Entscheid vom 11. Oktober 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Barbara Ott und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
KANTON ZUG, Untersuchungsrichteramt des Kan-
tons Zug,
Gesuchsteller
gegen
KANTON LUZERN, Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern,
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A., B., C., D.,
E., F., G., H. und I. (Art. 346, 349 und 372 StGB)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BG.2005.25
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Sachverhalt:
A. Die von der Kantonspolizei Zug aufgrund einer Strafanzeige vom 31. Mai
2001 wegen Bestellungsbetrug im Internet angehobenen Ermittlungen er-
gaben als Tatverdächtige mehrere Jugendliche und Erwachsene in den
Kantonen Luzern und Zug. Der am 29. November 1983 geborene A. (nach-
folgend „A.“) steht dabei als Hauptverdächtiger im Zentrum. Nach Abspra-
che zwischen den erwähnten Kantonen und dem scheinbar ebenfalls peri-
pher tangierten Kanton St. Gallen erklärte sich der Kanton Zug ohne präju-
dizielle Wirkung auf den Gerichtsstand bereit, die polizeilichen Ermittlungen
im Sinne eines Sammelverfahrens vorerst zentral zu führen. Der Gerichts-
stand sollte für die erwachsenen Beschuldigten nach Abschluss des Sam-
melverfahrens definitiv bestimmt werden (act. 1; Ordner URA Zug
2001/784, Reg. Gerichtsstandsakten, Schreiben des Untersuchungsamtes
St. Gallen vom 28. Juni 2001, Schreiben des Untersuchungsrichteramtes
des Kantons Zug vom 7. Februar 2002).
A. wird im Wesentlichen und zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum
zwischen ungefähr Ende 1999 bis März 2002 im Internet zahlreiche Bestel-
lungen von Waren, Dienstleistungen und Vermögenswerten auf fremde
Rechnung und unter betrügerischer, nicht berechtigter Verwendung selbst
generierter Kreditkartennummern getätigt zu haben. Es soll sich dabei um
insgesamt 1461 verschiedene Fälle in einem Ausmass von Fr. 880'696.88
handeln, wobei es scheinbar 982 Mal zum Erfolg kam, woraus eine Scha-
denssumme von Fr. 437'190.32 resultieren soll. In 21 der 1461 beanzeigten
Fällen konnte die mutmasslich betrügerische Internetbestellung bis zum
Telefonanschluss der Familie A. in Z./LU zurückverfolgt werden. Zudem
konnte bei der Datenauswertung auf den Computern von A. Beweise oder
Indizien für die Tatbegehung in 1038 Fällen gefunden werden (act. 1 und
10; Zuger Polizei, ErmV A., Schlussbericht, Deliktsverzeichnis, S. 14 ff. und
116). Die Lieferungen der bestellten Waren und Dienstleistungen erfolgten
alsdann hauptsächlich an die Adresse von Verwandten und Bekannten in
den Kantonen Luzern und Zug, die sich – zumindest teilweise – damit ein-
verstanden erklärt hatten. Überdies liess er die bestellte Ware teils auch an
fiktive Adressen – d.h. leere, von ihm temporär beschriftete Briefkästen –
zustellen. Die bestellte Ware holte A. oder eine von ihm beauftragte Person
anschliessend von der Lieferungsadresse ab, wobei er in einigen Fällen
den Belieferten einen Teil der Ware überliess. Weiter soll A. im Internet
Provisionsbetrug mit Auszahlung auf sein Bankkonto erwirkt haben (act. 1
und 10; Zuger Polizei, ErmV A., Schlussbericht, Deliktsverzeichnis, S. 14
und 21).
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B. Nachdem sich im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens verschiedentlich Ver-
zögerungen – insbesondere wegen anfangs 2002 vom Kanton Luzern
beanzeigten, neuen, mutmasslichen Straftaten von A. – ergeben hatten,
schloss die Zuger Polizei die umfangreichen Ermittlungen mit Schlussbe-
richt vom 23. August 2004 ab und leitete das Verfahren mit Schlussverfü-
gung vom 27. Oktober 2004 ans Untersuchungsrichteramt Zug weiter
(act. 1). Letzteres gelangte am 26. November 2004 an das Amtsstatthalter-
amt Luzern und ersuchte um Anerkennung des Gerichtsstandes betreffend
die Verfahren gegen A. und die mutmasslich ebenfalls Beteiligten B., C.,
D., E., F., G., H. und I. (Ordner URA Zug 2001/784, Reg. Gerichtsstandsak-
ten, Schreiben des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug vom
26. November 2004). Nach mehrmaligen Nachfragen seitens des Kantons
Zug (Ordner URA Zug 2001/784, Reg. Gerichtsstandsakten, Schreiben des
Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug vom 13. Januar 2005,
23. März 2005, 3. Mai 2005, 6. Mai 2005, 30. Mai 2005, 6. Juli 2005), deren
Eingang der Kanton Luzern verschiedentlich bestätigte, in der Sache aber
auf einen späteren Zeitpunkt verwies, dem Kanton Zug aber die von ihm er-
lassene Haftverfügung gegen A. wegen einer weiteren bekannt geworde-
nen Serie von Bestellungsbetrug via Internet am 14. Juni 2005 zur Kenntnis
brachte (Ordner URA Zug 2001/784, Reg. Gerichtsstandsakten, Schreiben
des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 17. Januar 2005, 4. Mai 2005,
25. Mai 2005, 14. Juni 2005, Schreiben der Staatsanwaltschaft Luzern vom
3. Juni 2005), lehnte der Kanton Luzern eine Anerkennung des Gerichts-
standes mit Schreiben vom 26. Juli 2005 ab (Ordner URA Zug 2001/784,
Reg. Gerichtsstandsakten, Schreiben des Untersuchungsrichteramtes des
Kantons Luzern vom 26. Juli 2005).
C. Mit Gesuch vom 11. August 2005 wendet sich der Kanton Zug an das Bun-
desstrafgericht und verlangt, die Behörden des Kantons Luzern seien zur
Verfolgung und Beurteilung aller A. und weiteren Personen zur Last geleg-
ten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären
(act. 1).
Nach zweimal gewährter Fristerstreckung beantragt der Kanton Luzern
demgegenüber mit Gesuchsantwort vom 16. September 2005 sinngemäss,
das Gesuch des Kantons Zug sei abzuweisen und Letzterer sei für berech-
tigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. und die Mitbe-
teiligten zu führen (act. 3, 8 und 10).
Mit Replik vom 22. September 2005 hält der Kanton Zug an seinen Begeh-
ren vollumfänglich fest (act. 12).
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Der Kanton Luzern verweist in seiner Gesuchsduplik vom 30. Septem-
ber 2005 ebenfalls auf seine bereits gestellten Anträge (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich
aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g
SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller-
dings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und
dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchge-
führt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim-
mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anru-
fung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Das Untersuchungsrichteramt des Kantons
Zug und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern sind nach ihrer kan-
tonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Ge-
richtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 214 f., An-
hang II). Auf das Gesuch ist folglich einzutreten.
2.
2.1 Die vorläufige Vereinigung der Untersuchung in der Hand einer Behörde
zur Abklärung der Gerichtsstandsfrage darf nicht leichthin bereits als Aner-
kennung der Zuständigkeit ausgelegt werden. Selbst wenn die kantonale
Behörde für die Ermittlung der Tatsachen, welche für die Gerichtsstands-
festlegung von Bedeutung sind, verhältnismässig viel Zeit aufwendet, darf
ihr dies nicht zum Nachteil gereichen, denn es wäre unbillig, jene Behörde,
welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornimmt, al-
lein deswegen schon zu verpflichten, nachher das ganze Verfahren durch-
zuführen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 558 m.w.H.).
2.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Zuständigkeitsfrage hätte zu einem
viel früheren Zeitpunkt geklärt werden können – nämlich spätestens im
Zeitpunkt der zweiten Verhaftung von A. im März 2002 – und nach der nun-
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mehr langen Verfahrensdauer sei ein Wechsel der Zuständigkeit nicht mehr
opportun (act. 10). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im Ge-
genteil setzt sich der Gesuchsgegner damit in Widerspruch zu seiner im
Schreiben vom 28. Februar 2002 geäusserten Auffassung, wonach der
Gesuchsteller die Ermittlungen und Untersuchungen soweit voranzutreiben
habe, dass eine zuverlässige und korrekte Feststellung des Gerichtsstan-
des möglich sei. Im gleichen Schreiben beharrte der Gesuchsgegner auch
darauf, die im damaligen Zeitpunkt neuen Erkenntnisse gegen A. seien in
das Sammelverfahren zu integrieren (Ordner URA Zug 2001/784, Reg. Ge-
richtsstandsakten, Schreiben des Amtsstatthalteramtes Luzern vom
28. Februar 2002). Diesem Begehren kam der Gesuchsteller schliesslich
nach, was mit zahlreichen weiteren Abklärungen verbunden war. Gerade
auch vor diesem Hintergrund und der teils aufwändigen Ermittlungen hat
der Gesuchsteller die bisher relativ lange Verfahrensdauer nicht zu verant-
worten. Daraus kann weder die Zuständigkeit an sich noch die Anerken-
nung derselben abgeleitet werden.
3.
3.1 Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (1) zum Schweizerischen Strafgesetz-
buch vom 13. November 1973 (VStGB 1; SR 311.01) ist in einem Fall, in
dem einem Beschuldigten teils vor, teils nach seinem zurückgelegten
18. Altersjahr begangene Straftaten vorgeworfen werden, grundsätzlich das
Verfahren gegen Erwachsene anwendbar. Wird jedoch die Untersuchung
vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr des Täters eingeleitet und bedarf er
voraussichtlich einer Massnahme des Jugendrechts, so kann das Verfah-
ren gegen Jugendliche angewendet werden. Entsprechend richtet sich die
örtliche Zuständigkeit als eine Verfahrensfrage im ersteren Fall nach den
Bestimmungen der Art. 346-350 StGB, im letzteren nach Art. 372 StGB
(BGE 107 IV 77, 79 E. 1).
In Konstellationen wie der vorliegenden stellt sich deshalb grundsätzlich
zuerst einmal die Frage, ob der Beschuldigte voraussichtlich einer Mass-
nahme des Jugendrechts bedarf oder ob eine Strafe oder eine Massnahme
des Erwachsenenrechts Platz greifen soll. Die vorläufige Prüfung dieser
Frage durch die Beschwerdekammer – der endgültige Entscheid muss dem
Sachrichter vorbehalten bleiben – setzt voraus, dass die Aktenlage im Zeit-
punkt des Gerichtsstandsverfahrens zureichend Aufschluss gibt über das
Verhalten des Täters vor und nach dem 18. Altersjahr, über seine Erzie-
hung, seine Lebensverhältnisse und seinen körperlichen und geistigen Zu-
stand (analog Art. 90 StGB). Nur wenn diese Entscheidungsgrundlagen
vorliegen, kann darüber befunden werden, ob der Täter voraussichtlich ei-
- 6 -
ner Massnahme des Jugendrechts oder einer Sanktion des Erwachsenen-
strafrechts bedarf. Welcher Kanton diese Untersuchung durchzuführen hat,
sagt freilich Art. 1 VStGB 1 nicht. Grundsätzlich muss gelten, dass – solan-
ge die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist – jeder Kanton ver-
pflichtet bleibt, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen soweit zu erfor-
schen, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert (BGE 94 IV
44, 47). Hat der Täter im Kanton, in dem er seinen Wohnsitz hat oder sich
dauernd aufhält, strafbare Handlungen begangen, so wird es vor allem an
den Behörden dieses Kantons sein, die persönlichen Verhältnisse des Tä-
ters abzuklären (analog Art. 372 StGB; BGE 107 IV 77, 79 f. E. 2).
3.2 A. werden Straftaten vor und nach Vollendung seines 18. Altersjahres vor-
geworfen. Das Strafverfahren wurde zudem vor Erreichung des 20. Alters-
jahres von A. eingeleitet, weshalb grundsätzlich eine Massnahme des Ju-
gendrechts oder eine Strafe/Massnahme des Erwachsenenrechts als mög-
lich erscheint. Welche Möglichkeit bei A. eher angezeigt ist, kann im vorlie-
genden Fall offen bleiben, denn das Ergebnis bleibt sich, wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird, gleich.
3.3 Sofern gegen A. eine Massnahme des Jugendstrafrechts ins Auge zu fas-
sen wäre, so würde dies gemäss Art. 372 Ziff. 1 StGB in erster Linie die ört-
liche Zuständigkeit der Behörden des Wohnsitzes des Beschuldigten be-
wirken, mithin die Behörden des Gesuchsgegners. Ebenso würde es dem
Gesuchsgegner obliegen, die persönlichen Verhältnisse des Täters näher
abzuklären.
3.4 Geht man demgegenüber davon aus, dass Sanktionen des Erwachsenen-
strafrechts zur Anwendung gelangen sollen, so bestimmt sich die Zustän-
digkeit nach Art. 346 Abs. 1 StGB. Danach sind die Behörden des Ortes für
die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig, wo
die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Die A. vorgeworfenen Straftaten
sind unter Art. 147 StGB oder aber Art. 146 StGB zu subsumieren. Beides
sind Erfolgsdelikte, gelten demnach sowohl dort begangen, wo der Täter
handelt, als auch dort, wo der Erfolg eintritt. Für die Bestimmung des Ge-
richtsstandes gilt in solchen Fällen, dass der Ausführungsort dem Erfolgsort
vorgeht und für die Gerichtsstandsbestimmung allein massgebend ist
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60 f. und N. 76). Als Ausführungsort gilt die-
jenige Örtlichkeit, an der die Tathandlung erfolgte. Beim betrügerischen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Art. 147 StGB ist
dies die unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten
(vgl. FIOLKA, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 8 ff. zu Art. 147 StGB), mit-
hin der Ort der Eingabe der unrichtigen Daten in den Computer. Beim Be-
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trug im Sinne von Art. 146 StGB bildet die Irreführung die Tathandlung, der
Irrtum ist ein erster Zwischenerfolg der Täuschung, ein zweiter Zwischener-
folg ist alsdann die unmittelbare Vermögensverfügung (vgl. ARZT, Basler
Kommentar, Basel 2003, N. 72 und 77 zu Art. 146 StGB). Welcher dieser
beiden Tatbestände dabei im Vordergrund steht, kann hier offen bleiben,
da Internetstraftatbestände ohnehin grundsätzlich dort zu verfolgen sind,
wo die Tathandlung ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetanschluss zur
Zeit der Tat installiert war. Bei Computerdelikten liegt der Ausführungsort
immer dort, wo der Täter die Programmbefehle in seinen Anschluss tippt
und absendet (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 131).
Bei den A. vorgeworfenen Straftaten handelt es sich durchwegs um Delikte,
die er über den Computer teils mittels Internet initiierte. Obwohl bislang nur
in 21 der 1461 beanzeigten Fällen stringent nachgewiesen werden kann,
dass A. die Bestellungen von seinem Computer in Z./LU veranlasste, liegen
für weitere 1038 Fälle Beweise oder Indizien vor, dass er die inkriminierten
Bestellungen an demselben Ort aufgab (Zuger Polizei, ErmV A., Schluss-
bericht, Deliktsverzeichnis, S. 116). Damit ist im jetzigen Zeitpunkt des Ver-
fahrens gestützt auf die derzeitige Aktenlage davon auszugehen, dass er
die Bestellungen und die Programmbefehle für die Generierung der Kredit-
kartennummern sowie die Befehle im Zusammenhang mit dem Provisions-
betrug in Z./LU eintippte. Vor diesem Hintergrund gilt Z./LU als Ausfüh-
rungsort, womit der Gesuchsgegner auch diesfalls berechtigt und verpflich-
tet wäre, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3.5 Zu keinem anderen Resultat würde man im Übrigen gelangen, wenn man
davon ausgehen würde, einzelne inkriminierte Bestellungen seien mit ei-
nem Computer auf dem Gebiet des Gesuchstellers erfolgt. Zwar würde sich
in diesem Fall wegen Art. 350 Ziff. 1 StGB (forum praeventionis) ein ge-
setzlicher Gerichtsstand des Gesuchstellers zur Führung der Strafverfol-
gung ergeben, da er die Untersuchung zuerst anhob. Dann läge hier freilich
ein klarer Fall für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand im Sinne
von Art. 263 BStP vor. Nach Massgabe des sub Ziffer 3.4 Ausgeführten
geht aus der Aktenlage nämlich hervor, dass der Ausführungsort in 1059
der 1461 Fällen – und damit zu rund zwei Drittel – in Z./LU liegt. Damit be-
stünde auch nach Massgabe der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.9 vom 4. Juli 2005 E. 3.2) ein
überwiegendes Schwergewicht auf dem Gebiet des Gesuchsgegners, das
eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würde.
3.6 Der Gesuchsgegner ist damit so oder anders – d.h. ob in Anwendung des
Sanktionsrechts des Jugendstrafrechts oder des Erwachsenenstrafrechts –
- 8 -
für die Strafverfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Straftaten be-
rechtigt und verpflichtet.
4.
4.1 Nach Massgabe von Art. 349 Abs. 1 StGB sind zur Verfolgung und zur Be-
urteilung der Anstifter und Gehilfen die Behörden zuständig, denen die Ver-
folgung und Beurteilung des Täters obliegt. Gemäss Abs. 2 derselben Be-
stimmung sind demgegenüber die Behörden des Ortes zuständig, wo die
Untersuchung zuerst angehoben wurde, wenn an der Tat mehrere als Mit-
täter beteiligt sind.
4.2 Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass A.s Com-
puterkenntisse sowie dessen Know-how im Zentrum der Tathandlungen
standen. Den übrigen Beschuldigten fehlte somit eine eigene Tatherrschaft.
Im Übrigen haben sie zumindest vordergründig lediglich einen untergeord-
neten Tatbeitrag – wie das teils entgeltliche Zurverfügungstellen ihrer
Wohnadresse als Lieferungsadresse, die Information über das Eintreffen
der Lieferung und das Abholen der bestellten Ware – im jeweiligen Auftrag
und auf Anweisung von A. geleistet. Sie haben demnach bei summarischer
Betrachtung gestützt auf die derzeitige Aktenlage die Rolle von Gehilfen
wahrgenommen. Aus diesem Grund ist wiederum der Gesuchsgegner, dem
wie sub Ziffer 3 hiervor gesehen die Verfolgung und Beurteilung des Täters
obliegt, berechtigt und verpflichtet, auch die B., C., D., E., F., G., H. und I.
vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4.3 Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die neben A. Beschuldigten
als Mittäter zu qualifizieren wären, wofür zur Zeit kein Anlass besteht, er-
gäbe sich kein anderes Resultat. Auch in diesem Fall wäre nämlich in An-
wendung des unter Ziffer 3.5 hiervor Gesagten massgebend, dass ein ein-
deutiges Schwergewicht auf Gebiet des Gesuchsgegners auszumachen ist,
womit auch diesbezüglich triftige Gründe ein Abweichen vom gesetzlichen
Gerichtsstand im Sinne von Art. 262 BStP rechtfertigen würden.
4.4 Damit steht die Zuständigkeit des Gesuchsgegners für die Strafverfolgung
auch von B., C., D., E., F., G., H. und I. fest.
5. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die A., B.,
C., D., E., F., G., H. und I. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu ver-
folgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 12. Oktober 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug
- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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