Beschluss vom 16. Oktober 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2014.11
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt u. a. ge-
gen die B. AG, die C. AG und gegen D. eine besondere Untersuchung im
Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der ver-
suchten und vollendeten Steuerhinterziehung, des Steuerbetrugs und wei-
terer Steuerwiderhandlungen. Gleichzeitig führt sie gegen unbekannte Tä-
terschaft ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinter-
ziehung von Verrechnungssteuern gemäss Art. 61 lit. a des Bundesge-
setzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrech-
nungssteuergesetz, VStG; SR 642.21).
Im Rahmen dieser Untersuchungen nahm die ESTV am 25. Juni 2014 eine
Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der A. AG vor. Dabei stellte sie
verschiedene Akten und eine IT-Kopie der Buchhaltungen der B. AG und
der C. AG sowie entsprechende E-Mailkorrespondenz mit den beiden Ge-
sellschaften sicher. Hierbei erhob die A. AG Einsprache gegen die Durch-
suchung dieser Unterlagen und Datenträger, weshalb diese versiegelt wur-
den (act. 1.1).
B. Mit Gesuch vom 11. August 2014 gelangte die ESTV an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1):
1. Die ESTV sei zu ermächtigen, die am 25. Juni 2014 in den Geschäftsräumen der A. AG
(…) sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsu-
chen.
2. Die Verfahrenskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
In ihrer Gesuchsantwort vom 29. August 2014 bezeichnet die A. AG die
Positionen HEK 006, HEK 017, HEK 018, HEK 023, HEK 035, HEK 036
und HEK 038 gemäss dem Protokoll über die versiegelten Akten als für das
laufende Verfahren irrelevant und ersucht um Rücksendung dieser Akten.
Die übrigen Akten betreffend erklärt sich die A. AG mit dem Gesuch einver-
standen (act. 5).
Mit Replik vom 11. September 2014 hält die ESTV am Entsiegelungsge-
such fest (act. 7). In ihrer Duplik vom 25. September 2014 führt die A. AG
aus, sie könne der Argumentation der ESTV in ihrer Replik nicht zustim-
men. Damit das laufende Verfahren nicht unnötigerweise verzögert werde,
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stimme sie der vollständigen Entsiegelung gemäss Ziff. 1 der Replik unter
Berücksichtigung ihres zitierten Vorbehalts zu (act. 10). Die Duplik wurde
der ESTV am 26. September 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ge-
genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss
Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19 – 50 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der
Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuerrecht fin-
det ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und
urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).
1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu
BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer
möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren In-
halt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so
werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3
VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der
Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Feb-
ruar 2010, E. 4.2 m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung ent-
scheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3
VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehör-
de hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungs-
gebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV
246 E. 3.2).
1.3 Gegenstand des Ersuchens bildet die Entsiegelung von in den Räumlich-
keiten der Gesuchsgegnerin sichergestellten Unterlagen und ab deren Ser-
ver bzw. Datenträger gespiegelten elektronischen Daten. Die Gesuchsgeg-
nerin ist Inhaberin der betroffenen Unterlagen bzw. Daten und somit zur
Einsprache gegen deren Durchsuchung legitimiert. Die übrigen Eintretens-
voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch
ist einzutreten.
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1.4 Im Rahmen ihrer Gesuchsantwort erklärte sich die Gesuchsgegnerin
betreffend einen Teil der sichergestellten Unterlagen bzw. elektronischen
Daten mit dem Entsiegelungsgesuch einverstanden (act. 5, S. 2). Damit hat
sie diesbezüglich ihre Einsprache teilweise zurückgezogen, weshalb das
Verfahren diese Unterlagen bzw. elektronischen Daten betreffend zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu u. a. den
Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2014.6 vom 22. Juli 2014; siehe
auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.18 vom 6. Okto-
ber 2010). Weiterhin Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die
Frage nach der Zulässigkeit der Durchsuchung der Unterlagen gemäss den
Positionen HEK 006, HEK 017, HEK 018, HEK 023, HEK 035, HEK 036
und HEK 038 gemäss dem Protokoll über die versiegelten Akten (siehe
act. 1.1). Das in der Duplik erklärte Einverständnis der Gesuchsgegnerin zu
deren Durchsuchung erfolgte ausdrücklich nicht vorbehaltlos, weshalb
diesbezüglich keine Gegenstandslosigkeit des Verfahrens angenommen
werden kann.
2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im
Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten
Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei-
ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale
Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder
Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge-
lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie
allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu neh-
men. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender
Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten
Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind
(Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respek-
tiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung
der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheim-
nisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen
TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2014.8 vom
16. Juni 2014, E. 2; BE.2013.10 vom 21. November 2013, E. 2).
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3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat-
verdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu
bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend de-
tailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allen-
falls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt
nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausrei-
chende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die
diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der
hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien
bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung
sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundes-
strafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort an-
geführten Überlegungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten
gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch dies-
bezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsan-
wendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BE.2013.7 vom 6. November 2013, E. 3.1; BE.2013.6 vom 29. Okto-
ber 2013, E. 3.1).
3.2
3.2.1 Eine Steuerhinterziehung begeht u. a., wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich
oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder
dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (vgl. Art. 175 Abs. 1
DBG).
Eines Steuerbetrugs macht sich strafbar, wer zum Zwecke einer Steuerhin-
terziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie
Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise oder
andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht (Art. 186 Abs. 1
DBG).
Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines ande-
ren dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält, wird, sofern nicht die
Strafbestimmung von Art. 14 VStrR zutrifft, wegen Hinterziehung bestraft
(Art. 61 lit. a VStG).
3.2.2 Aufgrund der weitgehend unbestritten gebliebenen Ausführungen der Ge-
suchstellerin und der durch diese eingereichten Akten ergibt sich die nach-
folgend geschilderte Verdachtslage. D. war im untersuchten Tatzeitraum,
mithin in den Jahren 2005 bis 2012, Alleinaktionär und Verwaltungsratsprä-
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sident der E. mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Diese Ge-
sellschaft stand mit zwei Schweizer Gesellschaften, deren Alleinaktionär
und Verwaltungsratspräsident ebenfalls D. ist, in vertraglichen Beziehun-
gen. So verpflichtete sie sich gegenüber der B. AG für die Produkte- und
Preisgestaltung gelieferter Dienstleistungen innerhalb der Gruppe
(B. AG/C. AG) sowie für die Buchhaltung, die Beratung bei der Immobilien-
verwaltung sowie die Personalpolitik (act. 1.2). Andererseits verpflichtete
sie sich gegenüber der C. AG, ihr Know-How sowie ihre weltweite Erfah-
rung mit dem "System G." zur Verfügung zu stellen (act. 1.3). Aufgrund die-
ser Vertragsverhältnisse habe die E. den beiden Schweizer Gesellschaften
in den Jahren 2005 bis 2010 rund Fr. 2'250'000.-- in Rechnung gestellt. Ei-
nige dieser Rechnungen liegen dem Gesuch bei (act. 1.4). Zu diesem Auf-
wand kommen in den Jahresrechnungen 2011 und 2012 der C. AG ausge-
wiesene Lizenzaufwendungen von rund Fr. 830'000.-- (act. 1.5).
Zu diesen Erkenntnissen führt die Gesuchstellerin aus, die Bezahlung der
Rechnungen aus dem Lizenzvertrag mit der C. AG sei in den Jahren 2005
bis 2010 nicht transparent ausgewiesen worden. Die Bezahlung der Rech-
nungen habe teilweise erst Jahre nach Rechnungsstellung stattgefunden
(vgl. hierzu die Beispiele in act. 1.6). Die verbuchten Beträge würden zu-
dem teilweise nicht mit den vorhandenen Rechnungen übereinstimmen,
was vermuten lasse, dass die Rechnungen nachträglich abgeändert wor-
den seien. Weiter sei zum Zeitpunkt als die C. AG erstmals einen Lizenz-
aufwand offen ausgewiesen habe, die E. als angebliche Lizenznehmerin
bereits liquidiert gewesen. An wen die entsprechenden Lizenzzahlungen
geflossen seien, sei unklar. Auch in der Buchhaltung der B. AG sei die Be-
zahlung der Rechnungen der E. nicht transparent ausgewiesen worden. In
den Jahren 2007 und 2008 seien die entsprechenden Rechnungsbeträge
ohne ersichtliche Begründung mehrheitlich auf das Privatkonto der Ehefrau
von D. bezahlt und als Geschäftsaufwand verbucht worden (siehe die Bei-
spiele in act. 1.7).
Anlässlich der Überprüfung der Erfüllung der Mehrwertsteuerpflicht bei der
C. AG und der B. AG seien weiter Unterlagen aufgetaucht, welche erhebli-
che Zweifel aufwerfen würden, dass die von der E. in Rechnung gestellten
Leistungen von dieser auch tatsächlich erbracht worden seien. Hinzu
komme, dass es wenig plausibel erscheine, dass ortsgebundene Aufgaben
für die C. AG und die B. AG durch eine Gesellschaft mit Sitz in den Verei-
nigten Arabischen Emiraten erfüllt worden seien. Zudem hätten sich Hin-
weise finden lassen, dass Massnahmen ergriffen worden seien, um die ge-
nauen Umstände der Leistungserbringung gegenüber den Steuerbehörden
zu verschleiern.
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Auf Grund der gesamten Umstände dränge sich die Vermutung auf, dass
die von der E. in Rechnung gestellten Leistungen gar nicht oder – wenn
überhaupt – nicht in den Vereinigten Arabischen Emiraten, sondern in der
Schweiz erbracht worden seien.
3.2.3 Schliesslich bestehe gegenüber D. der Verdacht, dass dieser in den Jahren
2004 bis 2012 seinen Wohnsitz ununterbrochen in der Schweiz hatte und
damit unbeschränkt steuerpflichtig war, obwohl er vorgab, in diesem Zeit-
raum im Ausland domiziliert gewesen zu sein. Er und seine Ehefrau hätten
zudem in den Jahren 2009 bis 2011 einen erheblichen Vermögenszuwachs
verzeichnet, der sich nicht durch ausgewiesene Einkommensquellen erklä-
ren lasse. Namentlich aufgrund der aktenmässig belegten direkten Zahlun-
gen der B. AG an die Ehefrau von D. (act. 1.7) dränge sich der Verdacht
auf, dass sämtliche Zahlungen zur Begleichung der von der E. gestellten
Rechnungen direkt oder indirekt an die Ehegatten D. geflossen seien.
3.2.4 Die genannten Umstände begründen einerseits den Verdacht, dass sowohl
die B. AG als auch die C. AG aufgrund von Rechnungen der E. fiktiven
Aufwand verbuchten, damit ihre Gewinne in hohem Mass verkürzten und
so in grossem Umfang Gewinnsteuern hinterzogen bzw. zu hinterziehen
versuchten. Andererseits besteht gegenüber D. der Verdacht, dieser habe
als Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident im Rahmen der Steuerer-
klärungen der C. AG und der B. AG infolge der Verbuchung von ge-
schäftsmässig nicht begründetem Aufwand unvollständige bzw. unwahre
Jahresrechnungen erstellt bzw. erstellen lassen und diese den zuständigen
Steuerbehörden eingereicht, mit der Absicht, dadurch tiefe Gewinne der
Gesellschaften zu belegen und so Steuerhinterziehungen zu begehen. Zu-
dem habe sich D. in den Steuerperioden 2005 bis 2011 mutmasslich der
vollendeten Hinterziehung von Einkommenssteuern bzw. in der Steuerperi-
ode 2012 der versuchten Hinterziehung schuldig gemacht, indem er ein
Steuerdomizil im Ausland vortäuschte und sich dadurch der Besteuerung in
der Schweiz entzog.
3.3 Nach dem Gesagten besteht ein hinreichender Tatverdacht, der eine
Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu rechtfer-
tigen vermag.
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu-
chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu-
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tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen
hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen,
inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen
und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie
aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens-
erheblich sind (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom
8. Mai 2013, E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von
Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen
bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die pro-
zessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht
nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung
aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr um-
fangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben
(Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine;
gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).
4.2 Die Gesuchsgegnerin war Treuhänderin der beiden Gesellschaften B. AG
und C. AG. Ob sie darüber hinaus, wie von der Gesuchstellerin geltend
gemacht, bei der Gründung der E. eine beratende Funktion wahrgenom-
men hat, kann letztlich offen gelassen werden. Entscheidend ist, dass sich
am Sitz der Gesuchsgegnerin sämtliche Buchhaltungen und Korrespon-
denzen mit den beiden Gesellschaften und mit D. befinden. Dass sich unter
den sichergestellten Unterlagen und Datenträgern Schriften befinden, die
für die Untersuchung von Bedeutung sein können, liegt bei dieser Aus-
gangslage auf der Hand. Hinsichtlich der Positionen HEK 006, HEK 017,
HEK 018, HEK 023, HEK 035, HEK 036 und HEK 038 gemäss dem Proto-
koll über die versiegelten Akten bringt die Gesuchsgegnerin im Verfahren
lediglich vor, diese seien nicht relevant, weil sie nicht den Zeitraum betref-
fen würden, auf welchen sich die Strafuntersuchung beschränke (act. 5,
S. 1). Die Tatsache, dass einzelne Unterlagen nicht direkt die untersuchten
Steuerperioden betreffen, bedeutet nicht, dass sie für die Untersuchung ir-
relevant sind. Wie die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Replik beispielhaft
aufführt (vgl. act. 7, S. 1 f.), können ältere Unterlagen Hinweise auf Vorar-
beiten zu Geschäftsvorgängen in den untersuchten Steuerperioden enthal-
ten. Darüber hinaus kann nur ein umfassender Einblick in die Buchhal-
tungsunterlagen sowohl der B. AG als auch der C. AG gegenseitige Rück-
schlüsse auf wirtschaftliche Vorgänge und damit ein Gesamtbild der Grup-
pe (B. AG/C. AG) ermöglichen.
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5.
5.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum
gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind
mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50
Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis so-
wie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apo-
thekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Be-
ruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestim-
mungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfas-
sungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36
Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
5.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer
Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden,
sind von der Gesuchsgegnerin keine angerufen worden.
6. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch – soweit es sich nicht als
gegenstandslos erweist – gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu
ermächtigen, die sichergestellten Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterlie-
gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge-
bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Soweit die Gesuchsgegnerin ihre Einsprache gegen die Durchsuchung zu-
rückgezogen hat, wird das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erle-
digt abgeschrieben.
2. Im Übrigen wird das Gesuch gutgeheissen.
3. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Daten zu entsiegeln
und zu durchsuchen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 16. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- A. AG
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktion
srichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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