Entscheid vom 10. August 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
KANTON NIDWALDEN, VERHÖRAMT,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, OBERSTAATSANWALT-
SCHAFT DES KANTONS ZÜRICH,
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2005.20
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Sachverhalt:
A. Mit Fax vom 3. März 2005 erstattete B. bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Nidwalden Anzeige gegen A. wegen Betrugs. Grundlage bildete
ein Kreditantrag vom 19. Januar 2005 an die G. AG, in dessen Folge der
von A. namens einer angeblich in Stans ansässigen H. AG genehmigte
Kredit trotz Bezahlens einer Vermittlungsgebühr nicht ausbezahlt wurde.
Das Verhöramt Nidwalden, an welches die Anzeige zuständigkeitshalber
weitergeleitet wurde, eröffnete ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte,
forderte den Anzeigeerstatter zum Einreichen von Beweismitteln auf und
beauftragte die Kantonspolizei Nidwalden mit der Vornahme von Abklärun-
gen (Dossier Verhöramt Nidwalden AK Nr. SU 05 389 AB [nachfolgend
„Dossier NW“] act. 1, 2, 15, 16).
B. Die Kantonspolizei Zürich führt seit 9. Februar 2005 Vorermittlungen gegen
die G. AG mit angeblichem Sitz in Zürich sowie gegen die H. AG mit an-
geblichem Sitz in Stans wegen des Verdachts des Anlage- und Kreditver-
mittlungsbetrugs. Dabei ersuchte sie im Februar und März 2005 die Kan-
tonspolizei Nidwalden um Abklärungen bezüglich letzterer Gesellschaft
(Dossier NW act. 18, 19, 44 ff.).
C. Das Verhöramt Nidwalden ersuchte die Bezirksanwaltschaft Zürich am
26. April 2005 um Übernahme des Strafverfahrens gegen A. bzw. um Stel-
lungnahme zur Gerichtsstandsfrage. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
hielt dazu in ihrer Antwort fest, dass im Kanton Zürich Vorermittlungen ge-
gen eine offenbar international tätige Täterschaft aufgenommen worden
seien und ein Gerichtsstand derzeit nicht sinnvoll angeknüpft werden kön-
ne, da ein Tatort noch nicht bestimmbar sei (Dossier NW act. 51, 52).
D. Das Verhöramt Nidwalden beantragte mit Eingabe vom 22. Juni 2005 bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die Behörden des Kan-
tons Zürich seien zu ermächtigen und zu verpflichten, die A. vorgeworfe-
ne(n) Straftat(en) zu untersuchen und zu beurteilen (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte mit Gesuchs-
antwort vom 14. Juli 2005, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuali-
ter sei der Kanton Nidwalden zu ermächtigen und zu verpflichten, das
Strafverfahren zu führen (act. 6).
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Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtli-
chen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich
aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g
SGG.
1.2 Das Verhöramt des Kantons Nidwalden und die Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung
berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach
aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe-
stimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II). Der
zwischen den Parteien geführte Meinungsaustausch führte zu keiner Eini-
gung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 195 N. 599). Entgegen der Auffas-
sung des Gesuchsgegners ist dieser gehörig vorgenommen worden. Wohl
waren die Angaben in der Anfrage des Gesuchstellers vom 26. April 2005 -
unter Hinweis auf die beigelegten Verfahrensakten - nur rudimentär, doch
ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner selber zuvor schon den
Gesuchsteller um Abklärungen im Zusammenhang mit seinen Vorermitt-
lungen betreffend die G. AG und die H. AG ersuchte. Bereits aus der Straf-
anzeige vom 3. März 2005 ist denn auch ersichtlich, dass die Beschuldigte
bei diesen Gesellschaften mit Bezug auf den Kreditantrag des Anzeigeer-
statters eine zentrale Rolle spielte. Damit wurde aber in der Anfrage des
Gesuchstellers hinreichend zum Ausdruck gebracht, welcher Vorwurf aus
welchen Gründen als gerichtsstandsrelevant betrachtet wird, zumal weder
das Strafgesetzbuch noch die Bundesstrafprozessordnung Bestimmungen
über das von den Kantonen bei den Einigungsverhandlungen zu befolgen-
de Verfahren enthalten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 186 N. 566).
Schliesslich erhielt der Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren Gele-
genheit, sich zu den vom Gesuchsteller im Gesuch an die Beschwerde-
kammer vorgebrachten Gründen zu äussern, was er denn auch tat (act. 6).
Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners ist demzufolge unter den
Gesichtspunkten des Meinungsaustauschs und des Vorliegens eines Ge-
richtsstandsstreits auf das Gesuch einzutreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
S. 195 N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht
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für die Kantone im vorliegenden Fall nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S.
200 N. 623). Die Vorbringen des Gesuchstellers zur Sache und der Akten-
stand sind ausreichend, um den Gerichtsstand für die Strafverfolgung ge-
gen die Beschuldigte zu bestimmen. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Gerichtsstand bestimmt sich nach jenem Tatbestand, welcher einem
Täter vorgeworfen wird. Die Beschwerdekammer hat bei der Entscheidung,
welcher Kanton zur Führung eines Strafverfahrens zuständig ist, von der
Aktenlage auszugehen, welche zum Zeitpunkt ihres Urteils gegeben ist
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 24 f. N. 62 mit Hinweisen; vgl. Entscheid
des Bundesstrafgerichts BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 3.1).
2.2 Der Gesuchsteller führt aufgrund einer Strafanzeige vom 3. März 2005 ein
Strafverfahren gegen die angeblich in Stans tätige Beschuldigte wegen des
Verdachts des Betrugs. Grund der Anzeige ist ein Antrag des Anzeigeer-
statters an die G. AG betreffend einen Kredit von Euro 12'500.-- und des-
sen Bezahlung einer Vermittlungsgebühr von Euro 2'500.-- an die H. AG,
ohne dass in der Folge der beantragte und von der Beschuldigten namens
der H. AG zugesagte Kredit zur Auszahlung gelangt wäre.
Der Gesuchsgegner führt seit 9. Februar 2005 polizeiliche Vorermittlungen
gegen diese - mutmasslich fiktiven - Gesellschaften mit Sitz in Zürich bzw.
Stans wegen des Verdachts des Anlage- und Kreditvermittlungsbetrugs.
Gemäss den Untersuchungsakten des Gesuchstellers tauchte in diesem
Zusammenhang unter anderem der Name der Beschuldigten auf. Strafan-
zeigen gingen bisher in dieser Angelegenheit bei den gesuchsgegneri-
schen Strafbehörden nicht ein, und konkrete Anhaltspunkte für im Kanton
Zürich begangene Straftaten bestehen offenbar nicht. Hingegen ersuchte
Interpol Wiesbaden/D in dieser Sache den Kanton Zürich um Rechtshilfe.
2.3 Gemäss der Grundnorm von Art. 346 StGB sind für die Verfolgung und Be-
urteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo
die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Abs. 1). Wenn an der Tat mehre-
re als Mittäter beteiligt sind, wird die Straftat von den Behörden desjenigen
Ortes verfolgt und beurteilt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde
(Art. 349 Abs. 2 StGB). Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen
Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des
Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist,
auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig.
Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind
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die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben
wird (Art. 350 Ziff. 1 StGB).
2.4 Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass die Beschuldigte auch im Kan-
ton Zürich strafbare Handlungen begangen habe. Im Gegenteil bestehen
Hinweise in seinen Akten, wonach die Beschuldigte auch bei einem Kredit-
antrag von C. im Februar 2005 namens der H. AG involviert war (Dossier
NW act. 38). Anhaltspunkte für einen Begehungsort im Kanton Zürich sind
aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb eine Bestimmung der interkanto-
nalen Zuständigkeit nach Art. 350 Ziff. 1 StGB ausser Frage steht. Es kann
sich daher einzig die Frage stellen, ob allenfalls weitere Personen bei den
allfällig strafbaren Handlungen der Beschuldigten mitgewirkt haben, womit
gegebenenfalls eine Bestimmung des Gerichtsstandes im Sinne von Art.
349 Abs. 2 StGB zu prüfen ist.
Gemäss den Ausführungen des Gesuchsgegners führt die Kantonspolizei
Zürich in der vorliegenden Sache - ohne Bezug zu einer konkreten Tat -
allgemeine Vorermittlungen aufgrund zweifelhafter Kreditangebote im In-
ternet. In diesem Zusammenhang erging eine Anfrage an die Kantonspoli-
zei Nidwalden vom 10. Februar 2005 zur Vornahme rechtshilfeweiser Ab-
klärungen am angeblichen Sitz der H. AG. Diese ergaben, dass die vorge-
nannte Unternehmung in Stans weder ihren Sitz hat noch die Beschuldigte
dort tätig ist. Vielmehr schloss die Gesellschaft offenbar einen Domizilver-
trag mit der dort ansässigen I. GmbH, diese handelnd durch J., ab, welche
die für die H. AG eingehende Briefpost an deren angeblichen Sitz in New
York/USA weiterleitete. In dieser Angelegenheit traten namens der H. AG
offenbar ein D. und ein E. in New York auf (Dossier NW act. 20, 23). Als
möglicher Anknüpfungspunkt für einen Gerichtsstand in Zürich spräche
somit einzig der Umstand, dass der Domain-Name der G. AG am 1. No-
vember 2004 offenbar von einem F. namens der G. AG eingetragen wurde,
doch war weder eine Person mit diesem Namen unter der angegeben Ad-
resse in Zürich feststellbar noch ist eine solche in Zürich angemeldet (Dos-
sier NW act. 44). Konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von
mitwirkenden Drittpersonen im Kanton Zürich bestehen demnach nicht.
Blosse Vorabklärungen zur Bestimmung eines allfälligen Gerichtsstandes
vermögen für sich allein - ohne bestimmte Anhaltspunkte für eine Bege-
hung von Straftaten im Gebiet des betreffenden Kantons - jedenfalls keinen
Gerichtsstand zu begründen (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 46 ff. N.
141, 148, S. 182 N. 554; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.17
vom 4. Juli 2005 E. 3.1). Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine
Bestimmung des Gerichtsstandes im Sinne von Art. 349 Abs. 2 StGB; der
Gerichtsstand ist mithin allein nach Art. 346 Abs. 1 StGB zu bestimmen.
Demzufolge sind die Behörden des Gesuchstellers als zuständig zu erklä-
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ren, da die beanzeigte Straftat mutmasslich in Stans begangen wurde; An-
haltspunkte, die für einen anderen Begehungsort sprechen würden, sind
den Akten nicht zu entnehmen und werden auch nicht behauptet. Die vom
Gesuchsteller ins Feld geführten Zweckmässigkeitsüberlegungen – na-
mentlich das Vermeiden von Doppelspurigkeiten im Untersuchungsverfah-
ren – stellen sodann keine triftigen Gründe dar, welche im Sinne von Art.
262 f. BStP ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen
würden, zumal vorliegend eine richtige und rasche Anwendung des mate-
riellen Rechts nicht in Frage gestellt ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts
BG.2005.9 vom 4. Juli 2005 E. 3.1).
3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und der Gesuchsteller zu
ermächtigen und zu verpflichten, die der Beschuldigten zur Last gelegten
Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen und die Behörden des Kantons Nidwalden
sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlun-
gen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 10. August 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Kanton Nidwalden, Verhöramt
- Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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