Beschluss vom 10. Mai 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT,
Generalsekretariat EFD,
Gesuchsteller
gegen
A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal
Veuve,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2020.19
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Hof (Berlin) führt ein Ermittlungsverfahren unter an-
derem gegen B., C., D. und den in der Schweiz wohnhaften E. wegen Geld-
wäsche in besonders schwerem Fall und Vergehen gegen das Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetz nach deutschem Recht. In diesem Zusammenhang
ersuchte die Staatsanwaltschaft Hof die Schweiz am 24. April 2020 um Ein-
vernahme von E. sowie um Dursuchung und Beschlagnahme von Gegen-
ständen an dessen Wohnort. Zur Begründung des Ersuchens wurde ausge-
führt, dass B., C. und D. verdächtigt werden, seit mindestens Mitte 2018
Hauptorganisatoren eines «Hawala-Banking-Systems» in Deutschland zu
sein. Im Rahmen dieser «Hawala»-Organisation würden von in Deutschland
und in den Niederlanden lebenden eritreischen, sudanesischen und äthiopi-
schen Staatsangehörigen als Zahlungssender über sogenannte «Hawala-
dare» (Geldhändler) Gelder nach Eritrea, Äthiopien und in den Sudan an dort
lebende Zahlungsempfänger transferiert. Der Geldtransfer erfolge durch
Übergabe von Bargeldern in unterschiedlicher Höhe an örtliche Geldkuriere
in Deutschland und in den Niederlanden, wobei die Zahlenden von den Ha-
waladaren bei der Übergabe einen Code bekämen, den sie an den Zahlungs-
empfänger übermitteln, damit sich dieser bei seinem örtlichen Hawaladar in
Afrika einen entsprechenden Geldbetrag in Landeswährung binnen 1-2 Ta-
gen auszahlen lassen könne. Für jede Transaktion erhalte die «Hawala»-
Organisation eine Provision, wobei der Ausgleich der Einnahmen in
Deutschland und in den Niederlanden mit den Auszahlungen in Afrika über
Verrechnungen im Import- und Exportgeschäft oder durch entsprechende
Geldtransfers in die Zielländer erfolge. Die ersuchende Behörde geht davon
aus, dass zwischen dem 1. November 2018 und dem 31. Dezember 2019
mindestens 100 Transaktionen täglich zu je mindestens EUR 100.-- erfolgt
seien, was einem Mindestumsatz von rund EUR 4,2 Mio. entspräche. Hier-
von würden die Beschuldigten als Hauptorganisatoren und die weiteren
Geldkuriere eine Provision in noch unbekannter Höhe erhalten. Der Mitbe-
schuldigte E. soll die in diesem «Hawala-Banking-System» transportierten
Gelder in Zürich entgegengenommen und nach Ostafrika gebracht haben.
Hierfür habe E. einen entsprechenden Provisionsanteil erhalten (act. 1.1,
Rechtshilfeersuchen vom 24. April 2020).
B. Die Durchführung des Rechtshilfeersuchens vom 24. April 2020 übertrug
das Bundesamt für Justiz am 13. Mai 2020 an das Eidgenössische Finanz-
departement (nachfolgend «EFD»). Das EFD trat mit Eintretens- und Zwi-
schenverfügung vom 20. Mai 2020 auf das deutsche Rechtshilfeersuchen
ein (act. 1.1, Eintretens- und Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020).
- 3 -
C. Mit ergänzendem Ersuchen vom 12. Juni 2020 ersuchten die deutschen Be-
hörden die Schweiz um Durchsuchung der Geschäftsräume und Fahrzeuge
der A. GmbH sowie um Herausgabe von Aufzeichnungen jeglicher Art über
Finanztransaktionen mit den Beschuldigten B., C. und E. sowie von Unterla-
gen, die Aufschluss über deren Vermögensstatus geben. Im dem Ersuchen
beigelegten Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 11. Juni 2020 wurde aus-
geführt, dass die A. GmbH über eine schweizerische Lizenz für die Verbrin-
gung von Bargeld verfüge und von den Beschuldigten zur Weiterleitung der
Gelder von der Schweiz in die Vereinigten Arabische Emirate in Anspruch
genommen werde. Von Dubai aus würden die Bargelder an die örtlichen Ha-
waladare in Ostafrika weitergeleitet. A. GmbH habe ihren Sitz in Z. und eine
Zweigniederlassung in Zürich. Es sei zu vermuten, dass in den Räumlichkei-
ten der A. GmbH Beweismittel aufgefunden werden könnten, da diese die
Beschuldigten E. und C. per Facebook-Messenger am 10. Dezember 2019
darauf hingewiesen habe, dass sich die Marge für das Verbringen von Bar-
geld in die Vereinigten Arabische Emirate auf 1,5 % erhöht habe (act. 1.2,
Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 10. Juni 2020). Mit ergänzender Ein-
tretens- und Zwischenverfügung vom 19. Juni 2020 trat das EFD auf das
Ersuchen vom 12. Juni 2020 ein und beauftragte die Kantonspolizei Zürich
mit der Durchführung der Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. GmbH
(act. 1.3, Ergänzende Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Juni
2020). Mit separatem Hausdurchsuchungsbefehl ordnete das EFD gleichen-
tags die Durchsuchung bei der A. GmbH an (act. 1.3, Hausdurchsuchungs-
befehl vom 19. Juni 2020).
D. Am 8. Juli 2020 fand sowohl die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten von
E. als auch dessen Einvernahme zu dem im Ersuchen dargestellten Sach-
verhalt statt (act. 1.3, Einvernahmeprotokoll vom 8. Juli 2020). Gleichentags
war die Hausdurchsuchung bei der A. GmbH in Zürich und Z. vorgesehen.
Die Kantonspolizei Zürich traf an der Zweigniederlassung der A. GmbH in
Zürich niemanden vor Ort an. Am Sitz der A. GmbH in Z. trafen die Ermittler
lediglich die Schwester von F., dem Geschäftsführer der A. GmbH, an. Sie
gab gegenüber der Polizei an, dass ihr Bruder aufgrund eines Bargeldtrans-
ports in Dubai weile. Die Abklärungen der Polizei ergaben, dass F. am
10. Juli 2020 aus Dubai zurückkehren und bereits am 12. Juli 2020 wieder
von Zürich nach Dubai reisen werde (act. 1.3, Verfügung der Kantonspolizei
Zürich vom 29. Juli 2020).
- 4 -
E. Am 12. Juli 2020 wurde F. am Flughafen Zürich von der Kantonspolizei Zü-
rich kontrolliert. Im eingecheckten Gepäckstück von F. wurden ca.
Fr. 670'000.-- sowie ein auf den 12. Juli 2020 handschriftlich datierter Zettel
festgestellt. Auf diesem stand geschrieben, dass der Betrag von
Fr. 670'000.-- im Auftrag der G. GmbH transportiert werde und dass diese
Gesellschaft bei SRO PolyReg [PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein] re-
gistriert sei. Deshalb wurde das Geld F. belassen und er konnte seine Reise
nach Dubai fortsetzen (act. 1.3, Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom
29. Juli 2020; act. 1.4, Einvernahmeprotokoll vom 4. August 2020, Bei-
lage 1).
F. Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. GmbH in Zürich fand am
16. Juli 2020 statt, anlässlich welcher die Kantonspolizei Zürich tausende
von Quittungen/Transaktionsbelegen auf A5-Blättern in Kartonschachteln
festgestellt hat. Sichergestellt wurden drei Notizbücher (blau, pink, rot), eine
rote Mappe mit diversen Dokumenten, ein Stapel mit Transaktionsbelegen,
ein grünes Notizbuch sowie von F. via E-Mail versendete und anschliessend
von der Polizei auf einer SD-Speicherkarte abgespeicherten Daten über
Transaktionen vom 1. April 2020 bis 16. Juli 2020. F. verlangte die Siegelung
der sichergestellten Gegenstände (act. 1.3, Durchsuchungsprotokoll vom
16. Juli 2020).
G. Den Ablauf der Hausdurchsuchung sowie ihre diesbezüglichen Ermittlungen
hielt die Kantonspolizei Zürich in der Verfügung vom 29. Juli 2020 fest. Darin
wurden unter anderem ausgeführt, dass es sich bei der A. GmbH entgegen
dem Handelsregistereintrag nicht um ein Reisebüro, sondern um ein Geld-
transferbüro handle, das als Finanzintermediär gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG
angesehen werden müsse. Die Recherche im EDV-System nach den Na-
men B., E. und C. habe gezeigt, dass die Kundschaft aus Deutschland im
System nicht zu finden sei. Aufgrund der Ermittlungen und Sicherstellungen
der deutschen Polizeibehörden sowie der Aussage von E., der zugegeben
habe, dass die A. GmbH resp. F. in rund 15 Aufträgen ca. EUR 2 Mio. nach
Dubai transferiert haben soll, bestünden Hinweise, dass die A. GmbH für E.
und weitere Personen Transaktionen oder Bargeldtransporte nach Dubai
ausgeführt habe. Daher müssten entsprechende Hinweise oder Unterlagen
bei der A. GmbH erhältlich gemacht werden können. Des Weiteren führte die
Polizei aus, dass die A. GmbH bis zum 9. März 2020 ein SRO-angeschlos-
sener Finanzintermediär bei der SRO PolyReg gewesen sei. Die A. GmbH
sei laut den Angaben auf der Homepage der Eidgenössischen Finanzmarkt-
- 5 -
aufsicht (FINMA) «SRO-Mitglieder Suche» auch bei keiner anderen SRO an-
geschlossen. Daher seien der A. GmbH Geldtransporte oder Finanzge-
schäfte nicht gestattet. Anlässlich der Hausdurchsuchung habe F. angege-
ben, dass er derzeit aufgrund des fehlenden SRO-Anschlusses keine Fi-
nanztransaktionen durchführe. Indes seien etliche Belege für Geldtransakti-
onen nach dem Datum des Ausscheidens aus der SRO PolyReg sicherge-
stellt worden. Zudem seien während der rund 30-minütigen Hausdurchsu-
chung bei der A. GmbH ca. acht Kunden vorbeigekommen und hätten nach
Bargeldtransaktionen gefragt. Daher stehe die A. GmbH im Verdacht, als
Finanzintermediär nach dem 9. März 2020 Geldtransfergeschäfte getätigt zu
haben, ohne über einen SRO-Anschluss zu verfügen. Zudem bestünde der
Verdacht, dass die A. GmbH der für die Finanzgeschäfte vorgeschrieben
Sorgfaltspflicht bezüglich der Belege oder Hintergrundabklärungen missach-
tet haben könnte. Als Finanzintermediär sei sie verpflichtet gewesen, die
wirtschaftlich Berechtigten von Bargeldtransaktionen festzustellen und die
entsprechenden Unterlagen aufzubewahren. Diese Verfügung der Kantons-
polizei Zürich ging beim EFD am 31. Juli 2020 ein (act. 1.3, Verfügung der
Kantonspolizei Zürich vom 29. Juli 2020, S. 4 ff.).
H. F. wurde von der Kantonspolizei Zürich am 4. August 2020 einvernommen,
wobei er vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
machte (act. 1.4, Einvernahmeprotokoll vom 4. August 2020). Die Kantons-
polizei Zürich hielt das Ergebnis der Einvernahme in der Verfügung vom
14. September 2020 fest. Überdies führte die Polizei darin aus, dass anläss-
lich der Hausdurchsuchung vom 16. Juli 2020 im EDV-System der A. GmbH
festgestellt werden konnte, dass seit dem 9. März 2020 diverse Bargeld-
transaktionen registriert worden seien. Zudem seien diverse ausgedruckte
und unterschriebene Belege sichergestellt worden, die auf solche Finanz-
dienstleistungen hindeuten würden, wobei die Mehrheit der Belege ab dem
1. April 2020 datiere. Diese Verfügung ging beim EFD am 17. September
2020 ein (act. 1.4, Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 14. September
2020).
I. Mit Gesuch vom 14. August 2020 gelangte das EFD an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts und ersuchte um Entsiegelung der am 16. Juli
2020 sichergestellten Unterlagen und Datenträger sowie um Erlaubnis, diese
zu durchsuchen. Mit Entscheid RR.2020.195 vom 22. September 2020 trat
die Beschwerdekammer auf das verspätet eingereichte Entsiegelungsge-
such nicht ein und ordnete die Rückgabe der versiegelten Gegenstände an
die A. GmbH an (act. 1.8). In der Folge ersuchte die A. GmbH das EFD am
- 6 -
5. Oktober 2020 um Herausgabe der versiegelten Unterlagen und Datenträ-
ger (act. 1.9). Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids RR.2020.195 re-
tournierte das Gericht am 21. Oktober 2020 die versiegelten Unterlagen dem
EFD (Eingang beim EFD: 22. Oktober 2020).
J. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 zeigte das EFD der A. GmbH an, am
10. August 2020 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf
Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 des Bun-
desgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarkt-
aufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der
Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) eröffnet zu
haben. Des Weiteren führte das EFD aus, dass die anlässlich der Haus-
durchsuchung vom 16. Juli 2020 sichergestellten Unterlagen und Datenträ-
ger zwecks allfälliger späterer Beschlagnahme vorläufig sicherstellt werden
und gab der A. GmbH die Gelegenheit, innert drei Tagen zu erklären, ob sie
die Siegelung auch in diesem Verfahren verlange (act. 1.10). Die A. GmbH
hielt mit Schreiben vom 2. November 2020 an der am 16. Juli 2020 verlang-
ten Siegelung der sichergestellten Gegenstände fest (act. 1.11).
K. Mit Gesuch vom 5. November 2020 gelangt das EFD an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts und ersucht um Entsiegelung der am
16. Juli 2020 sichergestellten Unterlagen und Datenträger sowie um Erlaub-
nis, diese zu durchsuchen (act. 1).
L. Die A. GmbH liess sich zum Entsiegelungsgesuch vom 5. November 2020
mit Eingabe vom 23. November 2020 vernehmen. Sie beantragt, auf das
Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen,
und die gesiegelten Sicherstellungen seien nach Eintritt der Rechtskraft des
Entscheids auf erstes Verlangen direkt an sie herauszugeben (act. 5). Das
EFD und die A. GmbH hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an
den im Entsiegelungsgesuch bzw. der Gesuchsantwort gestellten Anträgen
fest (act. 7, 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
- 7 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des FINMAG richtet sich das Verfahren bei Verdacht
auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze
– worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwal-
tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanz-
marktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Be-
hörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das
VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2,
Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1,
Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen
nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich
analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des
Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016
vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen
und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal-
tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2;
TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
2.
2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber von Papieren, wenn immer
möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt
auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden
die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der
Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b des
Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör-
den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge-
suchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR
nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Mo-
nate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungs-
gebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesge-
richts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat
- 8 -
auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleuni-
gungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate aller-
dings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einspra-
che bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018;
BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November
2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom
16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie
erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in
welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate
nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).
2.3
2.3.1 Die Gesuchsgegnerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass das
Entsiegelungsgesuch zu spät gestellt worden sei. Der Gesuchsteller habe
seit dem 16. Juli 2020 sowohl von den anlässlich der Hausdurchsuchung
getätigten Sicherstellungen als auch vom für die deutschen Behörden irrele-
vanten Tatverdacht, dass die Gesuchsgegnerin nach dem per 9. März 2020
erfolgten Verlust ihres SRO-Anschlusses weiterhin Geldtransaktion durch-
geführt haben könnte, sichere Kenntnis gehabt. Gestützt auf diesen Tatver-
dacht habe der Gesuchsteller am 10. August 2020 ein eigenständiges Ver-
waltungsstrafverfahren gegen Unbekannt eröffnet und die Entsieglung der
sichergestellten Unterlagen erst am 5. November 2020 verlangt, als bereits
rund drei Monate und drei Wochen vergangen seien. Der Gesuchsteller habe
gleichzeitig eine Entsiegelung der sich in seinem Besitz befindlichen gesie-
gelten Sicherstellungen sowohl im Rechtshilfeverfahren als auch im Verwal-
tungsstrafverfahren verlangen können und müssen, da die gesiegelten Si-
cherstellungen für beide Verfahren hätten relevant werden können. Zudem
sei das Entsiegelungsgesuch vom 5. November 2020 rechtsmissbräuchlich.
Nachdem die Beschwerdekammer auf das Entsiegelungsgesuch vom
14. August 2020 mit Entscheid vom 22. September 2020 infolge verpasster
Frist nicht eingetreten sei, versuche der Gesuchsteller sein Versäumnis
durch eine erneute Sicherstellung der gesiegelten Unterlagen und durch die
Stellung eines erneuten Entsiegelungsgesuchs im Verwaltungsstrafverfah-
ren wiedergutzumachen (act. 5, S. 3 ff.; act. 10, S. 1 ff.).
2.3.2 Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Juli 2020 versiegelten Sicher-
stellungen reichte der Gesuchsteller der Beschwerdekammer am 14. August
2020 zusammen mit dem im Rechtshilfeverfahren gestellten Entsiegelungs-
gesuch ein. Diese Sicherstellungen wurden dem Gesuchsteller nach Eintritt
der Rechtskraft des Entscheids RR.2020.195 vom 22. September 2020 am
22. Oktober 2020 retourniert. Das Entsiegelungsgesuch vom 5. November
- 9 -
2020 reichte der Gesuchsteller somit innert zwei Wochen nach der Retour-
nierung der versiegelten Sicherstellungen an. Überdies stellte der Gesuch-
steller das Entsiegelungsgesuch innert drei Tagen nach Erhalt des Schrei-
bens der Gesuchsgegnerin vom 2. November 2020, worin sie an ihrem am
16. Juli 2020 gestellten Siegelungsantrag festhielt. Damit erweist sich das
Entsiegelungsgesuch vom 5. November 2020 als fristgerecht. Unter den vor-
liegenden Umständen kann die Frage dahingestellt bleiben, ob für die Beur-
teilung der Rechtzeitigkeit des vorliegenden Entsiegelungsgesuchs das Da-
tum des Festhaltens an der Siegelung (2. November 2020) oder der Retour-
nierung der versiegelten Sicherstellungen (22. Oktober 2020) abzustellen ist.
2.3.3 Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin, war der Gesuchsteller nicht ver-
pflichtet, die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nebst dem am
14. August 2020 im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens eingereichten Ent-
siegelungsgesuch auch im Verwaltungsstrafverfahren um Entsiegelung der
versiegelten Gegenstände zu ersuchen. Bis zum Entsiegelungsentscheid im
Verfahren RR.2020.195 waren die von der Siegelung betroffenen Sicherstel-
lungen nicht im Besitz des Gesuchstellers und wurden ihm (in versiegelter
Form) am 22. Oktober 2020 retourniert. Da die Sicherstellungen seit dem
16. Juli 2020 versiegelt waren, konnte der Gesuchsteller diese Gegenstände
weder vor Rechtskraft des Entscheids des Entsiegelungsgerichts vom
22. September 2020 nochmals siegeln noch die Entsiegelung von Gegen-
ständen verlangen, die zu diesem Zeitpunkt noch Gegenstand eines hängi-
gen Entsiegelungsverfahrens bildeten. Mit der Siegelung soll verhindert wer-
den, dass die Untersuchungsbehörde bzw. Rechtshilfebehörde vom Inhalt
der versiegelten Unterlagen und Gegenständen Kenntnis nimmt. Dieser
Zweck war mit der im Rechtshilfeverfahren seitens der Gesuchsgegnerin
ausgesprochenen Siegelung erreicht und der Schutz der Gesuchsgegnerin
dauerte bis zum rechtskräftigen Entscheid des Entsiegelungsgerichts vom
22. September 2020 an. Der Gesuchsteller war nicht verpflichtet, zwei paral-
lele Entsiegelungsgesuche zu stellen, um die versiegelten Sicherstellungen
auch im Verwaltungsstrafverfahren verwenden zu können. Wie der Gesuch-
steller zutreffend ausführt, hätte er die sichergestellten Gegenstände im
Falle der Gutheissung des im Rechtshilfeverfahrens gestellten Entsiege-
lungsgesuchs vom 14. August 2020 ohne Weiteres in das Verwaltungsstraf-
verfahren beiziehen können. Erst nach dem rechtskräftigen Entscheid der
Beschwerdekammer vom 22. September 2020, konnte der Gesuchsteller die
ihm am 22. Oktober 2020 retournieren Sicherstellungen im Rahmen des Ver-
waltungsstrafverfahrens sicherstellen resp. nach Festhalten an der ausge-
sprochenen Siegelung seitens der Gesuchsgegnerin das Bundesstrafgericht
um deren Entsiegelung ersuchen. Bei diesem Ergebnis ist auch nicht ent-
scheidend, wann der Gesuchsteller sichere Kenntnis von den Sicherstellun-
- 10 -
gen oder vom Tatverdacht in Bezug auf die verwaltungsstrafrechtlichen Ver-
gehen hatte, weshalb auf weitere diesbezügliche Ausführungen verzichtet
werden kann.
2.3.4 Ebensowenig ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens des Gesuch-
stellers zu erkennen. Im ordentlichen Strafprozess erachtet das Bundesge-
richt eine erneute Sicherstellung bereits freigegebener (aber noch nicht zu-
rückgegebener) Gegenstände im demselben Strafverfahren als nicht rechts-
missbräuchlich, wenn eine Entwicklung des Strafverfahrens stattgefunden
hat, d.h. sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse oder auch nur
ihre Einschätzung durch die Untersuchungsbehörden seit der letzten Sicher-
stellung verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom
26. März 2012 E. 2.4 i.f.). Vorliegend erweist sich das Entsiegelungsgesuch
vom 5. November 2020 aus mehreren Gründen als nicht rechtsmissbräuch-
lich. Zum einen haben sich die tatsächlichen Verhältnisse mit Erhalt des Ent-
scheids RR.2020.195 vom 22. September 2020 insofern geändert, als der
Gesuchsteller die sichergestellten Unterlagen an die Gesuchsgegnerin hätte
herausgeben müssen. Zum anderen wurde das Entsiegelungsgesuch vom
5. November 2020 nicht im Rechtshilfeverfahren, sondern im nationalen Ver-
waltungsstrafverfahren gestellt. Schliesslich eröffnete der Gesuchsteller das
Verwaltungsstrafverfahren am 10. August 2020, mithin noch vor dem Ent-
scheid der Beschwerdekammer vom 22. September 2020. Auch unter die-
sem Blickwinkel greift der diesbezügliche Einwand der Gesuchsgegnerin
nicht.
2.3.5 Nach dem Gesagten wurde das hier zu beurteilende Entsiegelungsgesuch
fristgerecht und nicht rechtsmissbräuchlich gestellt.
2.4 Als Inhaberin der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegen-
stände ist die Gesuchsgegnerin zur Erhebung der Einsprache legitimiert. Auf
das im Übrigen formgerecht eingereichte Entsiegelungsgesuch ist somit ein-
zutreten.
3.
3.1 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist,
mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt
sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schüt-
zenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen
(TPF 2007 96 E. 2).
- 11 -
3.2 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie Durchsuchungen von Aufzeich-
nungen und Sicherstellungen können nur ergriffen werden, wenn ein hinrei-
chender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dies gilt auch für
Strafuntersuchungen nach VStrR (Urteil des Bundesgerichts 1B_367/2012
vom 8. Mai 2013 E. 3.7.1). Nebst dem hinreichenden Tatverdacht i.S.v.
Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. auch Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, der im Rah-
men der Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft
ebenfalls von hinreichendem Tatverdacht spricht) kennt die Strafprozessord-
nung den Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts (vgl. Art. 299 Abs. 2
StPO) sowie den dringenden Tatverdacht im Zusammenhang mit schwer-
wiegenderen Grundrechtseingriffen (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO; ACKER-
MANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in:
Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 331;
ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 197 StPO N. 10 f.
m.w.H.). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beur-
teilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der
Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwä-
gung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzuneh-
men. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen be-
troffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund
der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte
für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat
vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat-
verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestands-
merkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV
122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil
des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2016 1B_243/2016 E. 3.6). In Abgren-
zung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht
voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts
1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den
Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1;
s.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017
E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H).
3.3 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver-
dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be-
darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail-
liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls
- 12 -
auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nach-
vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Be-
weismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach-
verhalt stützen. Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das
Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzufüh-
ren, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126 f.; s.a. 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; zum Ganzen Urteil des Bun-
desgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 5.2).
3.4
3.4.1 Als Finanzintermediäre gelten unter anderem Personen, die berufsmässig
fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie an-
zulegen oder zu übertragen (Art. 2 Abs. 3 GwG). Als solche gelten insbeson-
dere Personen, die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, na-
mentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungs-
mittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten (Art. 2
Abs. 3 lit. b GwG). Finanzintermediäre i.S.v. Art. 2 Abs. 3 GwG müssen sich
einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG).
Wer als Finanzintermediär eine Tätigkeit vorsätzlich ausübt, die nach Finanz-
marktgesetzen den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation vo-
raussetzt, ohne über einen entsprechenden Anschluss zu verfügen, wird mit
Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 44 Abs. 1
FINMAG).
3.4.2 Gestützt auf die Erkenntnisse aus der rechtshilfeweise durchgeführten Haus-
durchsuchung vom 16. Juli 2020 und die Ermittlungen der Kantonspolizei
Zürich besteht der Verdacht, dass die Gesuchsgegnerin gegen Art. 44
FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG verstossen haben könnte. Gemäss den
Abklärungen der Kantonspolizei Zürich ist die Gesuchsgegnerin seit dem
9. März 2020 weder an die SRO PolyReg noch eine andere SRO ange-
schlossen. Anlässlich der Hausdursuchung stellte die Polizei zahlreiche
elektronische und ausgedruckte Belege fest, die darauf deuten, dass die Ge-
suchsgegnerin auch nach dem 9. März 2020, d.h. trotz fehlendem Anschluss
an eine SRO fremde Vermögenswerte angenommen und damit als Finanz-
intermediärin tätig gewesen sein könnte. Darauf deutet im Übrigen auch die
von der Polizei rapportierte Tatsache hin, dass die Gesuchsgegnerin wäh-
rend der 30-minütigen Hausdurchsuchung vom 16. Juli 2020 von ca. acht
Kunden zwecks Bargeldtransaktionen aufgesucht worden sei (act. 1.3, Ver-
fügung der Kantonspolizei Zürich vom 29. Juli 2020, S. 4 ff.). Unter diesen
Umständen ist der hinreichende Tatverdacht zu bejahen, dass die Gesuchs-
gegnerin auch nach Verlust ihres SRO-Anschlusses am 9. März 2020 als
Finanzintermediärin i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG tätig gewesen sein und
dadurch Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG verletzt haben könnte.
- 13 -
3.5
3.5.1 In diesem Zusammenhang bringt die Gesuchsgegnerin vor, ein Tatverdacht,
dass sie nach dem Verlust ihres SRO-Anschlusses per 9. März 2020 weiter-
hin Bargeldtransaktionen ausgeführt haben soll, auf der Grundlage der
Rechtshilfeakten nicht bestanden habe. Ein solcher Tatverdacht sei erst an-
lässlich der rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchung vom 16. Juli
2020 entstanden, weshalb es sich bei den sichergestellten Unterlagen um
einen Zufallsfund handle. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung sei gegen
die Gesuchsgegnerin weder ein Straf- noch ein Verwaltungsstrafverfahren
geführt worden. Da gegenüber der Gesuchsgegnerin zum Zeitpunkt der
Hausdurchsuchung kein konkreter Tatverdacht in Bezug auf Erbringung von
Finanztransaktionen nach dem per 9. März 2020 erfolgten Verlustes ihres
SRO-Anschlusses beststanden habe, laufe die Sicherstellung auf eine unzu-
lässige Beweisausforschung hinaus. Aus diesem Grund seien die Sicherstel-
lungen weder verwertbar noch zu entsiegeln (act. 5, S. 2 f.).
3.5.2 Als Zufallsfund wird ein Beweismittel definiert, das unbeabsichtigt entdeckt
wird und mit der abzuklärenden Tat nicht im Zusammenhang steht, aber auf
eine andere Straftat hinweist (BGE 139 IV 128 E. 2.1 S. 135 f.; TPF 2013
182 E. 2.2 S. 184; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und
Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 165). Im Gegensatz zum ordentli-
chen Strafverfahren, das die Verwertbarkeit von Zufallsfunden in Art. 243
StPO explizit regelt, fehlt im VStrR eine entsprechende Bestimmung. Die Be-
schwerdekammer hat die Verwertbarkeit von Zufallsfunden auch ohne eine
gesetzliche Grundlage in Verwaltungsstrafrecht grundsätzlich bejaht. Vo-
rausgesetzt wird, dass die Zwangsmassnahme, anlässlich derer der Zufalls-
fund gemacht wurde, zulässig war und diese auch für den neuen Tatverdacht
hätte angeordnet werden können, mithin keine besonderen Umstände wie
Berufsgeheimnis oder Aussageverweigerungsrecht vorlagen (vgl. zum Gan-
zen TPF 2013 182 E. 2.2. S. 184 f.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BV.2016.17 vom 13. Dezember 2016 E. 4.4.1; BV.2016.19 vom 12. Dezem-
ber 2016 E. 5.2; BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 2.2; vgl. auch KELLER,
Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 243 StPO N. 4).
3.5.3 Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin wurde auf-
grund des im Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2020 geäusserten Ver-
dachts angeordnet, dass die Gesuchsgegnerin, die über eine schweizeri-
sche Lizenz für die Verbringung von Bargeld verfüge, von den Beschuldigten
zur Weiterleitung der Gelder von der Schweiz in die Vereinigten Arabische
Emirate in Anspruch genommen werde (act. 1.2, Beschluss des Amtsge-
richts Hof vom 10. Juni 2020). In der Folge wurde die Polizei vom Gesuch-
steller damit beauftragt, gestützt auf das Rechtshilfeersuchen die Räumlich-
keiten der Gesuchsgegnerin zu durchsuchen und Beweismittel jeglicher Art
- 14 -
sicherzustellen, die einen Bezug zu den Darstellungen im Rechthilfeersu-
chen aufwiesen. Entgegen der Behauptung der Gesuchsgegnerin geht aus
den vorliegenden Verfahrensakten nicht hervor, dass die Kantonspolizei Zü-
rich anlässlich der Hausdurchsuchung verdachtsunabhängig gezielt nach
Beweisen für ein allfälliges strafbares Verhalten der Gesuchsgegnerin ge-
sucht hätte, die für die deutschen Behörden keine Relevanz hatten (act. 5,
S. 2 f.). Die Kantonspolizei Zürich hielt in den hier ins Recht gelegten Berich-
ten ausdrücklich fest, dass die Suche im EDV-System der Gesuchsgegnerin
keine Hinweise auf im Rechtshilfeersuchen erwähnen B., C. und E. ergeben
habe. Dies zeigt, dass die Polizei die Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin
nach Hinweisen im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen durch-
suchte.
3.5.4 Anlässlich der Hausdurchsuchung ist die Kantonspolizei Zürich in den Räum-
lichkeiten der Gesuchsgegnerin unter anderem auf mehrere Belege im EDV-
System sowie in Papierform gestossen, die darauf deuten, dass die Ge-
suchsgegnerin auch nach dem 9. März 2020 als Finanzintermediärin tägig
gewesen sein könnte, ohne über den hierfür benötigten SRO-Anschluss zu
verfügen. Der Gesuchsgegnerin ist insoweit Recht zu geben, als die Haus-
durchsuchung nicht wegen des Verdachts auf eine Verletzung von Art. 44
FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG angeordnet wurde. Mithin könnten sich
unter den rechtshilfeweise gemachten Sicherstellungen Zufallsfunde befin-
den. Indes lässt sich gestützt auf die Ausführungen der Kantonspolizei Zü-
rich nicht feststellen, ob und insbesondere in welchem Umfang es sich bei
den zahlreichen Sicherstellungen um Zufallsfunde handelt. Die Polizei hielt
im Durchsuchungsprotokoll vom 16. Juli 2020 lediglich fest, dass insgesamt
vier Notizbücher, eine rote Mappe mit diversen Dokumenten, ein Stapel mit
Transaktionsbelegen sowie via E-Mail erhaltene und auf einer SD-Speicher-
karte abgespeicherten Daten über Transaktionen vom 1. April 2020 bis
16. Juli 2020 sichergestellt worden seien (act. 1.3, Durchsuchungsprotokoll
vom 16. Juli 2020). Die Polizei vermerkte indes nicht, welche der sicherge-
stellten Gegenstände resp. Unterlagen als Zufallsfunde zu werten sind. Dies
ist jedoch nicht zu bemängeln. Infolge des seitens des Geschäftsführers der
Gesuchsgegnerin gestellten Siegelungsantrags durfte die Polizei lediglich
eine grobe Sichtung der zahlreichen Sicherstellungen vornehmen, ohne de-
ren Inhalt weder im Detail zu prüfen noch schriftlich festzuhalten. Daher lässt
sich gestützt auf die Ausführungen im Durchsuchungsprotokoll vom 16. Juli
2020 nicht abschliessend feststellen, ob es sich bei sämtlichen, darin aufge-
führten Sicherstellungen um Zufallsfunde handelt. Dies gilt im Übrigen auch
in Bezug auf die auf der SD-Speicherkarte enthaltenen Transaktionen vom
1. April 2020 bis 16. Juli 2020, zumal die deutschen Behörden am 12. Juni
2020 unter anderem um Herausgabe von Aufzeichnungen jeglicher Art über
- 15 -
Finanztransaktionen mit den Beschuldigten explizit für den Zeitraum «ab
dem 1. September 2017 bis heute», d.h. bis zum 12. Juni 2020 ersuchten.
3.5.5 Selbst wenn sich unter den sichergestellten Unterlagen Zufallsfunde befin-
den sollten, sind sie als solche im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich
verwertbar (vgl. supra E. 3.5.2). Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt,
hätte die Hausdurchsuchung auch wegen des Verdachts der Verletzung von
Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG angeordnet werden können. Im
Ersuchen wurde ausgeführt, dass die Beschuldigten verdächtigt werden, die
Gesuchsgegnerin für den Transfer der Bargelder von der Schweiz aus in die
Vereinigten Arabischen Emirate in Anspruch zu nehmen. Der Kantonspolizei
Zürich war gestützt auf ihre am 9. Juni 2020 vorgenommenen Abklärungen
bekannt, dass die Gesuchsgegnerin lediglich bis zum 9. März 2020 der SRO
PolyReg angeschlossen war (act. 1.3, E-Mail der Kantonspolizei Zürich vom
9. Juni 2020). Überdies wusste die Polizei aufgrund der Aussage der
Schwester des Geschäftsführers der Gesuchsgegnerin und der anschlies-
send vorgenommenen Abklärungen, dass sich dieser im Juli 2020 zwecks
Bargeldtransportes mindestens zweimal in Dubai aufhielt (act. 1.3, Verfü-
gung der Kantonspolizei Zürich vom 29. Juli 2020). Hinzu kommt die von E.
am 8. Juli 2020 gemachte Aussage, wonach die Gesuchsgegnerin resp. de-
ren Geschäftsführer in rund 15 Bargeldtransfers nach Dubai beteiligt gewe-
sen sein soll (act. 1.3, Einvernahmeprotokoll vom 8. Juli 2020, S. 4, 8). Unter
diesen Umständen hätte die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Ge-
suchsgegnerin auch wegen des Verdachts auf eine Verletzung von Art. 44
FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG angeordnet werden können. Zudem las-
sen sich weder den Ausführungen der Gesuchsgegnerin noch den vorliegen-
den Unterlagen Hindernisse entnehmen, welche der Verwertbarkeit der Zu-
fallsfunde entgegenstünden (s.a. E. 4.4 f. hiernach). Somit ist das diesbe-
zügliche Vorbringen der Gesuchsgegnerin unbegründet.
3.5.6 Ausserdem wäre die Prüfung der von der Gesuchsgegnerin behaupteten Un-
verwertbarkeit der Sicherstellungen nicht im vorliegenden Verfahren vorzu-
nehmen. Diese ist grundsätzlich durch den Sachrichter abschliessend zu
entscheiden und eine Prüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln wäre
mit Zurückhaltung zu beurteilen und nur in völlig klaren Fällen zu verneinen
(vgl. BGE 142 IV 207 E. 9.8 m.H.; TPF 2014 106 E. 6.3.2 S. 112 m.w.H.).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
3.6 Nach dem Gesagten liegt ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf eine
Verletzung von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG vor, welcher auch
den Einsatz von Zwangsmassnahmen wie Durchsuchungen und Sicherstel-
lungen erlaubt.
- 16 -
4.
4.1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen.
Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzuneh-
men ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von
Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausser-
dem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwäl-
ten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen
in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2
VStrR).
4.2 Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsgericht
den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft das Ent-
siegelungsgericht im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinte-
ressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom In-
haber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegen-
stände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungs-
strafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2-3 VStrR; BGE 145 IV 273
E. 3.3; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; Urteile des Bundes-
gerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4; 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 3.3; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017
vom 21. März 2018 E. 4.14). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei
jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwie-
fern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und ein-
zelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzei-
gen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheb-
lich sind (sog. «potenzielle Erheblichkeit», vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.4; Urteile
des Bundesgerichts 1B_336/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3;
1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.14; 1B_322/2013 vom 20. Dezember
2013 E. 3.1 m.w.H.). Es ist unvermeidlich, dass diese Zwangsmassnahme
auch Schriften betrifft, die für die Untersuchung bedeutungslos sind
(BGE 108 IV 75 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 8G.116/2003 vom 26. Ja-
nuar 2004 E. 5; 8G.9/2004 vom 23. März 2004 E. 6 in fine; Beschluss des
Bundesstrafgerichts BE.2017.13 vom 9. August 2017 E. 2.3).
4.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die das Siegelungsbegehren ge-
stellte Person im Entsiegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, all-
fällige Geheimhaltungsinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse ausrei-
chend zu substanziieren. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens
kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind – besonders bei
sehr umfangreichen Unterlagen oder elektronischen Dateien – diejenigen
- 17 -
Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unter-
liegen. Dabei ist der Betroffene nicht gezwungen, die angerufenen Geheim-
nisrechte bereits inhaltlich offenzulegen. Kommt der Betroffene seiner Mit-
wirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren
nicht nach, ist das Entsiegelungsgericht nicht gehalten, von Amtes wegen
nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen
(BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81,
E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2
S. 195, E. 5.3.3 S. 199; Pra 2017 Nr. 24 S. 215 ff. E. 7.3; Urteil des Bundes-
gerichts 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018, in BGE 144 IV 74 nicht publ.
E. 6.1; s.a. BGE 143 IV 462 E. 2.3 S. 468 f.).
4.4 Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse ist anzunehmen, dass
sich in den versiegelten Sicherstellungen Beweismittel in Bezug auf eine Ver-
letzung von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG befinden könnten.
Die versiegelten Unterlagen könnten insbesondere Aufschluss geben über
die Frage, ob und in welchem Umfang die Gesuchsgegnerin auch ab dem
9. März 2020 fremde Vermögenswerte entgegennahm und damit als ein Fi-
nanzintermediärin i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG handelte, ohne an eine SRO
angeschlossen gewesen zu sein. Damit sind die Sicherstellungen für das
vom Gesuchsteller geführte Verwaltungsstrafverfahren potentiell von Bedeu-
tung. An dieser Schlussfolgerung vermag die Argumentation der Gesuchs-
gegnerin nichts zu ändern, wonach die von der Polizei am 16. Juli 2020 vor-
genommene Recherche im EDV-System zu keinen Erkenntnissen im Zu-
sammenhang mit B., C. und E. geführt habe und die sichergestellten digita-
len Daten und schriftlichen Unterlagen keinen Bezug zum in Deutschland
geführten Strafverfahren hätten (act. 5, S. 2 f.). Mit diesen Ausführungen be-
streitet die Gesuchsgegnerin die Relevanz der sichergestellten Gegen-
stände für das von den deutschen Behörden geführte Strafverfahren. Dies
ist im hier zu beurteilenden Entsiegelungsgesuch, das in einem nationalen
Verwaltungsstrafverfahren wegen mutmasslicher Verletzung von Art. 44
FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG gestellt wurde, nicht zu prüfen. Die Re-
levanz der sichergestellten Unterlagen für die ersuchende Behörde wäre im
Verfahren RR.2020.195 zu prüfen gewesen, wenn das Gericht auf das Ent-
siegelungsgesuch vom 14. August 2020 eingetreten wäre und dieses mate-
riell behandelt hätte. Die Gesuchsgegnerin legt indes nicht dar, inwiefern die
versiegelten Sicherstellungen für das vom Gesuchsteller geführte Verwal-
tungsstrafverfahren nicht von Bedeutung sein sollen. Dies ist auch nicht er-
sichtlich. Der Umstand, dass die Suche im EDV-System der Gesuchsgegne-
rin keine Hinweise auf die in Deutschland Beschuldigten ergeben hat,
schliesst nicht aus, dass sich in den sichergestellten Gegenständen, die im
Übrigen nicht nur aus Ergebnissen der Suche im EDV-System bestehen,
- 18 -
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG
befinden könnten.
4.5 Geheimnisschutzinteressen, die der Entsiegelung entgegenstünden und
Entsiegelungshindernisse darstellen würden, gab die Gesuchsgegnerin we-
der anlässlich der Siegelung noch im vorliegenden Verfahren an. Der
Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin machte anlässlich der Einvernahme
vom 4. August 2020 Geschäftsgeheimnisse geltend, ohne diese näher zu
präzisieren (act. 1.4, Einvernahmeprotokoll vom 4. August 2020). Die Ge-
suchsgegnerin legt auch im vorliegenden Verfahren nicht dar, inwiefern die
sichergestellten Unterlagen von ihren Geschäftsgeheimnissen betroffen
seien sollen. Somit lassen sich weder den Ausführungen der Gesuchsgeg-
nerin noch den vorliegenden Akten Geheimnisschutzinteressen oder andere
gesetzliche Entsiegelungshindernisse entnehmen, die der Durchsuchung
der von der Siegelung betroffenen Unterlagen entgegenstünden. Die Durch-
suchung der in ihren Räumlichkeiten sichergestellten Gegenstände erweist
sich in Anbetracht der zu untersuchenden Verletzung von Art. 44 FINMAG
i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG zudem als verhältnismässig.
4.6 Zusammenfassen ist festzuhalten, dass die versiegelten Sicherstellungen für
das vom Gesuchsteller geführte Verwaltungsstrafverfahren von Bedeutung
sein können. Deren Durchsuchung stehen weder Geheimnisschutzinteres-
sen noch andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse entgegen, weshalb
das Entsiegelungsgesuch vom 5. November 2020 gutzuheissen ist.
5. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch vom 5. November 2020
gutzuheissen und der Gesuchsteller ist zu ermächtigen, die versiegelte Si-
cherstellungen (vier Notizbücher, eine rote Mappe mit diversen Dokumenten,
ein Stapel mit Transaktionsbelegen sowie via E-Mail erhaltene und auf einer
SD-Speicherkarte abgespeicherten Daten über Transaktionen vom 1. April
2020 bis 16. Juli 2020) zu entsiegeln und zu durchsuchen. Bei diesem Er-
gebnis ist der Antrag der Gesuchsgegnerin betreffend die Rückgabe der Si-
cherstellungen abzuweisen.
6. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchs-
gegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG
analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzuset-
zen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 19 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
2. Der Gesuchsteller wird ermächtigt, die versiegelten Gegenstände (vier Notiz-
bücher, eine rote Mappe mit diversen Dokumenten, ein Stapel mit Transakti-
onsbelegen sowie via E-Mail erhaltene und auf einer SD-Speicherkarte abge-
speicherten Daten über Transaktionen vom 1. April 2020 bis 16. Juli 2020) zu
entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 10. Mai 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD
- Rechtsanwalt Pascal Veuve
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy