Beschluss vom 20. Oktober 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Gesuchstellerin
gegen
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2015.11-12
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Sachverhalt:
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") hat mit Verfü-
gung vom 11. September 2013 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Ab-
gabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR, Steuerhinterziehung nach
Art. 96 MWSTG und Verletzung von Verfahrenspflichten nach
Art. 98 MWSTG eröffnet (act. 1).
Im Rahmen dieses Strafverfahrens sollten am 20. Oktober 2015 gestützt auf
einen Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESTV die auf A. lautenden
Schliessfächer bei der Bank C. durchsucht werden. Da A. Einsprache gegen
diese Durchsuchung erhob, wurde der Inhalt des obgenannten Schliessfa-
ches versiegelt. Gleichentags sollte ein Schliessfach lautend auf B. bei der
Bank D. durchsucht werden. Hierbei wurde ebenfalls Einsprache erhoben,
worauf auch der Inhalt dieses Schliessfaches durch die ESTV versiegelt
wurde (act. 1).
In der Folge gelangt die ESTV mit Gesuch vom 9. November 2015 an das
hiesige Gericht und beantragt was folgt (act. 1):
„Es sei die Entsiegelung, Durchsuchung und Sicherstellung folgender
Unterlagen und Gegenstände zu bewilligen:
1. Des am 20. Oktober 2015 in der Bank C. versiegelten Inhalts des
Schliessfaches Nr. 1.
2. Des am 20. Oktober 2015 in der Bank D. versiegelten Inhalts des
Schliessfaches N. 2.“
Mit Gesuchsantwort vom 9. Dezember 2015 beantragen die Ehegatten A.
und B., vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, Folgendes (act. 6):
„1. Dem Entsiegelungsgesuch der ESTV vom 9.11.2015 sei unter dem
Vorbehalt von Antrag-Ziff. 2 stattzugeben.
2. Im Rahmen der Triage des versiegelten Inhalts des Schliessfaches
Nr. 1 bei der Bank C. und des Schliessfaches Nr. 2 bei der Bank D. seien
die Bargeldbestände als nicht deliktsrelevante Gegenstände auszuschei-
den und herauszugeben.
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3. Eventuell sei die ESTV richterlich anzuweisen, nach Massgabe von
Antrag Ziff. 2 die Triage vorzunehmen und die Bargeldbestände heraus-
zugeben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 ergänzte Rechtsanwalt Felix Bar-
mettler seine obgenannte Gesuchsantwort, ohne jedoch die Anträge zu än-
dern (act. 8).
Mit Replik vom 11. Januar 2016 beantragt die Gesuchstellerin was folgt
(act. 12):
„Aus diesen Gründen beantragen wir, die Durchsuchung des am 20. Ok-
tober 2015 versiegelten, auf A. lautenden Schrankfachs bei der Bank C.
zu genehmigen.
Auf eine Aufrechterhaltung der Sperre des auf B. lautenden Schrank-
fachs bei der Bank D. wird verzichtet.“
In der Folge wurde die Replik den Gesuchsgegnern am 8. September 2016
zur Kenntnis zugestellt (act. 13) und sie wurden am 13. September 2016 zur
Stellungnahme eingeladen (act. 15). Am 26. September 2016 reichten diese
eine Stellungnahme zur Gesuchsreplik ein (act. 16), welche der Gesuchstel-
lerin am 27. September 2016 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz werden nach diesem
und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG;
vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der In-
landsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der Gesuchstellerin (Art. 103
Abs. 2 MWSTG).
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2. Mit der Replik vom 11. Januar 2016 hat die Gesuchstellerin ihr Entsiege-
lungsgesuch insoweit zurückgezogen, als sie die Entsiegelung vom Inhalt
des Schliessfaches bei der Bank D. beantragte. Mithin ist das Entsiegelungs-
verfahren diesbezüglich zufolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuches als
erledigt abzuschreiben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.40
vom 24. Juli 2014, E. 1.4 betreffend Rückzug der Beschwerde).
3.
3.1 Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von
der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt wer-
den (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). Wohnungen und andere Räume dürfen
durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich Gegenstände, die
der Beschlagnahme unterliegen, darin befinden (Art. 48 Abs. 1 VStrR). Die
Durchsuchung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Befehls des Direktors
oder Chefs der beteiligten Verwaltung (Art. 48 Abs. 3 VStrR). Der anwesende
Inhaber der Räume ist über den Grund ihrer Durchsuchung zu unterrichten
und zu dieser beizuziehen. Im weiteren ist die von der zuständigen kantona-
len Behörde bezeichnete Amtsperson beizuziehen, die darüber wacht, dass
sich die Massnahme nicht von ihrem Zweck entfernt (Art. 49 Abs. 2 VStrR).
3.2 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen.
Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzuneh-
men ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von
Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amts-
geheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren,
Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem
Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem
Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor
der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die
Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt
(Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet
dann (auf Gesuch der untersuchenden Verwaltungsstrafbehörde) die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Entsiegelungsgericht (Art. 50
Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
3.3 Stellt die Untersuchungsbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter
den Antrag, die von ihr versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der
Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutz-
interessen, welche vom Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Ge-
genstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafpro-
zessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen
(Art. 50 Abs. 2-3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77
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E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.). Die
gebotene Ausscheidung der geheimnisgeschützten Unterlagen und die ent-
sprechende Triage der sichergestellten Unterlagen ist durch den Entsiege-
lungsrichter vorzunehmen, der dafür (nötigenfalls) sachverständige Perso-
nen beiziehen kann (vgl. Art. 248 Abs. 4 StPO).
3.4 Die Gesuchsgegner haben in ihrer Gesuchsantwort festgehalten, dass sie
sich der Durchsuchung des Inhalts des zur Diskussion stehenden Schliess-
fachs nicht widersetzen. Mithin hat die diesbezügliche Einsprache als zu-
rückgezogen zu gelten. Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass die Ge-
suchsgegner ohnehin weder bei ihrer Einsprache noch in der Gesuchsant-
wort Geheimnisschutzinteressen geltend gemacht haben und dadurch ihrer
Substantiierungsobliegenheit nicht nachgekommen sind. Diese dient der
Vermeidung, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder
trölerisch in Anspruch genommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.6.2; KELLER, in: Donatsch/Hans-
jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 246 N. 43a).
3.5 Nach dem Gesagten ist das hiesige Verfahren betreffend den Inhalt des
Schliessfaches bei der Bank C. Nr. 1 zufolge Rückzugs der Einsprache als
gegenstandslos abzuschreiben.
4. Die Gesuchsgegner führen in der Gesuchsantwort aus, dass sich im zur Dis-
kussion stehenden Schliessfach auch Bargeld befindet. Indem sie im vorlie-
genden Entsiegelungsverfahren die Herausgabe dieses Bargeldes verlan-
gen, verkennen sie, dass der Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens
nicht frei bestimmbar ist. Im Entsiegelungsverfahren wird geprüft, ob die Ge-
heimnisschutzinteressen, welche vom Inhaber der versiegelten Aufzeich-
nungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und wei-
teren strafprozessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde
entgegenstehen. Ob die Voraussetzungen einer Beschlagnahme in casu er-
füllt sind, kann das hiesige Gericht in der Regel nur auf Beschwerde gegen
den entsprechenden Beschlagnahmebefehl hin prüfen (vgl. hierzu zuletzt die
Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.192 vom 13. Mai 2015, E. 1.2;
BB.2014.150 vom 4. Mai 2015, E. 6; jeweils mit Hinweis auf GUIDON, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss.,
Zürich/St. Gallen 2011, N. 390 und 543). Da keine solche Beschwerde sei-
tens der Gesuchsgegner vorliegt, ist mithin auf diesen Antrag nicht einzutre-
ten.
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5. Unter den vorliegenden Umständen sind keine Gerichtskosten zu erheben
(vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]; Beschlüsse
des Bundesstrafgerichts BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015;
BE.2014.10 vom 17. September 2014; BE.2014.12 und BE.2014.15 vom
4. September 2014). Da die Gesuchsgegner ihrer Substantiierungsobliegen-
heit nicht nachgekommen sind (vgl. oben E. 3.4), gibt es auch keinen Grund
eine Entschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren betreffend den Inhalt des Schliessfaches bei der Bank D. Nr. 2
wird zufolge Rückzug des Entsiegelungsgesuches als erledigt abgeschrieben.
2. Das Verfahren betreffend den Inhalt des Schliessfaches bei der Bank C. Nr. 1
wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3. Auf den Antrag der Gesuchsgegner, wonach das Bargeld aus dem Schliess-
fach Nr. 1 bei der Bank C. herauszugeben sei, wird nicht eingetreten.
4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Entschädigung zugespro-
chen.
Bellinzona, 24. Oktober 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
- Rechtsanwalt Felix Barmettler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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