Beschluss vom 27. Juli 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwälte Jörg Habetha und
Anne Ulrich,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2020.3
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Sachverhalt:
A. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 (act. 1.5) eröffnete die Eidgenössi-
sche Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») eine Zollstrafuntersuchung gegen
A., gegen die B. AG sowie gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts
der Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG;
SR 631.0), gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert-
steuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) sowie gegen das Auto-
mobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51).
B. Im Rahmen dieser Untersuchung, anlässlich der amtlichen Veranlagung und
Beschlagnahme des Fahrzeugs Ferrari F 142 488 Pista, wurde A. vor Ort
eröffnet, dass die EZV beabsichtige, die Daten seines Mobiltelefons zwecks
Beweisführung forensisch zu sichern und auszuwerten. A. erhob Einsprache
gegen die Durchsuchung seines Mobiltelefons, das in der Folge sicherge-
stellt und versiegelt wurde (act. 1.1, 1.19, 1.21).
C. Mit Gesuch vom 25. Februar 2020 gelangt die EZV an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.
2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die mit Sicherstellungsbeschluss vom 22. Januar
2020 sichergestellten und versiegelten Daten des Mobiltelefons des Gesuchsgegners zu
entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.
Weiter beantragt die EZV in prozessualer Hinsicht:
1. Das Bundesamt für Polizei, Abteilung IT Forensik und Cybercrime IFC, sei zu ermächti-
gen, das bestehende Siegel zu brechen und zu beauftragen, die Daten des Mobiltelefons
auf einen separaten Datenträger zu spiegeln und diesen Datenträger einstweilen sicher-
zustellen und zu siegeln.
2. Eventualiter sei die Gesuchstellerin anzuweisen, wie betreffend Erstellung der forensi-
schen Kopie (Image) der sich auf dem sichergestellten und versiegelten Mobiltelefon be-
findlichen Daten vorzugehen sei.
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D. Mit Gesuchsantwort vom 26. März 2020 lässt A. beantragen, die Anträge der
Gesuchstellerin seien abzulehnen, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuch-
stellerin (act. 10). Mit Gesuchsreplik vom 17. April 2020 hält die EZV an ihren
Anträgen fest (act. 12). Mit Gesuchsduplik vom 6. Mai 2020 lässt A. an sei-
nen Anträgen festhalten (act. 14). Dies wurde der EZV mit Schreiben vom
11. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem
VStrR verfolgt und beurteilt, wobei die Gesuchstellerin die verfolgende und
urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehrwert-
steuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1
MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der Gesuchstel-
lerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Widerhandlungen gegen das Automobilsteu-
ergesetz werden nach dessen Art. 40 Abs. 1 ebenfalls nach dem VStrR ver-
folgt und beurteilt, wobei der Gesuchstellerin die Rolle der verfolgenden und
beurteilenden Behörde zukommt (Art. 40 Abs. 2 AStG).
1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu
BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer
möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt
auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden
die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Ein-
sprache gegen die Durchsuchung ist grundsätzlich nur der Inhaber der Pa-
piere legitimiert. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann indessen die Be-
fugnis, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über
den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinausgehen. Sie erfasst auch Personen,
die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können (vgl. hierzu die
Urteile des Bundesgerichts 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2;
1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Über die Zulässigkeit der Durch-
suchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Ver-
- 4 -
waltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Be-
schleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV;
BGE 139 IV 246 E. 3.2).
1.3 Der Gesuchsgegner ist Inhaber des durch die Gesuchstellerin sichergestell-
ten Mobiltelefons und damit zur Einsprache gegen dessen Durchsuchung
berechtigt. Dem Beschleunigungsgebot wurde mit dem vorliegenden Ge-
such ausreichend Rechnung getragen.
1.4
1.4.1 Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer als Entsiegelungs-
instanz im Verwaltungsstrafverfahren ist es in jedem Fall notwendig, eine
Datenspiegelung vorzunehmen, wenn die Siegelung von Datenträgern ver-
langt wurde. Der Grund hierfür ist, dass sich die Verwaltungsbehörde bei
diesem Vorgehen gegen allfällige Vorwürfe der Datenmanipulation absi-
chern kann (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.4 vom 19. Okto-
ber 2017 E. 2.1; BB.2017.19 vom 13. März 2018 E. 2). Dieser Praxis zufolge
ist es gestützt auf Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 VStrR auch Sache der
Verwaltungsbehörde als Untersuchungsbehörde, die Daten zwecks Beweis-
sicherung zu spiegeln. Das Bundesstrafgericht betont, dass eine Datenspie-
gelung an sich die Kenntnisnahme der Daten nicht erlaubt, weshalb dieses
Vorgehen nicht dem Zweck des Siegelungsverfahrens widerspricht. Auf Ent-
siegelungsgesuche, welche nicht gespiegelte Datenträger betreffen, trat die
Beschwerdekammer in ihrer bisherigen Praxis nicht ein, mit dem Hinweis,
dass ein neues Entsiegelungsgesuch mit der Übermittlung der Datenkopie
eingereicht werden kann (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.4
vom 19. Oktober 2017 E. 2.2).
1.4.2 Vorliegend verzichtete die Gesuchstellerin indessen angesichts eines Urteils
des Bundesgerichts 1B_376/2019 vom 12. September 2019 darauf, die Da-
ten des sichergestellten Mobiltelefons zu spiegeln und stellt diesbezüglich
prozessuale Anträge. Es stellt sich mithin die Frage, ob vorliegend überhaupt
auf das Entsiegelungsgesuch eingetreten werden kann.
1.4.3 Die Beschwerdekammer hat sich unlängst – im Rahmen eines Entsiege-
lungsverfahrens im internationalen Amtshilfeverfahren – mit der erwähnten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vertieft und technisch im Detail ausei-
nandergesetzt, mit dem Ergebnis, dass an der bundesstrafgerichtlichen Pra-
xis grundsätzlich festzuhalten ist (TPF RR.2019.219 vom 25. Mai 2020 E. 5;
TPF RR.2019.220 vom 25. Mai 2020 E. 5, beide zur Publikation vorgeschla-
- 5 -
gen). Demnach ist es an sich zuerst einmal Sache der Untersuchungsbe-
hörde, das sichergestellte Mobiltelefon zu entsperren und die Daten zu spie-
geln.
Indes muss die Einreichung eines Entsiegelungsgesuchs, welches nicht ge-
spiegelte Datenträger betrifft, nicht zwingend in jedem Fall ein Nichteintreten
der Beschwerdekammer zur Folge haben. Erweist sich eine Triage nämlich
als überhaupt nicht erforderlich, zum Beispiel, weil überwiegende oder ab-
solute Schutzrecht nicht glaubhaft gemacht werden und entsprechend nicht
richterlich zu prüfen sind, kann die Entsiegelung gutgeheissen und der be-
treffende (nicht gespiegelte) Datenträger zur Durchsuchung (die eine Daten-
spiegelung voraussetzt) an die Untersuchungsbehörde zurückgegeben wer-
den. Erweist sich hingegen eine richterliche Triage als notwendig, ist auf das
Entsiegelungsgesuch entweder nicht einzutreten oder über die Entsiegelung
im Grundsatz zu entscheiden, der betreffende Datenträger zur Erteilung des
Datenspiegelungsauftrags an die Untersuchungsbehörde zurückzugeben,
um nach der Datenspiegelung richterlich zu triagieren.
2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im
Grundsatz überhaupt zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zwei-
ten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von
einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale
Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Da-
tenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen
bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allen-
falls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen.
Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tat-
verdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Pa-
pieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung
sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit res-
pektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Scho-
nung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsge-
heimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen
TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2019.5 vom
20. August 2019 E. 3.1; BE.2018.19 vom 16. April 2019 E. 3).
- 6 -
3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist damit zuerst einmal zu prüfen, ob ein hinrei-
chender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat be-
steht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt aus-
reichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen
oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts
überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann; zweitens müssen
ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden,
die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei
der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indi-
zien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurtei-
lung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.; die dort
angeführten Überlegungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gel-
ten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch
diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsan-
wendung; vgl. zuletzt u.a. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts
BE.2019.5 vom 20. August 2019 E. 3.1).
3.2 Zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts führt die Gesuchstellerin
aus, mit Amtshilfeersuchen und Spontanmeldung vom 10. Dezember 2019
habe das Zollamt Feldkirch Wolfurt der EZV mitgeteilt, dass im Rahmen einer
Zollkontrolle in der Nacht vom 4. auf den 5. Dezember 2019 festgestellt wor-
den sei, dass das Fahrzeug Ferrari F 142 488 Pista in Verletzung der Ein-
fuhrvorschriften der Europäischen Union und mutmasslich auch in Verlet-
zung der Schweizerischen Einfuhrvorschriften von der Schweiz nach Öster-
reich eingeführt worden sei. Im Rahmen der Untersuchungen des österrei-
chischen Zollamts habe sich der Gesuchsgegner beim Zollamt gemeldet und
mitgeteilt, dass er als Geschäftsführer der B. AG für die Verbringung des
Fahrzeugs von Deutschland in die Schweiz und dann nach Österreich ver-
antwortlich sei. Mit Ergänzung zur Spontanmitteilung und zum Amtshilfeer-
suchen vom 17. Dezember 2019 setzt das Zollamt Feldkirch Wolfurt die EZV
darüber in Kenntnis, dass das besagte Fahrzeug am 8. Dezember 2019 wi-
derrechtlich aus dem Gewahrsam des Zollamts entfernt und gemäss Kame-
raaufzeichnungen über den Grenzübergang Hohenems-Diepoldsau in die
Schweiz verbracht worden sei. Die Einfuhr in die Schweiz sei dabei mut-
masslich ohne Zuführung des Fahrzeugs zum ordnungsgemässen Zollver-
fahren erfolgt. Der besagte Ferrari sei während des Grenzübertritts in die
Schweiz zudem von einem Audi Q7, amtliches Kennzeichen […], Zulas-
sungsinhaberin B. AG, begleitet worden. Aufgrund der Erkenntnisse gehe
das Zollamt Feldkirch Wolfurt davon aus, dass der besagte Ferrari durch den
- 7 -
Gesuchsgegner im Zusammenwirken mit einer weiteren unbekannten Per-
son in Österreich aus einer versperrten Garage entwendet und in die
Schweiz verbracht worden sei (vgl. act. 1.3, 1.4).
Anlässlich der Einvernahme des Gesuchsgegners vom 20. Januar 2020
habe dieser zu Protokoll gegeben, dass C. das Fahrzeug am 8. Dezem-
ber 2019 in Österreich geholt habe. Er habe jedoch weder einen entgeltli-
chen noch einen unentgeltlichen Auftrag erteilt, besagten Ferrari in die
Schweiz zu verbringen (vgl. act. 1.15).
Am 22. Januar 2020 wurde C. einvernommen. Anlässlich der Einvernahme
habe er zu Protokoll gegeben, dass er am 8. Dezember 2019 besagten Fer-
rari aus einer Garagebox beim österreichischen Zollamt entwendet und in
die Schweiz verbracht habe. Er habe ebenfalls angegeben, sich zum mögli-
chen Auftraggeber nicht äussern zu können, da er niemanden belasten wolle
(vgl. act. 1.16). Anlässlich der Einvernahme seien Daten des Mobiltelefons
von C. beschlagnahmt worden. Während der ersten Sichtung der Daten
habe der Verdacht erhärtet werden können, dass der Gesuchsgegner we-
sentlich an den Vorbereitungshandlungen beteiligt gewesen sei und bezüg-
lich der Entwendung des Fahrzeugs als Auftraggeber fungiert habe
(vgl. act. 1.19).
Nach dem hiervor Ausgeführten bestehe der Verdacht, dass das Fahrzeug
Ferrari F 142 488 Pista bei der Einfuhr am 8. Dezember 2019 nicht zur zoll-
rechtlichen Veranlagung angemeldet worden sei und dadurch sowohl Mehr-
wert- wie auch Automobilsteuern sowie Zollabgaben im Umfang von
Fr. 27'208.65 (Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 13'590.75 (Automobilsteuer) bzw.
Fr. 214.20 (Zollabgaben) hinterzogen worden seien. Die ersten Abklärungen
deuteten darauf hin, dass der Gesuchsteller den ebenfalls beschuldigten C.
beauftragt habe, den Ferrari F 142 488 Pista am 8. Dezember 2019 aus dem
Gewahrsam des österreichischen Zollamts zu entwenden und ohne Einfuhr-
anmeldung in die Schweiz zu verbringen.
3.3 Der Gesuchsgegner gibt an, sich zwischenzeitlich gegenüber dem Zollamt
Wolfurt und der Landespolizeidirektion Vorarlberg in einer Beschuldigtenver-
nehmung umfassend eingelassen zu haben und in den Einvernahmen den
Sachverhalt so wie ihn die EZV ihrem Entsiegelungsgesuch zugrunde lege,
einzuräumen (act. 10 S. 2 ff.).
3.4 Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG begeht eine Zollhinterziehung, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen
oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise
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ganz oder teilweise hinterzieht. Wer Waren bei der Einfuhr vorsätzlich oder
fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht, begeht zudem
eine Hinterziehung der Einfuhrsteuer nach Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG. Ge-
mäss Art. 36 Abs. 1 AStG begeht eine Hinterziehung oder Gefährdung der
Automobilsteuer, wer diese vorsätzlich oder fahrlässig bei der Herstellung im
Inland oder bei der Einfuhr durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrich-
tige Deklaration der Automobile oder in irgendeiner andern Weise ganz oder
teilweise hinterzieht oder gefährdet oder sich oder einer anderen Person
sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder die gesetz-
mässige Veranlagung gefährdet. Bei Vorliegen erschwerender Umstände im
Sinne von Art. 124 lit. a und b ZG bzw. von Art. 97 Abs. 2 lit. a und b MWSTG
bzw. von Art. 36 Abs. 2 lit. a und b AStG liegen qualifizierte Hinterziehungen
vor.
3.5 Die von der Gesuchstellerin vorgelegten Beweismittel und deren Ausführun-
gen begründen den hinreichenden Verdacht, wonach das Fahrzeug Ferrari
F 142 488 Pista bei der Einfuhr am 8. Dezember 2019 nicht zur zollrechtli-
chen Veranlagung angemeldet worden ist und dadurch sowohl Mehr-
wert- wie auch Automobilsteuern sowie Zollabgaben hinterzogen worden
sind. Dies unter mutmasslicher Beteiligung des Gesuchsgegners.
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu-
chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu-
tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hier-
bei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, in-
wiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und
einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie auf-
zeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenser-
heblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013
E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Dies gilt gleichermassen für elektro-
nisch gespeicherte Daten. Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Ge-
genständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshin-
dernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit,
jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen
Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt beson-
ders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen
Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts
1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die
StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).
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4.2 Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus (vgl. act. 1 S. 9), während der
Durchsuchung des Firmensitzes sowie der Lagerräume der B. AG hätten
keine untersuchungsrelevanten Dokumente festgestellt werden können. Es
bestehe die Vermutung, dass der Gesuchsgegner seine Geschäftskorres-
pondenz hauptsächlich elektronisch erledige und sich unter den gesiegelten
Daten auf dem Mobiltelefon Informationen befinden, welche für das Strafver-
fahren relevant seien bzw. für die Aufklärung der vorgeworfenen Delikte nicht
offensichtlich untauglich erschienen. Insbesondere erhoffe sich die untersu-
chende Behörde mittels Durchsuchung der sichergestellten Daten die Voll-
ständigkeit und Richtigkeit der auf dem Mobiltelefon des ebenfalls beschul-
digten C. vorgefundenen Textnachrichten sowie der durch den Gesuchsgeg-
ner im E-Mail vom 20. Januar 2020 gemachten Angaben überprüfen und
Rückschlüsse auf allfällige Tatbeiträge und Vorgehensweissen machen zu
können. Es sei davon auszugehen, dass sich unter den versiegelten Daten
grundsätzlich verfahrenserhebliche Informationen befinden, die einen De-
liktskonnex i.S.v. Art. 50 Abs. 1 VStrR aufweisen.
4.3 Der Gesuchsgegner macht einmal sinngemäss geltend, die sichergestellten
Daten seien für die Untersuchung nicht von Bedeutung, da er zwischenzeit-
lich den Sachverhalt und insbesondere seine eigene Beteiligung eingeräumt
habe und der Sachverhalt vollständig aufgeklärt sei (act. 10 S. 2 ff.; act. 14).
Diese Einwendung verfängt nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersicht-
lich ist, dass der Gesuchsgegner im vorliegenden Verwaltungsstrafverfah-
ren ein Geständnis abgelegt hätte, sind allfällige Geständnisse zu prü-
fen (vgl. Art. 160 StPO), was sich schon aus dem Untersuchungsgrund-
satz (vgl. Art. 6 StPO) und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO) ergibt (vgl. BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2,
wonach die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen
Grundsätze auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen sind;
vgl. auch EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwal-
tungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 152). Nur so können falsche Geständ-
nisse erkannt und kann die Beweislage auch für den Fall des Widerrufs eines
Geständnisses abgesichert werden (GODENZI, in: Donatsch/Hansjakob/Lie-
ber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, Art. 160 StPO N. 3; vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014,
Art. 160 StPO N. 5). Zudem weist die Gesuchstellerin mit Recht darauf hin
(act. 12 S. 2 ff.), dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht nur gegen den
Gesuchsgegner, sondern auch gegen die B. AG, gegen unbekannte Täter-
schaft sowie gegen C. geführt werde und dabei insbesondere zu klären sei,
ob und welche weiteren (noch) unbekannten Personen wie in den untersuch-
ten Sachverhalt involviert sind. Die bisher erfolgten Beweiserhebungen
reichten zur Klärung des Sachverhalts nicht aus und diese könne auch nicht
- 10 -
durch mildere Mittel erreicht werden. Einer Durchsuchung der sichergestell-
ten Daten steht vor diesem Hintergrund nichts im Weg.
5.
5.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum
gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind
mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50
Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie
Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe-
kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf
anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen
konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht-
lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV),
welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
5.2 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren
nicht nur die Schriften bzw. Daten zu benennen, die seiner Ansicht nach der
Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unter-
liegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaub-
haft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der
Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteile
des Bundesgerichts 1B_349/2019 vom 13. März 2019 E. 1; 1B_671/2012
vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).
5.3 Der Gesuchsgegner führt aus, dass auf dem Mobiltelefon zahllose geschäft-
liche Kontakte und Korrespondenzen gespeichert seien, die mit dem gegen-
ständlichen Verfahren keinen Zusammenhang aufwiesen und an deren Ge-
heimhaltung er ein erhebliches Interesse habe. Exemplarisch sei die Kom-
munikation mit Banken zur Finanzierung von Fahrzeugkäufen genannt,
ebenso wie mit Kunden. Daneben sei private Korrespondenz mit Familie und
Freunden auf dem Telefon gespeichert (act. 10 S. 6). Das öffentliche Inte-
resse an der Strafverfolgung überwiege sein Interesse an der Geheimhal-
tung dieser Informationen in Ansehung des Gewichts der im Raum stehen-
den Straftat nicht: Hier werde nämlich zu berücksichtigen sein, dass er das
Fahrzeug zwar in die Schweiz ausgeführt habe, ohne es zur zollrechtlichen
Veranlagung anzumelden, eine Verzollung und Versteuerung in der Schweiz
aber stets vorgesehen gewesen sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem
Schriftverkehr der D. GmbH mit der Spedition E., der im Verfahren des Zoll-
amts Wolfurt aktenkundig sei. Dass er das Fahrzeug nicht unverzüglich nach
Einreise zur Verzollung angemeldet habe, sei dem Umstand geschuldet,
- 11 -
dass er über das Fahrzeug körperlich (noch) nicht verfügt habe, sondern die-
ses von C. in einer Tiefgarage in Zürich gelagert worden sei. Vor allem aber
habe der Gesuchsgegner zwischenzeitlich das Fahrzeug verzollt und die
Zollschuld beglichen (act. 10 S. 6 f.).
5.4 Auch in diesem Punkt hat der Gesuchsgegner seiner prozessualen Oblie-
genheit (siehe E. 4.1, 5.2) nicht Genüge getan. Konkrete Angaben, welche
der betroffenen Daten seiner Ansicht nach ohne Relevanz seien, macht der
Gesuchsgegner nicht. Seiner prozessualen Obliegenheit ist der Gesuchs-
gegner damit nicht nachgekommen. So kann seinen Ausführungen nicht ent-
nommen werden, welche Daten welche Privatgeheimnisse welcher Art ent-
halten sollen und inwiefern diese dem öffentlichen Interesse an der Aufklä-
rung und der Verfolgung der ihm zur Last gelegten Straftaten vorgehen sol-
len. Der lediglich pauschale Hinweis des Gesuchsgegners auf seine Interes-
sen steht einer Durchsuchung seiner Daten durch die Gesuchstellerin nicht
entgegen.
6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin
ist zu ermächtigen, das sichergestellte Mobiltelefon zu entsiegeln und des-
sen Daten (nach deren Spiegelung) zu durchsuchen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die prozessualen Anträge der Ge-
suchstellerin gegenstandslos.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner als unterlie-
gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge-
bühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
9. Dieser Beschluss kann gestützt auf Art. 28 Ziff. 1 des Abkommens vom
26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen
rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen
(BBA; SR 0.351.926.81) unmittelbar durch die Post an die in Deutschland
tätigen Vertreter des Gesuchsgegners übersendet werden.
- 12 -
Ob die unmittelbare Zustellung auch gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags
vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959
und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) und/oder Art. 52
Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung
des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L
239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, je-
doch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft un-
ter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A;
https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/
008.html) erfolgen könnte, kann offenbleiben.
- 13 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, das sichergestellte Mobiltelefon zu ent-
siegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Bellinzona, 27. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung, Hauptabteilung Zollfahndung
- Rechtsanwalt Jörg Habetha und Rechtsanwältin Anne Ulrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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