Beschluss vom 9. Januar 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Gesuchstellerin
gegen
1. A.,
2. B. AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner,
Gesuchsgegnerinnen
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2019.21
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») gegen A. eine
Strafuntersuchung wegen Steuerhinterziehung (Art. 96 f. MWSTG), Abga-
bebetrugs (Art. 14 VStrR) und Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98
lit. e MWSTG) als verantwortliches Organ der B. AG führt (act. 1.3);
- in diesem Zusammenhang die ESTV am 20. November 2019 eine Haus-
durchsuchung am Wohnort von A. an der Y.-Strasse in X. und in den Ge-
schäftsräumlichkeiten der B. AG an der W-Strasse in V. durchführte und an-
lässlich dieser Hausdurchsuchungen diverse Dateien und Akten sicherstellte
(act. 1.4-1.9);
- die sichergestellten Dateien und Akten gleichentags durch die ESTV auf ent-
sprechende Anträge des an den Durchsuchungen anwesenden bzw. später
hinzukommenden Sohns von A., C., versiegelt wurden (act. 1.5 und 1.8);
- die ESTV die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 6. Dezem-
ber 2019 ersuchte, die Entsiegelung und Durchsuchung der am Wohnort von
A. und in den Geschäftsräumlichkeiten der B. AG sichergestellten und ver-
siegelten Dateien und Akten zu bewilligen (act. 1);
- im Rahmen des Schriftenwechsels Rechtsanwalt Peter Steiner namens der
Gesuchsgegnerinnen der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 13. Dezem-
ber 2019 mitteilte, das Entsiegelungsgesuch zu anerkennen, weshalb das
Verfahren von der Geschäftskontrolle abzuschreiben sei, unter Kostenaufer-
legung zulasten der Gesuchstellerin (act. 5), was der ESTV am 30. Dezem-
ber 2019 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz nach diesem und nach
dem VStrR verfolgt und beurteilt werden (Art. 103 Abs. 1 MWSTG) und die
Strafverfolgung bei der Inlandsteuer hierbei der ESTV obliegt (Art. 103
Abs. 2 MWSTG);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der
Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (Art. 50
Abs. 3 VStrR);
- 3 -
- mit der Anerkennung des Entsiegelungsgesuchs sinngemäss die gegen die
Durchsuchung gerichteten Einsprachen zurückgezogen worden sind und
das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzu-
schreiben ist (statt vieler: Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.11
vom 14. August 2019);
- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind
(vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]);
- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 9. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
- Rechtsanwalt Peter Steiner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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