Beschluss vom 5. Mai 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Giorgio Bomio-Giovanascini,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Gesuchstellerin
gegen
A.,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2020.4
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen
A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen
das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielge-
setz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, führt;
- die Kantonspolizei Solothurn am 12. Februar 2020 u.a. drei «Glückspielau-
tomaten» sicherstellte (act. 1.6);
- A. am 13. Februar 2020 die Siegelung sämtlicher Sicherstellungen der Haus-
durchsuchung vom 12. Februar 2020 verlangte (act. 1.1);
- die ESBK mit Gesuch vom 4. März 2020 an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, sie sei unter Kostenfolge zu er-
mächtigen, die drei am 12. Februar 2020 durch die Kantonspolizei Solothurn
sichergestellten Tischgeräte (rot, blau und grün) zu entsiegeln und zu durch-
suchen (act. 1);
- A. sich zum Gesuch nicht vernehmen liess.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- nach Art. 134 Abs. 1 BGS bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit
Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal-
tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist; verfolgende Behörde im
Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR das Sekretariat der ESBK ist (Art. 134 Abs. 2,
Art. 104 Abs. 5 BGS); das Sekretariat die ESBK vor eidgenössischen und
kantonalen Gerichten vertritt (Art. 104 Abs. 5 BGS);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der
Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (Art. 50
Abs. 3 VStrR);
- der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und
Datenträgern die Geheimnisse glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht
nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mut-
masslichen Straftaten vorgehen; die Substanziierungsobliegenheit der Ver-
meidung dient, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder
trölerisch in Anspruch genommen werden könnte (Urteil des Bundesgerichts
1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; vgl.
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Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016
E. 3.4);
- der Gesuchsgegner mit der Erklärung, die Siegelung aller sichergestellten
Gegenstände zu verlangen, keine Geheimnisrechte als betroffen anrief
(act. 1.1);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 9. März 2020 dem Gesuchsgeg-
ner zur allfälligen Gesuchsantwort Frist bis 25. März 2020 ansetzte (act. 2);
- der erste Zustellversuch gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen
Post am 11. März 2020 erfolgte und die Sendung gleichentags zur Abholung
gemeldet wurde, bevor der eingeschriebene Brief mit dem Vermerk «nicht
abgeholt» am 20. März 2020 retourniert wurde (act. 3, 4);
- die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt
worden ist, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch
erfolgt gilt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 31a
Abs. 4 lit. a VStrR); diese Zustellfiktion auch bei der Zustellung im Ausland
zur Anwendung kommen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2014
vom 23. September 2014 E. 1.3; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts
1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.6);
- mithin die gesetzliche Fiktion gilt, dass dem Gesuchsgegner die Einladung
zur allfälligen Gesuchsantwort zugestellt wurde;
- sich der Gesuchsgegner im Entsiegelungsverfahren innert Frist und bis
heute nicht vernehmen liess; der Gesuchsgegner damit auch im Entsiege-
lungsverfahren keine Geheimnisrechte anruft;
- mangels substanziierter Vorbringen des Gesuchsgegners für die Beschwer-
dekammer kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren
durchzuführen;
- damit insbesondere offenbleiben kann, ob es sich bei den sichergestellten
Tischgeräten überhaupt um siegelungsfähige Gegenstände handelt;
- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl.
hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020); die Ge-
suchstellerin ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Be-
schlagnahme der betreffenden Sicherstellungen vornehmen kann;
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- rein formal gesehen, die Gesuchstellerin unterliegt, indem auf ihren Antrag
nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die
von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht;
analog Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3);
- damit die Gesuchstellerin obsiegt; die Gerichtskosten mithin dem Gesuchs-
gegner aufzuerlegen sind; die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen ist
(Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]); bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist;
- dieser Beschluss gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. November
1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesre-
publik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung
seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an den Ge-
suchsgegner in Deutschland übersendet werden kann;
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und erkennt:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 5. Mai 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission
- A.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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