Entscheid vom 25. Juli 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Barbara Ott und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Partei
B. AG IN LIQUIDATION,
Gesuchstellerin
Gegenstand Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 SGG
i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 OG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2005.10
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Sachverhalt:
A. Mit Entscheid vom 17. März 2005 (Verfahrensnummer BG.2005.7) trat die
Beschwerdekammer auf eine Beschwerde von A., der B. AG und der C.
AG, beide in Liquidation, um Bestimmung des Gerichtsstandes in Sachen
D. et al. nicht ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und
auferlegte den Beschwerdeführern die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- unter
solidarischer Haftbarkeit.
B. A. und die B. AG in Liquidation wenden sich mit vom 22. April 2005 datie-
render und als „Revisionsklage“ bezeichneten Eingabe (Eingang 27. April
2005) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen
unter anderem, „es sei der Entscheid vom 17.3.2005 der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts Prozess-Nr. BG.2005.7 betreffend Dispo-
sitiv 1 – auf die Beschwerde wird nicht eingetreten – innert 10 Tagen von
Amtes wegen vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Staatsan-
waltschaft des Kantons St. Gallen (…) zu überweisen“ (act. 1, S. 3).
Mit Schreiben vom 27. April 2005 forderte die Beschwerdekammer die
B. AG in Liquidation auf, bis 9. Mai 2005 einen Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- zu leisten (act. 3).
Mit Eingabe vom 7. Mai 2005 (Eingang 10. Mai 2005) stellte die B. AG in
Liquidation ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(act. 4), weshalb ihr die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 12. Mai
2005 das entsprechende Formular zukommen liess. Dabei hielt die Be-
schwerdekammer unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis fest,
dass für juristische Personen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
nur ausnahmsweise bestehe und bei summarischer Prüfung keine Aus-
nahme im Sinne der Rechtsprechung gegeben zu sein scheine. Sie ersuch-
te die B. AG in Liquidation deshalb um Mitteilung, ob sie das Begehren zu-
rückziehen oder daran festhalten möchte. Für den letztgenannten Fall for-
derte sie die B. AG in Liquidation auf, durch sämtliche, an der B. AG in Li-
quidation wirtschaftlich Beteiligte das Formular betreffend unentgeltliche
Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu ausfüllen zu lassen und samt
den im Formular genannten Unterlagen zu retournieren (act. 6). Mit Einga-
be vom 21. Mai 2005 reichte die B. AG in Liquidation ein Formular, in wel-
chem sie als einzigen wirtschaftlichen Beteiligten E. nannte, sowie diverse
Akten ein (act. 8).
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Auf die Ausführungen der Partei sowie die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für Kosten und Entschädigung im Verfahren vor Bundesstrafgericht gelten
die Art. 146-161 OG, soweit das Bundesstrafrechtspflegegesetz keine ab-
weichenden Bestimmungen enthält (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP; vgl.
auch Art. 149 OG). Gemäss Art. 150 Abs. 1 OG hat, wer das Bundesstraf-
gericht anruft, nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Ge-
richtskosten (Art. 153 und Art. 153a OG) sicherzustellen. Das Bundesstraf-
gericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aus-
sichtslos erscheint, hingegen auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der
Gerichtskosten (Art. 152 Abs. 1 OG) und kann ihr nötigenfalls einen
Rechtsanwalt beigeben (Art. 152 Abs. 2 OG).
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 152 OG ist auf na-
türliche Personen zugeschnitten, die bedürftig sind und deren Rechtsbe-
gehren nicht als aussichtslos erscheinen, während für juristische Personen
ein solcher Anspruch grundsätzlich nicht besteht (BGE 119 Ia 337, 339
E. 4b mit Hinweisen; vgl. auch den Beschluss des Bundesgerichts
5C.1/2002 vom 20. Februar 2002 m.w.H.). Immerhin hat das Bundesgericht
erwogen, eine Ausnahme könnte sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn
das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liege und neben der
juristischen Person auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien (vgl.
den vorerwähnten Beschluss sowie BGE 119 Ia 337, 339 ff. E. 4c, 4e und
126 V 42, 47 E. 4). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erfor-
derlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mit-
tel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie
benötigt (BGE 125 IV 161, 164 E. 4a; 124 I 1, 2 f. E. 2a; vgl. auch BGE 128
I 225, 232 E. 2.5.1; 127 I 202, 205 E. 3b). Die prozessuale Bedürftigkeit
beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsu-
chenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einer-
seits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1, 2 E. 2a; 120 Ia 179, 181 E. 3a,
je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes
soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum ab-
gestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden.
Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Ein-
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kommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den
für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Be-
ziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369, 370 f. E. 4a); dabei sollte es ihr der
monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger auf-
wändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre
zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom
19. Januar 2004 E. 1.2).
Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu be-
legen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und
klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer
die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf
jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die
Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Ge-
suchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Aufschluss zu geben (BGE 125 IV 161, 164 f. E. 4a). Kommt der Ge-
suchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen
Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die ge-
machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner fi-
nanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Sub-
stanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden
(vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Partei-
kosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001,
S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a).
1.2 Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob tatsächlich das einzige Akti-
vum der Gesuchstellerin im Streit liegt. Die Frage braucht indessen nicht
entschieden zu werden, da dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzung nicht entsprochen werden könn-
te. Hierfür bedürfte es vielmehr auch des Nachweises der Bedürftigkeit des
angeblich einzigen wirtschaftlich Beteiligten E. Trotz dem Hinweis im For-
mular, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Bei-
lagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können
(act. 8, S. 2), und der ausdrücklichen Aufforderung im Schreiben der Be-
schwerdekammer vom 12. Mai 2005 (act. 6), das Formular durch sämtliche
wirtschaftlich Beteiligten vollständig ausfüllen zu lassen und samt den darin
genannten Unterlagen zu retournieren, wurde für E. kein ausgefülltes For-
mular eingereicht. Vielmehr bemerkte die Gesuchstellerin lediglich, E. sei
„selbst mittellos gestützt auf einen Ergänzungsleistungsprozess ca. Stadt
Z., hängig beim Eidg. Versicherungsgericht Luzern“ und stellte den Antrag,
„die Beweise und Akten (…) von Amtes wegen beizuziehen“ (act. 8, S. 1).
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Das vermag der umfassenden Pflicht zur Offenlegung der finanziellen Ver-
hältnisse offensichtlich nicht zu genügen. Das Gesuch ist damit wie ange-
droht abzuweisen.
1.3 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könnte im Übrigen auch auf-
grund der Aussichtslosigkeit der Begehren in der Hauptsache nicht ent-
sprochen werden. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. hierzu sowie den nach-
folgenden Erwägungen BGE 129 I 129, 135 f. E. 2.3.1; 128 I 225, 236
E. 2.5.3; 124 I 304, 306 f. E. 2c). Massgebend ist, ob eine Partei, die über
die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu
einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an-
strengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Er-
folgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu
der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird.
Vorliegend verlangt die Gesuchstellerin mit ihrem Begehren in der Haupt-
sache die Revision des eingangs erwähnten Entscheides. Die Revision ei-
nes Entscheides der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 31
Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 136 ff. OG) ist nur aus den im Gesetz genannten
Gründen zulässig. Die Gesuchstellerin äussert sich hierzu in ihrer Eingabe
in keiner Weise. Es ist denn auch nicht ersichtlich, worin allenfalls ein Revi-
sionsgrund zu sehen wäre. Das Vorliegen eines solchen erscheint vielmehr
als äusserst zweifelhaft. Eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügen-
de Partei würde sich bei dieser Sachlage und vernünftiger Überlegung nicht
zu einem Revisionsgesuch entschliessen. Das Begehren der Gesuchstelle-
rin muss damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aus-
sichtslos beurteilt werden.
1.4 Zusammenfassend ist damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten für das Verfahren
BG.2005.10 abzuweisen. Der Gesuchstellerin wird mit vorliegendem Ent-
scheid Frist bis 5. August 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses von
Fr. 500.-- angesetzt. Bei Säumnis wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf
die Gerichtskosten für das Verfahren BG.2005.10 wird abgewiesen.
2. Der Gesuchstellerin wird Frist bis 5. August 2005 zur Leistung des Kosten-
vorschusses von Fr. 500.-- angesetzt.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 25. Juli 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- B. AG in Liquidation,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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