Beschluss vom 6. November 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Ulrich Kohli
und Guido E. Urbach,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2013.7
- 2 -
Sachverhalt:
A. Im Rahmen einer gegen B. laufenden Verwaltungsstrafuntersuchung stellte
die verfahrensführende Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend
"EZV") fest, dass ursprünglich im offenen Zolllager (nachfolgend "OZL") der
C. AG auf B. eingelagerte Kunstgegenstände durch die D. & Co im mehr-
wertsteuerrechtlichen Verlagerungsverfahren in die Schweiz eingeführt
wurden und sich heute im Hotel E. als zur Privatsammlung von B. zugehö-
rig bezeichnet befinden. Im Zusammenhang mit Falschanmeldungen und
dem Verlagerungsverfahren tauchte gemäss den Erkenntnissen der EZV
gelegentlich die A. AG zusammen mit "F." als Warenversenderin, als Im-
porteurin oder als Rechnungsstellerin auf (vgl. act. 1.1, 1.2, 1.3). Da B.
Verwaltungsratspräsident der A. AG ist (vgl. act. 1.16), ergab sich der Ver-
dacht, diese sei massgeblich in die Falschanmeldungen und in die un-
rechtmässige Beanspruchung des Verlagerungsverfahrens involviert. Auf-
grund des entsprechenden Verdachts der Mehrwertsteuerhinterziehung
nach Art. 96 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG;
SR 641.20) und des Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR;
SR 313.0) eröffnete die EZV am 25. März 2013 ein Verwaltungsstrafverfah-
ren gegen die A. AG (act. 1.4).
B. Am 16. April 2013 schritt die EZV in den Räumlichkeiten der A. AG zur
Hausdurchsuchung (act. 1.6). Die im Rahmen dieser Durchsuchung vorge-
fundenen Unterlagen in Papierform wurden als Beweismittel beschlag-
nahmt (act. 1.7). Dagegen erhob die A. AG Einsprache gegen die Durchsu-
chung der elektronischen Daten, welche ab ihrem Server sichergestellt
wurden (act. 1.8, 1.12). Auf entsprechende Anfrage (vgl. act. 1.13) teilte der
Vertreter der A. AG der EZV am 7. Mai 2013 mit, dass sie grundsätzlich an
der Versiegelung der Daten festhalte (act. 1.15).
C. Mit Gesuch vom 25. Juni 2013 gelangte die EZV an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
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"1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.
2. Der bei der Gesuchsgegnerin sichergestellte und von der EZV versiegelte elektronische
Datenträger sei zu entsiegeln sowie zu dessen weiteren Auswertung im Rahmen der vorlie-
genden Untersuchung freizugeben.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
Mit Gesuchsantwort vom 19. Juli 2013 beantragt die A. AG (act. 4):
"1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden kann und die von der Gesuchstellerin erstellte externe Festplatte LaCie-Harddisk
(Logfiles 13-049-1 bis 13-049-10 sowie 1 ISO-File; "LaCie-Harddisk") zu löschen;
2. Eventualiter, sei es der Gesuchstellerin zu untersagen, die am 16. April 2013 bei der Ge-
suchsgegnerin, auf der "LaCie-Harddisk" sichergestellten elektronischen Daten zu entsie-
geln und durchsuchen;
3. Sub-eventualiter, seien diejenigen Daten auszuscheiden und von der "LaCie-Harddisk" zu
löschen,
(a) die mit dem Gegenstand der Untersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang ste-
hen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Tatbeständen aufweisen;
(b) die sich auf die Liegenschaftsverwaltung, Aviatik, Organisation des Poloturniers, Sekre-
tariatsdienste für Drittpersonen sowie private Dokumente der Mitarbeitenden der Gesuchs-
gegnerin beziehen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin."
Die Gesuchsantwort wurde der EZV am 23. Juli 2013 zur Kenntnis ge-
bracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das
Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103
Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012,
N. 2696). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der EZV
(Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
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1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu
BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer
möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren In-
halt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so
werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3
VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der
Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Feb-
ruar 2010, E. 4.2 m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung ent-
scheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3
VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
1.3
1.3.1 Die Gesuchsgegnerin bringt in formeller Hinsicht vor, die Gesuchstellerin
habe nach der Hausdurchsuchung insgesamt 70 Tage zugewartet, bevor
sie das Entsiegelungsgesuch gestellt habe. Das sei eindeutig als Verstoss
gegen das Beschleunigungsgebot zu werten, weshalb auf das Entsiege-
lungsgesuch nicht einzutreten sei (act. 4, Rz. 18 ff.).
1.3.2 Verfahren und Voraussetzungen zur Durchsuchung von Papieren im Be-
reich des Mehrwertsteuerstrafrechts richten sich primär nach Art. 50 VStrR.
Eine förmliche Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem
Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entneh-
men. Die betroffene Verwaltungsbehörde, hier die EZV, hat aber bei der
Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausrei-
chend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 104 Abs. 1
MWSTG; vgl. hierzu zuletzt BGE 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.2;
siehe auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2012.11 vom
20. Februar 2013, E. 1.3.2; BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 1.3.2).
1.3.3 Vorliegend reichte die Gesuchstellerin ihr Gesuch knapp über zwei Monate
nach Abschluss der Hausdurchsuchung ein. Diesbezüglich zu beachten
bleibt, dass sie sich im Anschluss an die Hausdurchsuchung zuerst um ei-
ne Verständigung mit der Gesuchsgegnerin bemühte (vgl. act. 1.13). Deren
Mitteilung, definitiv an der Versiegelung festhalten zu wollen, erfolgte am
7. Mai 2013 (act. 1.15), mithin rund 20 Tage nach der Hausdurchsuchung.
Bis zur Einreichung des Gesuchs dauerte es danach rund 50 Tage. Ange-
sichts dieser Umstände kann vorliegend – auch wenn die Gesuchstellerin
allfällige Bemühungen um eine Einigung mit den jeweils Betroffenen in zeit-
licher Hinsicht rasch vorantreiben sollte – mit Blick auf die bundesgerichtli-
che Rechtsprechung nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsge-
bots gesprochen werden (siehe zuletzt gerade das Urteil des Bundesge-
richts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.3, wo eine Dauer von rund ein-
- 5 -
einhalb Monaten zwischen Hausdurchsuchung und Einreichung des Ge-
suchs als unproblematisch angesehen wurde).
1.3.4 Vorliegend zur Beurteilung steht die Entsiegelung von ab dem Server bzw.
peripher daran angeschlossenen Computern der Gesuchsgegnerin gespie-
gelten elektronischen Daten. Sie ist damit die Inhaberin der betroffenen Da-
ten und als solche zur Einsprache gegen deren Durchsuchung legitimiert.
Auf das Gesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im
Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten
Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei-
ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale
Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder
Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge-
lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie
allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu neh-
men. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender
Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten
Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind
(Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respek-
tiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung
der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheim-
nisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen
TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2012.11 vom
20. Februar 2013, E. 2.1; BE.2012.8 vom 19. September 2012, E. 2;
BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 2).
3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat-
verdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu
bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend de-
tailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allen-
falls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt
nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausrei-
chende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die
diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der
hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien
bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung
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sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundes-
strafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort an-
geführten Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungs-
strafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine
unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des
Bundesstrafgerichts BE.2013.9 vom 6. August 2013, E. 2; BE.2012.11 vom
20. Februar 2013, E. 2.1 und 2.2; BE.2012.8 vom 19. September 2012,
E. 3.1).
3.2
3.2.1 Die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen
Dienstleistungen und Rechte unterliegt der Einfuhrsteuer (Art. 52 Abs. 1
MWSTG). Für diese gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen
des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). Die Erhebung
dieser Steuer erfolgt in einem Veranlagungsverfahren. Mangels diesbezüg-
licher Bestimmungen im MWSTG gelten die Mitwirkungspflichten des Zoll-
veranlagungsverfahrens nach Art. 21 ff. des Zollgesetzes vom 18. März
2005 (ZG; SR 631.0). Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt
oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der
nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1
ZG), gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 ZG). Die anmeldepflich-
tige Person muss diese Waren zur Veranlagung anmelden und die Begleit-
dokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig sind u. a. die
zuführungspflichtigen Personen und die mit der Zollanmeldung beauftrag-
ten Personen (Art. 26 lit. a und b ZG). Die Zollanmeldung erfolgt in einer
der vorgesehenen Formen (Art. 28 ZG). Die von der Zollstelle angenom-
mene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich
(Art. 33 Abs. 1 ZG).
3.2.2 Bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") regist-
rierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Impor-
teure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen
geschuldete Steuer, statt sie der EZV zu entrichten, in der periodischen
Steuerabrechnung mit der ESTV im sog. Verlagerungsverfahren deklarie-
ren, sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich dar-
aus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben (Art. 63
Abs. 1 MWSTG). Die so deklarierte Einfuhrsteuer kann von der steuer-
pflichtigen Person als Vorsteuer abgezogen werden (Art. 28 Abs. 1 lit. c
MWSTG; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., N. 1868,
2031; siehe auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1612/2006
vom 9. Juli 2009, E. 3.3 m.w.H.).
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3.2.3 Werden die Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig angemeldet oder
verheimlicht, liegt eine Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 4
lit. a MWSTG vor. Anstiftung wie auch Gehilfenschaft zu dieser Übertretung
sind ebenfalls strafbar (Art. 5 VStrR).
Wird durch arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen un-
rechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag
oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen
geschädigt wird, ist der Tatbestand des Abgabebetrugs gemäss Art. 14
Abs. 2 VStrR erfüllt. Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Ver-
wendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, sondern
es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 137 IV 25
E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. auch TPF 2008 128 E. 5.4).
3.3 Die Gesuchstellerin führt ein Strafverfahren gegen B. und stellte dabei fest,
dass im Jahr 2008 auf B. lautende Kunstwerke im OZL der C. AG eingela-
gert waren. Ein Vergleich der entsprechenden Lagerliste mit vorhandenen
Einfuhrverzollungen und der Internetpublikation des Hotels E. über bei ihr
befindliche, der Privatsammlung von B. zugewiesene Kunstgegenstände
ergab, dass sich mehrere Kunstgegenstände, die im Jahr 2008 auf B. im
OZL eingelagert waren, derzeit auf Grund einer Einfuhr im Verlagerungs-
verfahren über die D. & Co im Hotel E. befinden. Dort werden sie, obwohl
sie im Verlagerungsverfahren über diese Galerie importiert wurden, als zur
Privatsammlung von B. zugehörig bezeichnet. In Zusammenhang mit dies-
bezüglichen Falschanmeldungen und dem Verlagerungsverfahren tauchte
gelegentlich die Gesuchsgegnerin zusammen mit "F." als Warenversende-
rin, als Importeurin oder als Rechnungsstellerin auf. So ergaben die Abklä-
rungen beispielsweise, dass in einem Verlagerungsverfahren aus dem Jahr
2008 über die D. & Co als Warenversenderin eine "F." mit Zustelladresse
der Gesuchsgegnerin bezeichnet wurde (act. 1.1). Bei der Einfuhr einer
Skulptur am 28. August 2009 figurierte als Importeurin und Empfängerin ei-
ne "F.", deren Adresse mit derjenigen der Gesuchsgegnerin übereinstimmt.
Zudem wurde festgestellt, dass diese Skulptur im Februar 2008 noch zu ei-
nem erheblich höheren Wert als in der Einfuhrdeklaration angegeben im
OZL der C. AG auf B. eingelagert war (act. 1.2). Auf einer Rechnung einer
"F." wurde weiter ein Hinweis auf die Gesuchsgegnerin entdeckt (act. 1.3).
Obwohl eine "F." bei Einfuhren als Warenversenderin oder als Importeurin
bezeichnet wurde und als Rechnungsstellerin fungierte, konnte in der
Schweiz unter dieser Bezeichnung weder eine natürliche noch eine juristi-
sche Person ausfindig gemacht werden. Da die Gesuchsgegnerin jedoch
im Zusammenhang mit "F." genannt wurde, besteht der Verdacht, dass es
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sich bei "F." um ein nach aussen vorgegebenes Unternehmen bzw. um ei-
ne angeblich existierende Person handelt, um die wahren Importeure bzw.
Beteiligten nicht zu nennen. Der entsprechende Verdacht erscheint erhärtet
aufgrund der Aussagen des ehemaligen Geschäftsführers der Gesuchs-
gegnerin, wonach dieser die Firma "F." überhaupt nicht gekannt haben will
und auch nicht wusste, warum der Postverkehr mit "F." über die Gesuchs-
gegnerin abgewickelt worden ist (act. 1.10, S. 3). Das Vorbringen der Ge-
suchsgegnerin, wonach es sich bei "F." um eine legitime ausländische, offi-
ziell registrierte Kunstgesellschaft, welche offensichtlich eine Korrespon-
denz- bzw. Zustelladresse in der Schweiz habe (act. 4, Rz. 41), blieb bisher
unbelegt und vermag den bestehenden Tatverdacht demnach nicht zu ent-
kräften.
Auf Grund der vorliegenden Akten besteht somit der hinreichende Ver-
dacht, dass die fraglichen Kunstgegenstände von Anfang an B. zuzurech-
nen waren und tatsächlich für ihn bzw. auf dessen Rechnung in die
Schweiz importiert wurden. Hätte sich B. selbst als Importeur der betroffe-
nen Kunstgegenstände deklariert, so wäre er diesbezüglich zur Deklaration
und Entrichtung der Einfuhrsteuer verpflichtet gewesen, ohne dass er nach-
folgend einen Vorsteuerabzug hätte geltend machen können. Indem die
Einfuhr der fraglichen Gegenstände durch die erwähnte Galerie erfolgte,
welche zur Deklaration der Einfuhrsteuer im oben beschriebenen Verlage-
rungsverfahren berechtigt ist, konnte diese mutmasslich einen ungerecht-
fertigten Vorsteuerabzug generieren, womit dem Staat Gelder in der Höhe
der geschuldeten Einfuhrsteuer vorenthalten wurden.
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu-
chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu-
tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen
hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen,
inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen
und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie
aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens-
erheblich sind (vgl. zuletzt BGE 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1
m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und
Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungs-
hindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegen-
heit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich
keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt
besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. kom-
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plexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (BGE 1B_637/2012 vom
8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine).
4.2 Gemäss derzeitiger Aktenlage wurde nicht nur die Briefpost für "F." an die
Adresse der Gesuchsgegnerin geliefert (act. 1.9, S. 2), sondern es ist
überdies nicht auszuschliessen, dass über die Gesuchsgegnerin administ-
rative Arbeiten im Zusammenhang mit Kunstgegenständen von B. getätigt
wurden (act. 1.10, S. 4). Offenbar sollen auch Gemälde, welche sich als
Leihgabe von B. in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin befanden,
durch diese versichert worden sein (act. 1.10, S. 5). Der pauschal erhobe-
ne Einwand, die Gesuchsgegnerin habe mit Kunst nichts zu tun (act. 4,
Rz. 54), erweist sich demnach als unzutreffend. Vor diesem Hintergrund ist
ohne weiteres zu erwarten, dass sich in den sichergestellten Daten weitere
sachdienliche Informationen zur Klärung des Sachverhalts befinden, wel-
cher Gegenstand der Untersuchung bildet. Indem sich die Gesuchsgegne-
rin vor diesem Hintergrund mit dem kaum substantiierten Einwand begnüg-
te, die sichergestellten Daten seien für die Untersuchung nicht von Bedeu-
tung (act. 4, Rz. 51 ff.), versäumte sie es, ihrer Obliegenheit nachzukom-
men, jene Daten einzeln zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich
keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen.
5.
5.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum
gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind
mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50
Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis so-
wie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apo-
thekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Be-
ruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestim-
mungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfas-
sungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36
Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
5.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer
Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden,
sind von der Gesuchsgegnerin keine angerufen worden. Bei den lediglich in
pauschaler Weise geltend gemachten Geschäfts- bzw. Privatgeheimnissen
der Mitarbeitenden der Gesuchsgegnerin (act. 4, Rz. 109 ff.), welche in den
die Gesuchsgegnerin betreffenden Daten enthalten sein könnten, handelt
es sich nicht um solche, welche gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR dem Zugriff
der bzw. der Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden vorzu-
- 10 -
enthalten sind und im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens eine Triage
durch die Beschwerdekammer erforderlich machen (vgl. hierzu u. a.
TPF 2009 176 E. 4.2). Bezüglich allfälliger in den gespiegelten elektroni-
schen Daten enthaltener Geschäftsgeheimnisse wird die Gesuchstellerin
dem Aspekt der Datensicherheit grösstmögliche Beachtung widmen müs-
sen (TPF 2009 176 E. 4.2).
6. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und es ist
die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Daten zu entsie-
geln und zu durchsuchen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterlie-
gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge-
bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Daten zu entsiegeln
und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 7. November 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung
- Rechtsanwälte Ulrich Kohli und Guido E. Urbach
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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