Entscheid vom 8. März 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON SCHAFFHAUSEN, Staatsanwalt-
schaft,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2005.33
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Sachverhalt:
A. Im Nachgang zu Geschehnissen, welche sich am 24. März 2005 in Z./SH
zugetragen haben sollen und deren Hergang von den Beteiligten unter-
schiedlich dargestellt wird, reichten B. und C. einerseits und A. andererseits
gegenseitige Strafanzeigen ein. Soweit aus den Akten ersichtlich, wird A.
dabei im heutigen Zeitpunkt eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss
Art. 90 Ziff. 2 SVG vorgeworfen.
Mit Eingabe vom 24. November 2005 beantragte A. beim Untersuchungs-
richteramt des Kantons Schaffhausen unter anderem, das Verfahren sei an
die Bezirksanwaltschaft Bülach/ZH abzutreten; zur Begründung nahm er
auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Bezug und verwies darauf, dass im Kanton
Zürich ein Strafverfahren gegen ihn wegen mehrfacher Rassendiskriminie-
rung und Körperverletzung laufe (act. 1.2). Diesen Antrag lehnte der zu-
ständige Untersuchungsrichter mit Antwort vom 13. Dezember 2005 ab
(act. 1.1).
B. A. wendet sich mit Beschwerde vom 17. Dezember 2005 (Poststempel
19. Dezember 2005) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
und beantragt, „die in Schaffhausen geführte Strafuntersuchung (…) wegen
Verursachung eines Verkehrsunfalls und Fahren im Fahrverbot sei nach
Bülach zu überweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Kantons Schaffhausen“ (act. 1, S. 2).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen verzichtet mit Eingabe
vom 9. Januar 2006 auf eine Beschwerdeantwort (act. 7). Die Oberstaats-
anwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Beschwerdeantwort vom
17. Januar 2006, die Beschwerde sei abzuweisen und der Kanton Schaff-
hausen sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten
strafbaren Handlungen weiter zu verfolgen und zu beurteilen (act. 8).
A. hält im zweiten Schriftenwechsel mit Beschwerdereplik vom
2. Februar 2006 an seinen Anträgen fest (act. 11), während die Staatsan-
waltschaft des Kantons Schaffhausen und die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich mit Eingaben vom 9. und 15. Februar 2006 auf eine
Beschwerdeduplik verzichten (act. 13 und 14).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 279 Abs. 2 BStP kann gegen
den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichts-
barkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines
solchen Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden. Die Art. 214-219 BStP sind sinngemäss an-
wendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der
Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen
(Art. 217 BStP; vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafgerichts
BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 sowie BG.2005.16 vom 12. Juli 2005
E. 2). Der Beschuldigte ist auch dann legitimiert, den Gerichtsstand anzu-
fechten, wenn dieser zwischen den für die Strafverfolgung in Frage kom-
menden Kantonen nicht streitig ist (vgl. die Entscheide des Bundesstrafge-
richts BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 1 sowie BK_G 127/04 vom 21. Ok-
tober 2004; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung
in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 612 f.).
1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Ent-
scheid des Beschwerdegegners 1 vom 13. Dezember 2005. Als Beschul-
digter ist er im vorerwähnten Sinne zur Beschwerde legitimiert. Überdies ist
die Beschwerde, obwohl der Beschwerdeführer irrtümlicherweise vom
Nichtbestehen eines Fristerfordernisses ausging (vgl. act. 1, S. 3), fristge-
recht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be-
hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde
(Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StGB). Wird jemand wegen mehrerer, an verschie-
denen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden
des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden
ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig
(Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Grundlage für den Vergleich zweier Strafdrohungen bilden einerseits die
Handlungen, die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannt sind,
und andererseits die rechtliche Qualifikation dieser Handlungen, so wie sie
nach der Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (SCHWERI/BÄNZI-
GER, a.a.O., N. 289). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich
dabei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wobei Qualifikati-
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ons- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Besonderen Teils,
die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind (TRECHSEL,
Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 7 zu Art. 350 StGB). Nur wenn für
die Handlungen, deren Strafdrohung zu vergleichen ist, die gleiche Höchst-
strafe vorgesehen ist, gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag
(BGE 76 IV 262, 264; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 291; TRECHSEL,
a.a.O., N. 5 zu Art. 350 StGB; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bun-
desstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.1; BK_G 035/04 vom
27. Mai 2004 E. 3.3 und BK_G 114/04 vom 7. September 2004 E. 2.1).
Die Beschwerdekammer prüft im Übrigen die einem Beschuldigten vorge-
worfenen strafbaren Handlungen frei und ist nicht an die rechtliche Würdi-
gung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153,
155 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288; vgl. auch die Entscheide des
Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.1; BK_G 076/04
vom 27. Oktober 2004 E. 3.2; BK_G 108/04 vom 20. August 2004 E. 2.1
und BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 3.3).
2.2 Vorliegend ist dem Beschwerdegegner 2 zuzustimmen, wenn er die von
ihm verfolgte, einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) als die
schwerste, dem Beschwerdeführer vorgeworfene strafbare Handlung be-
trachtet, ist hierfür doch anders als bei der Verletzung von Verkehrsregeln
(Art. 90 Ziff. 2 SVG) als Mindeststrafe Gefängnis vorgesehen. Der ordentli-
che gesetzliche Gerichtsstand liegt damit gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
StGB im Kanton Zürich. Unmassgeblich ist unter diesen Umständen entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. act. 1.2, S. 3), dass die
Untersuchung zuerst im Kanton Zürich angehoben wurde.
Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer – wie auch der Beschwerdegegner 2 anzuerkennen scheint (act. 8,
S. 3) – im Kanton Zürich nach wie vor als verfolgt im Sinne von Art. 350
Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu gelten hat. Da die Sache mit Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2005 und Be-
schluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2005 an
das Bezirksgericht Bülach zur Wiederholung des erstinstanzlichen Verfah-
rens zurückgewiesen wurde, ist im Übrigen auch eine Vereinigung der zur
Diskussion stehenden Strafverfahren nach wie vor möglich (SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 278 m.w.H.).
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3.
3.1 Bei Vorliegen bestimmter, von der Praxis bei der Prüfung von Einzelfällen
entwickelter Gründe kann in Anwendung von Art. 262 bzw. 263 BStP vom
gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden. Nach Lehre und Recht-
sprechung sind Art. 262 und 263 BStP analog bei allen Gerichtsstandstrei-
tigkeiten anwendbar (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 423 und 428). Wird
vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, sollten die folgenden Bedin-
gungen erfüllt sein: Die Tat sollte dort verfolgt werden, wo das Rechtsgut
verletzt wurde; der Richter sollte sich ein möglichst vollständiges Bild von
Tat und Täter machen können; der Beschuldigte sollte sich am Ort der Ver-
folgung leicht verteidigen können; das Verfahren sollte wirtschaftlich sein
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 434). Jedenfalls muss an demjenigen Ort,
an dem in Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand eine Tat verfolgt
wird, ein örtlicher Anknüpfungspunkt für die Verfolgung vorliegen (BGE 120
IV 280, 282 E. 2b; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.8 vom
18. Mai 2005 E. 3.1).
3.2 Im vorliegenden Fall ist mit dem Beschwerdegegner 2 (act. 8, S. 4) zu-
nächst darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdegegner 1 für zustän-
dig erklärt hat, ohne zuvor einen Meinungsaustausch mit ihm durchgeführt
zu haben. Ein derartiges Vorgehen widerspricht offensichtlich der dem Be-
schwerdegegner 1 von Amtes wegen obliegenden Pflicht, mit den Behör-
den eines andern Kantons in Verbindung zu treten, wenn er erfährt, dass
der Beschuldigte in diesem Kanton ebenfalls verfolgt wird (BGE 87 IV 45;
SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 561). Es war nicht Sache des Beschwerde-
gegners 1, von sich aus allein darüber zu entscheiden, ob aus Zweckmäs-
sigkeitsgründen vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen und der Be-
schwerdeführer für die mehreren strafbaren Handlungen in zwei verschie-
denen Kantonen verfolgt und beurteilt werden soll. Die Befugnis, den Ge-
richtsstand anders als nach den gesetzlichen Normen zu bestimmen, steht
nach Art. 262 f. BStP nur der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
zu. Wohl hat die Rechtsprechung die gleiche Befugnis auch den Kantonen
zuerkannt, aber nur unter der Voraussetzung, dass unter den zuständigen
Behörden der interessierten Kantone eine Einigung erzielt wird (vgl. zum
Ganzen BGE 87 IV 45, 47 E. 1 m.w.H.). Eine solche Einigung lag jedenfalls
im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht vor. Aus diesem Grund kann
auch die vom Beschwerdegegner 2 angeführte Rechtsprechung, wonach
ein in Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand durch Vereinbarung der
Kantone bestimmter Gerichtsstand nur bei Vorliegen einer Ermessens-
überschreitung und damit einer Rechtsverletzung mit Erfolg angefochten
werden kann (dazu BGE 117 IV 90, S. 94 E. 4a sowie SCHWERI/BÄNZIGER,
N. 438 m.w.H.), keine Anwendung finden. Vielmehr entscheidet die Be-
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schwerdekammer in derartigen Fällen nach eigenem Ermessen (Entscheid
des Bundesstrafgerichts BG.2005.1 vom 23. März 2005 E. 2.2). Wie nach-
folgend zu zeigen ist, drängt sich allerdings auch bei einer Beurteilung der
Streitigkeit mit freier Kognition ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts-
stand auf.
Zunächst wurde die Gegenstand des Strafverfahrens bildende, strafbare
Handlung im Kanton Schaffhausen begangen. Ein Abweichen vom gesetz-
lichen Gerichtsstand gewährleistet damit, dass die mutmassliche Tat dort
verfolgt wird, wo das Rechtsgut verletzt wurde. Gleichzeitig ist damit auch
gesagt, dass im Kanton Schaffhausen ein örtlicher Anknüpfungspunkt für
die Verfolgung vorliegt.
Sodann drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auch
aufgrund der Tatsache auf, dass das im Kanton Schaffhausen gegen den
Beschwerdeführer laufende Strafverfahren den gleichen Sachverhalt betrifft
wie das Verfahren gegen C. und B., welches auf Anzeige des Beschwerde-
führers hin eingeleitet wurde. Die vom Beschwerdeführer sowie C. und B.
gegeneinander eingereichten Anzeigen betreffen mit anderen Worten einen
einheitlichen Vorgang. Es liegt auf der Hand, dass die Erforschung der ma-
teriellen Wahrheit erleichtert und insbesondere vollständiger sowie zuver-
lässiger sein wird, wenn die Verfahren von derselben Behörde geführt wer-
den (so bereits der Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.8 vom
18. Mai 2005 E. 3.2). In diesem Sinne können sich die Behörden im Kanton
Schaffhausen ein vollständiger(es) Bild von Tat und Täter machen. Offen
bleiben kann vor diesem Hintergrund die zwischen den Parteien strittige
Frage (act. 8, S. 5 und act. 11, S. 3), ob für die Untersuchung des verfah-
rensgegenständlichen Sachverhalts überdies genaue Ortskenntnis unab-
dingbar ist.
Des weiteren ist auch die Voraussetzung einer leichten Verteidigung am
Ort der Verfolgung gegeben. Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt,
wird der Beschwerdeführer durch einen St. Galler Rechtsanwalt vertreten.
Da sich dieser ohnehin mit einer ausserkantonalen Prozessordnung ausei-
nandersetzen muss, hat der Beschwerdeführer, wie der Beschwerdegegner
2 zu Recht bemerkt (act. 8, S. 6), auch keinen Nachteil aufgrund kantonal
verschiedenen Prozessrechts zu gewärtigen.
Überdies sprechen auch Gründe der Wirtschaftlichkeit des Verfahrens für
ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand. Der Beschwerdeführer
selbst scheint nicht auszuschliessen (vgl. act. 1, S. 7), dass allenfalls noch
weitere Einvernahmen in Bezug auf die Geschehnisse vom 24. März 2005
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durchzuführen sind. Dass die von ihm vorgeschlagene, „rechtshilfeweise“
Durchführung im Kanton Schaffhausen grösseren Aufwand zur Folge hat,
als wenn das Verfahren direkt durch den Beschwerdegegner 1 geführt wird,
bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch die
getrennte Beurteilung auch bezüglich der Strafzumessung keinen Nachteil
erleidet, da das später urteilende Gericht Art. 68 Ziff. 2 StGB zu beachten
hat und der Beschwerdeführer ein allfälliges Versehen über Art. 350 Ziff. 2
StGB korrigieren lassen kann (GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in neuen
Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkan-
tonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. September 2005,
N. 39 m.w.H.)
3.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen
und der Beschwerdegegner 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die
dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen im Zu-
sammenhang mit den Ereignissen vom 24. März 2005 in Z./SH zu verfol-
gen und zu beurteilen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichts-
gebühr von Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Feb-
ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.32). Diese wird dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des
geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, auferlegt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschwerdegegner 1 für berech-
tigt und verpflichtet erklärt, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit den Ereignissen vom
24. März 2005 in Z./SH zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- auferlegt.
Bellinzona, 8. März 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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