Beschluss vom 29. Februar 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwälte Andri Hess und
Roman Richers,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2015.6
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Sachverhalt:
A. Swissmedic führt seit 2013 ein Verwaltungsstrafverfahren u. a. gegen B. im
Zusammenhang mit der C. AG, in Z., wegen Verdachts der strafbaren Wi-
derhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinalpro-
dukte (Heilmittelgesetz [HMG], SR 812.21) durch Herstellung und Inverkehr-
bringung von Transplantaten. B. ist Verwaltungsratspräsident der C. AG.
Aufgrund einer Anzeige vom 24. Juli 2015 wurde das Strafverfahren auf die
Verantwortlichen der Klinik D. AG, ausgedehnt. Verwaltungsratspräsident
der Klinik D. AG ist Dr. med. A. Mit Bezug auf die sachverhaltliche Grundlage
des Tatvorwurfs geht es darum, dass in der Klinik D. AG Patienten Fettge-
webe entnommen wird, welches bei der C. AG zu Injektionspräparaten ver-
arbeitet wird. Anschliessend werden die Präparate dem Patienten wieder in
der Klinik D. AG im Auftrag der E. SA verabreicht. Dabei sollen in den ver-
abreichten Präparaten keine vitalen Zellen mehr enthalten sein, sondern nur
noch Extrakte der gewonnen Zellen. Gemäss Anzeige sollen die Präparate
nicht nur Spendern selbst (autologe Anwendung), sondern auch Dritten (al-
logene Anwendung) verabreicht worden sein. Zeitlich nahe zu dieser An-
zeige ging auch ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft von Bre-
scia, Italien, ein, aus welchem hervorgeht, dass die italienischen Behörden
B. verdächtigen, Präparate nach Italien verbracht zu haben, womit sie dort
verabreicht worden seien, u. a. mindestens in einem Fall einem Kind. Die
Analyse hätte ergeben, dass die Präparate Substanzen wie Sodiumdode-
cylsulfat bzw. Natriumlaurylsulfat enthalten hätten, welche potentiell gesund-
heitsgefährdend sein könnten.
Der Strafrechtsdienst von Swissmedic eröffnete am 1. September 2015 ein
Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstosses gegen Art. 86 Abs. 1 lit. b, evtl.
i. V. m. Art. 87 Abs. 1 lit f. HMG evt. i. V. m. Art. 86 Abs. 2 bzw. Art. 87 Abs. 2
HMG gegen A. und B.
B. Am 28. September 2015 erfolgten koordinierte Durchsuchungen gemeinsam
mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (wohl in Hinblick auf die nicht
immer klare Abgrenzung von kantonaler und Bundeskompetenz nach VStrR,
siehe MICHAEL BURRI, Swissmedic als Verwaltungsstrafbehörde im Sand-
wich, in: Eicker [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Ver-
waltungsstrafverfahren, Bern 2013, S. 94 ff.) sowohl am Domizil der Klinik
D. AG, und zwar bezüglich derselben sowie der E. SA, als auch am Privat-
domizil von A. in Y. sowie am Privatdomizil von B. in X. und am Domizil der
C. SA in Z. A. wurde am nächsten Tag als Beschuldigter einvernommen
(act. 1.8).
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C. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 5. Oktober 2015 mit der Zürcher
Staatsanwältin, welche an der Durchsuchung vom 28. September 2015 teil-
genommen hatte, empfahl diese A. aufgrund der fehlenden Entbindung vom
Arztgeheimnis, die Siegelung sämtlicher Sicherstellungen zu verlangen. A.
erklärte ihr gegenüber darauf telefonisch, dass er dies verlange (act. 1.9)
und bestätigte dies per Mail vom 6. Oktober 2015, wobei er sich auf die Akten
"aus der Klinik D. AG" bezog (act. 1.10). In der Folge nahm Swissmedic am
6. Oktober 2015 die Siegelung der bei der Klinik D. AG sichergestellten Un-
terlagen vor sowie von Unterlagen, die am Privatdomizil von A. sichergestellt
worden waren (act. 3.6, 3.7).
D. Mit Entsiegelungsgesuch vom 16. Oktober 2015 beantragte Swissmedic die
Entsiegelung der sichergestellten Unterlagen, unter Kostenfolge zu Lasten
des Gesuchgegners. Gleichzeitig beantragte sie die Sistierung des Verfah-
rens. Im Entsiegelungsgesuch wird als Gesuchgegner A. genannt (act. 1).
E. Mit Schreiben vom 13. November 2015 liess A. folgende Anträge stellen
(act. 5):
1. Dem Sistierungsgesuch der Gesuchstellerin sei stattzugeben und die dem
Gesuchsgegner angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Entsiegelungsge-
such der Swissmedic sei abzunehmen;
2. Dem Gesuchsgegner seien Kopien der gesiegelten Unterlagen zuzustellen
oder anderweitig Einsicht in die gesiegelten Unterlagen zu ermöglichen;
3. Eventualiter zu Antrag 1 sei dem Gesuchsgegner die Frist zur Stellung-
nahme zum Entsiegelungsgesuch der Swissmedic um 14 Tage ab Erhalt der
Unterlagen gemäss Antrag 2 zu erstrecken;
4. Es sei dem Gesuchsgegner umgehende Einsicht in die Verfahrensakten zu
gewähren;
5. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.
F. Am 3. Dezember 2015 teilte der Referent der Beschwerdekammer dem Ge-
suchsgegner mit, dass es verfrüht erscheine, in diesem Verfahrensstadium
zu den gesiegelten Dokumenten und Datensätzen je einzeln Stellung zu
nehmen. In der ersten Phase könne sich der Gesuchsgegner auf Äusserun-
gen zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Durchsuchung, zur Frage, ob Be-
rufsgeheimnisse zu berücksichtigen seien und zu den Modalitäten des wei-
teren Vorgehens beschränken (act. 10).
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G. Mit Gesuchsantwort vom 14. Dezember 2015 liess A. Folgendes beantragen
(act. 12):
1. Es sei das Entsiegelungsgesuch abzulehnen, soweit darauf einzutreten ist,
und es seien die sichergestellten Dokumente und Gegenstände dem Ge-
suchsgegner bzw. dem jeweils Berechtigten versiegelt herauszugeben und
allfällige Kopien von Daten und/oder Datenträgern aus den Verfahrensakten
zu entfernen und zu vernichten.
2. Eventualiter sei dem Sistierungsgesuch der Gesuchstellerin stattzugeben
und es sei vor Wiederaufnahme des Entsiegelungsverfahrens ein weiterer
Schriftenwechsel durchzuführen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.
H. Swissmedic wurde die Gesuchsantwort am 15. Dezember 2015 zur Kenntnis
gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des
Bundes von der Gesuchstellerin nach den Bestimmungen des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) geführt.
1.2 Erhebt im Verwaltungsstrafverfahren der Inhaber von Papieren und Daten-
trägern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) bei der Hausdurchsuchung Einspra-
che gegen deren Durchsuchung, so werden die Papiere vorläufig versiegelt
und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung
entscheidet dann auf Gesuch der Verwaltungsstrafbehörde die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2
lit. b StBOG). Die Siegelung bewirkt als prozessuale Sofortmassnahme ein
suspensiv bedingtes Verwertungsverbot. Sie ist ein rechtlicher und zugleich
ein konkreter physischer Vorgang (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 248 N 3).
Da nach gängiger Praxis im Entsiegelungsverfahren auch die allgemeinen
Zwangsmassnahmevoraussetzungen (konkreter Tatverdacht und Verhält-
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nismässigkeit) einer Überprüfung unterzogen werden (etwa Urteile des Bun-
desgerichts 1B_63/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.7.1; 1B_136/2012 vom
25. September 2012, E. 4.4), ist das Entsiegelungsverfahren der Be-
schwerde ähnlich (so bezeichnen THORMANN/BRECHTBÜHL, in: Nig-
gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 248 N 2 die Entsiegelung als "adhoc-Beschwerde").
2.
2.1 Vor der Durchsuchung ist dem Inhaber von Papieren oder Datenträgern
wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszu-
sprechen, d.h. die durchsuchende Behörde ist gehalten, den Inhaber über
den Gegenstand des Verfahrens zu informieren, damit dieser sein Äusse-
rungsrecht wirkungsvoll wahrnehmen kann. Sollen Aufzeichnungen im Be-
sitz von juristischen Personen durchsucht werden, müssen zur Vertretung
der Gesellschaft befugte natürliche Personen die Gelegenheit erhalten, sich
zur Durchsuchung zu äussern (TPF 2005 190 E. 4.3). Erhebt der Inhaber
gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig ver-
siegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Eine Siegelung von Datenträgern
wird nur vorgenommen, wenn sich der Inhaber gegen die Durchsuchung
ausspricht. Vorausgesetzt wird allerdings als Ausfluss des rechtlichen Ge-
hörs, dass der Inhaber der Datenträger auch auf das Recht auf Siegelung
aufmerksam gemacht wird. Auch der Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR "Ge-
legenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszuspre-
chen", spricht für eine solche Informationspflicht seitens der durchsuchenden
Behörde. Dieser ist Genüge getan, wenn entweder zu Protokoll oder auf dem
vom Inhaber zu unterzeichnenden Durchsuchungsbefehl die erforderliche In-
formation sowie die entsprechende Rechtsbelehrung in eindeutiger und ver-
ständlicher Form aufgeführt sind (KELLER, a.a.O., Art. 247 N 1). Um einen
effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, muss dem Berechtigten die Mög-
lichkeit eingeräumt werden, sich durch einen Anwalt kurz beraten zu lassen
und deshalb die Einwendungen gegen eine Durchsuchung auch noch einige
Stunden nach Abschluss der Durchsuchung wirksam vorzubringen (KELLER,
a.a.O., Art. 248 N 11).
2.2 Das Siegelungsbegehren ist, sofern der Inhaber der Datenträger bei der
Durchsuchung anwesend ist, sofort zu verlangen. Unter aBStP, aber unter
explizitem Hinweis auf den heute noch gültigen Art. 50 Abs. 3 VStrR, hatte
das Bundesgericht festgehalten, dass der Inhaber sich unmittelbar widerset-
zen bzw. unmittelbar Einsprache erheben müsse (BGE 114 Ib 357, S. 360).
Auch unter der StPO gilt das Begehren als verspätet, wenn der Berechtigte
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nicht sogleich nach Schluss der Grobtriage schutzwürdige Geheimnisse gel-
tend macht bzw. in diesem Zeitpunkt die Siegelung verlangt (Urteil des Bun-
desgerichts 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013, E. 4.1.2; auch EI-
CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafver-
fahrensrecht, Bern 2012, S. 209). Die Auffassung, wonach der Antrag auf
Siegelung unmittelbar zu stellen ist, entspricht dem Beschleunigungsgebot
(Urteil des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013, E. 2.3 unter
Verweis auf den damals noch nicht in Kraft getretenen Art. 5 StPO).
2.3 Weder das VStrR noch die StPO erwähnen die Möglichkeit einer Siegelung
von Amtes wegen. Das Bundesgericht hat sich im Rahmen der strafpro-
zessualen Durchsuchung zur Frage der Siegelung von Amtes wegen beja-
hend geäussert, wenn die Sicherstellung von Papieren ohne Vorankündi-
gung erfolgt und der Inhaber ausserstande ist, sich an Ort und Stelle darüber
zu äussern, was für das Verfahren wesentlich sein könnte und was nicht
(BGE 111 Ib 50 E. 3b). Dies gelte auch, wenn der Inhaber – oder im Verhin-
derungsfall dessen Vertreter – zwar avisiert, die Frist zum Erscheinen jedoch
zu kurz angesetzt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2012 vom
18. Februar 2013, E. 4.3). Der Inhaber werde sich alsdann im Rahmen des
Entsiegelungsverfahrens zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern können,
wie wenn er sich der Durchsuchung widersetzt hätte (THORMANN/BRECHT-
BÜHL, a.a.O., Art. 247 N 11). Diese Überlegungen gelten auch im Verwal-
tungsstrafverfahren, zumal Art. 50 Abs. 3 VStrR gerade festhält, dass dem
Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben ist, sich vor
der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Mit anderen Worten
ging der Gesetzgeber davon aus, dass es Fälle gibt, bei denen eine vorgän-
gige Anhörung des Inhabers nicht stattfinden kann. Dass in solchen Fällen
eine Siegelung von Amtes wegen vorgenommen wird, entspricht dem Inte-
resse des Papier- oder Dateninhabers und ist daher nicht zu beanstanden
(Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2014.19 vom 23. März 2015, E. 2.2).
Ist dagegen mit entsprechender Rechtsbelehrung die Gelegenheit zur Ein-
sprache gewährt worden und hat der Inhaber die Durchsuchung geduldet,
muss von einer konkludenten Einwilligung dazu ausgegangen werden. Die
nachträgliche Einsprache ist auch zweckfremd, denn sie kann den eigentli-
chen Zweck, die unmittelbare Kenntnisnahme durch die Strafbehörde, nicht
mehr verhindern (THORMANN/BRECHTBÜHL, a.a.O., zu Art. 248 N 9 und 11;
mit Verweis auf Rechtsprechung und Lehre).
2.4 Im vorliegenden Fall erfolgte die Durchsuchung bei der Klinik D. AG am
28. September 2015, begann um 8.25 Uhr und endete um 10.45 Uhr
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(act. 3.2). Der Gesuchsgegner unterzeichnete zum einen den Durchsu-
chungsbefehl der Gesuchstellerin auf dessen Rückseite direkt unter dem Teil
"Rechtsmittel". Darin wird unter Ziff. 2 die Rechtsmittelbelehrung zur Durch-
suchung von Papieren aufgeführt und es wird darauf hingewiesen, dass die
Papiere versiegelt und verwahrt werden, wenn der Inhaber gegen die Durch-
suchung Einsprache erhebe. Ein Doppel wurde zugleich dem Gesuchsgeg-
ner ausgehändigt (act. 3.1). Ebenfalls unterzeichnete er den Hausdurchsu-
chungs- und Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zü-
rich, wobei unter Hinweis auf Art. 248 StPO in Fettbuchstaben die Informa-
tion über die Siegelung nach den Bestimmungen der StPO figuriert (act. 3.3).
Gemäss Protokoll der Hausdurchsuchung unterzeichnete der Gesuchsgeg-
ner um 9.05 Uhr die Durchsuchungsbefehle und verzichtete mündlich auf
den Beizug eines Rechtsanwalts (act. 3.2). Zwar ergibt sich aus dem Durch-
suchungsprotokoll nicht, ob der Gesuchsgegner auch mündlich auf das dies-
bezügliche Recht hingewiesen wurde. Indessen muss bei einer zwar nicht
rechtskundigen, jedoch geschäftserfahrenen und der deutschen Sprache gut
kundigen Person wie dem Gesuchsgegner davon ausgegangen werden,
dass er die mehrfach unterzeichneten Rechtsbelehrungen verstanden hat.
Überdies hat er für die Durchsuchung auf den Beizug eines Rechtsanwalts
explizit verzichtet. Auch in der Einvernahme vom folgenden Tag wies der
Einvernehmende den Gesuchsgegner auf den Gesichtspunkt der Wahrung
des Arztgeheimnisses und die Entbindung vom Arztgeheimnis hin (act. 1.8,
S. 15). Er hatte nach erfolgter Rechtsbelehrung auch auf den Beizug eines
Rechtsanwalts bei der Einvernahme verzichtet (act. 1.8, S. 2). Der Gesuchs-
gegner wurde mithin im Sinne des oben Ausgeführten (vgl. Erwägung 2.1) in
ausreichendem Umfang auf die Siegelungsmöglichkeit hingewiesen. Der
Gesuchsgegner war während der gesamten Amtshandlung zugegen und un-
terliess diesen Schritt, obschon er die Möglichkeit dazu gehabt hätte.
2.5 Der Gesuchsgegner sowohl als Privatperson (für die an seinem Privatdomizil
sichergestellten Unterlagen) als auch als Verwaltungsratspräsident der Klinik
D. AG hat während und unmittelbar nach der Durchsuchung, ja selbst bei
der Einvernahme am nächsten Tag, keine Einsprache gegen die Durchsu-
chung erhoben. Ob er in Anbetracht des Wortlauts des Siegelungsbegeh-
rens vom 5. bzw. 6. Oktober 2015 überhaupt für seine am Privatdomizil si-
chergestellten Unterlagen Siegelung verlangt hat, ist überdies fraglich, kann
indessen in Anbetracht der Verspätung des Begehrens ohnehin offen blei-
ben. Das entsprechende Begehren erfolgte erst eine ganze Woche später
und war damit im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung klar verspätet.
Mithin fehlt es an einem rechtzeitigen Begehren um Siegelung bzw. einer
Einsprache gegen die Durchsuchung. Damit fehlt es an einer rechtsgültigen
Einsprache gegen die Durchsuchung, weshalb eine zentrale Voraussetzung
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für die Siegelung nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen für den Ausnah-
mefall einer Siegelung von Amtes wegen sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Sie-
gelung erfolgte somit vorliegend ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt
gewesen wären und ist damit rechtlich unwirksam.
2.6 Dagegen liesse sich einwenden, dass im vorliegenden Fall offensichtlich
schützenswerte Berufsgeheimnisse, konkret Arztgeheimnisse, gewahrt wer-
den müssen. Indessen muss die Strafverfolgungsbehörde dies ohnehin von
Amtes wegen berücksichtigen (vgl. THORMANN/BRECHTBÜHL, a.a.O., Art. 247
N 3), und zwar im Rahmen ihres Beschlagnahmeentscheides. Die Behörde
muss dabei Geheimnisse wie das Arztgeheimnis mit geeigneten Massnah-
men schützen und deren Kenntnisnahme durch Dritte oder durch sich selbst,
soweit dies möglich ist, verhindern. Dieser Grundsatz gilt auch für die Be-
schlagnahme im Verwaltungsstrafrecht (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O.,
S. 198), auch wenn darin anders als in Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO kein
ausdrückliches generelles Beschlagnahmeverbot für Unterlagen, die einem
qualifizierten Berufsgeheimnis unterliegen, statuiert wird. Immerhin ist mit
dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Anpassung von ver-
fahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis
(BBL 2011 8181) mit Art. 46 Abs. 3 VStrR ein Beschlagnahmeverbot für Ge-
genstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt
ins Gesetz aufgenommen worden. Die Pflicht zur Geheimniswahrung ergibt
sich für das Verwaltungsstrafrecht aber einerseits ohnehin aus dem Verhält-
nismässigkeitsprinzip – das eine Güterabwägung zwischen den Interessen
der Strafverfolgung und Geheimhaltungsinteressen gebietet – andererseits
auch aus dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 2 VStrR, wonach bei der Durchsu-
chung Geheimnisse u. a. der Ärzte zu wahren sind. Das Beschlagnahmever-
bot für Akten bzw. Aktenteile, die dem Arztgeheimnis unterstehen, kann
bspw. umgesetzt werden, indem die Verwaltungsstrafbehörde – vergleichbar
dem Entsiegelungsrichter – bei der Triage der zu beschlagnahmenden Akten
(und der Vornahme allenfalls erforderlicher Abdeckungen) einen Sachver-
ständigen wie etwa das Institut für Rechtsmedizin beizieht. Freilich kann die
Kenntnisnahme durch die Verwaltungsstrafbehörde auf diesem Weg nicht
mehr (jedenfalls nicht mehr gänzlich) verhindert werden. Mit der Beschlag-
nahmeverfügung ist der gerichtliche Rechtsschutz in Hinblick auf den Be-
schlagnahmegegenstand jedoch wieder insofern gewährleistet, als dagegen
die Beschwerde an die Beschwerdekammer zulässig ist (Art. 26 VStrR).
2.7 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass eine Siegelung im Rechtssinne
nicht erfolgt ist, das angebrachte Siegel zu Unrecht als verbindlich eingestuft
- 9 -
wurde und die Gegenstand des Entsiegelungsgesuchs bildenden Akten da-
mit nicht als versiegelt im Sinne des Art. 50 Abs. 3 VStrR gelten. Die Ge-
suchstellerin kann somit ohne Weiteres, jedoch unter tunlichster Wahrung
des Arztgeheimnisses, die Durchsuchung, Triage und anschliessende Be-
schlagnahme vornehmen.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzu-
treten ist. Damit erübrigt sich auch eine Behandlung des Sistierungsgesuchs.
3.
3.1 Art. 50 Abs. 3 VStrR verweist für das Entsiegelungsverfahren auf Art. 25
Abs. 1 VStrR. Danach entscheidet die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwer-
den und "Anstände". Beim Entscheid über die Entsiegelung handelt es sich
mithin um einen solchen "Anstand". Die Rechtsprechung der Beschwerde-
kammer wendet dabei für Anstände und Beschwerden die gleiche Kostenre-
gelung an (etwa im Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2011.2 vom
18. Oktober 2011). Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist bezüglich der Kostenpflicht
im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer auf Art. 73 des Straf-
behördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71). Art. 73 StBOG ver-
weist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf-
verfahren (BStKR, SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung
über die Verlegung der Gerichtskosten entnommen werden kann, ist ergän-
zend die Regelung des BGG anzuwenden (siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3).
3.2 Rein formal gesehen, unterliegt die Gesuchstellerin, indem auf ihren Antrag
nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die
von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung und Rückgabe der
sichergestellten Akten in versiegeltem Zustand ausser Betracht. Analog
Art. 66 BGG obsiegt damit die Gesuchstellerin. Indessen trägt sie durch ihr
unklares Verhalten zu diesem Ergebnis bei, weshalb es sich rechtfertigt, von
der Erhebung von Kosten abzusehen (so im Ergebnis auch Beschluss des
Bundesstrafgerichts BE.2011.1 vom 4. Juli 2011, E. 2). Bei diesem Ausgang
des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Siegelung nicht gege-
ben sind.
2. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 29. Februar 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
- Rechtsanwälte Andri Hess und Roman Richers
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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