Beschluss vom 29. Oktober 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2018.10
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt eine be-
sondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen
B., die C. AG, die D. AG, E. und eine weitere Person wegen des Verdachts
der Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 f. DBG, der Gehilfenschaft zu Steu-
erwiderhandlungen gemäss Art. 177 DBG sowie des Steuerbetrugs gemäss
Art. 186 DBG, begangen in den Steuerperioden 2011 bis 2016. Gleichzeitig
führt sie ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B. und E. wegen des Ver-
dachts des Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell der Hin-
terziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a des Bundes-
gesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrech-
nungssteuergesetz, VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der
C. AG und der D. AG (vgl. act. 1, Ziff. 1.1).
B. Am 9. Mai 2018 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungsbefehl
zwecks Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. AG in Z. (act. 1.1), bei wel-
cher der Beschuldigte E. Konsulent ist und als solcher auf selbstständiger
Basis unter Mitbenutzung der Büro- und IT-Infrastruktur der A. AG arbeitet
(vgl. act. 4, Rz. 21). Am 16. Mai 2018 schritten die ermittelnden Beamten zur
entsprechenden Hausdurchsuchung und stellten im sich in den Räumlichkei-
ten der A. AG befindlichen Büro von E. verschiedene Akten sicher (act. 1.4).
Weitere durch die ESTV gesuchte Akten waren nicht in Z. verfügbar, sondern
befanden sich im Archiv der A. AG in X. (vgl. act. 1.3, S. 2). Zudem konnten
die elektronischen Daten der A. AG nicht vom Server in Z. kopiert, sondern
mussten direkt bei der F. AG in Y. geholt werden (vgl. act. 1.2, S. 2). Ent-
sprechend erliess die ESTV weitere Durchsuchungsbefehle für die betref-
fenden Räumlichkeiten in X. und Y. (act. 1.2 und 1.3). Gestützt darauf stellte
die ESTV in der Folge weitere Archivordner sowie umfangreiche elektroni-
sche Daten sicher (act. 1.5, 1.6 und 1.7). Sämtliche sichergestellten Unter-
lagen und Daten wurden gestützt auf die Einsprache der Inhaberin A. AG
versiegelt (act. 1.4, 1.5, 1.6, 1.7).
C. Diesbezüglich gelangte die ESTV mit Gesuch vom 19. Juli 2018 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgen-
des:
1. Die ESTV sei zu ermächtigen, die am 16., 17. und 18. Mai 2018 bei der A. AG in Z., Y. und
X. sichergestellten Akten und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
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2. Die Verfahrenskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
In ihrer Gesuchsantwort vom 24. August 2018 stellt die A. AG die nachfol-
genden Anträge (act. 4):
1. Das Entsiegelungsgesuch der ESTV sei mangels Relevanz der beschlagnahmten (elektro-
nischen) Dokumente für die Untersuchung der ESTV abzuweisen.
2. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch der ESTV lediglich im eingeschränkten Umfange
wie folgt gutzuheissen:
2.1 Es seien durch das Bundesstrafgericht in sämtlichen Asservaten sämtliche Schriftstücke
auszusondern und der Gesuchsgegnerin herauszugeben, die für die von der Gesuchstellerin
unter der Verfahrensnummer GKASU 2899/REO 2601 geführte Untersuchung keine Bedeu-
tung haben.
2.2 Es seien durch das Bundesstrafgericht in sämtlichen Asservaten sämtliche Schriftstücke
auszusondern und der Gesuchsgegnerin herauszugeben, die von bei der Gesuchsgegnerin
tätigen Rechtsanwälten – mit Ausnahme von E. – erstellt, von diesen oder an diese übermittelt
wurden oder mit ihnen in Zusammenhang stehen.
2.3 Es seien durch das Bundesstrafgericht in sämtlichen Asservaten sämtliche Schriftstücke
auszusondern und der Gesuchsgegnerin herauszugeben, die von E. in Ausübung seiner an-
waltlichen Tätigkeit erstellt, von ihm oder an ihn übermittelt wurden oder mit ihm in Zusam-
menhang stehen und die für die von der Gesuchstellerin unter der Verfahrensnummer GKASU
2899/REO 2601 geführte Untersuchung keine Bedeutung haben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft.
Am 19. September 2018 erstattete die ESTV diesbezüglich eine Gesuchs-
replik und beantwortete zudem die ihr von der Beschwerdekammer im Hin-
blick auf eine allfällige Triage der sichergestellten elektronischen Daten un-
terbreiteten Fragen (act. 7). Die Gesuchsreplik wurde der A. AG am 20. Sep-
tember 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
D. Die bisherigen Ausführungen der Parteien (siehe u.a. act. 4, Rz. 140 ff. und
act. 7, Ziff. 2.4) führten zur Annahme, dass Teile der sichergestellten elekt-
ronischen Daten dem Anwaltsgeheimnis unterliegen könnten. Die ESTV
wurde daher aufgefordert, der Beschwerdekammer die entsprechenden Da-
tenträger zukommen zu lassen (act. 9). In der Folge zog die Beschwerde-
kammer Sachverständige zu, welche ihr eine Durchsuchung und Triage der
sichergestellten elektronischen Daten ermöglichen sollten (vgl. act. 15 bis
27) und begann in der Folge mit der Triage der umfangreichen elektroni-
schen Daten.
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Mit Eingabe vom 29. August 2019 ersuchte die ESTV die Beschwerdekam-
mer um Angaben zum aktuellen Stand der Triage sowie um Auskunft über
den Stand des Entsiegelungsgesuchs betreffend die sichergestellten Pa-
piere. Sinngemäss ersuchte die ESTV diesbezüglich um einen vom Ent-
scheid der elektronischen Daten unabhängigen Teilentscheid, falls die Tri-
age der elektronischen Daten mehr als ein halbes Jahr in Anspruch nehme
(act. 28). Mit Schreiben vom 5. September 2019 nahm die Beschwerdekam-
mer hierzu Stellung und stellte dabei in Aussicht, die sichergestellten Papiere
betreffend einen separaten Teilentscheid zu treffen (act. 29).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Da die Triage der umfangreichen, sichergestellten elektronischen Daten wei-
tere Monate in Anspruch nehmen wird, fällt die Beschwerdekammer vorlie-
gend, dem Ersuchen der Gesuchstellerin (act. 29) Rechnung tragend, einen
Teilentscheid. Dieser betrifft nur die anlässlich der erwähnten Hausdurchsu-
chungen sichergestellten Unterlagen in Papierform gemäss den Durchsu-
chungsprotokollen vom 16. (act. 1.4) und 18. Mai 2018 (act. 1.7).
2.
2.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ge-
genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss
Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19–50 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der
Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz fin-
det ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und
urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).
2.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu
BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer
möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt
auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden
die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Ein-
sprache gegen die Durchsuchung ist grundsätzlich nur der Inhaber der Pa-
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piere legitimiert. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann indessen die Be-
fugnis, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über
den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinausgehen. Sie erfasst auch Personen,
die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können (vgl. hierzu die
Urteile des Bundesgerichts 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2;
1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Über die Zulässigkeit der Durch-
suchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Ver-
waltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Be-
schleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV;
BGE 139 IV 246 E. 3.2).
2.3 Gegenstand des Ersuchens bildet die Entsiegelung von in Räumlichkeiten
der Gesuchsgegnerin sichergestellten Unterlagen und von deren elektroni-
schen Daten. Die Gesuchsgegnerin ist deren Inhaberin und somit zur erho-
benen Einsprache legitimiert. Zudem vertritt sie im vorliegenden Verfahren
auch Rechtsanwalt E. (act. 4, Rz. 1 f.; act. 4.3, 4.4). Beide geben an, im
vorliegenden Verfahren ihrer Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses
nachkommen zu wollen (act. 4, Rz. 9). Sowohl die Gesuchsgegnerin als
auch E. haben sich im vorliegenden Verfahren zur Sache äussern können.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An-
lass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
3.
3.1 Die Gesuchstellerin reichte der Beschwerdekammer mit ihrem Gesuch vom
19. Juli 2018 und unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 3 VStrR eine Reihe von
Beweismitteln ein, welche die Beschwerdekammer unter Ausschluss der Ge-
suchsgegnerin zur Kenntnis nehmen solle (act. 1, Ziff. 2.2).
3.2 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig
ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss
des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen (Art. 25
Abs. 3 VStrR). Diese Bestimmung ist auch im Rahmen eines Entsiegelungs-
verfahrens nach Art. 50 Abs. 3 VStrR anwendbar (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BV.2009.30 vom 10. März 2010 E. 3). Die Beschwerdekam-
mer betrachtet hierbei das blosse Interesse der beteiligten Verwaltung an
der Geheimhaltung einer Information nicht als gleichbedeutend mit einem
wesentlichen öffentlichen Interesse. Nicht die Verwaltung setzt die Wert-
massstäbe für die Interessenabwägung, sondern die richterliche Kontroll-
instanz. Die Formulierung von Art. 25 Abs. 3 VStrR ist imperativ. Die Be-
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schwerdekammer muss den Betroffenen von der Kenntnisnahme aus-
schliessen, wenn die Sachlage den vom Gesetz verlangten Voraussetzun-
gen entspricht (HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], 1998, S. 74 m.w.H.;
Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009
E. 2.2).
Gemäss Praxis der Beschwerdekammer sind aber in einem solchen Fall Ak-
ten, welche einer Partei nicht offengelegt werden sollen, aber worauf sie sich
stützen soll, in Form einer Zusammenfassung einzureichen, wobei die be-
troffene Partei uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.9 vom 13. September 2018
E. 4.2; BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5; Entscheid des Bundesstrafge-
richts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 E. 2.4 m.w.H.).
3.3 Die Gesuchstellerin will mit ihrem Vorgehen verhindern, dass die steuerstraf-
rechtliche Untersuchung erschwert bzw. das Steuergeheimnis gegenüber
anderen Beschuldigten bzw. Steuerpflichtigen verletzt wird (vgl. act. 1,
Ziff. 2.2). Der lediglich pauschal bzw. unter allgemeinem Hinweis auf noch
nicht erfolgte Befragungen vorgebrachte Grund der möglichen Erschwerung
der steuerstrafrechtlichen Untersuchung kann für eine sich auf Art. 25 Abs. 3
VStrR stützende Einschränkung des Rechts der Gesuchsgegnerin auf Ak-
teneinsicht nicht genügen. Die Beschwerdekammer erkennt aber im Steuer-
geheimnis (vgl. Art. 110 DBG oder Art. 37 VStG) wesentliche private Interes-
sen von Drittpersonen, die einer Einsichtnahme in Steuerunterlagen entge-
genstehen können (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts
BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5).
3.4 Die Gesuchsgegnerin erhebt keine grundsätzlichen Einwände gegen die
Vorgehensweise der Gesuchstellerin (act. 4, Rz. 16 f., 20). Wie nachfolgend
ausgeführt wird, erweist sich der eine Teil der untersuchten Sachverhalte für
die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs nicht als relevant bzw. – wenn
überhaupt – nur von untergeordneter Bedeutung (siehe E. 5.5). Demnach
muss sich die Beschwerdekammer auch nicht auf die sich auf diesen Teil
der Untersuchung beziehenden Belege A, B, D und E stützen. Beleg H, d.h.
die Auszüge aus den (Steuer-)Unterlagen von Herrn und Frau G., unterliegt
offensichtlich der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 110 Abs. 1 DBG. Ein
wesentliches privates Interesse von Drittpersonen an der Geheimhaltung
dieses Dokuments ist damit vorhanden. Bei Beleg C handelt es sich um eine
durch die H. AG erstellte Funktions- und Risikoanalyse der I. AG. Bei den
Belegen F und G handelt es sich demgegenüber um Geschäftsunterlagen
der J. Ltd., bezüglich welcher diese gegenüber der Gesuchsgegnerin ein Ge-
heimhaltungsinteresse aufweist. Der wesentliche Inhalt dieser Aktenstücke
- 7 -
wurde von der Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Ausführungen wiedergege-
ben (vgl. hierzu die nachfolgende E. 5.4). Dazu konnte die Gesuchsgegnerin
Stellung nehmen. Der Praxis der Beschwerdekammer ist somit Genüge ge-
tan.
4. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im
Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt,
ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durch-
suchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs-
massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger
im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. be-
sichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mit-
tels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine der-
artige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht
besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren
Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50
Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird.
Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privat-
geheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durch-
zuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2;
Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2019.5 vom 20. August 2019 E. 3.1;
BE.2018.19 vom 16. April 2019 E. 3).
5.
5.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver-
dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be-
darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail-
liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls
auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nach-
vollziehbar vorgenommen werden kann; zweitens müssen ausreichende Be-
weismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach-
verhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende
Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine
erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl.
zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts
BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Über-
legungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen
auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen
sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt
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u.a. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.5 vom 20. August
2019 E. 3.1).
5.2 Gemäss Durchsuchungsbefehl, welcher der eingangs erwähnten Haus-
durchsuchung zu Grunde liegt, bestehe der begründete Verdacht, dass die
durch B. beherrschten Gesellschaften C. AG und D. AG (jeweils mit Sitz in
der Schweiz) versuchte Steuerhinterziehung begangen haben, indem sie in
den Geschäftsjahren 2012 sowie 2014–2016 ihnen zustehende Erträge im
Betrag von rund Fr. 109 Mio. nicht verbucht haben. Diese den beiden Ge-
sellschaften zustehenden Erträge seien durch die J. Ltd. mit Sitz in Mauritius
und die K. Ltd. mit Sitz in Zypern vereinnahmt worden. Dadurch seien die
Gewinne der beiden eingangs erwähnten Gesellschaften mit Sitz in der
Schweiz in hohem Ausmass zu Unrecht verkürzt und damit in grossem Um-
fang Gewinnsteuern hinterzogen worden. Durch die unterlassene Deklara-
tion dieser damit mutmasslich verdeckt geleisteten Gewinnausschüttungen
und der damit nicht erfolgten Deklaration und Abrechnung der Verrech-
nungssteuern seien im Geschäftsbereich der C. AG bzw. der D. AG Verrech-
nungssteuern hinterzogen worden. E. sei u.a. Präsident des Verwaltungsrats
der C. AG sowie der D. AG. Es bestehe ihm gegenüber der Verdacht, dass
er an den mutmasslichen Steuerwiderhandlungen als (Mit-)Täter oder als
Teilnehmer beteiligt gewesen sei (act. 1.1, S. 2 f.).
5.3 Der dem Durchsuchungsbefehl zu Grunde liegende Tatverdacht wurde von
der Gesuchstellerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens konkretisiert.
Demnach sei im Jahr 2014 ein Teil der Vermögen, welche durch die B. zu-
zurechnende Gruppe verwaltet wurden, in sieben private Investmentfonds
eingebracht worden. Mit der Verwaltung dieser Vermögen sei die J. Ltd. mit
Sitz in Mauritius beauftragt worden. Die sieben Investmentfonds hätten der
J. Ltd. für deren angeblich erbrachten Leistungen Kommissionen vergütet.
Die in Zug domizilierten C. AG und D. AG haben in diesem Zusammenhang
in den Geschäftsjahren 2014–2016 zu Gunsten der J. Ltd. Dienstleistungen
erbracht. Diese seien durch die J. Ltd. in Form von «service fees» und «ad-
visory fees» entschädigt worden.
Laut den Geschäftsberichten habe die J. Ltd. in den Jahren 2014 und 2015
kein Personal beschäftigt. Erst gegen Ende 2016 habe die Gesellschaft
einige Mitarbeiter beschäftigt. Gemäss dem Internet-Portal «Bloomberg» er-
schienen als «Key Executives» für die J. Ltd. G. als Managing Director and
Head of Active Management und L. als Group Head Asset Management.
Diese Personen seien in der Schweiz wohnhaft und übten auch ihre Er-
werbstätigkeit hauptsächlich hierzulande aus. Hinzu komme, dass die J. Ltd.
im Jahr 2014 bei der Einrichtung der sieben Investmentfonds ausser den
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Zahlungen an die C. AG und an die D. AG praktisch keine weiteren Kosten
verbucht habe.
Aufgrund dieser Indizien dränge sich die Beurteilung auf, dass die J. Ltd. von
der Schweiz aus geleitet und die wesentlichen Tätigkeiten im Zusammen-
hang mit der Verwaltung der Investmentfonds hauptsächlich durch die bei-
den in Zug domizilierten Gesellschaften ausgeübt worden seien. Trotzdem
habe die J. Ltd. einen Grossteil der von den Investmentfonds ausgerichteten
Kommissionen als eigene Erträge vereinnahmt. Es bestehe der Verdacht,
dass die J. Ltd. einzig zum Zwecke der Gewinnverschiebung bzw. der Ver-
kürzung der Steuern der beiden in Zug domizilierten Gesellschaften gegrün-
det und eingesetzt worden sei. Auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten
seien die von der J. Ltd. verbuchten Erträge den beiden Schweizer Gesell-
schaften zuzurechnen (vgl. zum Ganzen act. 1, Ziff. 2.3.2, S. 5).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die J. Ltd. eine reine Sitzgesell-
schaft sei, welche über keine Infrastruktur und kein Personal verfüge und
auch keine Geschäftsaktivität entwickelt habe. Die von ihr angebotenen
Dienstleistungen und ihre Verwaltung seien hauptsächlich durch die C. AG
und die D. AG erbracht worden. Der gesamte Gewinn der Geschäftsjahre
2014–2016 falle daher in die schweizerische Besteuerungshoheit. Die bei-
den in Zug domizilierten Gesellschaften hätten diese Gewinne nicht dekla-
riert, sondern vorgegeben, die Erträge stünden der J. Ltd. zu. Diesbezüglich
bestehe der Verdacht der versuchten Steuerhinterziehung durch die C. AG
betreffend die Steuerperioden 2012–2016 bzw. durch die D. AG betreffend
die Steuerperioden 2014–2016 (act. 1, Ziff. 2.3.2, S. 5 f.). Gegen E. bestehe
der Verdacht der Teilnahme an den beschriebenen Vorgängen und mut-
masslich begangenen Steuerdelikten aufgrund seiner Funktion als Präsident
des Verwaltungsrats der C. AG und der D. AG in den tatrelevanten Zeitspan-
nen (act. 1, Ziff. 2.3.2, S. 6).
Der Gewinnverzicht der beiden schweizerischen Gesellschaften stelle zu-
dem eine geldwerte Leistung zu Gunsten der J. Ltd. dar. Die darauf geschul-
dete Verrechnungssteuer sei weder deklariert noch abgerechnet worden.
Diesbezüglich bestehe der Verdacht des Abgabebetrugs, eventualiter der
Hinterziehung der Verrechnungssteuer (act. 1, Ziff. 2.3.2, S. 6). In diesem
Zusammenhang bestehe gegen E. der Verdacht des Abgabebetrugs, even-
tuell der Hinterziehung der Verrechnungssteuer, indem er die auf den mut-
masslich verdeckten Gewinnausschüttungen oder sonstigen Vorteilszuwen-
dungen geschuldete Verrechnungssteuer weder bei der Gesuchstellerin de-
klarieren noch abliefern liess (act. 1, Ziff. 2.3.2, S. 6).
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5.4 Im Rahmen ihres Gesuchs nahm die Gesuchstellerin konkret Bezug auf Ge-
schäftsberichte der J. Ltd. und auf öffentliche Informationen im Internet-Por-
tal «Bloomberg» (act. 1, Ziff. 2.3.2, S. 5). Der von der Gesuchstellerin einge-
reichte, als vertraulich bezeichnete Auszug der Jahresrechnung der J. Ltd.
für die Jahre 2014–2015 (Beleg F) weist die im Gesuch erwähnten «advisory
fees» aus, welche von der J. Ltd. in diesen Jahren an die C. AG geleistet
worden sind. Der Inhalt des als vertraulich bezeichneten Vertrags zwischen
der D. AG und der J. Ltd. vom März 2016 (Beleg G) stützt die Ausführungen
der Gesuchstellerin, wonach die D. AG zu Gunsten der J. Ltd. gegen Ent-
schädigung (Dienst-)Leistungen erbracht haben soll. Der als vertraulich ein-
gereichte Lohnausweis und der entsprechende Auszug aus der Steuererklä-
rung von G. (Beleg H) lassen annehmen, dass dieser in der Schweiz wohn-
haft und ab 1. Februar 2016 bis zumindest 31. Dezember 2016 Angestellter
der J. Ltd. war, was von der Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Schilderung
des Sachverhalts ebenfalls offengelegt wurde (act. 1, Ziff. 2.3.2, S. 5).
5.5 Nach dem Gesagten bestehen zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens hin-
reichend konkrete Anhaltspunkte, welche gegenüber den beschuldigten Ge-
sellschaften C. AG und D. AG den von der Gesuchstellerin formulierten Ver-
dacht der Hinterziehung von Gewinnsteuern bzw. gegenüber den beschul-
digten verantwortlichen Personen, namentlich E., den Verdacht der Teil-
nahme an diesen Steuerwiderhandlungen bzw. der Hinterziehung von Ver-
rechnungssteuern zu begründen vermögen. Wie nachfolgend auszuführen
ist, stehen die sichergestellten Unterlagen vordergründig im Zusammenhang
mit diesem Teil des gesamten von der Gesuchstellerin dargelegten Untersu-
chungsgegenstandes (siehe E. 6.2). Der von der Gesuchstellerin gegen B.
unter dem Stichwort «Finder Fees» formulierte Verdacht der Hinterziehung
der Einkommenssteuer scheint in Bezug auf die vorliegenden Unterlagen
demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen der Parteien ist daher an dieser Stelle nicht einzugehen. Aus
diesem Grund braucht sich die Beschwerdekammer für ihren Entscheid auch
nicht auf die diesen Teil der Untersuchung betreffenden, vertraulichen Ak-
tenstücke zu stützen (siehe oben E. 3.4).
6.
6.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu-
chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu-
tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hier-
bei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, in-
wiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und
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einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie auf-
zeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenser-
heblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013
E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnun-
gen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durch-
suchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Ob-
liegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offen-
sichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen.
Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw.
komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesge-
richts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug
auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).
6.2 Die bei der Gesuchsgegnerin durchsuchten Räume und Ablagesysteme
standen dem Beschuldigten E. zur Verfügung. Insbesondere aufgrund seiner
Funktion als Präsident des Verwaltungsrats der C. AG und der D. AG und
des damit verbundenen oben geschilderten Tatverdachts, erwartete die Ge-
suchstellerin, dass sich in den durchsuchten Räumlichkeiten Unterlagen zu
den beschriebenen Sachverhalten befinden würden (act. 1, Ziff. 3.1). In ge-
nereller Hinsicht führte sie zudem aus, Unterlagen zu finanziellen Begeben-
heiten seien für steuerliche Aspekte per se von grosser Bedeutung und damit
von Relevanz für die vorliegende Strafuntersuchung. Von Bedeutung seien
weiter auch Akten von bisher den Ermittlern noch nicht bekannten Gesell-
schaften der M.-Unternehmensgruppe bzw. von Gesellschaften, die mut-
masslich geschäftliche Verbindungen zu einer der bekannten Gesellschaften
der M.-Unternehmensgruppe hätten. Diese könnten dazu beitragen, ein
möglichst vollständiges Bild aller involvierten Personen und Gesellschaften,
deren Zusammenwirken ihrer jeweiligen Tatbeiträge zu erstellen. Ebenso
könnten diese Informationen zur umfassenden Rekonstruktion von Transak-
tionen und Geldflüssen beitragen. Aufgrund des geschilderten Tatverdachts
sei namentlich von Interesse welche Gesellschaften der Unternehmens-
gruppe bzw. welche Personen die Leistungen erbracht haben, welche letzt-
lich von der J. Ltd. in Rechnung gestellt worden seien. Ebenso sei es Teil
der Untersuchung zu klären, wo sich der durch die mutmasslichen Steuerwi-
derhandlungen bewirkte unrechtmässige Vermögensvorteil befinde (vgl.
zum Ganzen act. 1, Ziff. 3.2, S. 6 f.).
6.3 Ausgehend von diesen allgemeinen Ausführungen zeigt die Gesuchstellerin
in ihrem Gesuch ausführlich zu jedem einzelnen Asservat in act. 1.4 und 1.7
den mutmasslichen Bezug zum Gegenstand der Untersuchung auf (act. 1,
Ziff. 3.3.a und 3.3.c). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Eine
- 12 -
Durchsicht der Listen der sichergestellten Unterlagen in act. 1.4 und 1.7 be-
stätigt, dass alle Asservate einen offensichtlichen Bezug zu den Gesellschaf-
ten der M.-Gruppe aufweisen, sei es indem sie direkt einzelne von deren
Gesellschaften betreffen (so bspw. act. 1.4, E7) oder aber andere Gesell-
schaften betreffen, die offenbar mit Gesellschaften der M.-Gruppe in Verbin-
dung stehen bzw. standen (so bspw. act. 1.4, E1). Vor dem Hintergrund des
oben geschilderten Tatverdachts (vgl. E. 5.5) bzw. des sich daraus ergeben-
den Untersuchungsgegenstandes liegt die grundsätzliche Verfahrenserheb-
lichkeit der sichergestellten Unterlagen gemäss act. 1.4 und 1.7 somit auf
der Hand.
6.4 Die diesbezüglichen Bestreitungen der Gesuchsgegnerin vermögen demge-
genüber nicht zu überzeugen. In allgemeiner Form bringt sie vor, E. sei als
Verwaltungsrat der Schweizer Gesellschaften zu keinem Zeitpunkt in das
Geschäft der J. Ltd. involviert gewesen, weder als Organ noch als Aktionär.
Entsprechend verfüge er auch über keinerlei Unterlagen betreffend deren
Organisation oder die effektiv getätigten Geschäfte. Es treffe zu, dass ge-
wisse «back office»-Leistungen der J. Ltd. während zwei Jahren effektiv von
der Schweiz aus erbracht worden seien. Die Entscheide seien jedoch alle-
samt in Mauritius von einem operativen Verwaltungsrat, der mehrheitlich aus
Personen mit Wohnsitz in Mauritius zusammengesetzt war, gefällt worden.
E. sei zu keinem Zeitpunkt zu Fragen betreffend die Steuerstruktur involviert
gewesen. Daraus ergebe sich, dass bei ihm keine Dokumente zu finden
seien, welche steuerlich für die von der Gesuchstellerin geführte Untersu-
chung relevant seien (act. 4, Rz. 30 ff.). Diese Argumentation lässt ausser
Acht, dass eben gerade auch die durch die Schweizer Gesellschaften, deren
Verwaltungspräsident E. war, erbrachten Leistungen zentraler Gegenstand
der Untersuchung sind. Soweit weiter geltend gemacht wird, in den sicher-
gestellten Akten befänden sich Unterlagen zu Gesellschaften, welche zu
hundert Prozent E. gehörten und keine Relevanz für die Untersuchung auf-
wiesen (so die N. Incorporated [act. 4, Rz. 109], die Gesellschaft O. [act. 4,
Rz. 111], die P. Ltd. [act. 4, Rz. 123]), ist zu wiederholen, dass die entspre-
chenden Gesellschaften offenbar in geschäftlicher Verbindung zu Gesell-
schaften der M.-Gruppe standen und damit auch hier ein hinreichender Zu-
sammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung besteht. Ähnliche
Überlegungen gelten auch für das angeblich nie vollzogene Transaktions-
projekt Q. (act. 4, Rz. 125) oder die Verbindungen der M.-Gruppe zur ge-
meinnützigen Stiftung R. (act. 4, Rz. 127).
7.
7.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum
gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind
- 13 -
mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50
Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie
Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe-
kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf
anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen
konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht-
lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV),
welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
7.2 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden
Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus
gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweis). Ein
solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstände
und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht be-
schlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni
2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz,
BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt
und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Diese Be-
stimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Bot-
schaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von
verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis
[nachfolgend «Botschaft»]; BBl 2011 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3
VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisierung des
Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Ver-
fahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 8182). Massge-
bend für diese Änderungen waren – gemäss Botschaft (BBl 2011 8184) –
u. a. die folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Gegenstände und
Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der An-
wältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden.
Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne
wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche
Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Besprechungsnotizen, Strategie-
papiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. Zur berufsspezifischen An-
waltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Be-
rufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend –
namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde
Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäfts-
führung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei, Mediation oder In-
kassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils
m.w.H.).
- 14 -
7.3 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren
nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht
nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3
VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheim-
nisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Inte-
resse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vor-
gehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1
m.w.H.).
7.4 Wie bereits erwähnt war E. Präsident des Verwaltungsrats verschiedener
Gesellschaften der M.-Gruppe, namentlich der C. AG und der D. AG (vgl.
auch die von der Gesuchsgegnerin eingereichte Übersicht der Verwaltungs-
ratsmandate von E., act. 4.8). Die sichergestellten Unterlagen gelangten da-
her grundsätzlich aufgrund von Verwaltungsratsmandaten von E. und damit
nicht im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates des Rechtsanwalts in
dessen Besitz. In der Tat macht die Gesuchsgegnerin selber, wenn über-
haupt, nur in sporadischer Weise geltend, einzelne der fraglichen Unterlagen
stünden unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses des Rechtsanwalts. Da-
rauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.
7.5 Lediglich unter dem Titel der angeblich fehlenden Untersuchungsrelevanz
des Asservats E1 (act. 1.4) führt die Gesuchsgegnerin aus, E. habe einen
Teil seiner Beratungsleistungen zu Gunsten der Unternehmung S. aus der
T. AG erbracht (act. 4, Rz. 106). Zu Art und Inhalt dieser Beratungsleistun-
gen äussert sie sich jedoch nicht weiter. Gemäss Eintrag im Handelsregister
bezweckt die T. AG die Beratung von Investoren im Zusammenhang mit In-
vestitionen in Private Equity weltweit. Eine berufsspezifische Tätigkeit von E.
als Rechtsanwalt ist vor diesem Hintergrund nicht dargetan.
7.6 Zum Asservat A002 (act. 1.7) führt die Gesuchsgegnerin aus, dieses betreffe
das Mandat Nr. 1, welches von Rechtsanwalt AA. geführt worden sei. Dabei
sei es um eine Auseinandersetzung mit dem Liquidator der BB. AG gegan-
gen, die zudem mit der vorliegenden Untersuchung überhaupt nichts zu tun
habe (act. 4, Rz. 134). Die Detailinformationen zu diesem Mandat in act. 1.7,
S. 7, wonach es unter dem Mandat mit der erwähnten Nummer hauptsäch-
lich um eine Verantwortlichkeitsklage und um eine Strafanzeige ging, finden
ihre Bestätigung auch in der parallel fortlaufenden Triage der elektronischen
Dateien. Das entsprechende Dossier fällt damit unter die berufsspezifische
Tätigkeit eines Rechtsanwalts (AA.), der zudem selber in der vorliegenden
Untersuchung nicht beschuldigt ist. Das Asservat A002 (act. 1.7) ist daher
von der Entsiegelung auszunehmen.
- 15 -
7.7 Weitere im Archiv der Gesuchsgegnerin sichergestellte Unterlagen betref-
fend führt diese aus, es liesse sich nicht eruieren, was genau der Inhalt der
betreffenden Mandate gewesen sei (act. 4, Rz. 135 und 137). Eine berufs-
spezifische Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist für diese Unterlagen somit nicht
hinreichend dargetan.
7.8 Zu den Asservaten E5 und E6 (act. 1.4) wird ausgeführt, die betroffene Ge-
sellschaft O. (mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln, vgl. act. 1.4, S. 2)
gehöre zu hundert Prozent E. Sie habe in der Vergangenheit Dividenden er-
halten, da sie zwei oder drei Prozent einer Beteiligung an der M.-Gruppe
gehalten hatte (act. 4, Rz. 111). Weiter wird geltend gemacht, die Gesell-
schaft sei von E. «teilweise auch für andere Klienten verwendet» worden. In
den Unterlagen befänden sich demnach auch Unterlagen, die Auskunft über
Anwaltsklienten von E. geben würden und mit der M.-Gruppe in keinem Zu-
sammenhang stünden (act. 4, Rz. 159). Dazu ist festzuhalten, dass auch
den Ausführungen der Gesuchsgegnerin nicht entnommen werden kann,
was der Zweck der betroffenen Gesellschaft im Verhältnis zu angeblichen
Anwaltsklienten gewesen sein soll. Den Sicherstellungsverzeichnissen zu-
folge handelt es sich bei den fraglichen Unterlagen einerseits um Bankunter-
lagen sowie um eine Check-List betreffend eine Gesellschaft der M.-Gruppe
(E5), andererseits um diverse Verträge sowie share register einer anderen
Gesellschaft der M.-Gruppe (E6). Aufgrund des offensichtlichen Zusammen-
hangs mit dem Gegenstand der Untersuchung sowie des Umstands, dass
Rechtsanwalt E. in der Untersuchung selber Beschuldigter ist, kann er sich
diese Unterlagen betreffend nicht auf den Schutz des Anwaltsgeheimnisses
berufen.
8. Nach dem Gesagten ist das Gesuch die sichergestellten Unterlagen gemäss
act. 1.4 und 1.7 betreffend teilweise gutzuheissen. Einzig das Asservat A002
(act. 1.7) ist von der Entsiegelung auszunehmen, da sein Inhalt durch das Be-
rufsgeheimnis des Rechtsanwalts geschützt ist. Die Gesuchstellerin hat nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Teilentscheides den versiegelten Be-
hälter, in welchem sich das Asservat A002 befindet, der Beschwerdekammer
zuzustellen, damit diese das entsprechende Asservat von den übrigen Unter-
lagen trennt und direkt der Gesuchsgegnerin zustellt. Allfällige weitere sich in
diesem Behälter befindende Unterlagen sind der Gesuchstellerin zwecks
Durchsuchung zu retournieren. Die Gesuchstellerin ist zudem zu ermächtigen,
alle anderen sichergestellten Unterlagen gemäss act. 1.4 und 1.7 (ohne As-
servat A002) selber zu entsiegeln und zu durchsuchen.
- 16 -
9. Bezüglich der vorliegend noch ausgeklammerten elektronischen Daten wird
die Beschwerdekammer nach Abschluss der laufenden Durchsuchung und
Triage in zwei weiteren Beschlüssen befinden. Das Verfahren ist diesbezüg-
lich unter den Verfahrensnummern BE.2019.14 (Outlook-Dateien des Typs
«pst») und BE.2019.15 (übrige Dateien) weiterzuführen.
10. Sämtliche Verfahrenskosten werden nach Abschluss aller Arbeiten bestimmt
und verlegt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Teilentscheides den versiegelten Behälter, in welchem sich das As-
servat A002 befindet, der Beschwerdekammer zuzustellen, damit diese das
entsprechende Asservat von den übrigen Unterlagen trennt und direkt der Ge-
suchsgegnerin zustellt. Allfällige weitere sich allenfalls in diesem Behälter be-
findende Unterlagen werden in der Folge an die Gesuchstellerin retourniert.
3. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, alle anderen sichergestellten Unterlagen
gemäss act. 1.4 und 1.7 (ohne Asservat A002) selber zu entsiegeln und zu
durchsuchen.
4. Über die vorliegend noch ausgeklammerten elektronischen Daten wird in zwei
weiteren Teilentscheiden befunden. Das Verfahren wird diesbezüglich unter
den Verfahrensnummern BE.2019.14 und BE.2019.15 weitergeführt.
5. Die Gerichtskosten werden nach Abschluss aller Arbeiten bestimmt und ver-
legt.
Bellinzona, 29. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- A. AG
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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