Beschluss vom 30. Mai 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Franz J. Kess-
ler,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2018.2
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt ein Ver-
waltungsstrafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts der Hinterzie-
hung von Verrechnungssteuern, begangen im Geschäftsbereich der
B. GmbH. Der unbekannten Täterschaft wird vorgeworfen, durch das Vor-
täuschen von Kapitaleinlagereserven die Verrechnungssteuer auf einer Aus-
schüttung von über einer Million Franken weder deklariert noch abgerechnet
und demzufolge dem Fiskus Verrechnungssteuern in Höhe von mehreren
Hunderttausend Franken vorenthalten zu haben (act. 1).
B. Im Rahmen dieser Untersuchung forderte die ESTV die A. AG am 24. Ja-
nuar 2018 auf, alle Unterlagen, insbesondere interne Notizen, E-Mails und
Korrespondenzen, im Zusammenhang mit den Abklärungen für die B. GmbH
und deren Vertreter im Jahr 2013 zur Umsetzung der Rulings mit der Kanto-
nalen Steuerverwaltung Zug (2009) und der niederländischen Steuerbe-
hörde betr. IP zuzustellen (act. 1.1).
C. Die A. AG liess der ESTV am 22. Februar 2018 die eingeforderten Unterla-
gen zukommen. Gleichzeitig erklärte sie, gegen die Durchsuchung der Pa-
piere Einsprache zu erheben, weshalb sie die eingeforderten Dokumente
versiegelt zustelle (act. 1.2).
D. Mit Entsiegelungsgesuch vom 16. März 2018 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts beantragt die ESTV, sie sei zu ermächtigen, die am
22. Februar 2018 durch die A. AG zugestellten Unterlagen zu entsiegeln und
zu durchsuchen; die Verfahrenskosten seien der A. AG aufzuerlegen
(act. 1).
E. Mit Gesuchsantwort vom 17. April 2018 lässt die A. AG Folgendes beantra-
gen (act. 4):
1. Das Entsiegelungsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und
die beschlagnahmten Papiere und elektronischen Datenträger seien unverzüglich der Ge-
suchsgegnerin zurückzugeben.
- 3 -
2. Eventualiter seien im Rahmen einer Triage sämtliche versiegelt eingereichten Beilagen
nicht zu entsiegeln bzw. auszuscheiden und unverzüglich der Gesuchsgegnerin zurück-
zugeben. Die Triage sei von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Beisein
eines Vertreters der Gesuchsgegnerin vorzunehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin.
F. Dazu liess sich die ESTV am 24. April 2018 unaufgefordert vernehmen
(act. 6). Sie hält an den im Entsiegelungsgesuch gestellten Anträgen fest
und beantragt, sollte sich das Gericht für eine Triage aussprechen, dieser
beizuwohnen. Dies wurde der A. AG am 25. April 2018 zur Kenntnis gebracht
(act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungs-
behörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1
VStrR). Gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965
über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG;
SR 642.21) findet bei der Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen
gegen das VStG das VStrR Anwendung; verfolgende und urteilende Verwal-
tungsbehörde ist die Eidgenössische Steuerverwaltung.
1.2 Vorliegend wird eine Hinterziehung von Verrechnungssteuern i.S.v. Art. 61
VStG untersucht. Folglich richtet sich das Verfahren nach dem VStrR.
Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be-
stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246
E. 1.2, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018
E. 1.1; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3; TPF BV.2017.26 vom 6. Septem-
ber 2017 E. 1.2, E. 1.3, zur Publikation vorgesehen).
- 4 -
2.
2.1 Vorab ist auf das Vorbringen der Gesuchsgegnerin einzugehen, die Gesuch-
stellerin hätte gestützt auf Art. 263 Abs. 2 StPO analog ihre Aufforderung zur
Aktenedition vom 24. Januar 2018 zumindest kurz begründen müssen. Die
betreffende Aufforderung sei nicht ausreichend begründet (act. 1 S. 3).
2.2 Eine Editionsaufforderung wird im Hinblick auf eine Durchsuchung (Art. 50
Abs. 1 VStrR) bzw. Beschlagnahme (Art. 46 Abs. 1 VStrR) erlassen (Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2015.1 vom 3. Februar 2015;
BV.2014.51 vom 18. November 2014 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts
1B_562/2011 vom 2. Februar 2012 E. 1.1) und stellt keine Zwangsmass-
nahme dar (BGE 120 IV 260 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006 vom
16. Mai 2006 E. 1.3). Eine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 26 bzw.
27 VStrR besteht nicht (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2015.1 vom
3. Februar 2015; BV.2014.51 vom 18. November 2014 E. 2.4; Entscheide
des Bundesstrafgerichts BV.2008.7 vom 14. Juli 2008 E. 1.3; BV.2006.72
vom 30. Januar 2007 E. 1.3). Es ist deshalb fraglich, ob die Gesuchsgegne-
rin bezüglich der Editionsaufforderung überhaupt Verfahrensrechte ableiten
kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 6.3).
Wie es sich damit verhält, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die Edi-
tionsaufforderung jedenfalls ausreichend begründet war, so dass die Ge-
suchsgegnerin den einschlägigen Rechtsbehelf, die Einsprache gegen die
Durchsuchung gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR, wirksam ergreifen konnte.
3. Papiere (und andere Datenträger; vgl. BGE 108 IV 76 E. 1; Urteile des Bun-
desgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1; 1B_243/2016 vom
6. Oktober 2016 E. 3.4) sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse
zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden,
wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Un-
tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsu-
chung sind das Amtsgeheimnis und die Berufsgeheimnisse zu wahren
(Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich
Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszu-
sprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die
Papiere versiegelt und verwahrt. Zur Einsprache ist nur der jeweilige Inhaber
der Papiere legitimiert (TPF 2016 55 E. 2.3). Über die Zulässigkeit der Durch-
suchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR, Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die
betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesu-
chen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29
Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
- 5 -
4.
4.1 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der Unterlagen, die sie der Gesuchstel-
lerin gestützt auf deren Editionsverfügung vom 24. Januar 2018 herauszu-
geben hatte, und somit zur Einsprache legitimiert.
4.2 Hinsichtlich der Parteien des vorliegenden Verfahrens ist zu erwähnen, dass
in den Eingaben als Gesuchsgegnerin jeweils Zweigniederlassungen der
Gesuchsgegnerin geführt werden. Zweigniederlassungen bilden zusammen
mit dem Hauptsitz eine rechtliche Einheit und sind selbst weder partei- noch
prozessfähig (BGE 120 III 11 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016
vom 26. Januar 2017 E. 3.2; je m.w.H.). Über die Identität der Gesuchsgeg-
nerin (Hauptunternehmung) bestehen jedoch keine Zweifel. Entsprechend
wird im Rubrum des vorliegenden Beschlusses als Gesuchsgegnerin die
Hauptniederlassung geführt.
4.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun-
gen. Auf das Entsiegelungsersuchen ist einzutreten.
Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, auf das Entsiegelungsgesuch
sei nicht einzutreten, weil sich die Editionsverfügung vom 24. Januar 2018
auf Handlungen "begangen … im Jahr 2013" bezogen habe, während sich
das Entsiegelungsgesuch ausdrücklich auf Handlungen "begangen … im
Jahr 2014" beziehe (act. 4 S. 2 f.), betrifft dies keinen Umstand, von dessen
(Nicht-)Vorhandensein die Durchführung des Entsiegelungsverfahrens ab-
hängt bzw. dessen (Nicht-)Vorhandensein einem materiellen Entscheid ent-
gegenstünde. Das Vorbringen wird gegebenenfalls bei der materiellen Beur-
teilung zu behandeln sein, in welchem Zusammenhang die Gesuchsgegne-
rin es denn auch wiederholt (act. 4 S. 5).
5. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist,
mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt
sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schüt-
zenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen
(TPF 2007 96 E. 2; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BE.2017.15 vom 21. November 2017 E. 4).
- 6 -
6.
6.1 Von einer Durchsuchung von Papieren wird gesprochen, wenn Schriftstücke
oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durch-
gelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie
allenfalls daran anschliessend zu beschlagnahmen und zu den Akten zu
nehmen (vgl. BGE 143 IV 270 E. 4.4). Sie ist nur zulässig, wenn ein hinrei-
chender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den Papieren
Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50
Abs. 1 VStrR), und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird
(TPF 2007 96 E. 2; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BE.2017.15 vom 21. November 2017 E. 5.1).
6.2
6.2.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsu-
chung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Ers-
tens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, da-
mit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere
Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen wer-
den kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien ange-
geben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung
zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht vo-
raus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahr-
scheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass
auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht
zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gel-
ten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und
dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher
wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strenge-
ren Überprüfung, "je weiter das Verfahren fortgeschritten ist". Allerdings ist
festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt wer-
den dürfen. Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Ver-
waltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund
für eine unterschiedliche Rechtsanwendung (vgl. zum Ganzen ausführlich
den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007
E. 3.1; zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.15 vom
21. November 2017 E. 5.2.1; BE.2016.5 vom 23. März 2017 E. 4.1). Im Ge-
gensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der
Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts im strafprozessualen Zwangs-
massnahmenverfahren keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in
Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (Beschluss des
Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; vgl. hierzu
- 7 -
ausführlich Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016
E. 3.5 und E. 3.6 m.w.H.).
6.2.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen Verdachts der Hinterziehung von Ver-
rechnungssteuern (Art. 61 lit. a VStG). Den Sachverhalt legt die Gesuchstel-
lerin in ihrem Gesuch wie folgt dar (act. 1 S. 4):
Die B. GmbH habe der Gesuchstellerin am 18. Juni 2013 rückwirkend per
1. Januar 2011 Kapitaleinlagen von über einer Million Franken gemeldet. Als
Nachweis habe die B. GmbH das Protokoll der ordentlichen Gesellschafter-
versammlung vom 28. Juni 2013 beigelegt. Der Ziffer 4 des eingereichten
Gesellschafterprotokolls könne entnommen werden, dass "die beiden Aktio-
näre auf ihr Guthaben verzichten und den Betrag in Höhe von EUR […] als
Kapitalanlagereserve im Sinne von VStG 5 Abs. 1bis resp. DBG 20 Abs. 3
einbringen". Aufgrund der eingereichten Unterlagen und weiterer durch die
B. GmbH der Gesuchstellerin zur Verfügung gestellten Informationen habe
die Gesuchstellerin am 1. Oktober 2013 die Kapitaleinlagereserven von über
einer Million Franken per 31. Dezember 2011 bestätigt. Am 17. Januar 2014
habe die B. GmbH der Gesuchstellerin gemeldet, dass sie am 20. Dezem-
ber 2013 Kapitaleinlagen von über einer Million Franken zurückbezahlt habe.
Anlässlich einer Buchprüfung im April 2017 hätten Mitarbeiter der Abteilung
Externe Prüfung der Gesuchstellerin festgestellt, dass es sich bei den sei-
nerzeit als Kapitaleinlage gemeldeten Aktionärsguthaben in Wahrheit um
Zahlungen einer niederländischen Gesellschaft gehandelt habe. Somit habe
die Gesuchstellerin die unter dem Titel der Kapitalrückzahlung entnomme-
nen Beträge als Ausschüttung qualifiziert. Daher habe die Gesuchstellerin
am 6. Juli 2017 nachträglich die Verrechnungssteuer erhoben. Die B. GmbH
habe die Rechnung der Gesuchstellerin vorbehaltlos bezahlt.
6.2.3 Nach Art. 61 lit. a VStG macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
zum eigenen oder zum Vorteil eines andern dem Bunde Verrechnungssteu-
ern vorenthält.
6.2.4 Die im Entsiegelungsgesuch enthaltene Umschreibung des Sachverhalts er-
möglicht – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (act. 4 S. 4) – eine
nachvollziehbare Subsumtion unter den untersuchten Tatbestand, zumal die
Beschwerdekammer keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in
Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen hat.
6.2.5 Ihrem Entsiegelungsgesuch hat die Gesuchstellerin ihre Aufforderung zur
Aktenedition vom 24. Januar 2018 samt Auszügen einer E-Mail-Korrespon-
- 8 -
denz sowie die Antwort der Gesuchsgegnerin vom 22. Februar 2018 beige-
legt (act. 1, 1.1, 1.2). In diesem Zusammenhang führt sie aus, aufgrund des
Steuergeheimnisses (Art. 37 VStG) äussere sie sich lediglich im notwendi-
gen Umfang zum Tatverdacht. Sollte die Beschwerdekammer die Ausfüh-
rungen zum Tatverdacht und die dazu übermittelten Beweise als zu wenig
detailliert erachten, um über das vorliegende Entsiegelungsgesuch entschei-
den zu können, werde sie dem Gericht weitere Belege zum Tatverdacht ein-
reichen (act. 1 S. 4 f.). Nachdem die Gesuchsgegnerin in ihrer Gesuchsant-
wort den Umstand moniert hat, dass kein einziges Beweismittel eingereicht
worden sei (act. 4 S. 4), wiederholt die Gesuchstellerin in ihrer unaufgefor-
derten Gesuchsreplik, dass sie alle weiteren Tatverdachts- und Sachver-
haltselemente aufgrund des Steuergeheimnisses (Art. 110 des Bundesge-
setzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG;
SR 642.11]) Dritten gegenüber nicht offenlegen dürfe. Sie biete dem Gericht
an, Belege einzureichen, welche der Gesuchsgegnerin als Dritter nicht of-
fengelegt werden könnten, sofern das Gericht dies zur Urteilsfällung wün-
sche (act. 6 S. 2 f.).
Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass die ausreichende Begrün-
dung ihrer Entsiegelungsgesuche nicht in die Hände des Gerichts gelegt
werden kann (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.15 vom
21. November 2017 E. 5.2.4). Die Begründung von Entsiegelungsgesuchen
der Gesuchstellerin liegt in ihrer Verantwortung (vgl. – das Verfahren nach
StPO betreffend – relativierend das Urteil des Bundesgerichts 1B_424/2013
vom 22. Juli 2014 E. 2.4 m.w.H., nicht publiziert in BGE 140 IV 108, wonach
es – gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO analog – kein Bundesrecht verletze,
wenn das Zwangsmassnahmengericht der Staatsanwaltschaft eine kurze
Nachfrist zur Verdeutlichung des hinreichenden Tatverdachts einräume; be-
stätigt im Urteil des Bundesgerichts 1B_213/2016 vom 7. September 2016
E. 3.1.2; das VStrR sieht für Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen
[Art. 26 ff. VStrR] indes keine Möglichkeit der Nachfristansetzung zur Ver-
besserung der Beschwerde vor, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BV.2017.45 vom 7. November 2017 m.w.H.). Vorliegend reichte die Gesuch-
stellerin auch anlässlich ihrer unaufgeforderten Gesuchsreplik keine weite-
ren Beweismittel ein, weshalb das vorliegende Entsiegelungsgesuch ge-
stützt auf die im Recht liegenden Eingaben und Akten zu beurteilen ist.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 VStrR hat die Beschwerdekammer, wo es zur Wah-
rung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, von einem
Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers
Kenntnis zu nehmen. Art. 25 Abs. 3 VStrR ist auch im Rahmen eines Entsie-
gelungsverfahrens nach Art. 50 Abs. 3 VStrR anwendbar (Entscheid des
- 9 -
Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 10. März 2010 E. 3). Akten, welche
einer Partei nicht offen gelegt werden sollen, aber worauf sich eine Behörde
stützen will, sind in Form einer Zusammenfassung einzureichen, wobei die
betroffene Partei uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellungnahme erhält
(vgl. hierzu ausführlich Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom
15. Dezember 2009 E. 2; ferner Beschluss des Bundesstrafgerichts
BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013 E. 3.3; Entscheide des Bundesstrafge-
richts BV.2009.30 vom 10. März 2010 E. 3; BE.2009.21 vom 14. Januar 2010
E. 3.3, nicht publiziert in TPF 2010 53).
Vorliegend liefern die Feststellungen der Gesuchstellerin genügend konkrete
Hinweise, welche im jetzigen Zeitpunkt den hinreichenden Verdacht begrün-
den, wonach zurzeit unbekannte Personen im Geschäftsbereich der
B. GmbH im Zeitraum 2013–2014 den Tatbestand der Hinterziehung von
Verrechnungssteuern (Art. 61 lit. a VStG) erfüllt haben könnten. Die diesbe-
züglichen Vorbringen der Gesuchsgegnerin vermögen daran nichts zu än-
dern. Die Gesuchstellerin hat den wesentlichen Inhalt der Akten, auf die sie
sich stützt, zusammengefasst und so in das Entsiegelungsverfahren einge-
bracht. Die Gesuchsgegnerin hat uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellung-
nahme erhalten. Dem Anspruch auf ein faires Verfahren ist insoweit Genüge
getan.
6.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein hinreichender Tatverdacht für
eine Straftat besteht, der eine Durchsuchung zu rechtfertigen vermag.
6.3
6.3.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu-
chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu-
tung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden
müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht
darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermitt-
lungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt,
wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich ver-
fahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom
20. Dezember 2013 E. 3.1 m.w.H.). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen
und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsu-
chungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Oblie-
genheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensicht-
lich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies
gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw.
komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesge-
richts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in
- 10 -
BGE 139 IV 246; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BE.2017.15 vom 21. November 2017 E. 5.3.1).
6.3.2 Die Gesuchstellerin forderte die Gesuchsgegnerin auf, alle Unterlagen, ins-
besondere interne Notizen, E-Mails und Korrespondenzen, im Zusammen-
hang mit den Abklärungen für die B. GmbH und deren Vertreter im Jahr 2013
zur Umsetzung der Rulings mit der Kantonalen Steuerverwaltung Zug (2009)
und der niederländischen Steuerbehörde betr. IP zuzustellen (act. 1.1). Am
22. Februar 2018 stellte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin die ent-
sprechenden Unterlagen versiegelt zu (act. 1.2). Die Gesuchstellerin führt
diesbezüglich aus, die edierten Akten seien für die Untersuchung voraus-
sichtlich relevant. Die Gesuchsgegnerin habe ihrerseits die Akten, die ihrer
Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafunter-
suchung aufwiesen, nicht genauer benannt (act. 1 S. 6).
6.3.3 Dagegen macht die Gesuchsgegnerin geltend, die versiegelt eingereichten
Beilagen 1–9 bezögen sich auf den Zeitraum zwischen dem 17. Januar und
15. Februar 2013. Diese Dokumente seien damit einige Monate vor dem Da-
tum verfasst worden, an welchem der geschilderte Sachverhalt beginne
(18. Juni 2013), und jedenfalls lange vor dem im Entsiegelungsgesuch als
Tatjahr genannten Jahr 2014. Die von der Gesuchsgegnerin ebenfalls ver-
siegelt eingereichten Beilagen 10 und 11 trügen das Datum 27. August und
3. September 2013, beträfen aber lediglich die Rechnungsstellung und seien
inhaltlich von vornherein ohne Belang. Weiter führe die Gesuchstellerin
selbst aus, dass die B. GmbH sich für den untersuchten Sachverhalt nicht
von der Gesuchsgegnerin habe beraten lassen, sondern die Beratungsge-
sellschaft gewechselt habe. Auch daraus könne geschlossen werden, dass
die von der Gesuchsgegnerin versiegelt eingereichten Dokumente für die
Untersuchung nicht relevant seien (act. 4 S. 5).
6.3.4 Was die Gesuchsgegnerin gegen die Relevanz der versiegelten Unterlagen
für die Untersuchung vorbringt, überzeugt nicht. Mit Recht weist die Gesuch-
stellerin darauf hin, dass Unterlagen aus der Zeit vor – wie auch nach – der
Begehung einer Straftat regelmässig relevante Informationen zu den Tatum-
ständen enthielten. Vorliegend stehen die versiegelt eingereichten Unterla-
gen augenscheinlich in einem insbesondere zeitlich ausreichenden Zusam-
menhang zum Untersuchungsgegenstand. Im Übrigen hat die Gesuchsgeg-
nerin selbst mit der vorgängigen Versiegelung der herauszugebenden Un-
terlagen eine Grobsichtung bzw. Vortriage, die den Eingriff mildern kann,
verunmöglicht (vgl. hierzu THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 248 StPO N. 16). Abgesehen davon könnten aber auch
allfällige Unterlagen die Rechnungsstellung betreffend zur Klärung des
- 11 -
Sachverhalts beitragen. Demnach ist anzunehmen, dass sich unter den ver-
siegelt eingereichten Unterlagen solche befinden, die für die Untersuchung
von Bedeutung sind.
6.4 Die Durchsuchung erscheint angesichts des Tatvorwurfs ausserdem verhält-
nismässig. Mithin erweist sie sich im Grundsatz als zulässig.
7.
7.1 Nachdem sich die Durchsuchung im Grundsatz als zulässig erweist, ist im
zweiten Schritt zu prüfen, ob der Entsiegelung schützenswerte Geheimhal-
tungsinteressen entgegenstehen.
7.2 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum
gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind
mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50
Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie
Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe-
kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf
anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen
konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht-
lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV)
im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 BV (vgl.
MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 199), wel-
cher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
Auch schützenswerte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b
StPO können einer Durchsuchung oder Beschlagnahme entgegenstehen
(z.B. für das Verfahren nicht relevante private Aktfotos in einem Wirtschafts-
fall, Tagebücher, private Briefe, Aufzeichnungen über den Gesundheitszu-
stand etc.; vgl. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar
StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 248 StPO N. 23). Geschäfts- wie schützenswerte
Privatgeheimnisse können geltend gemacht werden, stehen jedoch einer
Durchsuchung nicht absolut entgegen. Sie geniessen nicht den gleichen
Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis. Es ist eine Interessenabwä-
gung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und den In-
teressen an der Strafverfolgung vorzunehmen, was nichts anderes darstellt
als die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (KELLER, a.a.O.,
Art. 248 StPO N. 24 m.w.H.). Betroffene, welche die Siegelung beantragen,
haben die prozessuale Obliegenheit, den Entsiegelungsrichter bei der Sich-
tung und Klassifizierung zu unterstützen; auch haben sie jene Dateien zu
benennen, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen (BGE 137
- 12 -
IV 189 E. 4.2; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafge-
richts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 5.1).
7.3 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer
Durchsuchung der versiegelten Unterlagen absolut entgegenstünden, sind
von der Gesuchsgegnerin keine angerufen worden und auch nicht ersicht-
lich. Hingegen macht die Gesuchsgegnerin einmal Privatgeheimnisse gel-
tend. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche auf das damalige
Mandatsverhältnis zwischen der Gesuchsgegnerin und der B. GmbH an-
wendbar seien, sähen eine strikte Vertraulichkeitsverpflichtung vor. Weiter
seien die gewichtigen wirtschaftlichen Interessen der Gesuchsgegnerin an-
gemessen zu berücksichtigen, die tangiert seien einerseits durch die Ruf-
schädigung zufolge einer überschiessenden Edition und Durchsuchung von
Kundendaten, andererseits durch allfällige Schadenersatzansprüche der
(ehemaligen) Mandantschaft, welche bei der Verletzung der Vertraulichkeits-
verpflichtung entstehen könnten (act. 1.2, 4 S. 5 f.).
7.4 Vorab ist festzuhalten, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Interes-
sen kein Entsiegelungshindernis darstellen. Im Übrigen beruft sich die Ge-
suchsgegnerin pauschal auf die Vertraulichkeit der versiegelten Unterlagen.
Sie legt nicht dar, weshalb die geltend gemachte Vertraulichkeit der versie-
gelten Unterlagen das Interesse an der Aufklärung der untersuchten Straftat
überwögen und warum sie nur durch ein vollständiges Verbot der Durchsu-
chung der erhobenen Unterlagen ausreichend gewahrt werden könnte. Da-
mit kommt die Gesuchsgegnerin der Substantiierungsobliegenheit im Ent-
siegelungsverfahren nicht nach.
7.5 Im Ergebnis stehen der Entsiegelung somit keine schützenswerten Geheim-
haltungsinteressen entgegen.
8. Nachdem sich die Durchsuchung im Grundsatz als zulässig erweist und der
Entsiegelung keine schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegen-
stehen, erübrigt sich eine – von der Gesuchsgegnerin eventualiter bean-
tragte – Triage. Das Entsiegelungsgesuch ist gutzuheissen. Die Gesuchstel-
lerin ist zu ermächtigen, die ihr von der Gesuchsgegnerin am 22. Feb-
ruar 2018 versiegelt zugestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsu-
chen.
- 13 -
9.
9.1 Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen macht die Gesuchsgeg-
nerin geltend, sie sei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bei der Kos-
tenregelung zu schonen, weil die Gesuchstellerin ihre Aufforderung zur Ak-
tenedition vom 24. Januar 2018 nicht genügend begründet habe (act. 4 S. 7).
9.2 Das Vorbringen, die Aufforderung zur Aktenedition vom 24. Januar 2018 sei
nicht genügend begründet, wurde vorliegend bereits verworfen (vgl. vorn
E. 2.2). Zudem hielt die Gesuchsgegnerin nach Einleitung des Entsiege-
lungsverfahrens an der Siegelung fest. Es besteht mithin kein Anlass für eine
Kostenreduktion.
9.3 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchs-
gegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG
analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzuset-
zen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 14 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die ihr von der Gesuchsgegnerin am
22. Februar 2018 versiegelt zugestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu
durchsuchen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 30. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- Rechtsanwalt Franz J. Kessler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy