Entscheid vom 30. August 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter, Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Barbara Ott,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A.,
Gesuchsteller
gegen
1. OBERGERICHT DES KANTONS BERN,
2. GERICHTSPRÄSIDENTIN 14 DES GERICHTS-
KREISES VIII BERN-LAUPEN,
Gesuchsgegner
Gegenstand Revision des Entscheids des Bundesstrafgerichts
BG.2005.5 vom 20. April 2005
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BG.2005.14
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 20. April 2005 (Geschäfts-
nummer BG.2005.5) auf eine Beschwerde des Gesuchstellers vom
20. Februar 2005 gegen das Obergericht des Kantons Bern und die Ge-
richtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen nicht eingetreten
ist;
- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. (recte: 10.) Mai 2005 bei der Be-
schwerdekammer sinngemäss die Revision des Entscheides vom 20. April
2005 und unter anderem den Ausstand mehrerer Richter (Emanuel
Hochstrasser, Andreas J. Keller, Walter Wüthrich, Tito Ponti) und Gerichts-
schreiberinnen (Joséphine Contu, Petra Williner) des Bundesstrafgerichts
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (act. 1,
S. 1 f.);
- die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 5. Juli 2005 (Geschäftsnummer
BA.2005.7) auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten ist und die Ange-
legenheit dem Präsidenten der Beschwerdekammer zur weiteren Überprü-
fung überwiesen hat (act. 2);
- das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Ge-
suchstellers mit Urteil vom 26. Juli 2005 nicht eingetreten ist;
- die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 10. August 2005 sodann das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die
Gerichtskosten sowie die Bestellung eines Vertreters für das vorliegende
Verfahren abwies und dem Gesuchsteller Frist bis 22. August 2005 zur
Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- ansetzte, verbunden mit
der Androhung, dass bei Säumnis auf das Revisionsgesuch nicht eingetre-
ten werde (act. 3);
- die Post dem Bundesstrafgericht am 12. August 2005 meldete, die Sen-
dung habe noch nicht zugestellt werden können und lagere aufgrund eines
Auftrags des Empfängers voraussichtlich bis 12. September 2005 (act. 4);
- wenn der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen
und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach
gelegt wird, die Sendung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in
jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem sie auf der Post abgeholt
wird (vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Erwägungen BGE 127 I 31, 34
E. 2a/aa mit Hinweisen);
- 3 -
- wenn das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, geschieht, die
Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt gilt, sofern der Adressat
mit der Zustellung hat rechnen müssen;
- die vorgenannte Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion auch dann nicht
verlängert wird, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen
der Post auch noch länger möglich ist, etwa in Folge eines Zurückbehal-
tungsauftrags (BGE 127 I 31, 34 f. E. 2b sowie BGE 123 III 492, 493 f.
E. 1);
- der Gesuchsteller mit fristauslösenden gerichtlichen Sendungen rechnen
musste, nachdem er selber das Revisionsverfahren eingeleitet hatte, und
daher nach Treu und Glauben dafür zu sorgen hatte, dass ihm gerichtliche
Sendungen zugestellt werden können (BGE 123 III 492, 493 E. 1);
- die eingeschriebene Sendung am Mittwoch, 10. August 2005, der Post
übergeben wurde (act. 3), gemäss Track & Trace-Auskunft am Donnerstag,
11. August 2005, bei der Poststelle in Zürich einging und die Abholeinla-
dung gleichentags in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde, womit
die siebentägige Abholfrist am Mittwoch, 17. August 2005 ablief (zur Be-
rechnung des Ablaufs der siebentägigen Abholfrist vgl. BGE 127 I 31, 35
E. 2b, 37 E. 3b/cc sowie BGE 123 III 492, 494 E. 1 [bei Vorliegen eines Zu-
rückbehaltungsauftrags]);
- der Gesuchsteller damit rechtzeitig von der Aufforderung zur Leistung des
Kostenvorschusses bis zum 22. August 2005 Kenntnis erhalten hat;
- bis zum 22. August 2005 weder der verlangte Kostenvorschuss geleistet
noch um eine Erstreckung der Frist ersucht wurde (vgl. Art. 33 Abs. 2 OG),
weshalb auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- das Gesuch angesichts der offensichtlich fehlenden Revisionsgründe und
mit Blick auf die Aussichtslosigkeit der ursprünglichen Beschwerde (vgl.
Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.5 vom 20. April 2005 E. 3) ge-
radezu trölerisch anmutet und sich die Beschwerdekammer deshalb vorbe-
hält, weitere Eingaben in demselben Zusammenhang inskünftig nicht mehr
förmlich zu behandeln;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller die Kosten aufzu-
erlegen sind (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG), wobei die Gerichts-
gebühr auf Fr. 1'000.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32),
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und erkennt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 30. August 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.,
- das Obergericht des Kantons Bern,
- die Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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