Entscheid vom 21. August 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Frank Th. Peter-
mann,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kan-
tons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt,
Beschwerdegegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.
(Art. 279 Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2006.14
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Sachverhalt:
A. Am 31. Dezember 1997 meldete B., wohnhaft in Z./ZH, bei der Kantonspo-
lizei St. Gallen den Diebstahl seines geleasten Personenwagens Mercedes
Benz sowie weiterer sich im Fahrzeug befindlicher Gegenstände. Laut B.
soll sich der Diebstahl gleichentags in Y./SG ereignet haben. B. meldete
den Diebstahl ebenfalls seiner Versicherung, der C. Versicherungs-
Gesellschaft in Z., welche ihn und die Leasinggeberin entsprechend ent-
schädigte. Die Diebstahlsmeldung hatte die Eröffnung eines Strafverfah-
rens gegen Unbekannt wegen Diebstahls beim damaligen Bezirksamt See
im Kanton St. Gallen zur Folge.
In der Folge kam der Verdacht auf, dass B. das obgenannte Fahrzeug
durch D., wohnhaft in X./ZH, bereits im November 1997 über Finnland nach
St. Petersburg überführt, amtlich registriert, eingelöst und schliesslich ver-
kauft haben soll. Angesichts dieser Sachlage eröffnete das damalige Be-
zirksamt See ein Strafverfahren gegen B. und D. wegen Betrugs.
B. Am 31. Oktober 1998 stürzte E. in schwer angetrunkenem Zustand tödlich
vom Balkon des 15. Stockwerks eines Hotels in St. Petersburg. Der Ver-
storbene hatte wenige Monate zuvor Lebensversicherungen mit unwiderruf-
lichen Begünstigungsklauseln zu Gunsten von B. und der mit ihm in Ver-
bindung stehenden F. Ltd. über je Fr. 1,5 Mio. bei der C. Versicherungs-
Gesellschaft und der G. Lebensversicherungs-Gesellschaft in W. abge-
schlossen.
In der Folge entstand der Verdacht, dass die Reise von E. durch B. organi-
siert worden war und dass D., in Absprache mit B., E. in dessen Hotelzim-
mer grosse Mengen Alkohol zugeführt und seinen bewusstlosen Körper
anschliessend über die Brüstung des Balkons des 15. Stocks gestossen
hatte.
Nach Bekanntwerden der mutmasslichen Todesumstände von E. weitete
das damalige Bezirksamt See das Strafverfahren gegen B. und D. auf ein
im Ausland gegen einen Schweizer begangenes Tötungsdelikt sowie Be-
trug aus. Ebenfalls angeschuldigt wegen Gehilfenschaft zu einem Tötungs-
delikt und Betrug wurde A., wohnhaft in V./AG, welcher als Treuhänder von
B. auftrat und als einziger Verwaltungsrat der F. Ltd. vermutlich ebenfalls in
den Betrug im Zusammenhang mit dem Todesfall E. verwickelt war.
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C. Im Juni 2000 beantragte das Untersuchungsamt Uznach, Nachfolgerin des
damaligen Bezirksamt See, die Abtretung des Verfahrens gegen B. und D.
an das Kantonale Untersuchungsamt. Dem Antrag wurde stattgegeben und
das Verfahren am 27. Juli 2000 dem Kantonalen Untersuchungsamt zur
weiteren Bearbeitung übertragen (Strafverfahrensakten der Staatsanwalt-
schaft St. Gallen, STSE.1998.73, Teil A, Doss. A, act. A/ 1 und 2).
D. Wie aus den Akten hervorgeht, wurde A. in Anwesenheit seines Verteidi-
gers erstmals am 9. April 2003 zum Vorhalt des Verdacht auf Betrug im
Zusammenhang mit dem angeblichen Unfalltod von E. von der Kantonspo-
lizei St. Gallen befragt (STSE.1998.73, Teil B, Doss. E, act. E/ 3). Als An-
geschuldigter wurde A. des Weiteren, wiederum in Anwesenheit seines
Anwaltes, am 15. November 2005 einvernommen (STSE.1998.73, Teil B,
Doss. E, act. E/ 11). Schliesslich wurde dem Verteidiger von A. mit Verfü-
gung vom 15. November 2005 die Akteneinsicht gewährt (STSE.1998.73,
Teil B, Doss. A, act. A/ 24).
E. Mit Eingabe vom 31. Januar 2006 hat A. beantragt, das gegen ihn im Kan-
ton St. Gallen laufende Strafverfahren sei aufzuheben, eventualiter, das
Strafverfahren sei an die zuständige Behörde zu überweisen
(STSE.1998.73, Teil B, Doss. RA 1/ 16). Am 6. Februar 2006 wurde A. von
der Staatsanwaltschaft St. Gallen explizit aufgefordert, den oder die seiner
Meinung nach zuständigen Kantone zu bezeichnen, bei denen eine Ver-
nehmlassung über die örtliche Zuständigkeit durchzuführen sei
(STSE.1998.73, Teil B, Doss. RA 1/ 18). A. ist dieser Aufforderung nicht
nachgekommen (STSE.1998.73, Teil B, Doss. RA 1/ 19).
Mit Verfügung vom 27. März 2006 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit abgewiesen mit
der Begründung, A. habe es unterlassen, den seiner Meinung nach zu-
ständigen Kanton zu nennen, mit dem ein Meinungsaustausch hinsichtlich
der örtlichen Zuständigkeit hätte geführt werden können, das Untersu-
chungsverfahren stehe zudem kurz vor dem Abschluss und Gründe für ei-
ne Benachteiligung seien weder erkennbar noch dargelegt (STSE.1998.73,
Teil B, Doss. RA 1/ 20). Gegen diese Verfügung hat A. mit Eingabe vom
3. April 2006 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde eingereicht und beantragt, das Untersuchungsverfahren sei an
die zuständige Untersuchungsbehörde zu überweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (act. 1).
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In seiner Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2006 beantragt der Kanton
St. Gallen auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zulasten von A. (act. 6).
F. Am 24. Mai 2006 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen
B., D. und A. Anklage erhoben. Aus den Anklageschriften geht hervor, dass
B. und D. des Mordes und mehrfachen Betrugs bzw. des Versuchs dazu
beschuldigt werden und A. der Gehilfenschaft zu Mord und Betrug bzw. des
Versuchs dazu (act. 9.1).
In seiner Replik vom 8. Juni 2006 nimmt A. zur Kenntnis, dass angesichts
der Anklageschrift vom 24. Mai 2006 das Strafuntersuchungsverfahren
nunmehr als abgeschlossen betrachtet werden muss und erachtet somit
seine Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos. A. beantragt nun-
mehr, das Strafverfahren sei zur Anklageerhebung an die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Zürich zu überweisen, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge (act. 12). In seiner Duplik vom 20. Juni 2006 hält der Kanton
St. Gallen an seinen Anträgen fest, unter Verweis auf die Eingabe vom
5. Mai 2006 (act. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 279 Abs. 2 BStP kann gegen
den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichts-
barkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines
solchen Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 - 219 BStP sind sinngemäss an-
wendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der
Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen
(Art. 217 BStP; vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafgerichts
BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 sowie BG.2005.16 vom 12. Juli 2005
E. 2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in
neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum
interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. Septem-
ber 2005, N. 16). Der Beschuldigte ist auch dann legitimiert den Gerichts-
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stand anzufechten, wenn dieser zwischen den für die Strafverfolgung in
Frage kommenden Kantonen nicht streitig ist (vgl. TPF BG.2005.8 vom
18. Mai 2005 E. 1 und BK_G 127/04 vom 21. Oktober 2004; SCHWE-
RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 612 f.).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Be-
schwerdegegners vom 27. März 2006. Als Angeschuldigter ist er hierzu im
vorerwähnten Sinne legitimiert. Das Rechtsmittel wurde des Weiteren frist-
gerecht eingereicht, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer, der die mit der
Strafsache befasste Behörde für unzuständig hält, mit dem Bestreiten der
Zuständigkeit nicht beliebig zuwarten. Der Angeschuldigte hat die Frage
der interkantonalen Zuständigkeit aufzuwerfen und das Gesuch um Über-
mittlung des Strafverfahrens an den seines Erachtens zuständigen Kanton
einzureichen, sobald er die erforderlichen, eine Bestreitung rechtfertigen-
den Elemente kennt und dies ihm nach den konkreten Umständen zugemu-
tet werden kann. Bestreitet er die Zuständigkeit erst Monate, nachdem er
von einer möglichen Unzuständigkeit der strafverfolgenden Behörde
Kenntnis erlangt hat, ist die Beschwerde gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG
i.V.m. Art. 279 Abs. 2 BStP gegen einen entsprechenden kantonalen Ent-
scheid missbräuchlich und daher unzulässig, ungeachtet der Wahrung der
fünftägigen Beschwerdefrist (BGE 128 IV 225, 229 E. 2.3; 120 IV 146, 150
E. 1; TPF BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 4).
2.2 Vorliegend erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer die Frage der
interkantonalen Unzuständigkeit überhaupt rechtzeitig aufgeworfen hat. Es
ist fraglich, ob er nicht vielmehr bereits im Verlaufe des Jahres 2003 oder
spätestens 2004, als er mit Sicherheit von den auf ein Tötungsdelikt lau-
tenden Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Todesfall E. Kenntnis er-
langt hat, die fehlende örtliche Zuständigkeit der St. Galler Strafverfol-
gungsbehörden hätte rügen müssen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer
die fehlende örtliche Zuständigkeit rechtzeitig gerügt hat, kann indes offen
gelassen werden, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen oh-
nehin abzuweisen ist.
- 6 -
3.
3.1 Wer im Ausland gegen einen Schweizer ein Verbrechen oder Vergehen
verübt, ist, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, dem schwei-
zerischen Gesetz unterworfen, wenn er sich in der Schweiz befindet und
nicht an das Ausland ausgeliefert, oder wenn er der Eidgenossenschaft
wegen der Tat ausgeliefert wird (Art. 5 StGB). Wurde die Tat im Ausland
verübt, so sind gemäss Art. 348 Abs. 1 StGB die Behörden des Ortes zu-
ständig, wo der Täter wohnt. Zur Verfolgung und Beurteilung der Gehilfen
sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des
Täters obliegt (Art. 349 Abs. 1 StGB).
Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer
Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung
und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
StGB).
Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qua-
lifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung
bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie
sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 289 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.2 Vorliegend ist nicht bestritten, dass der B. und D. in Mittäterschaft zur Last
gelegte Mord mit einer Strafandrohung von lebenslänglichem Zuchthaus
oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB) offensichtlich die
mit der schwersten Strafe bedrohte Tat darstellt.
Sowohl B. als auch D. sind im Kanton Zürich wohnhaft. Der als Gehilfe an-
geklagte Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton Aargau. Der
gesetzliche Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung der dem Be-
schwerdeführer zur Last gelegten Taten befände sich somit grundsätzlich
im Kanton Zürich. Weder im Kanton Zürich noch im Kanton Aargau wurden
jedoch Untersuchungen angehoben.
4.
4.1 Gemäss Art. 262 und 263 BStP kann vom gesetzlichen Gerichtsstand aus-
nahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten; dies
kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomi-
schen Gründen gerechtfertigt sein. Nach Gerichtspraxis und Lehre sind die
Art. 262 und 263 StGB analog bei allen Gerichtsstandsstreitigkeiten an-
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wendbar (TPF BG.2005.8 vom 18. Mai 2005; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
N. 423 und N. 428). Voraussetzung für ein Abweichen vom gesetzlichen
Gerichtsstand ist aber stets, dass in jenem Kanton, dessen Gerichtsstand
bejaht werden soll, ein örtlicher Anknüpfungspunkt für das fragliche Delikt
besteht (BGE 120 IV 280, 281 E. 2b; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428).
Nach der Gerichtspraxis muss eine konkludente Anerkennung des Ge-
richtsstands bejaht werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden eines Kan-
tons die Untersuchungen durchführen und beim Gericht Anklage erheben,
ohne je ihre Zuständigkeit in Frage zu stellen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
N. 444 und 446).
Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder
konkludent anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen
zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Ver-
hältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur
Wahrung anderer, neu ins Gewicht fallender Interessen (BGE 119 IV 102,
106 E. 5a; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 429; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O.,
N. 52). In Frage kommen insbesondere eine Ermessensüberschreitung
durch die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, das
Fehlen eines Anknüpfungspunktes beim verfolgenden Kanton oder das
Auftauchen neuer Tatsachen, wonach sich aus verfahrensökonomischen
Gründen ein Wechsel des Gerichtsstands gebieterisch aufdrängt (TPF
BK_G 180/04 vom 25. November 2004 E. 2.1 und 2.3, BG.2005.1 vom
23. März 2005 E. 2.1, BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2 sowie GUI-
DON/BÄNZIGER, a.a.O., N. 52). Ein nachträgliches Abweichen vom konklu-
dent anerkannten Gerichtsstand ist auch dann möglich, wenn wesentliche
neue Erkenntnisse oder Entwicklungen bei einer neuen gesamthaften Be-
urteilung klar zu einem ganz anderen Ergebnis führen müssten. Auch in
diesem Fall kann jedoch nur eine offensichtlich und erheblich veränderte
Ausgangslage ein Zurückkommen auf den Anerkennungsentscheid recht-
fertigen (TPF BG.2006.30 vom 16. Januar 2006 E. 3.2). Gemäss Recht-
sprechung rechtfertigt sich demgegenüber in der Regel eine Änderung des
Gerichtsstands nicht mehr, wenn die Untersuchung gänzlich oder nahezu
abgeschlossen ist (BGE 129 IV 202, 203 E. 2).
4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner seine Zuständigkeit konkludent an-
erkannt, indem er nach Erlangen der Erkenntnisse über ein mutmassliches
Tötungsdelikt die Untersuchung auf den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung
ausgeweitet und diese, ohne je die Gerichtsstandfrage mit dem zuständi-
gen Kanton zu erörtern, durchgeführt und abgeschlossen hat. Der Kanton
Zürich hat zwar im Rahmen der geleisteten Rechtshilfe vom Untersu-
- 8 -
chungsverfahren Kenntnis erlangt, hat jedoch die Übernahme des Strafver-
fahrens nie beantragt. Im Zeitpunkt der Anhebung der Beschwerde stand
das mehrere Jahre andauernde Untersuchungsverfahren kurz vor dem Ab-
schluss und ist seit Einreichen der Anklageschrift im Mai 2006 als definitiv
abgeschlossen zu betrachten. Eine nachträgliche Änderung des Gerichts-
stands ist deshalb gemäss ständiger Rechtsprechung nicht mehr ange-
bracht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 543). Der Grundsatz der Prozess-
ökonomie gebietet die Weiterbefassung der Beschwerdegegnerin mit dem
hängigen Strafprozess. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Gründe sind zudem weder zweckmässiger, wirtschaftlicher noch prozess-
ökonomischer Natur und vermögen ein Abweichen vom konkludent aner-
kannten Gerichtsstand nicht zu rechtfertigen. Auch liegen keine anderen
triftigen Gründe im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, welche
vorliegend für ein Abweichen vom konkludent anerkannten Gerichtsstand
sprechen könnten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente
betreffen grösstenteils den Verlauf des Untersuchungsverfahrens und sind
daher irrelevant.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gebühr wird auf
Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleis-
teten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--.
- 9 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Kanton St. Gallen wird berechtigt
und verpflichtet erklärt, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu
verfolgen und zu beurteilen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- auferlegt.
Bellinzona, 22. August 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Frank Th. Petermann
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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