Beschluss vom 27. Juli 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Haupt-
abteilung Zollfahndung,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2020.5
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Beschlüssen vom 20. Februar 2020 (act. 1.5, 1.6) eröffnete die Eidge-
nössische Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») eine Zollstrafuntersuchung
gegen A., gegen das Einzelunternehmen Café B. sowie gegen C. wegen
Verdachts der Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG;
SR 631.0) und gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehr-
wertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Dabei wirft die
EZV vor, dass A. am 20. Februar 2020 als Lenker zusammen mit C. als Bei-
fahrer von Österreich kommend über den Grenzübergang Rheineck in die
Schweiz eingereist sei. Auf Befragung hin habe A. 2 kg Wurstwaren ange-
meldet. Bei der anschliessenden Zollkontrolle seien im Kofferraum 74.3 kg
Hackfleisch und 12 kg Wurstwaren festgestellt worden.
B. In diesem Zusammenhang wurde A. eröffnet, dass die EZV beabsichtige, die
Daten seines Mobiltelefons zwecks Klärung des Sachverhalts zu sichern und
auszuwerten. A. erhob Einsprache gegen die Durchsuchung seines Mobilte-
lefons, das in der Folge sichergestellt und versiegelt wurde (act.1.2, 1.8,
1.15).
C. Mit Gesuch vom 11. März 2020 gelangt die EZV an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1).
1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.
2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die mit Sicherstellungsbeschluss vom 20. Februar
2020 sichergestellten und versiegelten Daten des Mobiltelefons des Gesuchsgegners zu
entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.
Weiter beantragt die EZV in prozessualer Hinsicht:
1. Das Bundesamt für Polizei, Abteilung IT Forensik und Cybercrime IFC, sei zu ermächti-
gen, das bestehende Siegel zu brechen und zu beauftragen, die Daten des Mobiltelefons
auf einen separaten Datenträger zu spiegeln und diesen Datenträger einstweilen sicher-
zustellen und zu siegeln.
2. Eventualiter sei die Gesuchstellerin anzuweisen, wie betreffend Erstellung der forensi-
schen Kopie (Image) der sich auf dem sichergestellten und versiegelten Mobiltelefon be-
findlichen Daten vorzugehen sei.
- 3 -
D. Das Gesuch der EZV vom 11. März 2020 lag in einem Paket, das am
12. März 2020 beim Bundesstrafgericht einging. Das Paket war mit einem
Plastikband verschnürt, das um das Paket angebrachte gelbe Klebeband mit
der Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» in den vier Landesspra-
chen war an drei Stellen am oberen Rand des Pakets zerschnitten (vgl.
act. 2). Im Inneren des Pakets befand sich neben Verpackungsmaterial in
einem Sichtmäppchen das Entsiegelungsgesuch der EZV vom 11. März
2020 sowie eine nicht zugeklebte Karton-Versandtasche, wahrscheinlich
enthaltend das Mobiltelefon, das Gegenstand des Entsiegelungsgesuchs ist
(vgl. act. 3). Im Entsiegelungsgesuch wird u.a. ausgeführt: «Das Mobiltelefon
wurde in einem Kartonpaket, versehen mit der Dossiernummer 71-
2020.6890, mit gelbem Klebeband der Schweizerischen Eidgenossenschaft
versiegelt. Das gesiegelte Mobiltelefon wird dem Gericht als Beilage der vor-
liegenden Eingabe zugestellt.» Am 13. März 2020 wurde die EZV zur Stel-
lungnahme zum ungewöhnlichen Eingang aufgefordert (act. 4), welcher Auf-
forderung die EZV am 23. März 2020 nachkam (act. 5).
E. Mit Schreiben vom 24. März 2020 wurde A. ein Doppel des Gesuchs sowie
ein Doppel der Stellungnahme der EZV vom 23. März 2020 zugestellt und
aufgefordert, eine allfällige Gesuchsantwort einzureichen (act. 6). Mit Ge-
suchsantwort vom 6. Mai 2020 lässt A. unter Kosten- und Entschädigungs-
folge beantragen, das Entsiegelungsgesuch sei abzuweisen, eventualiter sei
eine Triage vorzunehmen und die Entsiegelung lediglich betreffend die Be-
standteile, welche Geschäftskorrespondenz oder Geodaten beinhalten, zu
bewilligen. Allenfalls sei dazu eine Entsiegelungsverhandlung anzusetzen.
Er lässt ausserdem den prozessualen Antrag stellen, das Mobiltelefon sei
ihm auszuhändigen (act. 9). Dies wurde der EZV mit Schreiben vom 7. Mai
2020 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem
VStrR verfolgt und beurteilt, wobei die Gesuchstellerin die verfolgende und
urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehrwert-
steuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1
- 4 -
MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der Gesuchstel-
lerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu
BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer
möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt
auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden
die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Ein-
sprache gegen die Durchsuchung ist grundsätzlich nur der Inhaber der Pa-
piere legitimiert. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann indessen die Be-
fugnis, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über
den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinausgehen. Sie erfasst auch Personen,
die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können (vgl. hierzu die
Urteile des Bundesgerichts 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2;
1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Über die Zulässigkeit der Durch-
suchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Ver-
waltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Be-
schleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV;
BGE 139 IV 246 E. 3.2).
1.3 Der Gesuchsgegner ist Inhaber des durch die Gesuchstellerin sichergestell-
ten Mobiltelefons und damit zur Einsprache gegen dessen Durchsuchung
berechtigt. Dem Beschleunigungsgebot wurde mit dem vorliegenden Ge-
such ausreichend Rechnung getragen.
1.4
1.4.1 Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer als Entsiegelungs-
instanz im Verwaltungsstrafverfahren ist es in jedem Fall notwendig, eine
Datenspiegelung vorzunehmen, wenn die Siegelung von Datenträgern ver-
langt wurde. Der Grund hierfür ist, dass sich die Verwaltungsbehörde bei
diesem Vorgehen gegen allfällige Vorwürfe der Datenmanipulation absi-
chern kann (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.4 vom 19. Okto-
ber 2017 E. 2.1; BB.2017.19 vom 13. März 2018 E. 2). Dieser Praxis zufolge
ist es gestützt auf Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 VStrR auch Sache der
Verwaltungsbehörde als Untersuchungsbehörde, die Daten zwecks Beweis-
sicherung zu spiegeln. Das Bundesstrafgericht betont, dass eine Datenspie-
gelung an sich die Kenntnisnahme der Daten nicht erlaubt, weshalb dieses
Vorgehen nicht dem Zweck des Siegelungsverfahrens widerspricht. Auf Ent-
siegelungsgesuche, welche nicht gespiegelte Datenträger betreffen, trat die
Beschwerdekammer in ihrer bisherigen Praxis nicht ein, mit dem Hinweis,
- 5 -
dass ein neues Entsiegelungsgesuch mit der Übermittlung der Datenkopie
eingereicht werden kann (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.4
vom 19. Oktober 2017 E. 2.2).
1.4.2 Vorliegend verzichtete die Gesuchstellerin indessen angesichts eines Urteils
des Bundesgerichts 1B_376/2019 vom 12. September 2019 darauf, die Da-
ten des sichergestellten Mobiltelefons zu spiegeln und stellt diesbezüglich
prozessuale Anträge. Es stellt sich mithin die Frage, ob vorliegend überhaupt
auf das Entsiegelungsgesuch eingetreten werden kann.
1.4.3 Die Beschwerdekammer hat sich unlängst – im Rahmen eines Entsiege-
lungsverfahrens im internationalen Amtshilfeverfahren – mit der erwähnten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vertieft und technisch im Detail ausei-
nandergesetzt, mit dem Ergebnis, dass an der bundesstrafgerichtlichen Pra-
xis grundsätzlich festzuhalten ist (TPF RR.2019.219 vom 25. Mai 2020 E. 5;
TPF RR.2019.220 vom 25. Mai 2020 E. 5, beide zur Publikation vorgeschla-
gen). Demnach ist es an sich erst einmal Sache der Untersuchungsbehörde,
das sichergestellte Mobiltelefon zu entsperren und die Daten zu spiegeln.
Indes muss die Einreichung eines Entsiegelungsgesuchs, welches nicht ge-
spiegelte Datenträger betrifft, nicht zwingend in jedem Fall ein Nichteintreten
der Beschwerdekammer zur Folge haben. Erweist sich eine Triage nämlich
als überhaupt nicht erforderlich, zum Beispiel, weil überwiegende oder ab-
solute Schutzrecht nicht glaubhaft gemacht werden und entsprechend nicht
richterlich zu prüfen sind, kann die Entsiegelung gutgeheissen und der be-
treffende (nicht gespiegelte) Datenträger zur Durchsuchung (die eine Daten-
spiegelung voraussetzt) an die Untersuchungsbehörde zurückgegeben wer-
den. Erweist sich hingegen eine richterliche Triage als notwendig, ist auf das
Entsiegelungsgesuch entweder nicht einzutreten oder über die Entsiegelung
im Grundsatz zu entscheiden, der betreffende Datenträger zur Erteilung des
Datenspiegelungsauftrags an die Untersuchungsbehörde zurückzugeben,
um nach der Datenspiegelung richterlich zu triagieren.
2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im
Grundsatz überhaupt zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zwei-
ten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von
einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale
Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Da-
tenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen
- 6 -
bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allen-
falls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen.
Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tat-
verdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Pa-
pieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind
(Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respek-
tiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung
der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheim-
nisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007
96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2019.5 vom 20. August
2019 E. 3.1; BE.2018.19 vom 16. April 2019 E. 3).
3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist damit zuerst einmal zu prüfen, ob ein hinrei-
chender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat be-
steht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt aus-
reichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen
oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts
überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann; zweitens müssen
ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden,
die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei
der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indi-
zien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurtei-
lung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.; die dort
angeführten Überlegungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gel-
ten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch
diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsan-
wendung; vgl. zuletzt u.a. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts
BE.2019.5 vom 20. August 2019 E. 3.1).
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von
Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprü-
fung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämt-
licher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Be-
streitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene an-
dere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis-
herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für
eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat
vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat-
- 7 -
verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine straf-
bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinrei-
chenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90;
137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage
hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durch-
zuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126 f.; s.a. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; vgl. zum Ganzen Urteil
des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 5.2).
Der Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich ver-
dichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Pra-
xis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbeste-
henden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile 1B_197/2019 vom
27. Mai 2019 E. 2.1 und 2.4; 1B_514/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2;
1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Zu Beginn der Strafuntersuchung
sind die Anforderungen an den Tatverdacht geringer als in späteren Pro-
zessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend
strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des hinreichenden
Tatverdachts zu legen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen).
3.2 Zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts führt die Gesuchstellerin
aus, am 20. Februar 2020 sei durch Mitarbeitende des Grenzwachtkorps auf
dem Amtsplatz beim Grenzübergang Rheineck die Anhaltung des Personen-
wagens VW Golf, amtliches Kennzeichen 1, mit dem Gesuchsgegner als
Lenker und C. als Beifahrer erfolgt. Auf Nachfrage der Mitarbeitenden des
Grenzwachtkorps habe der Gesuchsgegner angegeben, lediglich 2 kg
Fleisch (Wurstwaren) mit sich zu führen. Bei der folgenden Zollkontrolle
seien im Kofferraum des Fahrzeugs 74.3 kg Hackfleisch und 12 kg Wurst-
waren festgestellt worden. Auf der mitgeführten Ware sei eine Zollabgabe in
der Höhe von Fr. 1'947.35 und eine Mehrwertsteuer in der Höhe von
Fr. 59.41 geschuldet. Der Gesuchsgegner habe angegeben, dass die Ware
für den privaten Verzehr bestimmt sei. Beim Gesuchsgegner handle es sich
um den Inhaber des Einzelunternehmens Café B. in Z. C. sei der Vater des
Gesuchsgegners.
Der Gesuchsgegner und C. (dessen Vater) seien zur Sache einvernommen
worden. Der Gesuchsgegner habe während der Befragung angegeben, die
Fleischwaren als Privatperson gekauft zu haben. Im Übrigen habe er den
Vorhalt der EZV, wonach er auf Befragung der Mitarbeitenden des Grenz-
wachtkorps hin 2 kg Wurstwaren angemeldet habe, bei der anschliessenden
Zollkontrolle im Kofferraum des von ihm geführten Fahrzeugs jedoch 74.3 kg
Hackfleisch und 12 kg Wurstwaren hätten festgestellt werden können. Auf
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Frage der EZV, in welchem Laden in Österreich das Hack- bzw. Frischfleisch
gekauft worden sei, habe der Gesuchsgegner geantwortet, dass er dieses
von einer Privatperson gekauft habe. Nähere Angaben dazu habe der Ge-
suchsgegner nicht gemacht. Gestützt auf den Durchsuchungsbefehl vom
20. Februar 2020 habe die EZV dem Gesuchsgegner sodann die beabsich-
tigte Sicherung, Durchsuchung und Auswertung der Daten seines Mobiltele-
fons eröffnet. Der Gesuchsgegner habe Einsprache dagegen erhoben. Da-
bei habe er zu Protokoll gegeben, dass er sein Mobiltelefon zum Arbeiten
brauche und sich auch intime Bilder und Videos auf dem Mobiltelefon befän-
den. Er sei zudem nicht bereit dazu, den Code des Mobiltelefons bekannt-
zugeben. Anlässlich der Einvernahme habe der Gesuchsgegner des Weite-
ren auf die eingeführten Fleischwaren verzichtet.
C. habe anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass das im-
portierte Hackfleisch von einer ihm namentlich nicht bekannten Metzgerei in
der Nähe von Y. (A) und die Wurstwaren von einem bosnischen Imbiss in
X. (A) stammten. Das eingeführte Frischfleisch sei zum Essen für die Familie
bestimmt. Die Würste seien für die Kinder. Wofür das Hackfleisch bestimmt
sei, wisse er nicht. Er [der Gesuchsgegner] mache mit diesem Hackfleisch
Hamburger und biete solche im Restaurant an. Diese seien aber tiefgefroren
und würden per Lastwagen aus der Schweiz angeliefert. In der nächsten
oder übernächsten Woche sei ein Familienfest mit vielen Leuten geplant, mit
wie vielen wisse er aber nicht. Auf den Vorhalt, dass die EZV davon ausgehe,
dass das eingeführte Fleisch für das Café B. bestimmt gewesen sei, habe C.
mit «vielleicht, ich weiss es nicht» geantwortet.
Vor der Durchsuchung des Café B. hätten die Mitarbeitenden der EZV beo-
bachtet, wie ein Mann mit umgebundener Küchenschürze eine Tasche aus
dem Hintereingang des Café B. in einen grauen Audi A3, amtliches Kennzei-
chen 2, verbracht habe. Aufgrund des Verdachts, dass Beweismittel aus dem
Café B. entfernt werden könnten, sei die Wegfahrt des Fahrzeugs durch die
EZV verhindert worden. Bei den anwesenden Personen habe es sich um die
Servicefachkraft und den Koch des Café B. sowie um deren gemeinsame
Tochter gehandelt. Im Fahrzeug hätten in einer Tasche Fleisch und im Kof-
ferraum eine Schachtel mit Papieren festgestellt werden können. In der Ta-
sche hätten sich insgesamt 3 kg Hackfleisch schweizerischen Ursprungs in
Form von Hamburgern und Cevapcici befunden. Die betroffenen Personen
hätten erklärt, dieses Fleisch zu Hause für sich verwenden zu wollen, da es
im Restaurant nicht mehr verwendet werden könne. Die Papiere im Koffer-
raum seien privat gewesen und hätten nicht im Zusammenhang mit der Un-
tersuchung gestanden.
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Sodann seien im Café B. der Gastraum, die Küche, der Keller, das Fumoir
sowie der Internetraum durchsucht worden. Dabei hätten keine Belege über
Auslandeinkäufe oder Lebensmittel ausländischer Herkunft festgestellten
werden können. Im Kellergeschoss hätten mehrere im Tiefkühler aufbe-
wahrte Fleischwaren (Fertigware, über 100 Pakete à 800 g Hackfleisch in
Form von Hamburgern und Cevapcici von der D. AG, W.) sowie zwei Belege
der E. GmbH, V., festgestellt werden können.
Im Privatdomizil des Gesuchsgegners seien das Wohnzimmer, die Küche,
der Keller, zwei Schlafzimmer sowie der Dachboden durchsucht worden. In
der Wohnung hätten keine Dokumente, die auf ausländische Wareneinkäufe
hindeuteten, und auch keine fallrelevanten Lebensmittel ausländischer Her-
kunft festgestellt werden können.
Mit E-Mail vom 26. Februar 2020 habe der Rechtsvertreter des Gesuchsgeg-
ners der EZV mitgeteilt, dass der Gesuchsteller an der Siegelung des Mobil-
telefons festhalte. Zur Begründung habe er angegeben, dass während den
Hausdurchsuchungen nichts Belastendes habe gefunden werden können
und der massgebliche Sachverhalt, wonach der Gesuchsteller an der Gren-
ze angehalten wurde und das Fleisch nicht deklariert habe, erstellt sei. Ent-
sprechend bestehe keine Notwendigkeit für die Sichtung der Daten des Mo-
biltelefons. Die Privatsphäre des Gesuchsgegners sei hier höher zu gewich-
ten.
Weitere Abklärungen der EZV hätten ergeben, dass auf das Café B. das
Fahrzeug VW Golf 2.0 TDI, gelb, amtliches Kennzeichen 3 zugelassen sei.
Die AFV [Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung]
Durchfahrtsberichte für den Zeitraum 28. Januar 2020 bis 20. Februar 2020
würden erkennen lassen, dass das Fahrzeug die schweizerisch-österreichi-
sche Grenze 15 Mal passiert habe. Insbesondere ersichtlich sei auch, dass
das Fahrzeug ebenfalls am 20. Februar 2020 im Abstand von lediglich 5 Mi-
nuten auf das durch den Gesuchsgegner gelenkte Fahrzeug den Grenzüber-
gang Rheineck Richtung Schweiz passiert habe. Am Abend selbigen Da-
tums habe das Fahrzeug sodann auch den Grenzübergang Au passiert. Dies
lege die Vermutung nahe, dass Lebensmittel mit beiden Fahrzeugen trans-
portiert worden seien und der Lenker bzw. die Lenkerin des gelben VW Golf
nach Erkennen der Zollkontrolle beim Fahrzeug, welches durch den Ge-
suchsgegner gelenkt worden sei, umgedreht habe und weitere Waren zu
einem späteren Zeitpunkt über einen anderen Grenzübergang eingeführt
habe. Ebenfalls sei somit nicht auszuschliessen, dass Mitarbeitende des
Café B. durch den oder die Lenkerin des gelben VW Golf über die Zollkon-
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trolle informiert worden und vor einer möglichen Durchsuchung der Räum-
lichkeiten des Café B. gewarnt worden seien. Entsprechend hätten sich im
Café B. befindende ausländische unverzollte Lebensmittel bis zum Eintref-
fen der EZV aus dem Café B. entfernt werden können.
Nach dem hiervor Ausgeführten bestehe der Verdacht, dass für das Café B.
im Ausland erworbene Lebensmittel bei der Einfuhr in die Schweiz nicht an-
gemeldet werden bzw. dass im Gastgewerbe verwendete Lebensmittel unter
Falschverwendung der Freimengen für Private eingeführt werden. Die An-
gabe des Gesuchsgegners, wonach das importierte Fleisch zu privaten Zwe-
cken verwendet werde, mache aufgrund der grossen Menge von über 80 kg
keinen Sinn. Die AFV Abfragen und die darauf ersichtliche Häufigkeit der
Grenzübergänge des auf das Café B. eingetragenen Fahrzeugs liessen zu-
dem den Verdacht auf ein eingespieltes Handeln zu. Die bisherigen Abklä-
rungen würden ein regelmässiges widerrechtliches Vorgehen nicht aus-
schliessen und begründeten zumindest den Verdacht auf ein gewohnheits-
oder gewerbsmässiges Vorgehen im Sinne von Art. 119 Abs. 2 i.V.m.
Art. 124 lit. b ZG. Diese Verdachtslage bestehe aufgrund der bestehenden
Akten- bzw. Kenntnislage nach wie vor und genüge zur Begründung eines
hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich der untersuchten Tatbestände.
3.3 Der Gesuchsgegner macht geltend, gemäss von der Gesuchstellerin vorge-
brachtem Sachverhalt hätten im Anschluss an die Sicherstellung der Fleisch-
waren am Zoll sogleich Hausdurchsuchungen beim Café B. sowie an der
Privatadresse des Gesuchsgegners stattgefunden. Bei beiden Durchsu-
chungen habe kein Fleisch ausländischen Ursprungs sowie keine Hinweise
auf Auslandeinkäufe festgestellt werden können. Im Gegenteil seien meh-
rere im Tiefkühler aufbewahrte Fleischwaren (über 100 Pakete à 800 g Hack-
fleisch von der D. AG, W.) sowie Belege der E. GmbH, V., festgestellt wor-
den. Diese Durchsuchungen hätten somit nicht nur nichts Belastendes erge-
ben, sondern direkt Entlastendes: Die Einkaufsbelege der E. GmbH und die
80 kg Hackfleisch mit gesichert schweizerischem Ursprung seien eindeutige
Hinweise darauf, dass der Gesuchsgegner die Fleischeinkäufe für sein
Café B. (normalerweise) in der Schweiz tätige (act. 9 S. 3 f.).
Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, die Gesuchstellerin bringe vor,
das Geschäftsfahrzeug des Gesuchsgegners habe für den Zeitraum vom
28. Januar 2020 bis 20. Februar 2020 die schweizerisch-österreichische
Grenze 15 Mal passiert, was den Verdacht auf ein gewohnheits- oder ge-
werbsmässiges Vorgehen im Sinne von Art. 119 Abs. 2 i.V.m. Art. 124 lit. b
ZG begründe. Dem sei zu entgegnen, dass der betreffende Zeitraum
22 Tage umfasse, was bei gleichmässiger Verteilung der Grenzübertritte
- 11 -
etwa einem «Ausflug» (2 Grenzübertritte) alle drei Tage entspreche. Es sei
nicht ersichtlich, inwieweit ein häufiger Grenzübertritt zu einem hinreichen-
den Tatverdacht beitragen solle. Zum einen sei nicht vorstellbar, dass für die
Zwecke des Betriebs des Café B. Fleisch- oder andere Warenmengen in ei-
nem Umfang eingeführt werden müssten, welcher eine solche Regelmässig-
keit erfordern würde. Die bisherigen Ermittlungen hätten zum anderen auch
keine Hinweise dafür geliefert, dass der Gesuchsgegner solche Waren z.B.
weiterverkaufen würde. Regelmässige Grenzübertritte seien durchaus üb-
lich, wenn man in Grenznähe wohne. Die Grenzübertritte hätten in der Regel
den Zweck von Besuchen bei Bekannten, Besorgungen etc. Daraus allein
könne jedenfalls kein hinreichender Tatverdacht konstruiert werden, welcher
es bei einem Zollvergehen rechtfertigen würde, dass die Handydaten eines
Fehlbaren ausgewertet werden (act. 9 S. 4 f.).
3.4
3.4.1 Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch um Entsiegelung mit dem Ver-
dacht eines gewohnheits- oder gewerbsmässigen Vorgehens im Sinne von
Art. 119 Abs. 2 i.V.m. Art. 124 lit. b ZG.
3.4.2 Gemäss Art. 119 Abs. 1 ZG begeht eine Zollgefährdung, wer vorsätzlich oder
fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrich-
tige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder
teilweise gefährdet. Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass
der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Frei-
heitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 119 Abs. 2 ZG). Als
erschwerende Umstände gelten u.a. das gewerbs- oder gewohnheitsmäs-
sige Verüben von Zollwiderhandlungen (Art. 124 lit. b ZG).
Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG begeht eine Zollhinterziehung, wer vorsätzlich
oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder
unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise
ganz oder teilweise hinterzieht (lit. a) oder sich oder einer anderen Person
sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft (lit. b). Bei erschwe-
renden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die
Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr
erkannt werden (Art. 118 Abs. 3 ZG). Als erschwerende Umstände gelten
u.a. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhand-
lungen (Art. 124 lit. b ZG).
Die Gewerbsmässigkeit nach ZG ist identisch auszulegen wie diejenige nach
StGB (BRAND, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Art. 124
ZG N. 3). Nach der Rechtsprechung (BGE 116 IV 319) liegt im Begriff des
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berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Ge-
werbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit
und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häu-
figkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den
angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit
nach Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richt-
linienfunktion haben. Eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit
kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten
Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch delik-
tische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die
Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die er-
forderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig,
dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht
handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Ta-
ten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fragli-
chen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c
S. 116; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. September 2019
E. 1.2 m.w.H.).
Gewohnheitsmässigkeit setzt zweierlei voraus: Der Täter muss erstens die
strafbare Handlung wiederholt begangen haben. Die wiederholte Tatbege-
hung muss bei ihm zweitens den Hang zur Begehung der strafbaren Hand-
lung erkennen lassen (BGE 119 IV 73 E. 2d/aa; 76 IV 200 E. 3; BRAND,
a.a.O., Art. 124 ZG N. 4).
3.4.3 Der grösste Teil der am 20. Februar 2020 eingeführten Lebensmittel ist
Hackfleisch, ein Produkt, das für die Herstellung von Hamburgern verwendet
werden kann, die der Gesuchsgegner im Café B. anbietet. Die eingeführte
Menge des Hackfleisches übersteigt eine Menge für private Zwecke deutlich,
selbst bei einem bevorstehenden – nicht weiter konkretisierten – Familien-
fest. Die regelmässigen Grenzübertritte mit dem Geschäftsfahrzeug sind –
entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – ein Indiz, dass nicht nur ein-
malig, sondern regelmässig für das Café B. Lebensmittel aus dem Ausland
eingeführt worden sein könnten. Ausserdem ist nicht ausgeschlossen, dass
das beobachtete Verhalten der beim Café B. angetroffenen Personen (Ser-
vicekraft und Koch) im Zusammenhang mit Kollusionshandlungen steht, die
erklären könnten, weshalb anlässlich der Durchsuchung des Café B. keine
Belege über Auslandeinkäufe oder Lebensmittel ausländischer Herkunft
festgestellt werden konnten. Insgesamt begründen die von der Gesuchstel-
lerin vorgelegten Beweismittel und deren Ausführungen den hinreichenden
Verdacht, dass regelmässig für das Café B. im Ausland Lebensmittel erwor-
ben und diese bei der Einfuhr in die Schweiz nicht angemeldet werden bzw.
- 13 -
unter Falschverwendung der Freimengen für Private eingeführt werden, mit-
hin einen hinreichenden Verdacht auf ein gewohnheits- oder gewerbsmässi-
ges Vorgehen im Sinne von Art. 119 Abs. 2 i.V.m. Art. 124 lit. b ZG bzw.
Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 124 lit. b ZG.
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu-
chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu-
tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hier-
bei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, in-
wiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und
einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie auf-
zeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenser-
heblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013
E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Dies gilt gleichermassen für elektro-
nisch gespeicherte Daten. Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Ge-
genständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshin-
dernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit,
jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen
Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt beson-
ders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen
Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts
1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die
StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).
4.2 Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus (vgl. act. 1 S. 10), während der
Durchsuchung des Café B. sowie des Privatdomizils des Gesuchsgegners
hätten keine untersuchungsrelevanten Dokumente bzw. ausländische Le-
bensmittel festgestellt werden können. Es bestehe die Vermutung, dass der
Gesuchsgegner ausländische Lebensmittel gewerblich verwerte und auch,
dass er seine Geschäftskorrespondenz hauptsächlich elektronisch erledige.
Unter den gesiegelten Daten auf dem Mobiltelefon befänden sich womöglich
Informationen, welche für das Strafverfahren relevant seien bzw. für die Auf-
klärung der vorgeworfenen Delikte nicht offensichtlich untauglich erschienen.
Insbesondere könnten sich unter den sichergestellten Daten Nachweise
über Bestellungen bei ausländischen Lieferanten befinden. Zudem könnte
die Auswertung der Geo-Daten auf dem Mobiltelefon Hinweise über die
Standorte von Lieferanten geben. Es sei davon auszugehen, dass sich unter
den versiegelten Daten grundsätzlich verfahrenserhebliche Informationen
(Korrespondenz mit Verkäufern/Lieferanten der Fleischerzeugnisse und wei-
- 14 -
teren involvierten Personen/Mittätern, Details zur Rechnungsstellung, Vor-
gehen bei und Häufigkeit der Einfuhr von Lebensmitteln in die Schweiz etc.)
befänden, die einen Deliktskonnex i.S.v. Art. 50 Abs. 1 VStrR aufwiesen.
4.3 Der Gesuchsgegner bestreitet diese Ausführungen lediglich insofern, als der
von der Gesuchstellerin geltend gemachte Deliktskonnex auf der Annahme
basiere, dass gewerbsmässiges Handeln vorliegen könnte, welcher Ver-
dacht auf einer sehr dünnen Grundlage beruhe (act. 9 S. 5). Der hinrei-
chende Tatverdacht auf gewohnheits- oder gewerbsmässiges Handeln
wurde vorangehend bejaht. Im Übrigen bleiben die plausiblen Ausführungen
der Gesuchstellerin durch den Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren
unbestritten. Einer Durchsuchung der sichergestellten Daten steht vor die-
sem Hintergrund nichts im Weg.
5.
5.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum
gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind
mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50
Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie
Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe-
kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf
anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen
konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht-
lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV),
welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
5.2 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren
nicht nur die Schriften bzw. Daten zu benennen, die seiner Ansicht nach der
Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unter-
liegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaub-
haft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der
Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteile
des Bundesgerichts 1B_349/2018 vom 13. März 2019 E. 1; 1B_671/2012
vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).
5.3 Gemäss Aktennotiz vom 24. Februar 2020 habe der Gesuchsgegner anläss-
lich der Einsprache gegen die Durchsuchung der Daten seines Mobiltelefons
u.a. angegeben, dass darauf pornografisches Material (Videos) zu finden sei
und er dies nicht offenlegen wolle (act. 1.8). In seiner Gesuchsantwort lässt
der Gesuchsgegner im Wesentlichen ausführen, der Entsiegelung stünden
zum einen die bereits vorgebrachten privaten Gründe entgegen, etwa das
- 15 -
Geheimhaltungsinteresse an intimen Fotografien. Es sei traumatisch, zu wis-
sen, dass fremde Personen das eigene Privatleben durchforsten und dabei
intime Fotografien anschauen. Weiter befänden sich auf dem Mobiltelefon
auch Korrespondenzen, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt seien.
Dies betreffe die Dienste SMS, WhatsApp, Fotos und allenfalls E-Mail (act. 9
S. 5 f.). Zum Zweck einer Triage sei dem Gesuchsgegener zunächst Einsicht
in die Ordnerstruktur seines Mobiltelefons zu gewähren, damit diejenigen
Unterlagen bezeichnet werden könnten, welche der Geheimhaltung unterlie-
gen oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Untersuchung
aufweisen. Der Gesuchsgegner habe die Obliegenheit, den Entsiegelungs-
richter bei der Sichtung und Klassifizierung der Dokumente zu unterstützen,
was nur auf diesem Weg möglich sei. Erst danach sei der Entsiegelung über-
haupt stattzugeben (act. 9 S. 6 f.).
5.4 Vom Grundrecht auf Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) geschützt sind straf-
prozessual nicht untersuchungsrelevante intime Aufnahmen. Die Strafverfol-
gungsbehörde soll keine Nacktbilder oder intimen Videos von Betroffenen
durchsuchen dürfen, die mit dem Gegenstand des Strafverfahrens über-
haupt nichts zu tun haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_423/2019 vom
5. März 2020 E. 1.3 m.w.H.). Der Gesuchsgegner verweist bloss sehr pau-
schal auf die angebliche Existenz von pornografischem Material und intimen
Fotos. Ausserdem bleibt unklar, ob diese überhaupt seine Person betreffen.
Auch in Bezug auf angebliche Korrespondenzen, die durch das Anwaltsge-
heimnis geschützt seien, kommt der Gesuchsgegner mit seinem pauschalen
Vorbringen seiner prozessualen Obliegenheit nicht nach. Dass es dem Ge-
suchsgegner ohne Einsicht in die Ordnerstruktur seines eigenen Mobiltele-
fons nicht möglich sein soll, seiner prozessualen Obliegenheit nachzukom-
men, leuchtet nicht ein.
6.
6.1 Schliesslich macht der Gesuchsgegner angesichts des – offenbar beim Ver-
sand des Gesuchs bei der Gesuchstellerin versehentlich (vgl. act. 5, 5.1) –
gebrochenen Siegels geltend, es dränge sich ein einseitiges Beweisverwer-
tungsverbot für den betroffenen Gegenstand auf, was die Abweisung des
Gesuchs um Entsiegelung und die Rückgabe des Gegenstands an den Ge-
suchsgegner zur Folge hätte (act. 9 S. 7).
6.2 Über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch
nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (vgl.
BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Dass vorliegend von einem
Ausnahmefall auszugehen wäre, bei dem schon im Untersuchungsverfahren
- 16 -
die Entfernung von Beweismitteln aus den Akten (durch den Entsiegelungs-
richter) anzuordnen wäre, legt der Gesuchsgegner nicht dar und ist nicht er-
sichtlich. Dem Entscheid des Sachrichters (bzw. der den Endentscheid fäl-
lenden Strafbehörde) über die Verwertbarkeit von Beweismitteln ist nicht vor-
zugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober
2017 E. 6.5 m.w.H.).
7. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin
ist zu ermächtigen, das sichergestellte Mobiltelefon – soweit nicht bereits
geschehen – zu entsiegeln und dessen Daten (nach deren Spiegelung) zu
durchsuchen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die prozessualen Anträge der Ge-
suchstellerin gegenstandslos.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner als unterlie-
gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge-
bühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 17 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, das sichergestellte Mobiltelefon zu ent-
siegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Bellinzona, 27. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung, Hauptabteilung Zollfahndung
- Rechtsanwalt Andreas Fäh
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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