Entscheid vom 25. Juli 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Barbara Ott und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Partei
A.,
Gesuchsteller
Gegenstand Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 SGG
i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 OG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2005.10
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Sachverhalt:
A. Mit Entscheid vom 17. März 2005 (Verfahrensnummer BG.2005.7) trat die
Beschwerdekammer auf eine Beschwerde von A., der B. AG und der C.
AG, beide in Liquidation, um Bestimmung des Gerichtsstandes in Sachen
D. et al. nicht ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und
auferlegte den Beschwerdeführern die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- unter
solidarischer Haftbarkeit.
B. A. und die B. AG in Liquidation wenden sich mit vom 22. April 2005 datie-
render und als „Revisionsklage“ bezeichneten Eingabe (Eingang 27. April
2005) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen
unter anderem, „es sei der Entscheid vom 17.3.2005 der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts Prozess-Nr. BG.2005.7 betreffend Dispo-
sitiv 1 – auf die Beschwerde wird nicht eingetreten – innert 10 Tagen von
Amtes wegen vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Staatsan-
waltschaft des Kantons St. Gallen (...) zu überweisen“ (act. 1, S. 3).
Mit Schreiben vom 27. April 2005 forderte die Beschwerdekammer A. auf,
bis 9. Mai 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten (act. 2).
Mit Eingabe vom 7. Mai 2005 (Eingang 10. Mai 2005) stellte A. ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4), weshalb ihm die
Beschwerdekammer mit Schreiben vom 12. Mai 2005 (act. 5) das entspre-
chende Formular zukommen liess. Dieses retournierte A. innert Frist
(act. 7).
Auf die Ausführungen der Partei sowie die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für Kosten und Entschädigung im Verfahren vor Bundesstrafgericht gelten
die Art. 146-161 OG, soweit das Bundesstrafrechtspflegegesetz keine ab-
weichenden Bestimmungen enthält (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP; vgl.
auch Art. 149 OG). Gemäss Art. 150 Abs. 1 OG hat, wer das Bundesstraf-
gericht anruft, nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Ge-
richtskosten (Art. 153 und Art. 153a OG) sicherzustellen. Das Bundesstraf-
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gericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aus-
sichtslos erscheint, hingegen auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der
Gerichtskosten (Art. 152 Abs. 1 OG) und kann ihr nötigenfalls einen
Rechtsanwalt beigeben (Art. 152 Abs. 2 OG). Bedürftig ist eine Partei, wel-
che die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbrin-
gen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbe-
darfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161, 164 E. 4a; 124 I
1, 2 f. E. 2a; vgl. auch BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1; 127 I 202, 205 E. 3b).
Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli-
chen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge-
suchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, an-
dererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1, 2
E. 2a; 120 Ia 179, 181 E. 3a, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des not-
wendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungs-
rechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umstän-
den Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem
zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch
stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Ge-
richts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369, 370 f.
E. 4a); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Pro-
zesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei
anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes-
gerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004 E. 1.2).
Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu be-
legen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und
klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer
die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf
jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die
Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Ge-
suchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Aufschluss zu geben (BGE 125 IV 161, 164 f. E. 4a). Kommt der Ge-
suchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen
Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die ge-
machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner fi-
nanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Sub-
stanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden
(vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Partei-
kosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001,
S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a).
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1.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Gesuchsteller der ihm obliegen-
den Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse nicht nachge-
kommen ist. Trotz dem Hinweis im Formular, dass unvollständig ausgefüllte
oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weite-
res abgewiesen werden können (act. 7, S. 2), und der ausdrücklichen Auf-
forderung im Schreiben der Beschwerdekammer vom 12. Mai 2005 (act. 5),
das Formular vollständig auszufüllen und samt den darin genannten Unter-
lagen zu retournieren, hat der Gesuchsteller seiner Eingabe lediglich die
Kopie einer Zahlungsanweisung der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz
vom 4. Februar 2005 über Fr. 2'529.-- (act. 7.1) und einen Entscheid des
Gerichtspräsidiums Baden vom 15. Dezember 1987 sowie des Bundesge-
richts vom 20. September 1988 (act. 7.2) beigelegt. Weder wurden Belege
zu den behaupteten Schulden von Fr. 600'000.-- sowie den Steueraus-
stände von Fr. 7'905.-- noch zu den geltend gemachten Auslagen einge-
reicht. Auch aus den vorgelegten, 17 bzw. 18 Jahre alten Entscheiden kann
zum heutigen Zeitpunkt nichts mehr in Bezug auf die Bedürftigkeit des Ge-
suchstellers geschlossen werden (das Urteil des Bundesgerichts äussert
sich im Übrigen nicht zur Bedürftigkeit als solcher). Das Gesuch ist damit
wie angedroht abzuweisen.
1.3 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könnte im Übrigen auch auf-
grund der Aussichtslosigkeit der Begehren in der Hauptsache nicht ent-
sprochen werden. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. hierzu sowie den nach-
folgenden Erwägungen BGE 129 I 129, 135 f. E. 2.3.1; 128 I 225, 236 E.
2.5.3; 124 I 304, 306 f. E. 2c). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei-
nem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an-
strengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Er-
folgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu
der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird.
Vorliegend verlangt der Gesuchsteller mit seinem Begehren in der Haupt-
sache die Revision des eingangs erwähnten Entscheides. Die Revision ei-
nes Entscheides der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 31
Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 136 ff. OG) ist nur aus den im Gesetz genannten
Gründen zulässig. Der Gesuchsteller äussert sich hierzu in seiner Eingabe
in keiner Weise. Es ist denn auch nicht ersichtlich, worin allenfalls ein Revi-
sionsgrund zu sehen wäre. Das Vorliegen eines solchen erscheint vielmehr
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als äusserst zweifelhaft. Eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügen-
de Partei würde sich bei dieser Sachlage und vernünftiger Überlegung nicht
zu einem Revisionsgesuch entschliessen. Das Begehren des Gesuchstel-
lers muss damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aus-
sichtslos beurteilt werden.
1.4 Zusammenfassend ist damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten für das Verfahren
BG.2005.10 abzuweisen. Dem Gesuchsteller wird mit vorliegendem Ent-
scheid Frist bis 5. August 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses von
Fr. 500.-- angesetzt. Bei Säumnis wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf
die Gerichtskosten für das Verfahren BG.2005.10 wird abgewiesen.
2. Dem Gesuchsteller wird Frist bis 5. August 2005 zur Leistung des Kosten-
vorschusses von Fr. 500.-- angesetzt.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 25. Juli 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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