
miert. Die anderen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer-
kungen Anlass, sodass auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten ist.
2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im
Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten
Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von
einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessua-
le Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder
Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge-
lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie
allenfalls zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zu-
lässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass
sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Un-
tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren
ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung
der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2
VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafge-
richts BE.2012.11 vom 20. Februar 2013, E. 2.1; BE.2012.8 vom 19. Sep-
tember 2012, E. 2; BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 2).
3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat-
verdacht als Voraussetzung für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf
es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert
umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls al-
ternativ auch unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nach-
vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende
Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen
Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinrei-
chende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien be-
reits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung
sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundes-
strafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort an-
geführten Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungs-
strafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine
unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des
Bundesstrafgerichts BE.2013.9 vom 6. August 2013, E. 2; BE.2012.11 vom
20. Februar 2013, E. 2.1 und 2.2; BE.2012.8 vom 19. September 2012,
E. 3.1).
3.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen des Verdachts der schweren Steuerwi-
derhandlung (Art. 190 ff. DBG). Als schwere Steuerwiderhandlungen gelten
insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge
(Art. 175 und Art. 176 DBG) sowie die Steuervergehen (Art. 186 und
Art. 187 DBG). Gemäss Vorbringen der Gesuchstellerin ist zusammenge-
fasst von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die B. Sàrl, die im Kanton Y. acht Nachtclubs bzw. Massagesalons betrei-
be, habe seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im Jahre 2009 die Verbu-
chung von Umsätzen unterlassen bzw. die Einnahmen nicht korrekt ver-
bucht. Dadurch habe sie ihren steuerbaren Gewinn geschmälert und so
Gewinnsteuern im Umfang von mindestens CHF 2.71 Mio. hinterzogen. An-
lässlich der Durchsuchung der von der B. Sàrl betriebenen Lokale und der
Aussagen der Empfangsdamen habe festgestellt werden können, dass täg-
lich durchschnittlich 69 Frauen in den Salons arbeiten würden. Gehe man
davon aus, dass eine Hostess pro Nacht wenigstens zwei Kunden habe
und diese jeweils CHF 200.-- bezahlen würden, ergebe dies jährliche Ein-
nahmen von CHF 10.07 Mio., wovon die B. Sàrl branchenüblich 40% erhal-
ten würde. Daraus würden für die B. Sàrl jährliche Einnahmen von
CHF 4.03 Mio. resultieren. Dies liege um einiges höher als der deklarierte
Jahresumsatz von rund CHF 0.45 Mio. (2009) bzw. CHF 0.52 Mio. (2010)
bzw. CHF 0.89 Mio. (2011). Die Untersuchungen der Gesuchstellerin hät-
ten ferner ergeben, dass B. Sàrl eine Tochterfirma der C. AG sei, welche
alle Stammanteile der B. Sàrl beherrsche. Die Gesuchsgegnerin sei einzel-
zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der B. Sàrl. Ausserdem sei sie
einziges Verwaltungsratsmitglied der C. AG und einzige Gesellschafterin
der D. GmbH, auf deren Konto bei der Bank E. jeweils die Einnahmen aus
den Kreditkartenzahlungen der Kunden fliessen würden. Es bestehe des-
halb der Verdacht, dass die Gesuchsgegnerin in dieser Funktion zur Steu-
erhinterziehung der B. Sàrl Gehilfenschaft geleistet habe (Art. 177 Abs. 1
und Art. 181 Abs. 3 DBG). Ausserdem sei davon auszugehen, dass die
Gesuchsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der B. Sàrl da-
für gesorgt habe, dass deren Erträge nicht vollständig verbucht würden. Die
falschen Jahresrechnungen seien zum Zweck der Steuerhinterziehung
verwendet worden, weshalb die Gesuchsgegnerin mutmasslich auch Steu-
erbetrug im Sinne von Art. 186 DBG begangen habe (act. 2 S. 2 ff.).
3.3 Die Gesuchsgegnerin bestreitet das Vorliegen eines konkreten Tatver-
dachts. Die Gesuchstellerin begründe ihren Verdacht, obwohl sich das Ver-
fahren in einem fortgeschrittenen Stadium befinde, nach wie vor auf nicht
belegten Mutmassungen. Jeder einzelne Faktor, wie Dauer des Geschäfts-
betriebs, Anzahl aktiver Salons, Anzahl der Beschäftigen und der Kunden
sowie Höhe der Preise, sei unzutreffend bzw. unrealistisch hoch. Die
B. Sàrl habe ihre Tätigkeit am 28. April 2009 aufgenommen und zu diesem
Zeitpunkt erst einen Club betrieben. Die anderen Salons seien erst in den
folgenden Jahren schrittweise eröffnet und aufgebaut worden (act. 4
S. 3 ff.).
3.4 Wie bereits im Beschwerdeverfahren der Gesuchsgegnerin betreffend Be-
schlagnahme (BV.2013.10) festgehalten, besteht zum jetzigen Verfahrens-
stand ein hinreichender Tatverdacht, dass sich die Gesuchsgegnerin der
Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs strafbar
gemacht hat (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.10 vom
7. November 2013, E. 4.4). Ob der aktuell bestehende Verdacht im weite-
ren Verlauf der Untersuchung weiter erhärtet oder allenfalls entkräftet wer-
den kann, hängt nicht zuletzt auch von der Durchsuchung der vorliegend
betroffenen Unterlagen und Datenträger ab. Jedenfalls bestehen keine
Gründe, an den Feststellungen der Gesuchstellerin anlässlich der Haus-
durchsuchung der Salons sowie an den Aussagen der Empfangsdamen,
insbesondere hinsichtlich des Preises von CHF 200.-- pro Kunde und des
Verteilschlüssels (40% der Einnahmen an die B. Sàrl und 60% an die Hos-
tessen), ernsthaft zu zweifeln. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin in
Bezug auf die Hochrechnungen der Gesuchstellerin sind weitgehend pau-
schale Bestreitungen. Sachdienliche Erklärungen oder Belege zur Entkräf-
tung der von der Gesuchstellerin angestellten Hochrechnungen bringt die
Gesuchsgegnerin nicht vor. Insbesondere schweigt sie sich darüber aus,
wie viele Frauen im massgeblichen Zeitraum denn tatsächlich in den Sa-
lons gearbeitet haben sollen. Für sie, die eigenen Angaben gemäss für die
administrativen Belange, insbesondere die Anstellung der Beschäftigten,
zuständig ist (act. 4 S. 6; BV.2013.10 act. 10 S. 6), wäre es allerdings ein
Leichtes gewesen, die von der Gesuchstellerin ins Feld geführte Anzahl der
bei ihr beschäftigen Frauen mittels Arbeitsverträgen oder Aufenthaltsbewil-
ligungen zu widerlegen. Entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin
waren gemäss Zeitungsinseraten der "B." im Januar 2009 bereits drei Be-
triebe, mit jeweils fünf bis acht Hostessen an sieben Tagen pro Woche tä-
tig. Nur einen Monat später liess ein erneutes Zeitungsinserat verlauten,
dass ein weiterer Betrieb hinzu gekommen sei (act. 1.16). Zum Zeitpunkt
als die B. Sàrl am 28. April 2009 im Handelsregister eingetragen wurde,
müssen somit mindestens vier Salons in Betrieb gewesen sein. Ausgehend
von vier Betrieben mit mindestens fünf Hostessen, die jeweils mindestens
zwei Kunden pro Tag zu CHF 200.-- bedienten, kann für das verkürzte Jahr
2009 ein mutmasslicher Umsatz von mindestens CHF 0.8 Mio. für die
B. Sàrl hochgerechnet werden. Die B. Sàrl hatte demgegenüber Einnah-
men von CHF 0.45 Mio. deklariert. Dieser hochgerechnete Umsatz für das
verkürzte Jahr 2009 übersteigt sogar die für das (ganze) Jahr 2010 dekla-
rierten Einnahmen von CHF 0.52 Mio. Unbestrittenermassen waren sodann
im Jahre 2011 sieben Salons in Betrieb. Analog zur Hochrechnung für das
Jahr 2009 ergibt dies mutmassliche Einnahmen von mindestens CHF 2.04
Mio. Es besteht daher der Verdacht, die B. Sàrl habe in den Steuerperio-
den 2009 bis 2011 zu tiefe Gewinne ausgewiesen und damit unrechtmäs-
sig Steuern hinterzogen.
Aufgrund ihrer Stellung als verantwortliche Geschäftsführerin der B. Sàrl
mit Einzelunterschriftsberechtigung besteht sodann der hinreichende Ver-
dacht, die Gesuchsgegnerin habe sich der Gehilfenschaft zur Steuerhinter-
ziehung sowie aufgrund der nicht korrekt verbuchten Erträge in den Jahres-
rechnungen der B. Sàrl zwecks Steuerhinterziehung des Steuerbetrugs
schuldig gemacht. Dass sich die Gesuchsgegnerin überhaupt nicht um die
Finanzen der B. Sàrl gekümmert und diese Angelegenheit gänzlich an die
Treuhandfirma F. AG ausgelagert haben soll, indem sie jeweils die Tages-
abrechnungen der Salonangestellten unbesehen der Treuhandfirma über-
geben habe, ist unter der gegebenen Verdachtslage wenig glaubhaft. Es ist
kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die F. AG die Erträge der
B. Sàrl von sich aus derart unkorrekt hätte verbuchen sollen. Es ist viel-
mehr anzunehmen, dass die Gesuchsgegnerin dem Treuhandunternehmen
gegenüber nur einen Teil der Einnahmen deklarierte und diese die Buch-
haltung für die B. Sàrl gestützt auf die unkorrekten Angaben der Gesuchs-
gegnerin erstellte.
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den durchsuchen-
den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung
sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei
jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwie-
fern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und
einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie
aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens-
erheblich sind (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom
8. Mai 2013, E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Im Bereich der direkten
Bundessteuer können zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Steuer-
veranlagung eine gewisse Bedeutung haben. Aus diesem Grund ist der
Kreis der Dokumente, die für die entsprechenden Strafuntersuchungen von
Bedeutung sein können, sehr weit zu ziehen (Entscheid des Bundesstraf-
gerichts BE.2005.3 vom 23. September 2005, E. 3.4 m.w.H.). Betroffene
Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung
beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrer-
seits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ih-
rer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafun-
tersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von
sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt
haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1
in fine).
4.2 Die Gesuchsgegnerin soll im untersuchten Zeitraum als einzelzeichnungs-
berechtigte Geschäftsführerin der B. Sàrl diese bei der Hinterziehung von
Steuern unterstützt haben. Es kann daher davon ausgegangen werden,
dass die am Wohnort der Gesuchsgegnerin beschlagnahmten Papiere In-
formationen enthalten, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Dabei
können für die Untersuchung auch Unterlagen aus den Jahren vor oder
nach den zu untersuchenden Steuerperioden relevant sein (Entscheid des
Bundesstrafgerichts BE.2010.17 vom 12. November 2010, E. 4.3). Gründe,
die gegen das Vorliegen eines sachlichen Konnexes sprechen würden, hat
die Gesuchsgegnerin keine vorgebracht, und es sind auch keine ersichtlich.
5. Nach dem Gesagten ist daher das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, und
es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Unterlagen
zu entsiegeln und zu durchsuchen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterlie-
gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge-
bühr ist auf CHF 2'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die Unterlagen der Gesuchsgegnerin zu
entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 21. November 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- Rechtsanwälte Roland Keller und Angelo Fedi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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