Beschluss vom 17. September 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A.,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2014.10
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") gegen die
B. AG, die C. AG sowie gegen D. und E. wegen des Verdachts der ver-
suchten und vollendeten Steuerhinterziehung, des Steuerbetrugs und wei-
terer Steuerwiderhandlungen eine besondere Untersuchung im Sinne der
Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt;
- sie gleichzeitig gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der
Hinterziehung von Verrechnungssteuern gemäss Art. 61 lit. a des Bundes-
gesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrech-
nungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) ein Verwaltungsstrafverfahren führt;
- im Rahmen dieser Untersuchungen am 25. Juni 2014 eine Hausdurchsu-
chung in Z., der Geschäftsadresse von A. und gleichzeitig einer Zweignie-
derlassung der C. AG, stattfand (act. 1.1);
- die ESTV hierbei verschiedene Unterlagen sicherstellte und A. gegen de-
ren Durchsuchung Einsprache erhob (act. 1.1, S. 4);
- die ESTV am 30. Juli 2014 der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts das entsprechende Gesuch um Entsiegelung unterbreitete (act. 1);
- A. diesbezüglich mit Eingabe vom 28. August 2014 erklärte, er ziehe seine
Einsprache zurück (act. 3.1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen
gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter gemäss Art. 191
Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19 – 50 VStrR richtet;
- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuer-
recht das VStrR Anwendung findet und die ESTV die verfolgende und urtei-
lende Verwaltungsbehörde ist (Art. 67 Abs. 1 VStG);
- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Pa-
pieren zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Eingabe vom 28. August 2014
(act. 3.1) seine Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten
Unterlagen sinngemäss zurückzog;
- das vorliegende Verfahren daher zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt den Beschluss des Bundesstrafge-
richts BE.2014.6 vom 22. Juli 2014; siehe auch den Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BE.2010.18 vom 6. Oktober 2010);
- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind
(vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3);
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 17. September 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- A.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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