Entscheid vom 26. Januar 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, STAATSAN-
WALTSCHAFT DES KANTONS BASEL-
LANDSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
KANTON ZÜRICH, OBERSTAATSANWALT-
SCHAFT DES KANTONS ZÜRICH,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. B. alias A. ,C.,
D. und E. (Art. 279 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2005.30
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Sachverhalt:
A. Am 12. Dezember 2002 rapportierte die Polizei Basel-Landschaft im Zu-
sammenhang mit zwei Diebstählen im Gesamtbetrag von Fr. 457.-- vom
3. Dezember 2002 gegen den armenischen Staatsangehörigen A. sowie
einen unbekannten Mittäter an das Bezirksstatthalteramt Sissach (BL). A.
hielt sich als abgewiesener Asylbewerber im Durchgangsheim F. (Kanton
Zürich) auf. Als Geburtsdatum war von ihm der 3. Oktober 1985 angegeben
worden, womit er im Tatzeitpunkt noch als Jugendlicher im Sinne des Ge-
setzes galt. Aus diesem Grund ging das Verfahren an die am Wohnsitz zu-
ständige Jugendanwaltschaft der Bezirke Bülach und Dielsdorf (Kanton Zü-
rich) über, welche A. am 10. April sowie 6. und 29. September 2003 ju-
gendanwaltlich einvernahm (Ordner 3, Rubrik „untersuchungsrichterliche
Einvernahmen“, S. 1787 ff.).
A. delinquierte in der Folge weiter, wobei für das Jahr 2003 elf weitere An-
zeigen erfolgten, mehrheitlich wegen Ladendiebstählen. Beim Deliktsgut
handelte es sich dabei um teure Kleider, Kosmetika, Natels, Digitalkameras
und einzelne DVD-Abspielgeräte im Gesamtbetrag von über Fr. 170'000.--
(siehe Auflistung Statthalteramt Sissach, act. 1.1.).
Am 16. Dezember 2003 sistierte die Jugendanwaltschaft Zürich das Ver-
fahren wegen unbekannten Aufenthaltes und schrieb A. zur Aufent-
haltsausforschung aus (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand
etc.“, S. 1817 f.). A. wurde bei seiner Einreise über den Flughafen Zürich
am 14. Januar 2004 angehalten. Dabei wies er sich mit einem (mutmass-
lich) echten Pass auf seinen echten Namen B. mit Geburtsdatum 29. Juni
1981 aus (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand etc.“, S. 1823 ff.).
Die Rapportierung durch die Kantonspolizei Zürich erfolgte an die bislang
zuständige Jugendanwaltschaft Zürich am 14. Januar 2004. Obschon sich
daraus die neue Identität A.s und dessen Alter (damit über 18 Jahre im
Zeitpunkt der ersten mutmasslichen Tat) ergaben, erliess die Jugendan-
waltschaft Zürich am 6. März 2004 eine Sistierungsverfügung und schrieb
A. zur Verhaftung aus, da dieser am 18. Februar 2004 nach Armenien aus-
geschafft worden war (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand etc.“,
S. 1847 ff.).
A. wurde am 2. August 2004 wiederum bei seiner Einreise am Flughafen
Zürich angehalten und der Jugendanwaltschaft Zürich zugeführt, welche
ihn am 3. August 2004 erneut unter seiner alten Identität einvernahm, wo-
bei sie in dieser Einvernahme die Abtretung an die Bezirksanwaltschaft Zü-
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rich in Aussicht stellte (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand
etc.“, S. 1847 ff., insbesondere S. 1855 f.).
Die Jugendanwaltschaft Zürich gelangte am 23. August 2004 mit einem
Übernahmeersuchen an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, worauf
das Bezirksstatthalteramt Sissach am 4. Oktober 2004 die Übernahme er-
klärte. Die formelle Abtretungsverfügung der Jugendanwaltschaft Zürich
datiert vom 11. Oktober 2004 (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichts-
stand etc.“, S. 1887 – 1895).
A. wurde im Jahre 2004 erneut wegen Diebstählen und Hehlereien (Fälle
14 und 15, beide im Kanton Zürich begangen) verzeigt, dieses Mal in Mittä-
terschaft mit seiner Freundin (und heutigen Ehefrau) C., wobei sich die
zweite Verzeigung (Hehlerei) auf eine Zeitperiode bis 14. April 2005 bezog
(siehe Auflistung Statthalteramt Sissach, act. 1.1, S. 7).
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gelangte darauf am 20. April 2005 we-
gen eines weiteren Falles an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
welche mit Schreiben vom 26. April 2005 erneut seine Zuständigkeit aner-
kannte und diese auch auf die mutmassliche Mittäterin C. ausdehnte. Die
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verfügte darauf die Abtretung (Ordner 3,
Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand etc.“, S. 1899 – 1933).
B. In der Folge wurde gegen A. wegen weiterer Diebstähle in Mittäterschaft
mit D. und E. sowie SVG-Widerhandlungen, begangen im Juli, August und
September 2005 im Kanton Zürich (Fälle 16 – 19; vgl. act. 1, S. 4), rappor-
tiert, worauf die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland das Be-
zirksstatthalteramt Sissach am 7. Oktober 2005 um Übernahme auch die-
ser Verfahren ersuchte. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wies die-
ses Begehren ab und ersuchte gleichzeitig am 14. Oktober 2005 um Über-
nahme des Verfahrens gegen A. und C.. Die Staatsanwaltschaft Winter-
thur/Unterland lehnte dies ab und beharrte auf der Übernahme der neuen
Verfahren durch den Kanton Basel-Landschaft (Dossier „Bisheriger Schrif-
tenwechsel Gerichtsstand“, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft).
C. Mit Eingabe vom 16. November 2005 gelangt die Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons
Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die mutmasslichen Straf-
taten von A. und C. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
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Innert erstreckter Frist beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich am 9. Dezember 2005 die Abweisung des Gesuchs. Die zuständige
Behörde des Kantons Basel-Landschaft sei zur Verfolgung und Beurteilung
der mutmasslichen Straftaten von A. und C. sowie der Mitangeschuldigten
D. und E. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte in einer zusätzlichen
Eingabe vom 17. Januar 2006, es sei der Kanton Zürich auch für die Straf-
verfolgung gegen D. und E. zuständig zu erklären, und zwar auch dann,
wenn der Kanton Basel-Landschaft berechtigt und verpflichtet erklärt wer-
den sollte, die Strafverfolgung gegen A. und C. zu übernehmen (act. 8).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien sowie die einge-
reichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen ein-
gegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich
aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g
SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller-
dings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und
dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchge-
führt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim-
mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anru-
fung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Landschaft und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sind nach
ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen
Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 213 ff., Anhang II).
1.2 Hinsichtlich der Verfahren betreffend B. und C. sind die Eintretensvoraus-
setzungen ohne weiteres erfüllt, weshalb auf die Beschwerde insofern ein-
getreten wird.
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1.3 Demgegenüber stellt sich die Frage, ob auch auf das Begehren des Ge-
suchsgegners zur Bestimmung des Gerichtsstands für D. und
E. (mutmassliche Mittäter in den Fällen 16 – 19) eingetreten werden kann,
nachdem der Gesuchsteller diesbezüglich keinen Antrag gestellt hat, frei-
lich in der Begründung die beiden Genannten erwähnt. Ein Eintreten recht-
fertigt sich deshalb, weil der vorangegangene Meinungsaustausch sich
auch auf diese beiden Verdächtigten bezog, es der Verfahrensökonomie
dient und der Gesuchsgegner seinerseits ohnehin ein Gesuch an die Be-
schwerdekammer stellen könnte. Der Gesuchsteller erhielt überdies Gele-
genheit, sich dazu zu äussern (act. 7, 8).
2.
2.1 Gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB sind die Behörden des Ortes für die Verfol-
gung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig, wo die strafba-
re Handlung ausgeführt wurde. Wird jemand wegen mehrerer, an verschie-
denen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden
des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden
ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig
(Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der
gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die
Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
2.2 Es ist unbestritten, dass die erste Anzeige gegen A. im Kanton Basel-
Landschaft erfolgte. Streitig ist, wenn auch seitens des Gesuchstellers nicht
mehr ausdrücklich angeführt, ob der Fall 1 bereits als banden- und/oder
gewerbsmässiger Diebstahl oder als einfache Diebstähle, allenfalls sogar
als leichter Fall (Art. 172ter StGB) einzustufen ist. Von den insgesamt 16
mutmasslichen Vermögensdelikten (bei Fall 3, Widerhandlung gegen das
Transportgesetz, geht es um eine Übertretung, Fall 13 fällt gemäss Auflis-
tung mangels Tatverdachts ausser Betracht und bei Fall 19 handelt es sich
um SVG-Widerhandlungen) sind nur Fall 1 (mit zwei Diebstählen) im Kan-
ton Basel-Landschaft, Fall 2 im Kanton Basel-Stadt und Fall 4 im Kanton
Schaffhausen angesiedelt, während alle übrigen Fälle (13) im Kanton Zü-
rich mutmasslich begangen wurden.
2.3 Bei der rechtlichen Qualifikation der mutmasslich ersten Tat sind die weite-
ren mutmasslichen Delikte insofern mit einzubeziehen, als sich die Frage
der Gewerbs-, vor allem aber der Bandenmässigkeit nicht losgelöst beurtei-
len lässt. Schwerstes Delikt wäre der bandenmässige Diebstahl mit einer
Obergrenze von zehn Jahren Zuchthaus (gleich wie gewerbsmässiger
Diebstahl) und einer Untergrenze von sechs Monaten Gefängnis (Art. 139
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Ziff. 3 StGB). A. soll in 13 von 15 Fällen Diebstähle gemeinschaftlich mit
anderen begangen haben, wobei die Partner variierten, nämlich im Fall 1
ein unbekannter Mittäter, in weiteren Fällen andere armenische Staatsan-
gehörige sowie vor allem C. und in den Fällen 16 und 17 schliesslich die
genannten E. und D..
Während in der ersten Übernahmeerklärung des Gesuchstellers vom
4. Oktober 2004 noch die Rede von mehrfachem Diebstahl etc. ist, hält
dessen Staatsanwalt in der Übernahmeerklärung vom 26. April 2005 fest,
es werde seit dem 3. Dezember 2002 (Fall 1) ein Strafverfahren wegen
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls geführt. Die Beschwerdekam-
mer ist zwar an diese Qualifikationen des Gesuchstellers, mit der der Ge-
suchsgegner übrigens übereinstimmt, nicht gebunden, weicht davon freilich
insoweit nicht ab, als die Qualifikation nicht eine offensichtlich unzutreffen-
de ist. Man kann sich zwar fragen, ob in Anbetracht der mehrfach wech-
selnden Partner von A. von einer Bande im Sinne der Rechtsprechung ge-
sprochen werden kann. Bejaht man diesen Tatverdacht im Sinne des wäh-
rend der Untersuchung geltenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“, so
lässt sich entsprechend der Äusserung der Staatsanwaltschaft des Ge-
suchstellers bereits für den Fall 1 eine Bandenmässigkeit bejahen. Im Fall
1 (Tatort beim Gesuchsteller) soll sich A. mit einem Unbekannten zur Tat-
begehung zusammen getan haben. Es ist mithin möglich, dass dieser noch
unbekannt Gebliebene einer der in den anderen Fällen genannten Mittäter
war und A. mit diesem eine Bande bildete. In diesem Fall wäre die erste,
schwerste Tat im Kanton Basel-Landschaft erfolgt. Zu keinem anderen Er-
gebnis gelangt man, wenn man als schwerste Tat den gewerbsmässigen
Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB, Untergrenze drei Monate Gefängnis) an-
nimmt. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse zum Deliktsbetrag, der Art
der Tatbegehung, der mindestens teilweisen mutmasslichen deliktischen
Mittelbeschaffung für die Lebensführung, ist Gewerbsmässigkeit für die
Vermögensdelikte in Betracht zu ziehen. Vorläufig muss dann jedenfalls
davon ausgegangen werden, dass sämtliche Diebstahlshandlungen zu ei-
ner gewerbsmässigen Begehungsweise zusammengefasst werden. Die
erste derart eingestufte Diebstahlshandlung gilt daher – im Sinne auch der
Gerichtsstandsanerkennung des Gesuchstellers vom 26. April 2005 – als
im Kanton Basel-Landschaft begangen. Ordentlicher Gerichtsstand ist da-
mit sowohl für A. wie für dessen Mittäter, allenfalls Gehilfen, C., D. und E.
der Kanton Basel-Landschaft (Art. 349 StGB).
- 7 -
3.
3.1 Der Gesuchsteller stellt sich nun auf den Standpunkt, vom ordentlichen Ge-
richtsstand sei deswegen abzuweichen, weil ein Schwergewicht der Fälle
beim Gesuchsgegner liege, A. dort Wohnsitz habe und sich die Fortführung
des Strafverfahrens aus prozessökonomischen Gründen beim Gesuchs-
gegner aufdränge. Der Gesuchsgegner wendet sich gegen ein Abweichen
vom ordentlichen Gerichtsstand, weil der Gesuchsteller mehrfach den Ge-
richtsstand anerkannt habe, das Verfahren längere Zeit einfach habe ruhen
lassen und auf diese Weise zugewartet habe, bis sich das Schwergewicht
verschoben habe.
3.2 Die Frage eines ausnahmsweisen Abweichens vom ordentlichen Gerichts-
stand wegen Schwergewichts in einem anderen Kanton im Sinne von
Art. 262 BStP kann nicht losgelöst von den beiden Übernahmeerklärungen
durch den Gesuchsteller beurteilt werden. Während die erste Übernahme-
bestätigung vom 4. Oktober 2004 noch einen Vorbehalt neuer Erkenntnisse
enthielt, erfolgte die spätere, zweite Gerichtsstandsanerkennung vom
26. April 2005 ohne eine derartige Klausel (Ordner 3, Rubrik „Ausschaf-
fung, Gerichtsstand etc.“, S. 1893, 1923 ff.). Anerkennt ein Kanton seinen
Gerichtsstand, so ist er darauf zu behaften, es sei denn, die Anerkennung
des Gerichtsstandes beruhe auf einem offensichtlichen Versehen oder auf
offensichtlich falschen rechtlichen Gesichtspunkten (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 455 f.). Ein Abweichen vom einmal anerkannten Gerichtsstand
ist über die bei SCHWERI/BÄNZIGER (a.a.O., N. 455 f.) angeführten Fälle
hinaus auch dann möglich, wenn wesentliche neue Erkenntnisse oder Ent-
wicklungen bei einer neuen gesamthaften Beurteilung klar zu einem ganz
anderen Ergebnis führen müssten. Auch in diesem Fall kann freilich nur ei-
ne offensichtlich und erheblich veränderte Ausgangslage ein Zurückkom-
men auf den Anerkennungsentscheid rechtfertigen. Der Anerkennung des
Gerichtsstands kommt nämlich erhebliche praktische Bedeutung für die
möglichst reibungslose Zusammenarbeit der Kantone zu; sie dient der Pro-
zessökonomie und vor allem auch der erforderlichen Beschleunigung der
Verfahren. Die beteiligten Kantone müssen sich deshalb im Interesse der
Rechtssicherheit auf eine einmal erfolgte Anerkennung grundsätzlich ver-
lassen können, weshalb ein Rückkommen nicht leichthin und nur bei ein-
deutig veränderter Ausgangslage in Frage kommen kann. Bei Massendelik-
ten ist daher ein Rückkommen auf die Anerkennung nur in Betracht zu zie-
hen, wenn sich die Verteilung und Anzahl der Fälle gegenüber dem Zeit-
punkt der Gerichtsstandsanerkennung krass verschiebt; keineswegs aber,
wenn ein bei der Gerichtsstandanerkennung bereits bekanntes gewisses
Übergewicht in einem Kanton sich nach und nach zu einem Schwergewicht
im Sinne der Rechtsprechung weiter entwickelt. Auf den vorliegenden Fall
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bezogen, bedeutet dies Folgendes: Im Zeitpunkt der zweiten Gerichts-
standsanerkennung vom 26. April 2005 lag bereits ein deutliches Überge-
wicht der zu untersuchenden Fälle im Kanton Zürich (nämlich 11 von 15)
vor. Der Umstand, dass in der Folge weitere vier Anzeigen im Kanton Zü-
rich eingingen, stellt gegenüber dieser Ausgangslage klarerweise keine
substantielle Verschiebung dar. Der Gesuchsteller ist daher an seiner An-
erkennung zu behaften, ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand
drängt sich unter diesen Umständen eindeutig nicht auf. Ein Eingehen auf
den vom Gesuchsgegner erhobenen Vorwurf der Untätigkeit der Behörden
des Gesuchstellers erübrigt sich, zumal auch die Jugendanwaltschaft des
Gesuchsgegners das Verfahren nicht mit Beförderlichkeit vorangetrieben
hatte (siehe Sachverhalt A. vorstehend).
3.3 Unbestritten ist auch seitens des Gesuchstellers zu Recht geblieben, dass
der Gerichtsstand für C. als mutmassliche Mittäterin, eventuell Gehilfin,
dem Gerichtsstand von A. folgt. Hingegen beantragt der Gesuchsteller, für
den Fall, dass er zur Verfolgung der Straftaten von A. und C. verpflichtet
werde, sei zumindest für D. und E. in Anwendung von Art. 262 BStP der
Gesuchsgegner zur Führung des Strafverfahrens zuständig zu erklären. Es
sei von einer neuen Tätergruppierung auszugehen. Auch würden die fakti-
schen Nachteile gegen eine Strafverfolgung im Kanton Basel-Landschaft
sprechen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. D. und E. gelten als Mittä-
ter, eventuell Gehilfen in den Fällen 16 und 17. Im Fall 19 sodann soll A.
mit D. zusammengewirkt haben. Diese geringe Zahl von Anzeigefällen mit
den mutmasslichen Mittätern D. und E. in Relation zur Gesamtzahl von 19
Fällen ist für die Bestimmung des Gerichtsstands ohne Bedeutung. Weder
unter dem Titel „neue Tätergruppe“ noch unter demjenigen „praktische
Nachteile“ drängt sich ein Abweichen vom Gerichtsstand im Sinne des
Art. 262 BStP (für diese beiden Verdächtigten) auf.
4. Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit der Behörden des Gesuchstellers
zur Verfolgung und Beurteilung von B. alias A., C., D. und E. zu bejahen
und diese sind hierzu berechtigt und verpflichtet zu erklären.
5. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet
zur Verfolgung und Beurteilung der B. alias A., C., D. und E. vorgeworfenen
strafbaren Handlungen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 26. Januar 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Kanton Basel-Landschaft, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Landschaft
- Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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