Beschluss vom 17. September 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A. GROUP HOLDING AG, vertreten durch Advoka-
ten Hubertus Ludwig und Pascal Straub,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2019.2
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») eröffnete eine
Strafuntersuchung gegen die B. AG, die A. Immobilien AG, C. und D. und E.
wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 175 und 176 des Bundes-
gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Steuerbe-
trugs (Art. 186 DBG) sowie gegen C. und F. wegen Verdachts auf Abgabe-
betrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR) und eventuell Hinterziehung von Verrech-
nungssteuern (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über die Verrechnungs-
steuer [VStG; SR 642.21]).
B. In diesem Zusammenhang führte die ESTV am 5. März 2019 gestützt auf
einen Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESTV vom 28. Februar 2019
Hausdurchsuchungen durch, unter anderem bei der G. AG in Z., der H. AG
in Y., der A. Group Holding AG in X., am «mutmasslichen Domizil» des Ehe-
paars C. und D. in X. und am Wohnsitz von F. in W. (act. 1.1 und 1.3;
BV.2019.8-12 act. 2.4-6 und act. 2.11-12). Anlässlich der Hausdurchsuchun-
gen wurden zahlreiche Akten und Daten sichergestellt. Gegen die Durchsu-
chung erhob unter anderem die A. Group Holding AG Einsprache (act. 1.2).
Ebenfalls am 5. März 2019 ordnete die ESTV Konto- und Safesperren bei
verschiedenen Finanzinstituten betreffend C. und D., der B. AG und der
A. Immobilien AG an (BV.2019.8-12 act. 2 S. 2).
C. Eine weitere Hausdurchsuchung durch die ESTV am Sitz der A. Group Hol-
ding AG fand am 15. März 2019 gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl
des Direktors der ESTV vom 11. März 2019 statt. Anlässlich dieser wurden
weitere (sich in einem Tresor befindliche) Akten sichergestellt, gegen deren
Durchsuchung die A. Group Holding AG wiederum Einsprache erhob
(act. 1.4).
D. Mit Eingaben vom 8. und 18. März 2019 erhoben die B. AG, die A. Immobi-
lien AG, C. und D. sowie F. gegen die unter supra lit. B und C erwähnten
«Sicherstellungen/Beschlagnahmungen» bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts jeweils Beschwerde (vgl. Verfahren BV.2019.8-12 und
BV.2019.13-17, je act. 1).
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E. Mit Gesuch vom 8. April 2019 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts und beantragte, sie sei zu ermächtigen, die am
5. und 15. März 2019 bei der A. Group Holding AG in X. sichergestellten
Akten und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen
(act. 1). Zwecks Wahrung des Steuergeheimnisses reichte die ESTV dem
Gericht nebst den Verfahrensakten, die auch die A. Group Holding AG ein-
sehen dürfe, ein vertrauliches Dossier ein, das der A. Group Holding AG
nicht zugestellt werden dürfe.
F. Die A. Group Holding AG beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 23. Ap-
ril 2019 die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs. Eventualiter sei die Ent-
siegelung auf all jene Akten und Daten zu begrenzen, welche für das vorlie-
gende Verfahren untersuchungsrelevant seien. Zudem beantragt sie Akten-
einsicht in sämtliche Verfahrensakten, mithin auch in das vertrauliche Dos-
sier (act. 3 S. 2).
G. Die ESTV hält in ihrer Replik vom 6. Mai 2019 an den im Entsiegelungsge-
such gestellten Anträgen fest und weist erneut darauf hin, dass der A. Group
Holding AG das vertrauliche Dossier nicht zugestellt werden dürfe (act. 5).
Die A. Group Holding AG dupliziert mit Eingabe vom 20. Mai 2019 und hält
insbesondere an ihrem Antrag um Einsicht in die gesamten Verfahrensakten,
inklusive vertrauliches Dossier, fest. Gleichzeitig reichte sie dem Gericht Er-
klärungen der beschuldigten Personen ein, wonach diese im vorliegenden
Entsiegelungsverfahren auf die Einhaltung der jeweiligen Steuergeheim-
nisse verzichten (act. 7 und 7.1).
H. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 stellte das Gericht der ESTV die Gesuchs-
duplik vom 20. Mai 2019 und die Verzichtserklärungen zu. Der ESTV wurde
mitgeteilt, dass das Gericht das vertrauliche Dossier der A. Group Hol-
ding AG im Rahmen deren Akteneinsichtsrechts zustellen werde, nachdem
die beschuldigten Personen den Verzicht auf das Steuergeheimnis aus-
drücklich erklärt hätten. Zudem handle es sich bei diesem Dossier exakt um
jene Akten, die den beschuldigten Personen bereits im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens BV.2019.8-12 zugestellt worden seien. Das Gericht
hielt ferner fest, dass gestützt auf den Handelsregisterauszug und die dem
Gericht vorliegenden Akten F. als einzelzeichnungsberechtigter Verwal-
tungsrat der A. Group Holding AG und C. als deren Alleinaktionär fungierten,
sodass einer Akteneinsicht der A. Group Holding in das besagte Dossier
nichts entgegenstehe (act. 8).
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I. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 stellte das Gericht der A. Group Holding AG
sodann eine Kopie der von der ESTV bezeichneten vertraulichen Akten zu
(act. 10 und act. 11.1-11.19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ge-
genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss
Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der
Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz fin-
det ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und
urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).
1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be-
stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen
strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls
auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246
E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
2.
2.1 Die Durchsuchung von „Papieren“ (bzw. von Aufzeichnungen und Gegen-
ständen) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; ins-
besondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen
ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Be-
deutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amts-
geheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren
Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem
Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Ge-
mäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich
Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszu-
sprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die
Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer
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des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und
Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
2.2 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der anlässlich der Hausdursuchungen
vom 5. und 15. März 2019 sichergestellten Akten und elektronischen Daten-
träger und somit zur Einsprache legitimiert. Die übrigen Eintretensvorausset-
zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf das Entsiege-
lungsgesuch einzutreten ist.
3. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist,
mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt
sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schüt-
zenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen
(TPF 2007 96 E. 2).
Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung
einen Grund zur Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Grün-
den mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz ver-
langt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die
Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterla-
gen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des
Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).
4.
4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver-
dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be-
darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail-
liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls
auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nach-
vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Be-
weismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach-
verhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende
Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine
erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl.
zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts
BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Über-
legungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen
auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen
sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. u.a. den
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Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.7 vom 22. November 2018
E. 4.1).
4.2 Mit Bezug auf den Tatverdacht, der den Hausdurchsuchungen vom 5. und
15. März 2019 bei der Gesuchsgegnerin zugrunde liegt, kann vollumfänglich
auf die Erwägungen der Beschwerdekammer im Beschluss BV.2019.8-12
vom 13. August 2019 verwiesen werden (E. 4.3), zumal die Gesuchsgegne-
rin im vorliegenden Entsiegelungsverfahren die identischen Einwendungen
gegen das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts vorbringt, wie die Be-
schwerdeführer im Verfahren BV.2019.8-12.
Die Beschwerdekammer erwog zusammengefasst in ihrem Beschluss
BV.2019.8-12 vom 13. August 2019, es bestehe der hinreichende Verdacht,
dass sich die B. AG und A. Immobilien AG betreffend die Steuerperioden
2012 und 2013 der vollendeten Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 175
Abs. 1 i.V.m. Art. 181 Abs. 1 DBG im Umfang von CHF 1 Mio. bzw.
CHF 800'000.-- schuldigt gemacht hätten. Dies, indem sie zunächst unent-
geltlich Vorkaufsrechte an ihnen gehörenden Liegenschaften an die I. GmbH
eingeräumt und überhöhte Verkaufshonorare an nahestehende Dritte aus-
bezahlt hätten bzw. die B. AG zusätzlich eine geschäftsmässig nicht begrün-
dete Abschreibung auf einer fingierten Darlehensforderung vorgenommen
und fiktive Honorare für Sanierungsarbeiten in Rechnung gestellt habe.
Dadurch hätten die Gesellschaften ihre Gewinne in hohem Ausmass zu Un-
recht verkürzt und so eine Unterbesteuerung vorgenommen. Es sei ferner
der hinreichende Verdacht zu bejahen, C. habe sich des Steuerbetrugs im
Sinne von Art. 186 DBG betreffend die Steuerperioden 2012 und 2013 schul-
dig gemacht. C. habe als Geschäftsführer der B. AG und der A. Immobi-
lien AG für das Jahr 2013 den zuständigen Steuerbehörden unvollständige
bzw. unwahre Jahresrechnungen eingereicht, mit der Absicht, damit Steuer-
hinterziehung zu begehen. Zudem bestehe der Verdacht, C. habe sich der
Anstiftung oder Gehilfenschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung der
B. AG und der A. Immobilien AG im Sinne von Art. 177 i.V.m. Art. 181 Abs. 2
DBG schuldig gemacht, indem er als Geschäftsführer der betreffenden Ge-
sellschaften unvollständige Jahresrechnungen sowie Steuererklärungen er-
stellt habe oder habe erstellen lassen und so den Steuerbehörden gegen-
über zu tiefe Gewinne der Gesellschaften deklariert habe, was zur Unterbe-
steuerung geführt habe. Auch sei der Verdacht auf Abgabebetrug im Sinne
von Art. 14 Abs. 2 VStrR und eventuell auf Hinterziehung der Verrechnungs-
steuer (Art. 61 lit. 1 VStG) im Umfang von CHF 2.326 Mio. betreffend die
Geschäftsjahre 2012 und 2013 zu bejahen, indem C. veranlasst habe, dass
die B. AG und die A. Immobilien AG verdeckt Gewinne ausgeschüttet hätten
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und die darauf geschuldete Verrechnungssteuer nicht gesetzeskonform de-
klariert und abgerechnet worden sei. Schliesslich bestehe der Verdacht, C.
habe sich zusammen mit seiner Ehefrau D. der vollendeten Steuerhinterzie-
hung (Art. 175 StGB) im Umfang von CHF 900'000.-- schuldig gemacht, in-
dem die Eheleute C. und D. im Jahre 2013 die Streichung aus dem Steuer-
register erwirkt hätten, obschon sie in der Schweiz verblieben seien und die
Steuerpflicht weiterhin bestanden habe. Dadurch sei eine Besteuerung des
Einkommens und des Vermögens zu Unrecht unterblieben.
Der hinreichende Tatverdacht ist damit im vorliegenden Entsiegelungsver-
fahren zu bejahen.
5.
5.1 Es ist weiter zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu-
chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu-
tung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehör-
den müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch
nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den
Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es ge-
nügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätz-
lich verfahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013
vom 20. Dezember 2013 E. 3.1 m.w.H.). Betroffene Inhaber von Aufzeich-
nungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw.
Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessu-
ale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach of-
fensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufwei-
sen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen
bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bun-
desgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in
BGE 139 IV 246).
5.2 Die Gesuchsgegnerin bestreitet den sachlichen Konnex zwischen der Straf-
untersuchung mit den folgenden sichergestellten Asservaten:
Dokumente A002-005, A022 und A044 (Archiv)
Gemäss Durchsuchungsprotokoll der Gesuchstellerin vom 5. März 2019
handelt es sich hierbei um vier Ordner «J. AG, Kreditoren […]» für die Jahre
2012 und 2013 (A002-005), um einen Ordner «Diverse Steuerverwaltung
Solothurn, Revisionen J. AG, K. AG, B. AG 2012-2015» (A022) und einen
Ordner «J. AG, Kreditoren 2013» (A044) (act. 1.3).
- 8 -
Bei diesen Dokumenten handelt es sich um Buchhaltungsunterlagen der
J. AG, der K. AG und der B. AG. Letztere steht im Verdacht, durch Nichtver-
steuerung von geldwerten Leistungen bzw. durch Verbuchung von fiktivem
Aufwand ihre Gewinne verkürzt und so in erheblichem Umfang Gewinnsteu-
ern hinterzogen zu haben. Vor diesem Hintergrund sind die geschäftlichen
Unterlagen der B. AG von zentraler Bedeutung. Gleiches gilt für die Buch-
haltungsunterlagen der J. AG und der K. AG, da diese gemäss Durchsu-
chungsprotokoll genau die Liegenschaften betreffen, an denen die B. AG
und die A. Immobilien AG der I. GmbH je ein unentgeltliches Vorkaufsrecht
eingeräumt und so mutmasslich geldwerte Leistungen nicht versteuert ha-
ben. Diese Dokumente sind somit für die Untersuchung offensichtlich von
Bedeutung. Dass die J. AG und die K. AG selber nicht Beschuldigte im Ver-
fahren sind, spielt entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin für die Beur-
teilung der Relevanz der sichergestellten Unterlagen keine Rolle.
Dokumente A063-64, A071 und A074 (Büro C.)
Dem Durchsuchungsprotokoll vom 5. März 2019 ist zu entnehmen, dass es
sich hierbei um Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen, die im Büro von C.
sichergestellt worden sind, handelt. C., der Alleinaktionär der Gesuchsgeg-
nerin ist, wird unter anderem verdächtigt, als Geschäftsführer der B. AG und
der A. Immobilien AG für das Jahr 2013 den zuständigen Steuerbehörden
unvollständige bzw. unwahre Jahresrechnungen eingereicht bzw. erstellt
und so den Steuerbehörden gegenüber zu tiefe Gewinne der Gesellschaften
deklariert zu haben. Zudem besteht der Verdacht, C. und D. hätten zu Un-
recht die Streichung aus dem Steuerregister erwirkt und so Steuern hinter-
zogen. Die Dokumente, die nach Ansicht der Gesuchsgegnerin keinen sach-
lichen Zusammenhang zur Untersuchung aufweisen sollen, werden im
Durchsuchungsprotokoll wie folgt bezeichnet: «L. – M. SA, Korrespondenz
im Streitfall M. SA (C.) vs. L. über CHF 7'970'780.30» (A063), «Originale
Verträge, Darlehensverträge zwischen M. SA und L.» (A064), «Steuern Pri-
vatanteile ‘2011-2019’: N. AG, Kontodetails Reise- und Repräsentationsspe-
sen aus Finanzierungsunterlagen C. zu Sacheinlagen und Quasifusion»
(A071) und «O. AG: Vertrag über den Verkauf von 1'500'000 Optionen zwi-
schen C. und O. AG vom 14.11.2016» (A074). Diese Unterlagen dürften den
Untersuchungsbehörden einerseits Aufschluss zu den Verflechtungen der
Gesellschaften von C. und andererseits zu den Einkommens- und Vermö-
gensverhältnissen und gegebenenfalls auch zum steuerrechtlichen Wohn-
sitz der Eheleute C. und D. geben, weshalb sie für die Untersuchung als
relevant einzustufen sind.
Dokumente A075-76, A078-80, A082, A086, A091-98, A101 und A105 (Büro
Verwaltung), A124, A133-140 und A146 (Büro P.) sowie A144
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Bei den Dokumenten, deren sachlicher Konnex zur Untersuchung von der
Gesuchsgegnerin pauschal und ohne nähere Begründung bestritten wird,
handelt es sich gemäss Protokollen vom 5. und 15. März 2019 (act. 1.3 und
1.4) um Gesellschaftsunterlagen (Protokolle von Generalversammlungen,
Aktienzeichnungen, Statuten, Finanzierungsverträge und Handels- und Be-
treibungsregisterauszüge), Darlehensverträge sowie um Buchhaltungs- und
Steuerunterlagen von verschiedenen Gesellschaften, wie der Gesuchsgeg-
nerin, der M. SA, N. AG, Q. AG, A. Immobilien AG, B. AG, R. und K. AG.
Zudem sind die Aktionärsverzeichnisse der K. AG, der B. AG und der Ge-
suchsgegnerin sichergestellt worden. Die Gesuchstellerin geht davon aus,
dass die genannten Gesellschaften mutmasslich zum Vermögensbereich
von C. gehören. Die sichergestellten Unterlagen dürften nicht zuletzt zur Er-
mittlung der gesellschaftlichen Verflechtungen rund um C. und daher für die
Strafuntersuchung von Relevanz sein.
Elektronische Daten (A200-201)
Hierbei handelt es sich gemäss Ausführungen der Parteien zunächst um die
gespiegelte Festplatte des allgemeinen Laufwerks der Gesuchstellerin und
des persönlichen Laufwerks des bei der Gesuchstellerin angestellten verant-
wortlichen Buchhalters P. sowie um eine forensische Kopie einer externen
Festplatte von P. Die Gesuchstellerin führt aus, dass auf den Datenträgern
unter anderem die Buchhaltungen der A.-Group-Gesellschaften für die Jahre
2012-2017, die E-Mails von P. sowie eine Backup-Datei von P. mit Ge-
schäftsdaten der Gesuchsgegnerin gesichert worden seien. Dass die Buch-
haltungs- und Geschäftsunterlagen der Gesuchsgegnerin und der A.-Group-
Gesellschaften mit Blick auf den oben geschilderten Untersuchungsgegen-
stand grundsätzlich verfahrenserheblich sein könnten, ist offensichtlich. So-
weit die Gesuchsgegnerin einwendet, dass zahlreiche Daten sichergestellt
worden seien, die nichts mit der Strafuntersuchung zu tun hätten, ist sie da-
rauf hinzuweisen, dass nach erfolgter Durchsuchung die Gesuchstellerin mit-
tels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden haben wird, welche Unterlagen
sie als beweisrelevant erachtet und zu den Akten nehmen will. Unterlagen,
die keinen Zusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen, hat sie
nach erfolgter Durchsuchung umgehend der Gesuchsgegnerin auszuhändi-
gen (vgl. TPF 2006 307 E. 1.2/2.1).
5.3 Zusammengefasst erweist sich die Rüge der Verletzung des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips als unbegründet.
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6. Gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR sind schliesslich bei der Durchsuchung das
Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Nota-
ren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem
Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren. Das Vorliegen derartiger
Geheimnisse können bei den sichergestellten Dokumenten und Datenträ-
gern nicht ausgemacht werden und wurde von der Gesuchsgegnerin auch
nicht geltend gemacht.
7. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, und es ist
die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die versiegelten Dokumente und Daten-
träger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
8. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchs-
gegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG
analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzuset-
zen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Gegenstände zu ent-
siegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 17. September 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- Advokaten Hubertus Ludwig und Pascal Straub
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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