Beschluss vom 21. November 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Gesuchstellerin
gegen
A.,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2017.15
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
(nachfolgend "ESTV"), führt gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen Ver-
dachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 des Bundesgesetzes vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG;
SR 641.20]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 Bundesgesetz vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]) und der
Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG), begangen als verant-
wortliche Organe (Gesellschafter bzw. Geschäftsführerin) der D. GmbH.
Ihnen wird vorgeworfen, in den Geschäftsjahren 2009 bis 2015 nicht sämtli-
che Einnahmen verbucht bzw. deklariert, Fragen im Rahmen einer Kontrolle
nicht beantwortet und Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere sowie
sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss geführt, aufbewahrt oder
vorgelegt zu haben (act. 1.2).
B. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 30. Juni 2017 gab der
Direktor der ESTV den Auftrag, die Räumlichkeiten des Treuhänders bzw.
der Buchhaltungsstelle der D. GmbH, A., sowie alle weiteren Räumlichkeiten
und Fahrzeuge, zu welchen dieser Zutritt hat, zu durchsuchen. Weiter seien
Aufzeichnungen (namentlich Schriftstücke, Ton- und Bildaufzeichnungen,
Datenträger etc.) zu durchsuchen, soweit keine Siegelung verlangt werde.
Unterlagen und Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren von
Bedeutung sein können sowie Gegenstände und Vermögenswerte, welche
voraussichtlich der Einziehung im Sinne von Art. 46 VStrR unterliegen, seien
zu beschlagnahmen, insbesondere Geschäftsbücher, weitere Unterlagen
und Belege sowie elektronische Aufzeichnungsmedien (act. 1.2).
C. Die entsprechende Durchsuchung in den Räumlichkeiten von A. wurde am
5. Juli 2017 u.a. in Anwesenheit von A. durchgeführt (act. 1.3). Gemäss
Durchsuchungsprotokoll wurden diverse Ordner, Mäppchen, Couverts und
von einem Computer auf einem Stick der ESTV gesicherte Daten sicherge-
stellt (act. 1.3; act. 1.4).
D. Mit Faxeingabe vom 5. Juli 2017 an die ESTV verlangte A. "die Versiegelung
der nicht verfahrens-relevanten Akten durch die KAPO und sofortige Rück-
gabe 2016 und 2017 durch die ESTV" (act. 1.5).
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E. Die Eingaben von A. vom 7. Juli 2017 an die ESTV und an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts wurden als Beschwerde gegen die Haus-
durchsuchung vom 5. Juli 2017 behandelt, worauf die Beschwerdekammer
mit Beschluss BV.2017.35 vom 20. Juli 2017 mangels aktuellen praktischen
Interesses nicht eintrat. Der Beschluss blieb unangefochten.
F. Am 12. Juli 2017 teilte die ESTV A. mit, dass sie sämtliche bei ihm am
5. Juli 2017 sichergestellten Daten und Unterlagen versiegelt habe (act. 1.6).
G. Mit Gesuch vom 12. Juli 2017 (Poststempel 13. Juli 2017) gelangte die ESTV
an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei
die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und
Gegenstände zu bewilligen (act. 1).
H. Zum Entsiegelungsgesuch nahm A. mit Gesuchsantwort vom 31. Juli 2017
Stellung mit folgenden Anträgen unter Kostenfolge zu Lasten der ESTV
(act. 3):
"a) Es sei die Entsiegelung und Durchsuchung der Unterlagen und Gegenstände betref-
fend der Jahre 2009–2012 und 2016/2017 nicht zu bewilligen, die bei mir in Luzern
und bei der D. GmbH in Z. behändigt und sichergestellt worden sind.
b) Es sei nur die Entsiegelung und Durchsuchung der Unterlagen und Gegenstände
betreffend die Jahre 2013–2015 zur Durchführung einer pendentgebliebenen or-
dentlichen, verfahrenskonformen und vorrangigen Revision durch die MWSt-Abt. ex-
terne Kontrolle freizugeben.
c) Es sei aufgrund dieser Kontrollbereitschaft der D. GmbH und mir das überfällige,
voreilige und provisorische Strafverfahren betreffend die Jahre 2009–2015 von Ihnen
einzustellen, bzw. vom SD MWSt zurückzunehmen, um gegenseitig Kosten und
Schaden zu vermeiden (Kompromiss-Vorschlag/-Vergleich in gegenseitigem Einver-
nehmen und mit einer angemessenen Nachsteuer)."
I. Mit Gesuchsreplik vom 10. August 2017 hält die ESTV sinngemäss an ihrem
Antrag fest (act. 5). Mit Gesuchsduplik vom 22. August 2017 erklärt sich A.
mit der Entsiegelung unter Vorlegung eines Bedingungskatalogs einverstan-
den (act. 7). Die Duplik wurde der ESTV mit Schreiben vom 25. August 2017
zur Kenntnis gebracht (act. 8).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungs-
behörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1
VStrR). Gemäss Art. 103 Abs. 1 MWSTG ist auf die Strafverfolgung grund-
sätzlich das VStrR anwendbar. Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer
obliegt die Strafverfolgung der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Vorliegend
richtet sich das Verfahren folglich nach dem VStrR.
Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be-
stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen
strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls
auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246
E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017, E. 1.2 und E. 1.3).
2. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht frei bestimmbar.
Im Entsiegelungsverfahren wird geprüft, ob die Geheimnisschutzinteressen,
welche vom Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände an-
gerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Ver-
wendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen (vgl. zuletzt
u. a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2016.3 vom 19. Dezem-
ber 2016, E. 1.4 m.w.H.).
Soweit der Gesuchsgegner beantragt, das dem Entsiegelungsgesuch zu-
grundeliegende Verwaltungsstrafverfahren sei einzustellen, ist darauf nicht
einzutreten.
Soweit sich der Gesuchsgegner in der Gesuchsduplik unter Bedingungen
mit der Entsiegelung einverstanden erklärt, mithin unter Bedingungen den
Rückzug seiner Einsprache erklärt, ist diese Erklärung als bedingungsfeind-
lich unwirksam (vgl. HAFNER/FISCHER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Ba-
sel 2014, Art. 109 StPO N. 10).
- 5 -
3.
3.1 Papiere (respektive Datenträger; vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1; Urteil des
Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 3.4) sind mit grösster
Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Pa-
piere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schrif-
ten darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50
Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis und die Be-
rufsgeheimnisse zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber der Papiere
ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung
über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein-
sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der
Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR, Art. 37 Abs. 2 lit. b
StBOG). Zur Einsprache ist nur der jeweilige Inhaber der Papiere legitimiert
(TPF 2016 55 E. 2.3). Dieser hat nicht nur die Papiere zu benennen, die
seiner Ansicht nach der Siegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50
Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern – im Rahmen des Zumutbaren – auch die
Geheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen
Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten
vorgehen. Bei der prozessualen Substanziierungsobliegenheit von Inhabern,
welche die Siegelung verlangen, geht es nicht darum, schutzwürdige Ge-
heimnisse inhaltlich preiszugeben, sondern lediglich zu umschreiben, wel-
cher Art die angeblich tangierten Geheimnisinteressen sind und inwiefern sie
so wichtig seien, dass sie das Strafverfolgungsinteresse überwiegen (vgl.
Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO). Eine solche minimale Substanziierungsobliegen-
heit führt nicht zur Aushöhlung des Geheimnisschutzes. Sie dient vielmehr
der Vermeidung, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich
oder trölerisch in Anspruch genommen werden könnte (Urteil des Bundes-
gerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.6, nicht publiziert in BGE 139
IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Okto-
ber 2016, E. 3.4; kritisch dazu KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 248 StPO N. 43a, wonach diese
"Pflicht" des Beschuldigten zum Nemo-tenetur-Grundsatz im Widerspruch
stehe und zugunsten dieses durch EMRK und BV gestützten Prinzips aufzu-
lösen sei; differenzierter THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 248 StPO N. 35 f.).
3.2 Nachdem weder in der Faxeingabe vom 5. Juli 2017 an die ESTV (act. 1.5),
noch in der Gesuchsantwort vom 31. Juli 2017 (act. 3), noch in der Eingabe
vom 31. Juli 2017 betreffend "Klarstellung" an die ESTV (act. 3.5), noch in
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der Gesuchsduplik vom 11. August 2017 (act. 7) relevante Geheimnisse gel-
tend, geschweige denn glaubhaft gemacht werden, die nach Ansicht des Ge-
suchsgegners dem öffentlichen Interesse an Aufklärung und Verfolgung mut-
masslicher Straftaten vorgehen, ist jedenfalls im vorliegenden Entsiege-
lungsverfahren der Gesuchsgegner seiner prozessualen Obliegenheit nicht
nachgekommen. Nach Darstellung des Gesuchsgegners habe der Untersu-
chungsleiter zwar zunächst den Computer des Gesuchsgegners sicherstel-
len wollen, worauf dieser sinngemäss Privat- und Geschäftsgeheimnisse
geltend gemacht habe (act. 3; act. 3.5; act. 7). Unstreitig ist in der Folge aber
nicht der Computer als solcher, sondern sind nur Daten betreffend die
D. GmbH von diesem Computer auf einen Datenträger kopiert und sicherge-
stellt worden (act. 1.3; act. 1.4; act. 3; act. 5 S. 4; act. 7). Weil das Gesuch
damit ohne Weiterungen gutzuheissen ist, kann offen gelassen werden, ob
überhaupt rechtsgültig Einsprache erhoben wurde.
Der Vollständigkeit halber – zumal dem Gesuchsgegner im Beschluss des
Bundesstrafgerichts BV.2017.35 vom 20. Juli 2017, E. 2.2, eine Prüfung der
Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung in Aussicht gestellt wurde – sei im
Folgenden zu zeigen, weshalb das Gesuch auch bei weiterer Prüfung gut-
zuheissen gewesen wäre.
4. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist,
mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt
sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schüt-
zenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen
(TPF 2007 96 E. 2; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BE.2017.2 vom 4. September 2017, E. 3).
5.
5.1 Nach Art. 46 Abs. 1 VStrR können unter anderem Gegenstände, die als Be-
weismittel von Bedeutung sein können (lit. a), beschlagnahmt werden. Ge-
mäss Art. 48 Abs. 1 VStrR dürfen Wohnungen und andere Räume unter an-
derem dann durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich Ge-
genstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder
Spuren der Widerhandlung darin befinden. Die Durchsuchung erfolgt auf-
grund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten
Verwaltung (Art. 48 Abs. 3 VStrR). Ein solches Vorgehen ist auch zulässig
im Rahmen von Fiskaluntersuchungen (vgl. etwa BGE 137 IV 145) unter Ein-
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schluss von solchen im Zusammenhang mit der Einziehung der Mehrwert-
steuer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_414/2013 vom 29. April 2014). Die
Durchsuchung hat grundsätzlich im Beisein der berechtigten Person zu er-
folgen (Art. 49 Abs. 2 VStrR). Es ist mit der dem Betroffenen und seinem
Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl.
zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016,
E. 3.1 und E. 3.2).
Von einer Durchsuchung von Papieren wird gesprochen, wenn Schriftstücke
oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durch-
gelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie
allenfalls daran anschliessend zu beschlagnahmen und zu den Akten zu
nehmen (vgl. BGE 143 IV 270 E. 4.4). Sie ist nur zulässig, wenn ein hinrei-
chender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den Papieren
Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50
Abs. 1 VStrR), und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird
(TPF 2007 96 E. 2; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BE.2017.7 vom 1. Juni 2017, E. 3).
5.2
5.2.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsu-
chung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Ers-
tens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, da-
mit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere
Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen wer-
den kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien ange-
geben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung
zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht vo-
raus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahr-
scheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen ausführlich den
Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1;
zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.2 vom 4. Septem-
ber 2017, E. 4.1; je m.w.H.). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter
hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des hinreichenden Tatver-
dachtes im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren keine erschöp-
fende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechts-
fragen vorzunehmen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom
27. Februar 2014, E. 3.1; vgl. hierzu ausführlich Urteil des Bundesgerichts
1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 3.5 und E. 3.6 m.w.H.).
5.2.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen Verdachts der Steuerhinterziehung
(Art. 96 Abs. 1 MWSTG), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR) und
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der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG). Den Sachverhalt
legt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch kurz zusammengefasst wie folgt
dar (act. 1 S. 2):
Aufgrund der Mehrwertsteuer-Kontrolle bei der E. AG seien vorsteuerab-
zugsberechtigte Aufwände in Form von Altmetalleinkäufen zu Gunsten der
D. GmbH in den Jahren 2009 bis 2012 in der Höhe von Fr. 6'668'741.– exkl.
MwSt. ermittelt worden. Der Vergleich der durch die D. GmbH gegenüber
der ESTV deklarierten Einnahmen im gleichen Zeitraum habe Diskrepanzen
im Umfang von Fr. 4'473'198.– ergeben, dies unter der Annahme, dass die
E. AG die einzige Abnehmerin der D. GmbH sei. Aufgrund der erheblichen
Diskrepanzen zwischen den ermittelten Einnahmen der D. GmbH und den
eingereichten Mehrwertsteuer-Abrechnungen sei eine Mehrwertsteuer-Kon-
trolle, Kontrollperiode 2009 bis 2013, bei der D. GmbH durchgeführt worden.
Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Charakters des Sachverhalts,
prima vista Nachbelastung von über Fr. 200'000.–, als auch der vorgelegten
Geschäftsunterlagen und Unklarheit über einen eventuellen zusätzlichen
Fahrzeughandel habe die Kontrolle vor Ort abgebrochen werden müssen.
Im dem Entsiegelungsgesuch beigelegten Antrag auf Ausstellung von
Durchsuchungsbefehlen vom 29. Juni 2017 (act. 1.1) wird festgehalten, ge-
stützt auf die bis anhin vorhandenen Unterlagen, insbesondere edierte Bank-
unterlagen, welche aber aufgrund des höchst bargeldintensiven Betriebs
kaum Aufschlüsse gebracht hätten, hätten provisorisch die mehrwertsteuer-
lichen Faktoren für die Steuerperioden 2009 bis 2015 für die D. GmbH unter
Anwendung der Saldosteuersatzmethode, mangels weiterer Unterlagen, er-
mittelt werden können. Die approximative Mehrwertsteuermehrschuld der
D. GmbH könne demnach mit rund Fr. 260'000.– beziffert werden.
5.2.3 Nach Art. 96 Abs. 1 MWSTG macht sich u.a. strafbar, wer vorsätzlich oder
fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er in
einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen deklariert. Nach Art. 14
Abs. 2 VStrR macht sich u.a. strafbar, wer durch sein arglistiges Verhalten
bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen
Betrag eine Abgabe vorenthalten wird. Nach Art. 98 MWSTG macht sich u.a.
strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig Geschäftsbücher, Belege, Ge-
schäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt,
ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt.
5.2.4 Die im Entsiegelungsgesuch und den dazugehörenden Beilagen enthaltene
Umschreibung des Sachverhalts ermöglicht eine nachvollziehbare Sub-
sumtion unter die untersuchten Tatbestände. Ausreichende Beweismittel
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und Indizien, welche die Sachverhaltsdarstellung stützen, werden letztlich
ebenfalls angegeben und vorgelegt, namentlich die Einkaufsstatistik der
E. AG für die Jahre 2009 bis 2012 (act. 5.2) und die von der D. GmbH ge-
genüber der ESTV deklarierten Umsätze für die Jahre 2009 bis 2012
(act. 5.3).
In diesem Zusammenhang ist die Gesuchstellerin indes darauf hinzuweisen,
dass es nicht angeht, die Beschwerdekammer um Ansetzung einer Nachfrist
zur Ergänzung des Entsiegelungsgesuchs zu bitten, sollten die eingereich-
ten Unterlagen für eine Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs nicht aus-
reichen (act. 1 S. 4). Es kann nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer
sein, die Entsiegelungsgesuche der Gesuchstellerin zu begründen. Und die
Gesuchstellerin kann nicht darauf vertrauen, dass sie im Rahmen einer Ge-
suchsreplik dazu Gelegenheit erhält.
5.2.5 Nach dem Gesagten ist von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen.
Ob sich dieser Tatverdacht entkräftet oder erhärtet, ist unter anderem durch
die Sichtung der fraglichen Papiere und Daten zu ermitteln.
5.2.6 Die diesbezüglichen Einwände des Gesuchsgegners sind unbehelflich. So-
weit er Verjährung geltend macht, gilt es zu erwägen, dass die Verfolgungs-
verjährung in der Regel frühestens im Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuer-
forderung verjährt (Art. 105 Abs. 1 MWSTG). Die Steuerforderung wird
rechtskräftig u.a. durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Art. 43
Abs. 1 lit. c MWSTG). Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, ver-
jährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung
entstanden ist (Art. 42 Abs. 1 MWSTG). Die Ankündigung einer Kontrolle
nach Art. 78 Abs. 3 MWSTG oder der Beginn einer unangekündigten Kon-
trolle führen zu einer Unterbrechung der Verjährung (Art. 42 Abs. 2 Satz 2
MWSTG). Wird die Verjährung durch die ESTV unterbrochen, so beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre (Art. 42 Abs. 3
MWSTG). Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuer-
periode ein Steuerstrafverfahren nach MWSTG durchgeführt wird und der
zahlungspflichtigen Person dies im Sinne von Art. 104 Abs. 4 MWSTG mit-
geteilt worden ist (Art. 42 Abs. 4 MWSTG). Das Recht, die Steuerforderung
festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperi-
ode, in der die Steuerforderung entstanden ist (Art. 42 Abs. 6 MWSTG). Vor-
liegend kündigte die ESTV mit Schreiben vom 2. September 2014 eine Mehr-
wertsteuerkontrolle für den Zeitraum 2009 bis 2013 an (act. 5.6), womit sich
die neue 2-jährige Festsetzungsverjährung zu laufen begann. Am 31. Au-
gust 2016 teilte die ESTV der D. GmbH sowie den beschuldigten Personen
- 10 -
die Eröffnung des Strafverfahrens mit (act. 5.7), womit die Festsetzungsver-
jährung stillsteht. Mithin sind die Steuerforderungen ab 2009 nicht rechts-
kräftig und die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten.
Die im Übrigen vorgebrachte Gegendarstellung des Sachverhalt vermag den
Tatverdacht zurzeit nicht zu entkräften. Erst die weitere Untersuchung wird
zeigen können, ob sich dieser entkräften oder erhärten lässt.
5.3
5.3.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu-
chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu-
tung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden
müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht
darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermitt-
lungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt,
wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich ver-
fahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom
20. Dezember 2013, E. 3.1 m.w.H.). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen
und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsu-
chungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Oblie-
genheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensicht-
lich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies
gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw.
komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesge-
richts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in
BGE 139 IV 246; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BE.2017.7 vom 1. Juni 2017, E. 5.1).
5.3.2 Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, bei den sichergestellten und
versiegelten Akten und Daten handle es sich ausnahmslos um solche, die
einen Bezug zur D. GmbH hätten. Die Ordner seien entsprechend ange-
schrieben und enthielten tatsächlich Unterlagen mit Bezug auf die D. GmbH.
Soweit es sich um lose Blätter handle, seien die Dokumente unter dem Alt-
papier gefunden worden (act. 1 S. 3). Unterlagen, welche aus der Zeit nach
2015 stammten seien für die Untersuchung von Bedeutung, weil diese An-
haltspunkte für die Richtigkeit oder Mangelhaftigkeit der Abrechnungen der
Jahre 2009 bis 2015 enthalten könnten. Ferner könnten sich darin Daten
über die Identität allfälliger Auskunftspersonen und Zeugen befinden.
5.3.3 Der vom Gesuchsgegner vorgebrachte Umstand, dass die sichergestellten
Daten und Dokumente nicht ausreichten, die "chaotischen Administrati-
- 11 -
ons-Zustände" der D. GmbH seit Geschäftsbeginn von 2009 bis 2015 zu klä-
ren (act. 3), spricht nicht gegen deren Bedeutung für die Untersuchung. Auf-
grund der Umstände, wo und wie die Daten und Dokumente sichergestellt
wurden, liegt auf der Hand, dass diese mit Blick auf den Untersuchungsge-
genstand grundsätzlich verfahrenserheblich sind. Es muss angenommen
werden, dass sich unter den versiegelten Papieren grundsätzlich untersu-
chungsrelevante Informationen befinden.
5.4 Die Durchsuchung erscheint angesichts des Tatvorwurfs ausserdem verhält-
nismässig. Mithin erweist sie sich im Grundsatz als zulässig.
6.
6.1 Nachdem sich die Durchsuchung im Grundsatz als zulässig erweist, ist im
zweiten Schritt zu prüfen, ob der Entsiegelung schützenswerte Geheimhal-
tungsinteressen entgegenstehen.
6.2 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum
gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind
mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50
Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie
Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe-
kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf
anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen
konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht-
lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV)
im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 BV (vgl.
MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 199),
welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
6.3 Wie bereits festgestellt, werden vom Gesuchsgegner keine Geheimnisse
geltend gemacht, die dem öffentlichen Interesse an Aufklärung und Verfol-
gung mutmasslicher Straftaten vorgehen könnten. Solche Geheimnisse sind
auch nicht ersichtlich.
7. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen. Die Ge-
suchstellerin ist zu ermächtigen, die sichergestellten Papiere und Datenträ-
ger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
- 12 -
8. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchs-
gegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3).
Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR
i.V.m. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 13 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Papiere und Daten-
träger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Bellinzona, 22. November 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
- A.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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