Beschluss vom 30. November 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wicki,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2018.9
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») u. a. gegen die
A. AG eine besondere Steueruntersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bun-
desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11) führt (vgl. act. 1.1);
- die ESTV im Rahmen dieser Untersuchung am Hauptsitz und an zwei Zweig-
niederlassungen der A. AG zur Hausdurchsuchung schritt, an den verschie-
denen Standorten eine Reihe von Unterlagen und elektronischen Datenträ-
gern sicherstellte und diese nach entsprechender Einsprache durch die
A. AG siegelte (act. 1.5-1.8);
- die ESTV die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 23. Juli 2018
um Ermächtigung ersuchte, die betreffenden Unterlagen und Datenträger zu
entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1);
- diesbezüglich der Schriftenwechsel durchgeführt wurde (act. 2-11);
- sich die Parteien im Anschluss daran einigten und die A. AG der ESTV ge-
genüber mit Schreiben vom 27. November 2018 ihre Einsprache gegen die
Durchsuchung zurückzog und ausführte, das Entsiegelungsverfahren werde
damit gegenstandslos (act. 12.1);
- die ESTV die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 29. November 2018
darüber in Kenntnis setzte und um Abschreibung des Verfahrens ersucht
(act. 12).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen
gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter gemäss Art. 191
Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März
1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) richtet;
- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papie-
ren und Datenträgern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) zu entscheiden hat
(Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- 3 -
- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache
durch die Gesuchsgegnerin das vorliegende Verfahren zufolge Gegen-
standslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt die Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.24 vom 11. Januar 2018;
BE.2017.8 vom 6. April 2017; BE.2016.2 vom 31. Mai 2016);
- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind
(vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]; Beschlüsse
des Bundesstrafgerichts BE.2016.2 vom 31. Mai 2016; BE.2015.3 und
BE.2015.4 vom 25. August 2015; BE.2014.10 vom 17. September 2014;
BE.2014.12 und BE.2014.15 vom 4. September 2014);
- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog);
- 4 -
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 3. Dezember 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- Rechtsanwalt Jodok Wicki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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