Beschluss vom 16. August 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
BUNDESAMT FÜR GESUNDHEIT BAG,
Gesuchsteller
gegen
A. AG,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2021.10
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend «BAG») gegen B., C. sowie
unbekannte Täterschaft ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Ver-
dachts auf Widerhandlung gegen Art. 37 des Bundesgesetzes über Finanz-
hilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) i.V.m. Art. 14
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf-
recht (VStrR; SR 313.0), eventuell Art. 38 SuG, führt;
- das BAG am 7. Juli 2021 unter anderem die Räumlichkeiten der A. AG
durchsuchte und diverse Unterlagen und Gegenstände sicherstellte
(act. 1.13);
- die A. AG anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. Juli 2021 die Siegelung
einiger der sichergestellten Unterlagen und Gegenstände verlangte
(act. 1.13);
- das BAG am 26. Juli 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts gelangt und das Gericht im Hauptbegehren um die Entsiegelung der
darin aufgeführten Asservate ersucht (act. 1);
- die A. AG dem Gericht mit Schreiben vom 10. August 2021 mitteilte, dass
sie ihr Siegelungsgesuch zurückzieht (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- Widerhandlungen nach Art. 37 f. SuG vom zuständigen Bundesamt nach
dem VStrR verfolgt und beurteilt werden (Art. 39 Abs. 1 SuG);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der
Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (Art. 50
Abs. 3 VStrR);
- Gegenstand des Gesuchs die Entsiegelung der sichergestellten Unterlagen
und Gegenstände bildet;
- die Gesuchsgegnerin als deren Inhaberin zur erhobenen Einsprache legiti-
miert ist;
- 3 -
- die Gesuchsgegnerin dem Gericht mit Schreiben vom 10. August 2021 mit-
teilte, dass sie die erklärte Siegelung zurückzieht (act. 3);
- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung der Unterlagen und Gegen-
stände gerichteten Einsprache das vorliegende Verfahren zufolge Gegen-
standslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (statt vieler: Beschluss des
Bundesstrafgerichts BE.2018.18 vom 23. Januar 2019);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzulegen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR)
und der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);
- dem in seinem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchsteller keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog);
- 4 -
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 17. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Bundesamt für Gesundheit BAG
- A. AG
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des-
sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung
ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die
bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung
notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy