B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2005.18 + BG.2005.19
Entscheid vom 26. Juli 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Barbara Ott und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Thurgau,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kan-
tons St. Gallen,
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A. und B.
(Art. 262 und 263 BStP)
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Sachverhalt:
A. Am 2. Dezember 2003 erstatteten zwei Betreuerinnen der sozialtherapeuti-
schen Wohngemeinschaft C. in Z./TG gegen die Eltern der Insassinnen D.,
E. und F. – nämlich B. und G., H. und I. sowie A. und J. – eine schriftliche
Strafanzeige an das kantonale Untersuchungsrichteramt in Y./TG wegen
Drohung und Hausfriedensbruch. Sie gaben an, die Sicherheit der Wohn-
gemeinschaft sei nicht mehr gewährleistet, da die erwähnten Insassinnen
ihre Eltern als Täter von massiver physischer, seelischer und sexueller
Gewalt sowie als Mitglieder einer satanistischen Vereinigung bezichtigten.
In letzterem Rahmen sei es insbesondere zu Misshandlungen, okkulten
Versammlungen, Folterungen, Tötungen von Tieren und Menschen, Ver-
gewaltigungen und Abtreibungen gekommen (Beilage zu BG.2005.18 act.
1, Ermittlungsakten Kriminalpolizei Thurgau B., S. 42 ff.; Beilage zu
BG.2005.19 act. 1, Ermittlungsakten Kriminalpolizei Thurgau E., S. 41 ff.).
Aufgrund der schwerwiegenden Anschuldigungen führte die zuständige Un-
tersuchungsrichterin des Kantons Thurgau im Dezember 2003 sowie im
Januar und Februar 2004 erste Opferbefragungen durch (Beilage zu
BG.2005.18 act. 1, Ermittlungsakten Kriminalpolizei Thurgau D., S. 50 ff.;
Beilage zu BG.2005.19 act. 1, Ermittlungsakten Kriminalpolizei Thurgau E.,
S. 75 ff.). Während sich die vermeintlichen Straftaten gegen F. auf dem
Gebiet des Kantons Bern zugetragen haben sollen, erfolgten nach Aussa-
gen von E. und D. die Mehrzahl der gegenüber ihnen geltend gemachten
Übergriffe und okkultistischen Handlungen auf dem Gebiet des Kantons
St. Gallen (Beilage zu BG.2005.18 act. 1, Ermittlungsakten Kriminalpolizei
Thurgau D., S. 51 ff, 67, 87 ff.; Beilage zu BG.2005.19 act. 1, Ermittlungs-
akten Kriminalpolizei Thurgau E., S. 87, 89).
In diesem Zusammenhang fanden am 27. Februar 2004 und am 13. Ap-
ril 2004 in Frauenfeld/TG Sachbearbeiter-Konferenzen statt, an denen die
jeweiligen, mit der Sache befassten Mitarbeiter der Kantonspolizeien Bern,
St. Gallen und Luzern teilnahmen. Die Kantonsvertreter kamen überein, der
Kanton Thurgau solle die auf seinem Kantonsgebiet ansässigen Opfer wei-
terhin betreuen bzw. zusätzliche Befragungen durchführen und die Erleb-
nisprotokolle auswerten. Weiter wurde vereinbart, die drei Opfer hätten sich
einer gynäkologischen Untersuchung zu unterziehen (Beilage zu
BG.2005.18 act. 1 und BG.2005.19 act. 1, Schnellhefter Gerichtsstands-
auseinandersetzung, Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
S. 21 f.).
Nach Vornahme der verschiedenen vereinbarten und zusätzlichen Ermitt-
lungshandlungen erstellte die Kantonspolizei Thurgau am 2. Mai 2005 in
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der Sache den Schlussbericht (Beilage zu BG.2005.18 act. 1, Ermittlungs-
akten Kriminalpolizei Thurgau D., S. 8 ff.; Beilage zu BG.2005.19 act. 1,
Ermittlungsakten Kriminalpolizei Thurgau E., S. 7 ff.).
B. Nachdem der Kanton Bern das Verfahren im Zusammenhang mit F. wider-
spruchslos übernommen hatte, ersuchte das kantonale Untersuchungsrich-
teramt des Kantons Thurgau die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
mit Schreiben vom 23. Mai 2005 um Übernahme der Strafverfolgung der
strafbaren Handlungen zum Nachteil von D. und E. (Beilage zu BG.2005.18
act. 1 und BG.2005.19 act. 1, Schnellhefter Gerichtsstandsauseinanderset-
zung, Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, S. 1 ff.). Die ersuch-
te Behörde lehnte eine Anerkennung mit Schreiben vom 1. Juni 2005 ab
(Beilage zu BG.2005.18 act. 1 und BG.2005.19 act. 1, Schnellhefter Ge-
richtsstandsauseinandersetzung, Akten Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau, S. 5 ff.).
C. Mit Gesuch vom 14. Juni 2005 wendet sich der Kanton Thurgau an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt, der Kanton
St. Gallen sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, eine Strafuntersu-
chung gegen A. und andere von E. beschuldigte Personen durchzuführen
und zum Abschluss zu bringen (BG.2005.19 act. 1). Gleichentags ersucht
er mit separatem Gesuch, der Kanton St. Gallen sei für berechtigt und ver-
pflichtet zu erklären, eine Strafuntersuchung gegen B. und andere von D.
beschuldigte Personen durchzuführen und zum Abschluss zu bringen
(BG.2005.18 act. 1).
Der Kanton St. Gallen verlangt mit separaten Stellungnahmen vom 24. Juni
2004 sinngemäss, der Kanton Thurgau habe seine in der Sache bereits er-
öffnete Strafuntersuchung zum Abschluss zu bringen (BG.2005.18 act. 3;
BG.2005.19 act. 3).
Der Kanton Thurgau machte von der Möglichkeit der Eingabe einer Ge-
suchsreplik keinen Gebrauch (BG.2005.18 act. 4; BG.2005.19 act. 4). Wei-
tere Stellungnahmen wurden in der Folge nicht eingeholt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich
aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g
SGG.
1.2 Die Staatsanwaltschaften der Kantone Thurgau und St. Gallen sind nach
ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen
Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (SCHWE-
RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, S. 213 f., Anhang II). Der zwischen den Parteien ge-
führte Meinungsaustausch führte zu keiner Einigung (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht
für die Kantone im vorliegenden Fall nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N.
623). Die Vorbringen des Gesuchstellers zur Sache und der Aktenstand
sind ausreichend, um den Gerichtsstand für die Strafverfolgung gegen die
Beschuldigten zu bestimmen. Auf die Gesuche ist demnach einzutreten.
1.3 Da in den Verfahren BG.2005.18 und BG.2005.19 materiell die identische
Fragestellung besteht, sind diese mit dem vorliegenden Entscheid zu ver-
einigen.
2.
2.1 Nach Massgabe von Art. 346 Abs. 1 StGB sind für die Verfolgung und Be-
urteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo
die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Vom gesetzlichen Gerichtsstand
darf in Anwendung von Art. 262 und 263 BStP nur ausnahmsweise abge-
wichen werden, wenn triftige, sich gebieterisch aufdrängende Gründe dafür
vorliegen und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton gege-
ben ist, der die Strafverfolgung übernehmen soll (vgl. Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2; Entscheid
des Bundesstrafgerichts BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1; BGE 120 IV
280, 282 E. 2b). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
der Wohnsitz im Strafverfahren keinen Anknüpfungspunkt für die Bestim-
mung des Gerichtsstands begründet (vgl. Entscheid des Bundesstrafge-
richts BG.2004.16 vom 11. November 2004 E. 3.2). Bei Vorliegen der er-
wähnten Voraussetzungen können namentlich Zweckmässigkeitsüberle-
gungen und prozessökonomische Gründe ein Abweichen vom gesetzlichen
Gerichtsstand rechtfertigen. Ebenso kann der Gerichtsstand durch eine
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Vereinbarung unter den Kantonen anders als nach den Regeln des Straf-
gesetzbuches bestimmt werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428 ff. und
437; BGE 121 IV 224, 227 E. 3a m.w.H.). Ein Kanton, der sich um die Ab-
klärung der Zuständigkeit bemüht, darf allerdings bei der Festsetzung des
Gerichtsstandes nicht benachteiligt werden. Auch darf die vorläufige Verei-
nigung der Untersuchung in der Hand einer Behörde nicht leichthin als An-
erkennung der Zuständigkeit ausgelegt werden; selbst wenn die Behörde
bei der Ermittlung der Tatsachen, die für die Festlegung des Gerichtsstan-
des von Bedeutung sind, verhältnismässig viel Zeit beansprucht oder im In-
teresse der raschen Abwicklung des Strafverfahrens darüber hinausgeht,
darf ihr das nicht zum Nachteil gereichen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
N. 443; BGE 94 IV 44, 46 f.; 96 IV 91, 94 E. 1).
2.2 Vorliegend sind sich die Parteien zu Recht einig, dass die mutmasslichen
Delikte grossmehrheitlich auf Gebiet des Gesuchsgegners begangen wur-
den (BG.2005.18 act. 1 S. 3, act. 3 S. 4; BG.2005.19 act. 1 S. 3, act. 3
S. 4). Damit steht fest, dass sich der gesetzliche Gerichtsstand auf dem
Gebiet des Gesuchsgegners befindet. Der in diesem Zusammenhang vor-
gebrachte Einwand des Gesuchgegners, Sachbeweise und konkrete An-
haltspunkte für deliktisches Verhalten fehlten, kann insbesondere in diesem
Stadium des Verfahrens nicht gehört werden, zumal einerseits durchaus
ernstzunehmende Hinweise für ein strafbares Verhalten bestehen, und an-
dererseits es gerade Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde ist, den vorge-
brachten Sachverhalt durch konkrete Vorkehren abzuklären.
Es stellt sich alsdann die Frage, ob ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum
Gesuchsteller auszumachen ist, was nach dem sub 2.1 hiervor Gesagten
unabdingbare Voraussetzung für die Abweichung vom gesetzlichen Ge-
richtsstand bildet. Dies ist zu verneinen, da einzige Bezugspunkte zum Ge-
suchsteller der derzeitige Wohnort der Opfer der mutmasslichen Straftaten
sowie der Anzeigeort sind, die aber nicht als zuständigkeitsbegründende
Anknüpfungspunkte zu gelten vermögen. Vor diesem Hintergrund kann die
Frage offen bleiben, ob und inwiefern der Gesuchsteller durch Vornahme
von Ermittlungshandlungen den Anschein seiner Zuständigkeit erweckt hat,
denn eine Anerkennung der Zuständigkeit ist mangels Vorliegens eines ört-
lichen Anknüpfungspunkts unmöglich. Anzumerken ist in diesem Zusam-
menhang auch, dass die relativ umfangreichen Aktivitäten des Gesuchstel-
lers, die teils wohl über die Abklärung der Gerichtsstandsfrage hinaus gin-
gen, ihm trotzdem nicht per se zum Nachteil gereichen dürften.
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Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet
zu erklären, die A. und B. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu
beurteilen.
2.3 Dem Begehren des Gesuchstellers, der Gesuchsgegner sei zudem für be-
rechtigt und verpflichtet zu erklären, eine Strafuntersuchung gegen andere
von E. und D. beschuldigte Personen durchzuführen und zum Abschluss zu
bringen, kann nicht entsprochen werden, da sich daraus weder Anhalts-
punkte auf die Identität der eventuellen Täter und deren Rolle in der Ange-
legenheit, noch auf die vermeintlichen Straftaten ergeben und eine derarti-
ge Pauschalisierung dem Einzelfall nicht gerecht wird. Es ist aber klar, dass
grundsätzlich die Strafverfolgung und Beurteilung derselben Angelegenheit
durch dieselbe Behörde als sinnvoll und geboten erscheint.
3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A.
und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurtei-
len.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 26. Juli 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Kanton Thurgau, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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