Entscheid vom 14. August 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Barbara Ott,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
KANTON SCHWYZ,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. KANTON ST. GALLEN,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
3. KANTON ZUG,
Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,
4. KANTON GLARUS,
Verhöramt des Kantons Glarus,
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. und B.
(Art. 351 StGB i.V.m. 279 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2006.17
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Sachverhalt:
A. Der Kanton St. Gallen ersuchte mit Eingabe vom 6. September 2005 die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Sinne von Art. 351 StGB
um Bestimmung des Gerichtsstandes im Verhältnis zu den Kantonen Bern
und Zürich in Sachen A., C., D. sowie weiterer Beschuldigter. Mit Entscheid
TPF BG.2005.27 vom 18. Oktober 2005 schrieb die Beschwerdekammer
dieses Verfahren infolge Rückzugs des Gesuchs als gegenstandslos von
der Geschäftskontrolle ab. Der Kanton St. Gallen erklärte den Gesuchs-
rückzug damit, dass die Kantone Bern und Zürich ihre Zuständigkeit teil-
weise anerkannt hätten und Letzterer im Übrigen eine einvernehmliche Lö-
sung in Aussicht gestellt habe.
B. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer vom 12. Januar 2006 ersuchte der
Kanton Schwyz um Feststellung der Zuständigkeit des Kantons Zürich zur
Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen strafbaren Hand-
lungen. Mit Entscheid TPF BG.2006.2 vom 7. Februar 2006 trat die Be-
schwerdekammer mangels vollständig durchgeführten Meinungsaustau-
sches – namentlich mit den Kantonen Glarus, St. Gallen und Zug – auf das
Gesuch nicht ein.
C. Mit Eingabe vom 13. April 2006 gelangt der Kanton Schwyz erneut an die
Beschwerdekammer und beantragt, es sei zu erkennen, dass der Kanton
Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen straf-
baren Handlungen berechtigt und verpflichtet sei (act. 1).
Der Kanton Zürich schliesst mit Gesuchsantwort vom 5. Mai 2006 auf Er-
kennung der Zuständigkeit des Kantons Schwyz (act. 5).
Der Kanton St. Gallen verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 4), während
sich die Kantone Glarus und Zug nicht vernehmen liessen (vgl. act. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich
aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g
SGG. Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die
Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim-
mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 623). Die im Rubrum aufge-
führten kantonalen Behörden sind nach ihren kantonsinternen Zuständig-
keitsordnungen bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten zur Vertretung
ihrer Kantone vor der Beschwerdekammer berechtigt (vgl. SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 213 ff., Anhang II).
1.2 Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist, dass ein Streit
über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und die Kantone über die-
sen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 569, 599). Die Beschwerdekammer tritt vor Ab-
schluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage
kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands
nicht ein (GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in neuen Schläuchen? – Die
Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts-
stand in Strafsachen, in: Jusletter 19. September 2005, N. 5; vgl. TPF
BG.2006.1 vom 13. Januar 2006 und BG.2006.2 vom 7. Februar 2006).
1.3 Nachdem der Gesuchsteller den Meinungsaustausch mit den Kantonen
Glarus, St. Gallen und Zug seit Erlass des Nichteintretensentscheides vom
7. Februar 2006 (Sachverhalt lit. B.; TPF BG.2006.2 E. 2.4) vervollständigte
(Untersuchungsakten des Gesuchstellers [Verhöramt Schwyz], act. 1.39-
1.43) und mit den ablehnenden Stellungnahmen dieser Kantone ein end-
gültiger Gerichtsstandsstreit vorliegt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564 f.),
sind die Eintretensvoraussetzungen nunmehr erfüllt.
2. Der Gesuchsteller bzw. das Verhöramt Schwyz führt gemäss den einge-
reichten Akten gegen A. und B. unter je eigener Verfahrensnummer eine
Untersuchung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs,
Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten. A. wird
als erste Tat ein Diebstahl (Bargeld, Reisechecks und ein Mobiltelefon),
begangen am 23. Februar 2005 in Zürich zusammen mit C. und D. sowie
einer weiteren, unbekannten Person vorgeworfen. Dieser Vorfall wurde
vom Geschädigten am folgenden Tag bei der Kantonspolizei Zürich zur
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Anzeige gebracht und führte zu entsprechenden Ermittlungen der zürcheri-
schen Behörden. Als zweite Tat wird A. im Zusammenhang mit den in Zü-
rich gestohlenen Reisechecks in Mittäterschaft bzw. im Beisein von C. und
D. eine Urkundenfälschung vom 23. Februar 2005 in Pfäffikon/SZ bzw. auf
der Zugsfahrt dorthin vorgeworfen, welche am 9. März 2005 bei der Kan-
tonspolizei Schwyz zur Anzeige gelangte. A. wurde vom 8. März 2005 bis
27. Juli 2005 insgesamt 28 Mal straffällig, wobei es sich mehrheitlich um
Einbruchdiebstähle handelt; B. werden für die Zeit vom 8. März 2005 bis
1. November 2005 insgesamt 26 Straftaten zur Last gelegt. Zur kantonalen
Verteilung der Straftaten werden folgende Angaben gemacht:
A.: 9 Schwyz, 6 Zürich, 10 Glarus, 3 St. Gallen
B.: 15 Schwyz, 5 Zürich, 4 Glarus, 1 St. Gallen, 2 Zug
B. wird Mittäterschaft mit A. in 16 Fällen und mit D. in vier Fällen vorgewor-
fen. D. wird vorgeworfen, zusammen mit zwei weiteren Mittätern am 1. Mai
2005 in Zürich einen Raub und danach weitere Delikte begangen zu haben.
Der Kanton Zürich übernahm von den Kantonen Schwyz und St. Gallen die
von diesen Kantonen gegen C. und D. geführten Strafverfahren, lehnte je-
doch eine Übernahme der Strafverfahren gegen A. und B. ab. Mit Verfü-
gung vom 2. März 2006 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
das gegen D. wegen des Raubes vom 1. Mai 2005 geführte Verfahren ein.
3.
3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer
Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung
und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht,
so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst an-
gehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Schwere der angedroh-
ten Strafe beurteilt sich in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass,
wobei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des
Besonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen
sind (vgl. TPF BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.1 m.w.H.). Grundlage
zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qualifizieren ist,
sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannten
Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie sich
aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
N. 286 m.w.H.). Die Beschwerdekammer ist dabei nicht an die rechtliche
Würdigung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92
IV 153, 155 E. 1). Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab,
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was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern
er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abge-
klärt werden sollen und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht
zum Vorneherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichts-
stand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter
begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (vgl. dazu
BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in
Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. PIQUE-
REZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, N. 2969), wonach im Zweifels-
fall wegen des schwereren Delikts zu untersuchen und anzuklagen ist. Nur
wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausge-
schlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. zum
Ganzen TPF BG.2006.20 vom 28. Juni 2006 E. 2.1 und BG.2006.18 vom
12. Mai 2006 E. 2.1 je m.w.H.).
3.2 Grundsätzlich ist unbestritten, dass vorliegend Diebstahl im Sinne von
Art. 139 Ziff. 1 StGB und Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
StGB die je mit der gleichen schwersten Strafe bedrohten Taten darstellen.
Der Gesuchsgegner 1 hält jedoch dafür, dass die erste A. vorgeworfene
Tat – der Diebstahl in Zürich vom 23. Februar 2005 – als geringfügiges
Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB zu verfolgen und
deshalb als Übertretungstatbestand nicht gerichtsstandsrelevant sei.
3.2.1 Gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB wird der Täter, auf Antrag, mit Haft oder
Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert
oder auf einen geringen Schaden richtet. Das Bundesgericht hat die objek-
tive Grenze hiefür auf je Fr. 300.-- festgesetzt (BGE 121 IV 261; 123 IV
113, 119 E. 3d). In subjektiver Hinsicht hat sich der Vorsatz bzw. die Ab-
sicht des Täters von Anfang an auf den Wert der Sache bzw. auf die Höhe
des Schadens zu erstrecken. Entscheidend für die Privilegierung ist somit
nicht der Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters. Die Privilegierung
scheidet demnach aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenz-
wert übersteigende Summe gerichtet war. Bei natürlicher Handlungseinheit
ist der Gesamtwert der deliktisch erlangten bzw. geschädigten Vermö-
genswerte massgebend, gleichgültig, ob sich die Tat gegen einen oder
mehrere Geschädigte richtet. Eine derartige Handlungseinheit liegt insbe-
sondere vor, wenn der Täter am Tatort gleichzeitig mehrere Gegenstände
des gleichen oder verschiedener Berechtigten wegnimmt. Massgebend ist
in solchen Fällen immer der Gesamtwert der gestohlenen oder sonst wie
strafbar erlangten Gegenstände (Weissenberger, Basler Kommentar, Basel
2003, N. 25 f., 33 f. zu Art. 172ter StGB m.w.H.).
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3.2.2 Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 28. Februar/9. März 2005 be-
steht das Deliktsgut, welches dem Anzeigesteller anlässlich eines Besuchs
von A. und drei weiteren Personen in seiner Wohnung am 23. Februar
2005 abhanden kam (vgl. E. 2), aus 8 Reisechecks à Fr. 500.--,
7 Banknoten à Fr. 100.--, einem Mobiltelefon mit einem Sachwert von ca.
Fr. 499.-- und 2 Schlüsseln der Marke Kaba; der Deliktsbetrag beträgt da-
nach total ca. Fr. 5'200.-- (Akten Gesuchsgegner 1, Dossier A1). Der Ge-
suchsgegner 1 macht geltend, dass der am 3. Juni 2005 verstorbene Ge-
schädigte polizeilich nicht befragt worden sei, die genauen Umstände des
den Angeschuldigten vorgeworfenen Diebstahls unbekannt seien und die
Erkenntnisse einzig auf den Aussagen der drei bekannten Beschuldigten
basierten. Diese hätten einen Diebstahl von Bargeld bestritten und erklärt,
das Mobiltelefon sei vom ihnen unbekannten vierten Beschuldigten gestoh-
len worden. Demzufolge falle für eine Strafverfolgung einzig der Diebstahl
der Reisechecks in Betracht. Da diese ihren Wert von je Fr. 500.-- jedoch
erst durch die anschliessend im Kanton Schwyz vorgenommene Urkunden-
fälschung erlangt hätten, müsse von einem geringfügigen Diebstahl im Sin-
ne von Art. 172ter StGB ausgegangen werden.
3.2.3 Anlass des Strafverfahrens gegen A. bildet die Strafanzeige des Geschä-
digten betreffend den Diebstahl in Zürich vom 23. Februar 2005. Der Um-
stand, dass A. und die weiteren in diesen Vorfall involvierten Beschuldigten
– C. und D. – einen Diebstahl hinsichtlich des Bargelds und des Mobiltele-
fons bestreiten bzw. einen unbekannten vierten Beteiligten hiefür verant-
wortlich machen und in Bezug auf die Reisechecks unter anderem erklä-
ren, sie hätten diese beim Schachspiel mit dem Geschädigten gewonnen,
bedeutet nicht, dass sich die Beschuldigungen zum Vorneherein als haltlos
erweisen würden. Die Aussagen der Beschuldigten in der polizeilichen Be-
fragung sind zudem widersprüchlich; untersuchungsrichterliche Einver-
nahmen wurden – soweit aus den Akten ersichtlich – noch nicht durchge-
führt. Durch die Strafuntersuchung soll gerade geklärt werden, welchem
der Beschuldigten welche Tat bzw. welcher Tatbeitrag anzulasten ist. Auf-
grund der derzeitigen Aktenlage kommen jedenfalls sowohl A. als auch die
übrigen Beschuldigten für den angezeigten Diebstahl als Täter bzw. Mittä-
ter in Frage. Ob der Sachverhalt durch die Strafuntersuchung soweit abge-
klärt werden kann, dass eine Anklage gegen A. und/oder die weiteren Be-
schuldigten möglich ist, ist bei der Bestimmung des Gerichtsstandes nicht
ausschlaggebend. Nachdem hinsichtlich des Bargeldes und des Mobiltele-
fons der im Polizeirapport angeführte Deliktsbetrag bzw. Vermögenswert
vom Gesuchsgegner 1 nicht in Frage gestellt wird, erübrigen sich diesbe-
züglich weitere Ausführungen. Die Tat vom 23. Februar 2005 ist im vorlie-
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genden Verfahren demnach als (nicht privilegierter) Diebstahl im Sinne von
Art. 139 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.
3.2.4 Selbst wenn nur der Diebstahl der Reisechecks für eine Strafverfolgung in
Betracht fallen würde, könnte der Auffassung des Gesuchsgegners 1 nicht
beigepflichtet werden. Aufgrund des Kaufbelegs vom 23. November 2004
steht fest, dass der Geschädigte von der Bank E. 8 Reisechecks à
Fr. 500.-- zum Gesamtpreis von Fr. 4'000.--, zuzüglich einer Gebühr von
Fr. 40.--, erwarb. Diese wurden nach dem Vorfall vom 23. Februar 2005 –
und nach Entfernung der Unterschrift des Geschädigten durch einen oder
mehrere der Beschuldigten – von A. mit dessen Unterschrift versehen und
bei zwei Filialen der Bank F. mittels Gegenzeichnung eingelöst. Auf diese
Verwertungshandlung kommt es jedoch nicht an. Mit dem gesetzlichen Er-
fordernis der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung wird der Zeitpunkt der
Vollendung des Tatbestandes vorverlegt. Es ist nicht erforderlich, dass die
Bereicherung tatsächlich eintritt; ihre Realisierung fällt dagegen in die Pha-
se der Beendigung des Tatbestandes (Trechsel, Schweizerisches Strafge-
setzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 9 vor Art. 137; BGE
119 IV 210, 214 E. 4.b). Die Bereicherung kann auch in einem indirekten
Vermögensvorteil bestehen, welchen sich der Dieb durch Verwendung der
gestohlenen Sache verschafft. So kann sie dem Gegenwert entsprechen,
der mittels Tausch der gestohlenen Sache erhältlich gemacht wird, oder sie
kann sich aus dem Gebrauch ergeben, welcher von der Sache gemacht
wird, beispielsweise bei Diebstahl eines kompromittierenden Briefes in der
Absicht der Erpressung (BGE 111 IV 74, 76). Mit dem Diebstahl von Reise-
checks verschafft sich der Täter mithin erst die Möglichkeit, diese verwer-
ten zu können. Dieser Vorteil stellt für ihn eine Bereicherung dar (vgl. BGE
92 IV 128, 131). Unerheblich ist, dass eine weitere strafbare Handlung –
Entfernung der Unterschrift des Berechtigten unter Anbringung der eigenen
und Einlösung der Reisechecks bei einer Bank – durch den Täter selbst
oder einen Dritten, welchem die gestohlenen Reisechecks veräussert wer-
den, begangen werden muss, um den Vorteil, den die Reisechecks bieten,
nutzbar machen zu können (vgl. BGE 72 IV 118 f.; 70 IV 63, 67 f.). Entge-
gen der vom Gesuchsgegner 1 vertretenen Auffassung erhielten die Reise-
checks somit nicht erst durch die Urkundenfälschung einen Vermögens-
wert; ob dieser Wert dem Einlösebetrag von je Fr. 500.-- entspricht, kann
vorliegend dahingestellt bleiben. Demzufolge scheidet mit Bezug auf den
Diebstahl der Reisechecks eine Privilegierung im Sinne von Art. 172ter
Abs. 1 StGB aus.
3.3 Nach dem Gesagten ist die A. vorgeworfene Tat vom 23. Februar 2005 in
Zürich als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Da
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die Untersuchung gegen A. zuerst im Kanton Zürich angehoben wurde,
sind die Behörden dieses Kantons für die Verfolgung und Beurteilung der
A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
StGB). B. delinquierte ab 8. März 2005 (teilweise) in Mittäterschaft mit A.,
weshalb die Behörden des Kantons Zürich auch für die Verfolgung und Be-
urteilung der B. vorgeworfenen Straftaten zuständig sind (Art. 349 Abs. 2
StGB). Dies entspricht denn auch der ausdrücklichen Auffassung des Ge-
suchsgegners 1 (act. 5 S. 6).
3.4 Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand im Sinne der Art. 262
und 263 BStP besteht vorliegend kein Grund. A. werden ein Drittel, B. et-
was mehr als die Hälfte von je weniger als 30 Straftaten im Kanton Schwyz
vorgeworfen. Von einem Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit in einem
einzelnen Kanton – im Sinne einer Mehrheit von zwei Dritteln einer grösse-
ren Anzahl vergleichbarer Straftaten – kann, wie selbst der Gesuchsgeg-
ner 1 einräumt (act. 5 S. 6), nicht gesprochen werden (vgl. TPF BG.2005.9
vom 4. Juli 2005 E. 3.1). Die vom Gesuchsgegner 1 angeführten weiteren
Argumente prozessökonomischer Art vermögen vorliegend ebenfalls keine
Ausnahme zu rechtfertigen, zumal nicht behauptet wird, die Untersuchung
sei in den andern Kantonen schon sehr weit fortgeschritten oder gar abge-
schlossen (vgl. TPF BG.2006.9 vom 22. Mai 2006 E. 5.3 und BG.2005.9
vom 4. Juli 2005 E. 3.2). Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts-
stand bestehen somit keine triftigen Gründe.
4. Nach dem Gesagten sind die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung
und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen für
berechtigt und verpflichtet zu erklären.
5. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Zürich sind zur Verfolgung und Beurteilung der A.
und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen berechtigt und verpflichtet.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 16. August 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Bundesstrafrichter Andreas J. Keller
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug
- Verhöramt des Kantons Glarus
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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