Beschluss vom 16. Oktober 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A. & CO, vertreten durch Fürsprecher Aurelio A. Fer-
rari und Rechtsanwalt Leandro Perucchi,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2013.5
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Beschluss vom 25. März 2013 eröffnete die Eidgenössische Zollverwal-
tung (nachfolgend "EZV") gegen die Kommanditgesellschaft A. & Co sowie
gegen deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin B. und deren Kom-
manditär mit Einzelprokura C. eine Zollstrafuntersuchung wegen des Ver-
dachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009
über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) und
gegen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf-
recht (VStrR; SR 313.0; siehe act. 1.1 und 1.19). Gleichentags erliess sie
einen Durchsuchungsbefehl zwecks Vornahme einer Hausdurchsuchung in
den Räumlichkeiten der A. & Co (act. 1.2). Die entsprechende Hausdurch-
suchung erfolgte am 16. April 2013. Anlässlich dieser wurden eine Reihe
von Unterlagen und elektronischen Daten sichergestellt und auf Einsprache
von C. versiegelt (act. 1.3 – 1.7). Am 18. April 2013 wurde C. von der EZV
zur Sache einvernommen (act. 1.9). Am 22. April 2013 schritt die EZV zu
einer weiteren Hausdurchsuchung in den Lagerräumlichkeiten der A. & Co
im Lager der D. AG. Auch die bei dieser Durchsuchung sichergestellten
Unterlagen wurden auf entsprechende Einsprache hin versiegelt (act. 1.10,
1.11). In der Folge versuchten sowohl die EZV als auch die Rechtsvertreter
der A. & Co, sich in der Sache zu einigen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013
hielt die A. & Co letztlich aber an der Versiegelung fest (act. 4).
B. Mit Gesuch vom 17. Juni 2013 gelangte die EZV an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
"1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.
2. Die bei der Gesuchsgegnerin sichergestellten und von der EZV versiegelten Papiere und
anderen Informationsträger seien zu entsiegeln sowie zu deren weiteren Auswertung im
Rahmen der vorliegenden Untersuchung freizugeben.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
In ihrer Gesuchsantwort vom 22. Juli 2013 stellen Fürsprecher Ferrari und
Rechtsanwalt Perucchi im Namen der A. & Co sowie von C. und B. folgen-
de Rechtsbegehren (act. 8):
"1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin vom 17. Juni 2013 sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei das Gesuch der Gesuchstellerin vom 17. Juni 2013 abzuweisen.
- 3 -
3. Subeventualiter sei die Entsiegelung auf die bei der Gesuchsgegnerin 1 sichergestellten
Unterlagen zu beschränken, welche die Einfuhrvorgänge der 46 Kunstwerke dokumentieren,
die auf der Liste gemäss act. 1.9, Beilage 3 aufgeführt sind.
4. Subsubeventualiter sei die Entsiegelung auf die vorstehend in Ziff. 3 genannten Unterla-
gen sowie auf die diesbezügliche Korrespondenz zwischen der Gesuchsgegnerin 1 mit den
im Durchsuchungsbefehl vom 25. März 2013 bezeichneten Personen zu beschränken.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (inkl. MwSt.)."
Die Gesuchsantwort wurde der EZV am 25. Juli 2013 zur Kenntnis ge-
bracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das
Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103
Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012,
N. 2696). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der EZV
(Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
1.2
1.2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu
BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer
möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren In-
halt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so
werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3
VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der
Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Feb-
ruar 2010, E. 4.2 m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung ent-
scheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3
VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
1.2.2 Vorab gilt es mit Blick auf die einleitenden Bemerkungen in der Gesuchs-
antwort (act. 8, Rz. 1) festzuhalten, dass sich Verfahren und Vorausset-
zungen der Durchsuchung von Papieren im Bereich des Verwaltungsstraf-
- 4 -
rechts nach Art. 50 VStrR richten. Das Entsiegelungsverfahren ist vom Be-
schwerdeverfahren im Sinne von Art. 26 ff. VStrR zu unterscheiden. Die
Argumentation der Gesuchsgegnerin, wonach der Beschluss der Gesuch-
stellerin über die Eröffnung einer Zollstrafuntersuchung bzw. der hierauf er-
lassene Hausdurchsuchungsbefehl gemeinsam die im Entsiegelungsver-
fahren im Sinne eines Anfechtungsobjektes zu überprüfende Zwangs-
massnahmeverfügung darstellen würden, geht aus diesem Grund an der
Sache vorbei. Entsprechend ist sie denn auch mit ihrer im Rahmen der Ge-
suchsantwort verschiedentlich geäusserten Kritik an diesen beiden Akten-
stücken (vgl. bspw. act. 8, Rz. 39 ff., 47 – 63, 164 ff.) nicht zu hören.
1.2.3 Ebenso besteht entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin (act. 8,
Rz. 2) und angesichts der oben in E. 1.2.1 angeführten Praxis kein Anlass,
die beiden Beschuldigten B. und C. als Parteien in das vorliegende Verfah-
ren miteinzubeziehen. Die fraglichen Durchsuchungen betrafen aus-
schliesslich Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin. Hierbei erhob C. in de-
ren Namen und als deren Kommanditär mit Einzelprokura unter Hinweis
auf das Geschäftsgeheimnis Einsprache gegen die Durchsuchung der er-
hobenen Unterlagen und Datenträger (vgl. act. 1.3; 1.5; 1.9, S. 16). Soweit
C. nun erstmals im Rahmen der Gesuchsantwort geltend macht, es seien
auch ihm zurechenbare, private Daten sichergestellt worden (act. 8,
Rz. 118), erfolgt eine Einsprache seinerseits ohnehin verspätet. Letztlich
kann diese Frage aber offen gelassen werden, da bei einer Durchsuchung
allenfalls bestehenden Privatgeheimnissen gestützt auf Art. 50 Abs. 1
VStrR ohnehin Rechnung zu tragen ist.
1.3
1.3.1 Die Gesuchsgegnerin bringt in formeller Hinsicht vor, aufgrund der Verwei-
se auf die einschlägigen Strafverfahrensgesetze in Art. 104 Abs. 1 MWSTG
finde vorliegend die in Art. 248 Abs. 2 StPO enthaltene Frist von 20 Tagen
zur Einreichung des Gesuchs um Entsiegelung Anwendung. Nachdem die
Gesuchstellerin das Gesuch erst rund einen Monat nach Ablauf dieser Frist
gestellt habe, sei auf dieses nicht einzutreten (act. 8, Rz. 17 ff.).
1.3.2 Gemäss Art. 104 Abs. 1 MWSTG hat die beschuldigte Person Anspruch
auf ein faires Strafverfahren gemäss der Bundesverfassung und den ein-
schlägigen Strafverfahrensgesetzen. Die entsprechende Bestimmung wie-
derholt in allgemeiner Form das Gebot eines fairen Verfahrens, welches
aus Art. 6 EMRK, Art. 14 Abs. 3 des Internationalen Pakts vom 16. Dezem-
ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) und Art. 29
und 32 BV abgeleitet wird. Es verlangt ein Strafverfahren, das nach den
Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit und mit genügenden Verteidi-
- 5 -
gungsmöglichkeiten der beschuldigten Person ausgestaltet ist. Konkreti-
siert wird das Gebot eines fairen Verfahrens insbesondere durch die Un-
schuldsvermutung ("in dubio pro reo" und "nemo tenetur se ipsum accusa-
re"), das Beschleunigungsgebot, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
(Recht zu Beweisanträgen, Akteneinsichtsrecht etc.) und den Grundsatz
"ne bis in idem". Die Erwähnung dieser Grundsätze in Art. 104 Abs. 1
MWSTG dient als Leitlinie für die Behörden und Gerichte in der Rechtsan-
wendung (vgl. zum Ganzen CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/
PROBST, a.a.O., N. 2706 f.). Auch um den Verfahrensbestimmungen der
EMRK Rechnung zu tragen, entschied sich der Gesetzgeber bei der letzten
Reform des Mehrwertsteuerrechts dafür, einzelne Bestimmungen des
VStrR ausser Kraft zu setzen oder zu modifizieren (siehe bspw. Art. 101
Abs. 1, 103 Abs. 1 MWSTG und hierzu Amtl. Bull. 2009 N 490). Die Be-
stimmung zur Durchsuchung von Papieren in Art. 50 VStrR ist von diesen
Modifikationen jedoch nicht betroffen, so dass sich das Verfahren und die
Voraussetzungen einer solchen Durchsuchung auch im Bereich des Mehr-
wertsteuerstrafrechts primär nach dieser zu richten haben. Eine förmliche
Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248
Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Die be-
troffene Verwaltungsbehörde, hier die EZV, hat aber bei der Stellung von
Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech-
nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 104 Abs. 1 MWSTG; vgl. hier-
zu zuletzt BGE 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.2; siehe auch die Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2012.11 vom 20. Februar 2013,
E. 1.3.2; BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 1.3.2).
1.3.3 Vorliegend reichte die Gesuchstellerin ihr Gesuch knappe zwei Monate
nach Abschluss der Hausdurchsuchungen ein. Zu beachten ist, dass sie
sich unmittelbar im Anschluss an die Hausdurchsuchung – auf entspre-
chende Signale der Gesuchsgegnerin hin – um eine Verständigung mit die-
ser bemühte (vgl. act. 1.9, S. 16; 1.15; 1.17). Deren Mitteilung, definitiv an
der Versiegelung festhalten zu wollen, erfolgte am 2. Mai 2013 (act. 4),
mithin zehn Tage nach Abschluss der Hausdurchsuchungen. Angesichts
dieser Umstände kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
vorliegend nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gespro-
chen werden (siehe zuletzt gerade das Urteil des Bundesgerichts
1B_641/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.3, wo eine Dauer von rund eineinhalb
Monaten zwischen Hausdurchsuchung und Einreichung des Gesuchs
ebenfalls als unproblematisch angesehen wurde). Auf das Gesuch ist dem-
nach einzutreten.
- 6 -
2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im
Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten
Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei-
ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale
Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder
Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge-
lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie
allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu neh-
men. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender
Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten
Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind
(Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respek-
tiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung
der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheim-
nisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen
TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2012.11 vom
20. Februar 2013, E. 2.1; BE.2012.8 vom 19. September 2012, E. 2;
BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 2).
3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat-
verdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu
bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend de-
tailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allen-
falls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt
nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausrei-
chende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die
diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der
hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien
bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung
sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundes-
strafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort an-
geführten Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungs-
strafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine
unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des
Bundesstrafgerichts BE.2013.9 vom 6. August 2013, E. 2; BE.2012.11 vom
20. Februar 2013, E. 2.1 und 2.2; BE.2012.8 vom 19. September 2012,
E. 3.1).
- 7 -
3.2 Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich zusammengefasst geltend, gegen
E. bestehe der Verdacht, dieser habe verschiedene Kunstwerke im Ge-
samtwert von mindestens 75 Millionen Schweizer Franken in die Schweiz
importieren lassen, ohne die hierbei geschuldete Einfuhrsteuer zu entrich-
ten. Hierbei sei die Gesuchsgegnerin als Importeurin aufgetreten, welche
zwar im Zuge des mehrwertsteuerrechtlichen Verlagerungsverfahrens die
Einfuhrsteuer deklariert, diese aber durch anschliessende Geltendmachung
des ihr zustehenden Vorsteuerabzugsrechts zur Verrechnung gebracht ha-
be. Im Vergleich zur direkten Einfuhr der fraglichen Kunstwerke durch E.
selbst, welcher seinerseits keinen Vorsteuerabzug vornehmen könne, seien
auf diese Weise dem Staat geschuldete Abgaben widerrechtlich eingespart
worden (vgl. zum Ganzen act. 1, Ziff. II.2.2).
3.3
3.3.1 Die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen
Dienstleistungen und Rechte unterliegt der Einfuhrsteuer (Art. 52 Abs. 1
MWSTG). Für diese gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen
des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). Die Erhebung
dieser Steuer erfolgt in einem Veranlagungsverfahren. Mangels diesbezüg-
licher Bestimmungen im MWSTG gelten die Mitwirkungspflichten des Zoll-
veranlagungsverfahrens nach Art. 21 ff. des Zollgesetzes vom
18. März 2005 (ZG; SR 631.0). Wer Waren ins Zollgebiet verbringt,
verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und
unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen
(Art. 21 Abs. 1 ZG), gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 ZG). Die
anmeldepflichtige Person muss diese Waren zur Veranlagung anmelden
und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig
sind u. a. die zuführungspflichtigen Personen und die mit der Zollanmel-
dung beauftragten Personen (Art. 26 lit. a und b ZG). Die Zollanmeldung
erfolgt in einer der vorgesehenen Formen (Art. 28 ZG). Die von der Zollstel-
le angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person ver-
bindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG).
3.3.2 Bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") regist-
rierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Impor-
teure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen
geschuldete Steuer, statt sie der EZV zu entrichten, in der periodischen
Steuerabrechnung mit der ESTV im sog. Verlagerungsverfahren deklarie-
ren, sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich dar-
aus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben (Art. 63
Abs. 1 MWSTG). Die so deklarierte Einfuhrsteuer kann von der steuer-
pflichtigen Person als Vorsteuer abgezogen werden (Art. 28 Abs. 1 lit. c
- 8 -
MWSTG; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., N. 1868,
2031; siehe auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1612/2006
vom 9. Juli 2009, E. 3.3 m.w.H.).
3.3.3 Werden die Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig angemeldet oder
verheimlicht, liegt eine Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 4
lit. a MWSTG vor. Anstiftung wie auch Gehilfenschaft zu dieser Übertretung
sind ebenfalls strafbar (Art. 5 VStrR).
Wird durch arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen un-
rechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag
oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen
geschädigt wird, ist der Tatbestand des Abgabebetrugs gemäss Art. 14
Abs. 2 VStrR erfüllt. Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Ver-
wendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, sondern
es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 137 IV 25
E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. auch TPF 2008 128 E. 5.4).
3.4 Die Gesuchstellerin führt ein Strafverfahren gegen E. und stellte dabei fest,
dass im Jahr 2008 auf E. lautende Kunstwerke im offenen Lager der F. AG
eingelagert waren. Ein Vergleich der entsprechenden Lagerliste mit vor-
handenen Einfuhrverzollungen und der Internetpublikation des Hotels G.
über bei ihr befindliche, der Privatsammlung von E. zugewiesene Kunstge-
genstände ergab, dass sich mehrere Kunstgegenstände, die im Jahr 2008
auf E. im Lager der F. AG eingelagert waren, derzeit auf Grund einer Ein-
fuhr im Verlagerungsverfahren über die Gesuchsgegnerin im Hotel G. be-
finden (vgl. die Übersicht in act. 1.9, Beilage 3). Dort werden sie, obwohl
sie im Verlagerungsverfahren über die Gesuchsgegnerin importiert wurden,
als zur Privatsammlung von E. zugehörig bezeichnet (act. 1.9, Beilage 4).
Auf Grund der vorliegenden Akten besteht somit der hinreichende Ver-
dacht, dass die fraglichen Kunstgegenstände von Anfang an E. zuzurech-
nen waren und tatsächlich für ihn bzw. auf dessen Rechnung in die
Schweiz importiert wurden. Hätte sich E. selbst als Importeur der betroffe-
nen Kunstgegenstände deklariert, so wäre er diesbezüglich zur Deklaration
und Entrichtung der Einfuhrsteuer verpflichtet gewesen, ohne dass er nach-
folgend einen Vorsteuerabzug hätte geltend machen können. Indem die
Einfuhr der fraglichen Gegenstände durch die Gesuchsgegnerin erfolgte,
welche zur Deklaration der Einfuhrsteuer im oben beschriebenen Verlage-
rungsverfahren berechtigt ist, konnte diese mutmasslich einen ungerecht-
fertigten Vorsteuerabzug generieren, womit dem Staat Gelder in der Höhe
der geschuldeten Einfuhrsteuer vorenthalten wurden. Dem Vorbringen der
- 9 -
Gesuchsgegnerin, sie habe im Rahmen des Verlagerungsverfahrens die
geschuldete Einfuhrsteuer ordnungsgemäss deklariert, womit jeglicher
Verdacht auf Steuerhinterziehung wegfalle (act. 8, Rz. 69 ff.), kann nicht
gefolgt werden. Diesbezüglich entscheidend ist, dass die Anwendung des
Verlagerungsverfahrens bei der Einfuhr der Kunstgegenstände auf Seiten
der Gesuchsgegnerin – wie sie selber einräumt (act. 8, Rz. 71) – letztlich
zu keiner fiskalischen Belastung führt. Wäre die Einfuhr der Kunstgegen-
stände demgegenüber durch den mutmasslichen Eigentümer E. erfolgt, so
wäre es zu einer entsprechenden fiskalischen Belastung gekommen. Ent-
scheidend ist somit vorliegend, wem die importierten Kunstgegenstände
zuzurechnen sind. Auf Grund der vorliegenden Akten drängt sich die Ver-
mutung auf, dass E. der Eigentümer der fraglichen Gegenstände ist und die
Einfuhr letztlich auf dessen Rechnung erfolgte. Der entsprechende Ver-
dacht wird zwar von der Gesuchsgegnerin in pauschaler Weise bestritten
(ausdrücklich in act. 8, Rz. 93), jedoch mit keinerlei sachdienlichen Erklä-
rungen oder entsprechenden Beweismitteln entkräftet. Die übrigen Einre-
den und Einwendungen der Gesuchsgegnerin unter dem Gesichtspunkt
des Tatverdachts betreffen schliesslich die angeblich mangelhafte Begrün-
dung der Verdachtslage im Beschluss betreffend Eröffnung der Untersu-
chung bzw. im Durchsuchungsbefehl. Damit ist sie jedoch – wie gesagt
(siehe oben E. 1.2.2) – nicht zu hören. Ob der aktuell bestehende Verdacht
im weiteren Verlauf der Untersuchung weiter erhärtet oder allenfalls ent-
kräftet werden kann, hängt nicht zuletzt auch von der Durchsuchung der
vorliegend betroffenen Unterlagen und Datenträger ab.
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu-
chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu-
tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen
hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen,
inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen
und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie
aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens-
erheblich sind (vgl. zuletzt BGE 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1
m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und
Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungs-
hindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegen-
heit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich
keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt
besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. kom-
- 10 -
plexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (BGE 1B_637/2012 vom
8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine).
4.2 Vorliegend sichergestellt wurden Geschäftsunterlagen der Gesuchsgegne-
rin betreffend Transporte, Lieferscheine, Verkäufe, einschliesslich zugehö-
riger Kundendaten, Leihgaben, Rechnungen von Spediteuren, Vertrags-
entwürfe, Steuerunterlagen, Versicherungszertifikate sowie interne Hilfsdo-
kumente (act. 1.4). Elektronisch gespiegelt wurden zudem ab dem Server
der Gesuchsgegnerin die Benutzerkonten der beiden Gesellschafter C. und
B. sowie dasjenige der für die Buchhaltung verantwortlichen Person bzw.
die dort abgespeicherten Daten (act. 1.5 und 1.7). Hinsichtlich der grund-
sätzlichen Relevanz der sichergestellten Papiere und Daten stellte die Ge-
suchstellerin in ihrem Gesuch geradezu exemplarisch dar, dass sich unter
den zu durchsuchenden Papieren und Datenträgern Schriften befinden, die
für die Untersuchung von Bedeutung sein können (act. 1, Ziff. II.2.3).
4.3 Die Gesuchsgegnerin macht demgegenüber geltend, die sichergestellten
Dokumente hätten nachweislich überwiegend keinerlei Berührungspunkte
zu ihrer Kundenbeziehung mit E., um die es gemäss Zwangsmassnahme-
verfügung ausschliesslich gehe (vgl. act. 8, Rz. 110, 116, 148 ff.). Diesbe-
züglich suggeriert die Gesuchsgegnerin zudem, es fehle am für eine
Durchsuchung notwendigen Konnex zwischen den zu untersuchenden
Straftaten und den sichergestellten Dokumenten, nachdem sich das Ver-
fahren in erster Linie gegen E. als Beschuldigten und nicht gegen die Ge-
suchsgegnerin richte (act. 8, Rz. 150). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass
sich anhand des oben Ausgeführten auch ein hinreichender Tatverdacht
gegen die Gesuchsgegnerin auf eine Mitbeteiligung an der mutmasslich
begangenen Steuerhinterziehung ergibt. Entsprechend hat denn auch die
Gesuchstellerin eine Strafuntersuchung gegen die Gesuchsgegnerin selbst
eröffnet (act. 1.1). Der Durchsuchungsbefehl beschränkt sich im Weiteren
auch nicht bloss auf Unterlagen und elektronische Daten über die betroffe-
nen Kunstwerke, welche im Zusammenhang mit E. stehen. Vielmehr betrifft
der Durchsuchungsbefehl auch Unterlagen im Zusammenhang mit weite-
ren namentlich genannten und allfälligen weiteren bisher nicht bekannten
Personen (act. 1.2). Entsprechend führt denn auch die Gesuchstellerin aus,
dass sich der Verdacht auf unrechtmässige Einfuhren über das Verlage-
rungsverfahren gegen mehrere involvierte Personen und über mehrere
Jahre bezieht (act. 1, Ziff. II.2.3). Demzufolge ergeben sich auch anhand
eines Vergleichs mit dem mutmasslichen Deliktszeitraum und dem zeitli-
chen Rahmen, welchen die sichergestellten Unterlagen und Daten betref-
fen, keine Unterlagen, welche von vornherein ohne Relevanz für die Unter-
suchung sind. Insbesondere können die vor dem mutmasslichen Delikts-
- 11 -
zeitraum angelegten Geschäftsunterlagen auch darüber Klarheit verschaf-
fen, ob und aufgrund welcher Rechtsgeschäfte die während der betreffen-
den Periode importierten Kunstgegenstände im Zeitpunkt der Einfuhr tat-
sächlich im Eigentum der Gesuchsgegnerin standen, wie diese selbst gel-
tend macht. Soweit die Gesuchsgegnerin bzw. C. erstmals im Rahmen der
Gesuchsantwort geltend machen, es seien auch C. persönlich zurechenba-
re, private Daten sichergestellt worden (act. 8, Rz. 118), erfolgt das ent-
sprechende Vorbringen nach dem Gesagten (siehe oben E. 1.2.3) verspä-
tet. Wie in der Gesuchsantwort eingeräumt wird, war die fragliche Dropbox
aber im Zeitpunkt der Sicherstellung mit dem Geschäfts-Server der Ge-
suchsgegnerin verbunden (act. 8, Rz. 120). Dieser Umstand rechtfertigt die
Vermutung, dass C. in seiner Dropbox nicht nur private, sondern auch ge-
schäftliche Daten bearbeitete. Davon, dass der entsprechende Datenträger
offensichtlich keinen Zusammenhang mit der Strafuntersuchung hätte,
kann nicht gesprochen werden. Insgesamt versäumte es die Gesuchsgeg-
nerin ihrer Obliegenheit nachzukommen, jene Gegenstände einzeln zu be-
nennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang
mit der Strafuntersuchung aufweisen. Auf ihre lediglich pauschalen und in
sachlicher Hinsicht unberechtigten Vorbehalte in persönlicher (E.) und zeit-
licher (Deliktszeitraum) Hinsicht ist daher an dieser Stelle nicht weiter ein-
zugehen.
5.
5.1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen
(Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsge-
heimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren,
Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem
Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR).
5.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer
Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden,
sind von der Gesuchsgegnerin keine angerufen worden. Bei den lediglich in
pauschaler Weise geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen (act. 8,
Rz. 109 ff.), welche in den die Galerie der Gesuchsgegnerin betreffenden
Unterlagen enthalten sein könnten, handelt es sich nicht um solche, welche
gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR dem Zugriff der bzw. der Kenntnisnahme
durch die Strafverfolgungsbehörden vorzuenthalten sind und im Rahmen
eines Entsiegelungsverfahrens eine Triage durch die Beschwerdekammer
erforderlich machen (vgl. hierzu u. a. den Entscheid des Bundesstrafge-
richts BE.2009.19 vom 3. November 2009, E. 4.2). Bezüglich allfälliger in
den gespiegelten elektronischen Daten enthaltener Geschäftsgeheimnisse
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wird die Gesuchstellerin dem Aspekt der Datensicherheit grösstmögliche
Beachtung widmen müssen (TPF 2009 176 E. 4.1).
6. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und es ist
die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Unterlagen und
Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen. Dabei wird sie diejenigen Be-
weismittel, die sie für das Strafverfahren verwenden will, mittels beschwer-
defähiger Verfügung zu beschlagnahmen und die anderen umgehend den
Berechtigten zurückzugeben haben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
1B_109/2010 vom 14. September 2010, E. 6.3).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterlie-
gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge-
bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen und Da-
ten zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 17. Oktober 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung
- Fürsprecher Aurelio A. Ferrari und Rechtsanwalt Leandro Perucchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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