Beschluss vom 22. November 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kolb,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2018.7
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 7. Mai 2018 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzde-
partements die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV»)
zur Eröffnung einer besonderen Steueruntersuchung im Sinne der Art. 190
ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-
steuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ge-
mäss Art. 175 ff. DBG sowie des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 DBG. Diese
Untersuchung richtet sich gegen B. und C. sowie gegen die D. AG, die E. AG
und die F. AG (act. 6.16). Daneben führt die ESTV ein Verwaltungsstrafver-
fahren gegen B. und C. wegen des Verdachts des Abgabebetrugs gemäss
Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell der Hinterziehung der Verrechnungssteuer
gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die
Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21), began-
gen im Geschäftsbereich der D. AG und der E. AG in den Geschäftsjahren
2012 bis 2016 (vgl. act. 1.1, S. 1).
B. Im Rahmen dieser Untersuchungen schritt die ESTV am 16. Mai 2018 zu
einer Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der G. AG in Zug. Dabei
stellte die ESTV fest, dass die Liegenschaft u.a. auch durch die A. AG be-
nutzt wird und dass sich ein Grossteil der von der ESTV gesuchten Unterla-
gen in den von dieser Gesellschaft genutzten Räumen befindet (vgl. act. 1,
Ziff. 1.2). Die ESTV ordnete daher vor Ort auch eine Durchsuchung dieser
Räume an (act. 1.1). Hierbei wurden eine Reihe von Akten und ein elektro-
nischer Datenträger sichergestellt, welche aufgrund der gegen deren Durch-
suchung erhobenen Einsprache der A. AG versiegelt wurden (act. 1.2).
C. Diesbezüglich gelangte die ESTV mit Gesuch vom 28. Juni 2018 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgen-
des:
1. Die ESTV sei zu ermächtigen, die am 16. Mai 2018 bei der A. AG in Zug sichergestellten
Akten und den elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
2. Die Verfahrenskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
Nachdem diesem Gesuch mit Bezug auf den Tatverdacht zuerst keine Be-
weismittel beigefügt wurden, ergänzte die ESTV am 16. Juli 2018 ihr Gesuch
wie folgt (act. 4):
– «Rotes Dossier»: Einerseits wird dem Gericht ein vertrauliches Dossier mit einem ausführ-
licheren Tatverdacht unter Beilage von Belegen nachgereicht. Damit die steuerstrafrechtliche
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Untersuchung nicht erschwert wird (bspw. zur Sicherung noch nicht erfolgter Befragungen)
und um das Steuergeheimnis gegenüber den anderen Beschuldigten oder Steuerpflichtigen
zu wahren, dürfen diese Beilagen unter keinen Umständen der Gesuchsgegnerin offengelegt
werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 VStrR).
– «Grünes Dossier»: Andererseits wird zuhanden der Gesuchsgegnerin der im Entsiege-
lungsgesuch dargelegte Sachverhalt erneut eingereicht, nun aber ergänzt mit Hinweisen auf
die Belege aus dem vertraulichen Dossier. Damit ist auch für die Gesuchsgegnerin nachvoll-
ziehbar, auf welche Belege sich die ESTV zur Begründung des Tatverdachts abstützt, obwohl
der Gesuchsgegnerin diese Belege nicht zugänglich sind.
In ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2018 beantragt die A. AG, auf das Ent-
siegelungsgesuch sei nicht einzutreten bzw. den Anträgen der ESTV sei
nicht stattzugeben und die versiegelten Akten seien an die Gesuchsgegnerin
zurückzugeben (act. 6).
Sowohl die ESTV als auch die A. AG nahmen in der Folge jeweils zwei Mal
unaufgefordert Stellung zu den vorgängig erfolgten Ausführungen der Ge-
genpartei. Beide halten dabei an ihren zuvor schon gestellten Anträgen fest
(act. 8, 10, 12, 14). Die letzte dieser Eingaben wurde der ESTV am
30. August 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ge-
genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss
Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der
Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz fin-
det ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und
urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).
1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu
BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer
möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt
auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden
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die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Ein-
sprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert
(Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010 E. 4.2
m.w.H.; TPF 2016 55 E. 2.3 S. 59). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung
entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3
VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde
hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsge-
bot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246
E. 3.2).
1.3 Die Gesuchsgegnerin rügt, das Gesuch sei erst 43 Tage nach der Haus-
durchsuchung gestellt worden. Die Gesuchstellerin habe damit dem Be-
schleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen, weshalb auf de-
ren Gesuch nicht einzutreten sei (act. 6, Rz. 1 ff.). Verfahren und Vorausset-
zungen zur Durchsuchung von Papieren im Bereich des Steuerstrafrechts
richten sich primär nach Art. 50 VStrR. Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur
Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist
den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Im vorliegenden Fall er-
folgte das Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Haus-
durchsuchung und Siegelung. Damit hat die ESTV dem Beschleunigungsge-
bot in Strafsachen namentlich auch im Lichte der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung genügend Rechnung getragen (siehe das Urteil des Bundesge-
richts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3).
1.4 Gegenstand des Ersuchens bildet die Entsiegelung von in Räumlichkeiten
der Gesuchsgegnerin sichergestellten Unterlagen und elektronischen Daten.
Die Gesuchsgegnerin ist deren Inhaberin und war somit zur erhobenen Ein-
sprache legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Die Gesuchstellerin reichte der Beschwerdekammer mit ihrer Ergänzung
vom 16. Juli 2018 und unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 3 VStrR eine Reihe von
Beweismitteln ein, welche die Beschwerdekammer unter Ausschluss der Ge-
suchsgegnerin zur Kenntnis nehmen solle (act. 4 und 4.1, S. 3).
2.2 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig
ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss
des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen (Art. 25
Abs. 3 VStrR). Diese Bestimmung ist auch im Rahmen eines Entsiegelungs-
verfahrens nach Art. 50 Abs. 3 VStrR anwendbar (Entscheid des Bundes-
strafgerichts BV.2009.30 vom 10. März 2010 E. 3). Die Beschwerdekammer
- 5 -
betrachtet hierbei das blosse Interesse der beteiligten Verwaltung an der Ge-
heimhaltung einer Information nicht als gleichbedeutend mit einem wesentli-
chen öffentlichen Interesse. Nicht die Verwaltung setzt die Wertmassstäbe
für die Interessenabwägung, sondern die richterliche Kontrollinstanz. Die
Formulierung von Art. 25 Abs. 3 VStrR ist imperativ. Die Beschwerdekam-
mer muss den Betroffenen von der Kenntnisnahme ausschliessen, wenn die
Sachlage den vom Gesetz verlangten Voraussetzungen entspricht (HAURI,
Verwaltungsstrafrecht [VStrR], 1998, S. 74 m.w.H.; Entscheid des Bundes-
strafgerichts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 E. 2.2).
Gemäss Praxis der Beschwerdekammer sind aber in einem solchen Fall Ak-
ten, welche einer Partei nicht offengelegt werden sollen, aber worauf sie sich
stützen soll, in Form einer Zusammenfassung einzureichen, wobei die be-
troffene Partei uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.9 vom 13. September 2018
E. 4.2; BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5; Entscheid des Bundesstrafge-
richts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 E. 2.4 m.w.H.).
2.3 Die Gesuchstellerin will mit ihrem Vorgehen verhindern, dass die steuerstraf-
rechtliche Untersuchung erschwert bzw. das Steuergeheimnis gegenüber
anderen Beschuldigten bzw. Steuerpflichtigen verletzt wird (vgl. act. 4). Der
lediglich pauschal bzw. unter allgemeinem Hinweis auf noch nicht erfolgte
Befragungen vorgebrachte Grund der möglichen Erschwerung der steuer-
strafrechtlichen Untersuchung kann für eine sich auf Art. 25 Abs. 3 VStrR
stützende Einschränkung des Rechts der Gesuchsgegnerin auf Aktenein-
sicht nicht genügen. Die Beschwerdekammer erkennt aber im Steuerge-
heimnis (vgl. Art. 110 DBG oder Art. 37 VStG) wesentliche private Interessen
von Drittpersonen, die einer Einsichtnahme in Steuerunterlagen entgegen-
stehen können (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts
BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5).
2.4 Die Gesuchsgegnerin kritisiert das Vorgehen der Gesuchstellerin. Konkret
macht sie aber lediglich geltend, die Gesuchstellerin habe der Beschwerde-
kammer wahrscheinlich Jahresrechnungen der H. Corp. mit Sitz auf den
Seychellen eingereicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Jahresrechnungen
von im Ausland domizilierten Gesellschaften dem Steuergeheimnis unterlie-
gen sollen (act. 6, Rz. 7 f.). Wie nachfolgend ausgeführt wird, erweist sich
der eine Teil der untersuchten Sachverhalte für die Beurteilung des vorlie-
genden Gesuchs nicht als relevant bzw. – wenn überhaupt – nur von unter-
geordneter Bedeutung (siehe E. 4.5). Demnach muss sich die Beschwerde-
kammer auch nicht auf die sich auf diesen Teil der Untersuchung beziehen-
den Belege 1.1, 1.2, 1.3, 1.7 stützen (gemäss act. 4.1; im «roten Dossier»
- 6 -
weisen dieselben Belege jedoch die Ziff. 1.1-1.4 auf). Beleg 1.6 (gemäss
act. 4.1; Ziff. 1.7 im «roten Dossier»), d.h. die Auszüge aus den (Steuer-)Un-
terlagen von Herrn und Frau I. und J., unterliegt offensichtlich der Geheim-
haltungspflicht gemäss Art. 110 Abs. 1 DBG. Ein wesentliches privates Inte-
resse von Drittpersonen an der Geheimhaltung dieses Dokuments ist damit
vorhanden. Bei den Belegen 1.4 und 1.5 (gemäss act. 4.1; im «roten Dos-
sier» weisen diese Belege jedoch die Ziff. 1.5 und 1.6 auf) handelt es sich
demgegenüber um Geschäftsunterlagen der K. Ltd., bezüglich welcher diese
gegenüber der Gesuchsgegnerin ein Geheimhaltungsinteresse aufweisen
könnte. Der wesentliche Inhalt dieser Aktenstücke wurde von der Gesuch-
stellerin im Rahmen ihrer Ausführungen wiedergegeben (vgl. hierzu die
nachfolgende E. 4.3). Dazu konnte die Gesuchsgegnerin Stellung nehmen.
Der Praxis der Beschwerdekammer ist somit Genüge getan.
3. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im
Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt,
ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durch-
suchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs-
massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger
im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. be-
sichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mit-
tels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine der-
artige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht
besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren
Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50
Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird.
Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privat-
geheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durch-
zuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2;
Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.7 vom 1. Juni 2017 E. 3;
BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 2; BE.2016.3 vom 19. Dezember 2016
E. 2).
4.
4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver-
dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be-
darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail-
liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls
- 7 -
auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nach-
vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Be-
weismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach-
verhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende
Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine
erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl.
zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts
BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Über-
legungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen
auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen
sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt
u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018
E. 6.2.1).
4.2 Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin war die M.-Gesellschafts-
gruppe des Beschuldigten B. hauptsächlich mit der Verwaltung des Vermö-
gens des angolanischen Staates betraut (act. 4.1, Ziff. 2, S. 2). Die Gesuchs-
gegnerin selber ist nicht Beschuldigte im Strafverfahren, gehöre aber zu der-
selben von B. beherrschten Gruppe (act. 1, Ziff. 2.1 und 3.1).
Im Jahr 2014 sei ein Teil der Vermögen, welche durch die B. zuzurechnende
Gruppe verwaltet wurden, in sieben private Investmentfonds eingebracht
worden. Mit der Verwaltung dieser Vermögen sei die K. Ltd. mit Sitz auf Mau-
ritius (vgl. u.a. act. 6.7, S. 1) beauftragt worden. Die sieben Investmentfonds
hätten der K. Ltd. für deren angeblich erbrachten Leistungen Kommissionen
vergütet. Die in Zug domizilierten D. AG und E. AG haben in diesem Zusam-
menhang in den Geschäftsjahren 2014-2016 zu Gunsten der K. Ltd. Dienst-
leistungen erbracht. Diese seien durch die K. Ltd. in Form von «service fees»
und «advisory fees» entschädigt worden.
Laut den Geschäftsberichten habe die K. Ltd. in den Jahren 2014 und 2015
kein Personal beschäftigt. Erst gegen Ende 2016 habe die Gesellschaft ei-
nige Mitarbeiter beschäftigt. Gemäss dem Internet-Portal «Bloomberg» er-
schienen als «Key Executives» für die K. Ltd. I. als Managing Director and
Head of Active Management und N. als Group Head Asset Management.
Diese Personen seien in der Schweiz wohnhaft und übten auch ihre Er-
werbstätigkeit hauptsächlich hierzulande aus. Hinzu komme, dass die K. Ltd.
im Jahr 2014 bei der Einrichtung der sieben Investmentfonds ausser den
Zahlungen an die D. AG und an die E. AG praktisch keine weiteren Kosten
verbucht habe.
- 8 -
Aufgrund dieser Indizien dränge sich die Beurteilung auf, dass die K. Ltd.
von der Schweiz aus geleitet und die wesentlichen Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Verwaltung der Investmentfonds hauptsächlich durch die
beiden in Zug domizilierten Gesellschaften ausgeübt worden seien. Trotz-
dem habe die K. Ltd. einen Grossteil der von den Investmentfonds ausge-
richteten Kommissionen als eigene Erträge vereinnahmt. Es bestehe der
Verdacht, dass die K. Ltd. einzig zum Zwecke der Gewinnverschiebung bzw.
der Verkürzung der Steuern der beiden in Zug domizilierten Gesellschaften
gegründet und eingesetzt worden sei. Auf Grund der tatsächlichen Gege-
benheiten seien die von der K. Ltd. verbuchten Erträge den beiden Schwei-
zer Gesellschaften zuzurechnen (act. 1, Ziff. 2.2.2, S. 4; act. 4.1, Ziff. 2, S. 2).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die K. Ltd. eine reine Sitzgesell-
schaft sei, welche über keine Infrastruktur und kein Personal verfüge und
auch keine Geschäftsaktivität entwickelt habe. Die von ihr angebotenen
Dienstleistungen und ihre Verwaltung seien hauptsächlich durch die D. AG
und die E. AG erbracht worden. Der gesamte Gewinn der Geschäftsjahre
2014-2016 falle daher in die schweizerische Besteuerungshoheit. Die beiden
in Zug domizilierten Gesellschaften hätten diese Gewinne nicht deklariert,
sondern vorgegeben, die Erträge stünden der K. Ltd. zu. Diesbezüglich be-
stehe der Verdacht der versuchten Steuerhinterziehung durch die D. AG be-
treffend die Steuerperioden 2012-2016 bzw. durch die E. AG betreffend die
Steuerperioden 2014-2016 (act. 1, Ziff. 2.2.2, S. 4 f.; act. 4.1, Ziff. 2, S. 3).
Der Gewinnverzicht der beiden schweizerischen Gesellschaften stelle zu-
dem eine geldwerte Leistung zu Gunsten der K. Ltd. dar. Die darauf geschul-
dete Verrechnungssteuer sei weder deklariert noch abgerechnet worden.
Diesbezüglich bestehe der Verdacht des Abgabebetrugs, eventualiter der
Hinterziehung der Verrechnungssteuer (act. 1, Ziff. 2.2.2, S. 5; act. 4.1,
Ziff. 2, S. 3).
4.3 Die Gesuchsgegnerin macht hierzu geltend, die Gesuchstellerin erläutere
nicht, auf welche konkreten Anhaltspunkte sie ihre Schlussfolgerungen
stütze. Die Behauptungen seien weder nachgewiesen noch glaubhaft ge-
macht (act. 6, Rz. 28). Dieser Vorwurf erweist sich als unbegründet. Bereits
im Rahmen ihres Gesuchs nahm die Gesuchstellerin konkret Bezug auf Ge-
schäftsberichte der K. Ltd. und auf öffentliche Informationen im Internet-Por-
tal «Bloomberg» (act. 1, Ziff. 2.2.2, S. 4). Der von der Gesuchstellerin einge-
reichte, als vertraulich bezeichnete Auszug der Jahresrechnung der K. Ltd.
für die Jahre 2014-2015 (Beleg Ziff. 1.4 gemäss act. 4.1; Ziff. 1.5 im «roten
Dossier») weist die im Gesuch erwähnten «advisory fees» aus, welche von
der K. Ltd. in diesen Jahren an die D. AG geleistet worden sind. Der Inhalt
- 9 -
des als vertraulich bezeichneten Vertrags zwischen der E. AG und der
K. Ltd. vom März 2016 (Beleg Ziff. 1.5 gemäss act. 4.1; Ziff. 1.6 im «roten
Dossier») stützt die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach die E. AG zu
Gunsten der K. Ltd. gegen Entschädigung (Dienst-)Leistungen erbracht ha-
ben soll. Die als vertraulich eingereichten Lohnausweis und Auszug aus der
Steuererklärung von I. (Beleg Ziff. 1.6 gemäss act. 4.1; Ziff. 1.7 im «roten
Dossier») lassen annehmen, dass dieser in der Schweiz wohnhaft und ab
1. Februar 2016 bis zumindest 31. Dezember 2016 Angestellter der K. Ltd.
war, was von der Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Schilderung des Sach-
verhalts ebenfalls offen gelegt wurde (act. 4.1, Ziff. 2, S. 2).
4.4 Die weiteren diesbezüglichen Sachverhaltsvorbringen der Gesuchsgegnerin
vermögen den von der Gesuchstellerin formulierten Tatverdacht nicht zu ent-
kräften. Der Einwand, die K. Ltd. habe ab September 2015 auf Mauritius über
eigene Büros verfügt und dort bis zu 30 Mitarbeiter beschäftigt (act. 6,
Rz. 29), lässt offensichtlich die Frage offen, wer im Geschäftsjahr 2014 und
bis zum September 2015 die Leistungen erbracht haben soll, für welche die
K. Ltd. entschädigt wurde. Der eingereichte Arbeitsvertrag zwischen der K.
Ltd. und I. (act. 6.7) bestätigt lediglich, dass Letzterer die entsprechende Tä-
tigkeit zu Gunsten der Arbeitgeberin offenbar erst am 1. Februar 2016 auf-
nahm. Ähnliches gilt für das Vertragsverhältnis zwischen der K. Ltd. und der
N. zuzurechnenden O. GmbH (act. 6.8, 6.9). Die weiteren hierzu eingereich-
ten Unterlagen (act. 6.10-6.15) stammen alle aus dem Jahr 2017 und betref-
fen damit ohnehin nicht den Gegenstand der Untersuchung bildenden Zeit-
raum 2014 bis 2016.
4.5 Nach dem Gesagten bestehen zum jetzigen – noch frühen – Zeitpunkt des
Verfahrens hinreichend konkrete Anhaltspunkte, welche gegenüber den be-
schuldigten Gesellschaften D. AG und E. AG den von der Gesuchstellerin
formulierten Verdacht der Hinterziehung von Gewinnsteuern bzw. gegen-
über den beschuldigten verantwortlichen Personen den Verdacht der Hinter-
ziehung von Verrechnungssteuern zu begründen vermögen. Wie nachfol-
gend auszuführen ist, stehen die sichergestellten Unterlagen vordergründig
im Zusammenhang mit diesem Teil des gesamten von der Gesuchstellerin
dargelegten Untersuchungsgegenstandes (siehe E. 5.2). Der von der Ge-
suchstellerin gegen B. unter dem Stichwort «Finder Fees» formulierte Ver-
dacht der Hinterziehung der Einkommenssteuer scheint in Bezug auf die vor-
liegenden Unterlagen demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung.
Auf die Ausführungen der Parteien zu den weiteren B. gegenüber erhobenen
Vorwürfen ist daher an dieser Stelle nicht einzugehen. Aus diesem Grund
braucht sich die Beschwerdekammer für ihren Entscheid auch nicht auf die
- 10 -
diesen Teil der Untersuchung betreffenden, vertraulichen Aktenstücke zu
stützen (siehe oben E. 2.4).
5.
5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu-
chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu-
tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hier-
bei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, in-
wiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und
einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie auf-
zeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenser-
heblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013
E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnun-
gen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durch-
suchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Ob-
liegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offen-
sichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen.
Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw.
komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesge-
richts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug
auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).
5.2 Die Gesuchsgegnerin ist Teil der erwähnten, von B. beherrschten Unterneh-
mensgruppe, welcher auch die beiden beschuldigten Gesellschaften D. AG
und E. AG angehören (vgl. act. 1, Ziff. 2.1 und 3.1). In ihrem Gesuch macht
die Gesuchstellerin zu den einzelnen sichergestellten Asservaten spezifi-
sche Angaben, welche vermuten lassen, dass die entsprechenden Unterla-
gen verfahrenserheblich sind (act. 1, Ziff. 3.3, S. 6 ff.). Darauf kann an dieser
Stelle verwiesen werden. Allein die Bezeichnung von drei Asservaten (TZ26,
TZ32, TZ75) weist ausdrücklich auf den angolanischen Staatsfonds hin. Die
Bezeichnung der Asservate TZ9-TZ14 und TZ18-TZ21 weisen auf die In-
vestmentfonds hin, in welche Teile der verwalteten Vermögen eingebracht
worden sind (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2018.9
vom 13. September 2018 E. 7.2). Deren Erheblichkeit liegt angesichts des
vorstehend erläuterten Tatverdachts auf der Hand. Die übrigen Asservate
stehen demgegenüber in offensichtlichem Zusammenhang mit weiteren Ge-
sellschaften der von B. kontrollierten Unternehmensgruppe. Auch deren Re-
levanz ist vorliegend gegeben, da Gegenstand der Untersuchung namentlich
auch die Frage bildet, welche Gesellschaften bzw. welche Personen inner-
halb der Gruppe welche Leistungen wo erbracht haben, die letztlich durch
die K. Ltd. in Rechnung gestellt worden sind.
- 11 -
5.3 Die diesbezüglichen Einwände der Gesuchsgegnerin vermögen nicht zu
überzeugen. So kritisiert sie, in der Begründung des Gesuchs würden im
Detail Aktenstücke aufgeführt, welche versiegelt seien und über deren Ent-
siegelung erst zu befinden sei. Die entsprechenden Vorbringen seien daher
unbeachtlich (act. 6, Rz. 42). Gemäss dem von der Gesuchsgegnerin hierzu
angeführten BGE 106 IV 413 E. 7b ist nicht zu umgehen, dass Papiere kurz
gesichtet und summarisch geprüft werden, wenn diese bei einer Hausdurch-
suchung als Beweismittel beschlagnahmt bzw. sichergestellt werden. Nur so
kann sichergestellt werden, welche Akten überhaupt mit Beschlag zu bele-
gen bzw. allenfalls zu versiegeln sind. Wäre den Beamten jede Sichtung und
Prüfung verwehrt, so wären sie, falls der Inhaber sich der Durchsuchung der
Papiere widersetzt, gezwungen, alles mit Beschlag zu belegen, was sich in
den zu durchsuchenden Räumen befindet. Dies widerspräche sowohl dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch dem Interesse des Betroffe-
nen, seinen Betrieb möglichst ungestört weiterführen zu können (vgl. Art. 45
Abs. 1 VStrR, wonach bei der Durchsuchung mit der dem Betroffenen ge-
bührenden Schonung zu verfahren ist). Die blosse Auflistung der einzelnen
Asservate und die hypothetischen Erwägungen der Gesuchstellerin, inwie-
fern diese möglicherweise für die Untersuchung von Bedeutung sein können,
sind nicht zu beanstanden. Der weitere Einwand, dass es sich bei den durch
die Gesuchsgegnerin grün markierten Unterlagen allesamt um solche
handle, die hinsichtlich des Tatverdachts nicht relevant seien (siehe act. 6,
Rz. 43 und den Hinweis auf act. 6.20, wo durchwegs alle Asservate grün
markiert wurden), erweist sich lediglich als pauschaler Natur.
6.
6.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum
gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind
mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50
Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie
Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe-
kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf
anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen
konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht-
lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV),
welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
6.2 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, die Durchsuchung sei unverhältnismässig,
wobei unklar bleibt, ob sie mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen al-
lein die Durchsuchung der sichergestellten Papiere als solche oder auch die
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dieser zu Grunde liegende Hausdurchsuchung meint (act. 6, Rz. 35 ff.). Zu-
dem führt sie aus, die Gesuchstellerin habe erwarten können bzw. müssen,
dass das mit der Zwangsmassnahme angestrebte Ziel durch eine mildere
Massnahme hätte erreicht werden können, weshalb die Beschlagnahme un-
verhältnismässig gewesen sei (act. 6, Rz. 41). Der letzte Einwand geht an
der Sache vorbei, da eine Beschlagnahme nach Art. 46 f. VStrR ohnehin
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, sondern von der Logik
des Ablaufs her erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung erfolgt
(Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018 E. 3.2 m.w.H.).
Im Übrigen liegt der Strafuntersuchung der eingangs geschilderte schwer
wiegende Tatverdacht zu Grunde, weshalb auch die gesetzlich vorgesehe-
nen Zwangsmassnahmen zur Identifizierung und anschliessenden Siche-
rung von Beweismitteln nicht von vornherein als unverhältnismässig be-
zeichnet werden können.
6.3 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer
Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden,
sind von der Gesuchsgegnerin keine angerufen worden.
7. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin
ist zu ermächtigen, die sichergestellten Unterlagen und den elektronischen
Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterlie-
gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge-
bühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen und den
elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 23. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- Rechtsanwalt Andreas Kolb
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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