Entscheid vom 15. April 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Miriam Forni und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A.______,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON BASEL-LANDSCHAFT,
Beschwerdegegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______
(Art. 279 Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2005.2
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Sachverhalt:
A. A.______ wird vorgeworfen, ab ca. 1984 über tausend Personen veranlasst
zu haben, bei der 1984 auf Anguilla gegründeten B.______ Ltd. Vermö-
genswerte anzulegen, welche er in der Folge zweckentfremdet verwendet
habe (BK act. 11.2). 1998 eröffnete die Staatsanwaltschaft Bochum des-
halb ein Strafverfahren gegen A.______ wegen Betrugs und anderer Straf-
taten, welches vom Statthalteramt Arlesheim aufgrund eines entsprechen-
den Ersuchens der Staatsanwaltschaft Bochum vom 14. Oktober 1998 (BK
act. 1.19) am 16. Februar 1999 übernommen wurde (vgl. zum Ganzen BK
act. 11.5, S. 2). Am 25. Oktober 1999 erfolgte sodann die Übernahme
durch das besondere Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft (nachfol-
gend „BUR“). Letzteres erstattete aufgrund der in der Strafuntersuchung
gewonnenen Erkenntnissen überdies beim Eidgenössischen Finanzdepar-
tement Strafanzeige gegen A.______ wegen des Verdachts auf Wider-
handlungen gegen Art. 46 BankG (BK act. 11.3, S. 2).
B. Mit Eingabe vom 23. November 2004 an das BUR beantragte A.______, es
sei durch das BUR die Nichtzuständigkeit des BUR zu erklären. Weiter
stellte er den Antrag, es sei durch das BUR abzuklären, ob die Schweiz
und wenn ja, welcher Kanton, rechtmässig für die kompetente Untersu-
chung der Sache B.______ etc. zuständig sei, und es seien alle Untersu-
chungshandlungen sofort zu unterlassen und die Akten an die noch rechts-
kräftig festzustellende zuständige Behörde zu überstellen (BK act. 5.1,
S. 1).
Mit Schreiben vom 24. November 2004 bestätigte das BUR seine Zustän-
digkeit und hielt fest, dass davon ausgegangen werden müsse, ein Teil der
mutmasslich strafbaren Handlungen seien im Kanton Basel-Landschaft er-
folgt (BK act. 5.2). Dagegen erhob A.______ am 28. Dezember 2004
Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Verfahrensgericht in Strafsachen
Basel-Landschaft (BK act. 5.5), auf welche dieses mit Verfügung vom
19. Januar 2005 nicht eintrat (BK act. 5.6).
C. Mit Eingabe vom 14. Januar 2005 wendet sich A.______ an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei festzustellen,
dass das BUR für die gegen ihn gerichtete Strafuntersuchung nicht zustän-
dig sei. Weiter stellt er den Antrag, das Untersuchungsverfahren sei von
Amtes wegen an die zuständige Untersuchungsbehörde zu überweisen
und das BUR sei anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Klärung der Zustän-
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digkeitsfrage alle Aktivitäten in der vorliegenden Sache einzustellen, unter
Kostenfolge (BK act. 1).
Das Strafgericht Basel-Landschaft, an welches das BUR aufgrund der am
10. Februar 2005 erfolgten Anklageerhebung die Einladung der Beschwer-
dekammer zur Antwort weitergeleitet hat (BK act. 9), stellt in seiner Ver-
nehmlassung vom 14. März 2005 keine expliziten Anträge. Es weist einzig
darauf hin, dass nach vorläufiger Prüfung eines Teils der Verfahrensakten
aus präsidialer Sicht lediglich festgehalten werden könne, dass die Zustän-
digkeit des Kantons Basel-Landschaft und damit insbesondere des BUR
nicht offensichtlich zu verneinen sei (BK act. 11, S. 1 f.).
Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wird, da die Be-
schwerdeantwort keine neuen Vorbringen enthält, verzichtet.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP kann unter anderem gegen den Entscheid
der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des
betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen
Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde geführt werden; die Art. 214 bis 219 BStP sind dabei sinngemäss
anwendbar. Art. 279 BStP gilt indessen einzig für Streitigkeiten, die sich in
Strafsachen eidgenössischen Rechts auf die Frage des interkantonalen
Gerichtsstandes beziehen (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts-
standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 585), sofern die-
ser unter den Behörden verschiedener Kantone streitig ist oder der Be-
schuldigte die Gerichtsbarkeit eines Kantons bestreitet (BGE 82 IV 65, 67
E. 1). Entsprechend ist die Beschwerdekammer insbesondere nicht zur
Beurteilung der schweizerischen Gerichtsbarkeit zuständig. Wird diese von
der letzten kantonalen Instanz verneint oder bejaht, kann dagegen Nichtig-
keitsbeschwerde an das Bundesgericht geführt werden (SCHWERI/BÄNZI-
GER, a.a.O., N. 589 m.w.H.).
1.2 Im vorliegenden Fall wird nicht darum gestritten, welcher Kanton zuständig
sei, sondern darum, ob der Schweiz Gerichtsbarkeit zur Verfolgung des
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Beschwerdeführers zusteht. Dass, falls dies zutrifft, die Behörden des Kan-
tons Basel-Landschaft, in welchem der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz
hat, und nicht diejenigen eines anderen Kantons zuständig sind, scheint
zumindest im Verfahren vor Beschwerdekammer ausser Frage zu stehen.
Anders als noch im kantonalen Verfahren (BK act. 5.1, S. 3 f.) hat der Be-
schwerdeführer denn auch in seiner Beschwerde nicht mehr geltend ge-
macht, es bestünde gegebenenfalls eine Zuständigkeit des Kantons Zürich.
Damit aber kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Selbst wenn man indessen annehmen wollte, der Beschwerdeführer be-
haupte zumindest implizit nach wie vor eine Zuständigkeit des Kantons Zü-
rich und seine Beschwerde sei – was kaum zu bejahen wäre – diesbezüg-
lich genügend substantiiert (vgl. zu den entsprechenden, hohen Anforde-
rungen BGE 116 IV 175, 175 f. E. 1, 121 IV 224, 226 E. 1 sowie SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 630), erwiese sich die Beschwerde wohl als verspä-
tet. So hat die Rechtsprechung stets verlangt, dass der Beschuldigte, der
den Gerichtsstand bestreiten will, das in einem Zeitpunkt tut, in dem das
Verfahren noch nicht soweit gediehen ist, dass sich eine Änderung des Ge-
richtsstandes mit dem Erfordernis einer raschen Abwicklung der Strafver-
folgung nicht mehr verträgt (BGE 86 IV 65, 67 E. 1). Einer Beschwerde ist
deshalb in der Regel keine Folge zu geben, wenn sie – wie hier – erst un-
mittelbar vor der Aburteilung gestellt wird. In diesem Zeitpunkt des Verfah-
rens soll der Gerichtsstand nur noch aus triftigen Gründen gewechselt wer-
den, weil sonst die Änderung dem Erfordernis der raschen Abwicklung des
Strafverfahrens zuwiderliefe und der Beschuldigte es in der Hand hätte,
durch Zuwarten das Verfahren in die Länge zu ziehen (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 623 m.w.H.).
1.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichts-
gebühr von Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Feb-
ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht,
SR 173.711.32). Diese wird dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des
geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, auferlegt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer, unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, auferlegt.
Bellinzona, 15. April 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.______
- Kanton Basel-Land
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
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