Beschluss vom 3. August 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Giorgio Bomio-Giovanascini und
Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Vijay Singh,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2021.6
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- gestützt auf den Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl des Statt-
halters des Bezirks Zürich vom 11. Februar 2021 (act. 1.4) die Stadtpolizei
Zürich am 24. Februar 2021 im Vereinslokal an der […]strasse in Zürich eine
Durchsuchung durchführte, da unter anderem der Verdacht bestand, dass
sich dort in Umgehung des Epidemiengesetzes und der damals geltenden
COVID-19 Vorschriften 10 bis 20 Personen aufhielten (act. 1.3);
- sich anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. Februar 2021 in den Räum-
lichkeiten insgesamt 19 Personen aufhielten; die Stadtpolizei Zürich bei den
Personen und auf dem Pokertisch unter anderem Spiel-Chips und Bargeld
in fünfstelliger Höhe sowie diverse Mobiltelefone sicherstellte (act. 1.1);
- die Stadtpolizei Zürich bei A. das Mobiltelefon U50670 (iPhone 11, schwarz)
sicherstellte (act. 1.1);
- in der Folge die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend
«ESBK») unter anderem gegen A. das Verwaltungsstrafverfahren
Nr. 62-2021-020 wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bun-
desgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz,
BGS; SR 935.51) eröffnete;
- die ESBK die Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens A. mit Schreiben
vom 20. April 2021 mitteilte und zugleich eine Frist zur Erklärung allfälliger
Siegelung der darin bezeichneten Gegenstände ansetzte (act. 1.10);
- A. mit Schreiben vom 26. April 2021 die Siegelung des Mobiltelefons U50670
verlangte (act. 1.2);
- die ESBK am 25. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts gelangt; sie das Gericht um die Entsiegelung und Durchsuchung des
Mobiltelefons U50670, unter allfälliger Aussonderung von Anwaltskorrespon-
denzen zwischen der Verteidigung und A. ersucht (act. 1);
- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 28. Juni 2021 aufforderte,
eine allfällige Gesuchsantwort bis zum 9. Juli 2021 einzureichen (act. 2);
- das Gericht das Gesuch von A. vom 4. Juli 2021 betreffend die Einsicht in
die Verfahrensakten und in das versiegelte Mobiltelefon mit Zwischenverfü-
gung vom 7. Juli 2021 teilweise abwies und die angesetzte Frist zur Ge-
suchsantwort bis zum 19. Juli 2021 erstreckte (act. 3, 4);
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- A. mit Eingabe vom 19. Juli 2021 um Erstreckung der Frist zur Einreichung
der Gesuchsantwort bis zum 20. August 2021 ersuchte (act. 6); das Gericht
das Fristerstreckungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2021 letzt-
mals bis zum 30. Juli 2021 erstreckte (act. 7);
- A. dem Gericht mit Schreiben vom 30. Juli 2021 mitteilen liess, dass er sein
Siegelungsgesuch zurückziehe (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- am 1. Januar 2019 das Geldspielgesetz (BGS) in Kraft getreten ist; nach
Art. 134 Abs. 1 BGS bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielban-
kenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungs-
strafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist; verfolgende Behörde im Sinne
von Art. 20 Abs. 1 VStrR wie schon unter altem Recht das Sekretariat der
ESBK ist (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS); das Sekretariat die ESBK
vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten vertritt (Art. 104 Abs. 5 BGS);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der
Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (Art. 50
Abs. 3 VStrR);
- Gegenstand des Ersuchens die Entsiegelung des sichergestellten Mobiltele-
fons U50670 bildet; der Gesuchsgegner als dessen Inhaber zur erhobenen
Einsprache legitimiert ist;
- der Gesuchsgegner dem Gericht mit Schreiben vom 30. Juli 2021 mitteilte,
dass er sein Siegelungsgesuch zurückziehe (act. 8);
- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung des Mobiltelefons gerichte-
ten Einsprache das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als
erledigt abzuschreiben ist (statt vieler: Beschluss des Bundesstrafgerichts
BE.2018.18 vom 23. Januar 2019);
- unter Berücksichtigung der Zwischenverfügungen vom 7. und 20. Juli 2021
die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzulegen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR)
und dem Gesuchsgegner aufzuerlegen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);
- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog);
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und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Bellinzona, 4. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission (unter Beilage einer Kopie des
Schreibens vom 30. Juli 2021)
- Rechtsanwalt Vijay Singh
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des-
sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung
ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die
bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung
notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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