Entscheid vom 13. Januar 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
KANTON APPENZELL AUSSERHODEN, Verhöramt
Appenzell Ausserrhoden
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
2. KANTON GENF, Procureur général
3. KANTON TESSIN, Ministero Pubblico
4. KANTON WALLIS, Amt des Kantonalen Unter-
suchungsrichters
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279
Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2006.1
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden am 9. Januar 2006 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und verlangt, es sei der
Gerichtsstand für A. festzulegen und dem Unterzeichneten sei mitzuteilen,
wie künftig in solchen Fällen vorzugehen sei (act. 1);
- mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);
- sich die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten aus Art. 351
StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG ergibt;
- Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist, dass ein Streit
über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über
diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWE-
RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 599);
- die Beschwerdekammer vor Abschluss des Meinungsaustausches zwischen
sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Be-
stimmung des Gerichtsstands nicht eintritt (GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in
neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum in-
terkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. Septem-
ber 2005, N. 5);
- der Kanton Appenzell Ausserrhoden in seiner Eingabe vom 9. Januar 2006
darlegt, mit dem Kanton Wallis einen Meinungsaustausch durchgeführt zu
haben (act. 1);
- der Kanton Appenzell Ausserrhoden aber auch eine Zuständigkeit des Kan-
tons Basel-Stadt durchaus für möglich hält (act. 1);
- dem Gesuch überdies zu entnehmen ist, dass angeblich auch Anknüpfungs-
punkte in die Kantone Genf und Tessin bestehen (act. 1);
- mit letzteren drei Kantonen bislang kein Meinungsaustausch durchgeführt
wurde;
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- nach einer summarischen Durchsicht der eingereichten Unterlagen nicht aus-
zuschliessen ist, dass ein Gerichtsstand allenfalls noch in weiteren Kantonen
oder gar im Ausland ernstlich in Frage kommt;
- es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist, die
dem gesuchstellenden Kanton obliegenden Vorabklärungen zu treffen;
- somit auf das Gesuch mangels vollständig durchgeführten Meinungsaustau-
sches nicht eingetreten wird, und sich dieses nach dem Gesagten sofort als
unzulässig im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP erweist;
- in Abweichung von Art. 156 Abs. 2 OG gemäss Praxis einem Kanton die Kos-
ten überbunden werden können, wenn er es pflichtwidrig unterlassen hat, die
für die verlangte Gerichtsstandsentscheidung erforderlichen tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
N. 649 f.; vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.31 vom 9. Ja-
nuar 2006);
- es dem Kanton Appenzell Ausserrhoden als verfahrensabtretenden Kanton
obgelegen hätte, mit sämtlichen ernstlich in Frage kommenden Kantonen ei-
nen Meinungsaustausch durchzuführen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 562);
- er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und es damit unterlassen hat, die für
die Beschwerdekammer notwendigen Entscheidgrundlagen zu schaffen,
weshalb ihm die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen ist
(Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor
dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
- das Vorgehen in Gerichtsstandsangelegenheiten sowohl der zwischenzeitlich
reichhaltigen Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(http://www.bstger.ch/informationen/entscheide) als auch der einschlägigen
Literatur (vgl. hierzu beispielsweise GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O.; SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O.) entnommen werden kann.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Kanton Appenzell Ausserrhoden
auferlegt.
Bellinzona, 13. Januar 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Verhöramt Appenzell Ausserrhoden
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Procureur général du Canton de Genève
- Ministero Pubblico del Cantone Ticino
- Amt des Kantonalen Untersuchungsrichters des Kantons Wallis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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